Urteil
9 AZR 259/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch nach §9 TzBfG setzt das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes im Betrieb voraus; ist die Stelle endgültig mit anderen besetzt, ist der Anspruch wegen Unmöglichkeit (§275 BGB) ausgeschlossen.
• Eine Pflicht des Arbeitgebers, zugunsten eines Teilzeitbeschäftigten einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder Überstunden abzubauen, besteht nicht.
• Ansprüche auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung wegen Diskriminierung sind nach §15 Abs.6 AGG ausgeschlossen; der geschädigte Arbeitnehmer kann allenfalls Geldschadensersatz verlangen.
• Arbeitsvertragsregelungen (Anlage 5 AVR §1a) sind im Sinne von §9 TzBfG auszulegen: Anspruch entsteht nur bei Vorliegen eines freien Vollzeitarbeitsplatzes.
• Der Arbeitgeber handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf den Wegfall freier Stellen beruft, sofern keine unredliche Vereitelung der Rechtsposition des Arbeitnehmers vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Arbeitszeitaufstockung ohne freien Arbeitsplatz (§9 TzBfG) • Ein Anspruch nach §9 TzBfG setzt das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes im Betrieb voraus; ist die Stelle endgültig mit anderen besetzt, ist der Anspruch wegen Unmöglichkeit (§275 BGB) ausgeschlossen. • Eine Pflicht des Arbeitgebers, zugunsten eines Teilzeitbeschäftigten einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder Überstunden abzubauen, besteht nicht. • Ansprüche auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung wegen Diskriminierung sind nach §15 Abs.6 AGG ausgeschlossen; der geschädigte Arbeitnehmer kann allenfalls Geldschadensersatz verlangen. • Arbeitsvertragsregelungen (Anlage 5 AVR §1a) sind im Sinne von §9 TzBfG auszulegen: Anspruch entsteht nur bei Vorliegen eines freien Vollzeitarbeitsplatzes. • Der Arbeitgeber handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf den Wegfall freier Stellen beruft, sofern keine unredliche Vereitelung der Rechtsposition des Arbeitnehmers vorliegt. Die Klägerin, seit 1989 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt, war überwiegend teilzeitbeschäftigt und verlangte am 9.2.2015 nach §9 TzBfG eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit bzw. erhöhtes Teilzeitvolumen. Die AVR (Anlage 5 §1a) gelten kraft Arbeitsvertrags; die Klägerin war zeitweise zu 50% bzw. 75% beschäftigt und ab Oktober 2011 erneut zu 50%. Die Beklagte stellte zum 1.4.2015 fünf examinierte Vollzeitkräfte ein, ohne die Klägerin vorher über diese freien Stellen zu informieren. Die Klägerin hielt sich fachlich geeignet und berief sich ergänzend auf die AVR und auf Schadensersatz wegen Diskriminierung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die Klägerin reichte Revision ein, die das BAG zurückwies. • Zulässigkeit: Die Klage ist formell zulässig; die Anträge sind hinreichend bestimmt (§253 Abs.2 ZPO). • Tatbestandliche Voraussetzung des §9 TzBfG fehlt: Ein einklagbarer Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit setzt das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes im Betrieb voraus; zum maßgeblichen Zeitpunkt war keine freie Stelle vorhanden, weil die freien Stellen endgültig zum 1.4.2015 mit anderen Arbeitnehmern besetzt wurden. • Recht der Vertragsänderung und Kontrahierungszwang: Das Zivilrecht kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang; §9 TzBfG ist eine eng begrenzte Ausnahme, die an die genannten Voraussetzungen bindet. • Unmöglichkeit und Schadensersatz: Durch endgültige Stellenbesetzung wird Erfüllung unmöglich (§275 BGB); der Arbeitnehmer hat dann allenfalls einen Schadensersatzanspruch, nicht aber einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung. • Keine Pflicht zur Schaffung von Arbeitsplätzen: Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, zur Erfüllung des Aufstockungsbegehrens neue Stellen zu schaffen oder Überstunden abzubauen. • Anwendung AVR §1a: Die einschlägige Regelung der Anlage 5 AVR ist dahin auszulegen, dass auch sie ein freies Vollzeitarbeitsplätzchen voraussetzt; im Streitfall sind die Voraussetzungen (früher Vollzeit, unbefristete Teilzeitvereinbarung) nicht festgestellt. • Treu und Glauben/§162 BGB: Anders als in Fällen der Vereitelung bei Kündigungen liegt hier keine rechtsmissbräuchliche Vereitelung vor; der Arbeitgeber durfte die Stellen besetzen, ohne treuwidrig zu handeln. • Diskriminierungsrecht/§15 AGG: Selbst bei unterstellter Diskriminierung schließt §15 Abs.6 AGG Ansprüche, die auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder auf Vertragsänderung zielen; Betroffene haben grundsätzlich nur Geldschadensersatz. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage war in der Sache unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit nach §9 TzBfG oder aus der AVR bestand nicht, weil zum entscheidenden Zeitpunkt kein freier Vollzeitarbeitsplatz vorhanden war und die Beklagte die freien Stellen endgültig besetzt hatte, wodurch Erfüllung unmöglich wurde (§275 BGB). Eine Verpflichtung der Beklagten, zugunsten der Klägerin einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder Überstunden abzubauen, besteht nicht. Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen Diskriminierung geltend machte, schließt §15 Abs.6 AGG Ansprüche auf Vertragsbegründung oder -änderung aus; allenfalls bliebe ein Anspruch auf Geldschadensersatz. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.