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Urteil

6 AZR 787/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für eine Eingruppierung unter das Richtbeispiel „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ reicht die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung nicht aus; erforderlich ist die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie entsprechen. • Das Merkmal „in der Psychiatrie“ in den AVR ist (fach)tätigkeitsbezogen zu verstehen; entscheidend sind die tatsächlich übertragenen Aufgaben (§12 Abs.1, §12 Abs.2 AVR-DW EKD/AVR-DD). • Eine seit 1.11.2013 geltende Besitzstandsregelung schützt nur solche Arbeitnehmer, die bereits bis zu diesem Zeitpunkt nach Entgeltgruppe 8 eingruppiert waren. • Fehlen für die Entscheidung ausreichende Feststellungen zum konkreten Tätigkeitsumfang, ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§562, §563 ZPO).
Entscheidungsgründe
Eingruppierung in Entgeltgruppe 8: Tätigkeitsgebundenes Verständnis der Formulierung "in der Psychiatrie" • Für eine Eingruppierung unter das Richtbeispiel „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ reicht die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung nicht aus; erforderlich ist die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie entsprechen. • Das Merkmal „in der Psychiatrie“ in den AVR ist (fach)tätigkeitsbezogen zu verstehen; entscheidend sind die tatsächlich übertragenen Aufgaben (§12 Abs.1, §12 Abs.2 AVR-DW EKD/AVR-DD). • Eine seit 1.11.2013 geltende Besitzstandsregelung schützt nur solche Arbeitnehmer, die bereits bis zu diesem Zeitpunkt nach Entgeltgruppe 8 eingruppiert waren. • Fehlen für die Entscheidung ausreichende Feststellungen zum konkreten Tätigkeitsumfang, ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§562, §563 ZPO). Die Klägerin, als Krankenschwester in einem diakonischen Fachkrankenhaus für Psychiatrie beschäftigt, verlangte die Eingruppierung von Entgeltgruppe 7 in Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD/AVR-DD mit rückwirkender Differenzzahlung. Die Beklagte zahlte die Klägerin seit Juli 2007 nach Entgeltgruppe 7; die Klägerin machte ab März 2013 Ansprüche auf Entgeltgruppe 8 geltend. In den AVR wurde ab 2007 ein Richtbeispiel für Psychiatrie in Entgeltgruppe 8 aufgenommen und 2013 präzisiert; zugleich wurde eine Besitzstandsregelung beschlossen. Die Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt; das Landesarbeitsgericht bestätigte die Eingruppierung unter einem einrichtungsbezogenen Verständnis. Die Beklagte rügte dies in der Revision und wies darauf hin, die Klägerin übe überwiegend allgemeine Krankenpflege aus. Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies zur weiteren Feststellung des konkreten Tätigkeitsinhalts zurück. • Revision der Beklagten überwiegend begründet; das Landesarbeitsgericht hat die rechtliche Frage falsch beantwortet, weil es ein einrichtungsbezogenes Verständnis zugrunde legte. • Auslegung der AVR: Das Richtbeispiel „in der Psychiatrie“ ist bereits in der bis 31.10.2013 geltenden Fassung tätigkeitsbezogen zu verstehen; maßgeblich ist die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten, nicht bloß der Arbeitsort (§12 Abs.1, §12 Abs.2 AVR-DW EKD/AVR-DD). • Die Besitzstandsregelung vom 1.11.2013 schützt nur Arbeitnehmer, die bereits am Stichtag der Gruppe 8 zugeordnet waren; die Klägerin war dies nicht und kann sich nicht allein hierauf berufen. • Mangels ausreichender Feststellungen zum konkreten Inhalt der der Klägerin übertragenen Tätigkeiten konnte der Senat nicht selbst entscheiden; gemäß §563 ZPO ist zurückzuverweisen, damit das Landesarbeitsgericht ergänzende Feststellungen und ggf. Beweisaufnahmen trifft. • Hinweise für das weitere Verfahren: Das Landesarbeitsgericht hat zu klären, ob der Klägerin dieselben Aufgaben wie fachweitergebildeten Fachpflegekräften übertragen sind oder nur allgemeine Krankenpflege; Stellenbeschreibungen allein genügen nicht ohne konkreten Tatsachenvortrag; maßgeblich ist, ob die Gesamtstätigkeit das tarifliche Prägeelement der Entgeltgruppe 8 erfüllt. • Bei Differenzierung innerhalb des Betriebs ist darzulegen, welche konkreten fachspezifischen Aufgaben die Klägerin wahrnimmt und ob diese unverzichtbarer Bestandteil ihres Arbeitsauftrags sind (§12 Abs.2 Satz2). • Sollte die Tätigkeit die Merkmale des Richtbeispiels nicht erfüllen, sind die Obersätze der Entgeltgruppe 8 zu prüfen; sollte die Beklagte unberechtigt höhere Entgelte an andere zahlen, kann Gleichbehandlungsanspruch der Klägerin greifen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten ist damit erfolgreich, weil das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 rechtlich zu eng und einrichtungsbezogen beantwortet hat. Es bestehen keine ausreichenden Feststellungen, ob die Klägerin tatsächlich fachspezifische, für Entgeltgruppe 8 kennzeichnende Tätigkeiten ausübt; daher darf der Senat nicht selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht muss nun feststellen, welche konkreten Aufgaben der Klägerin übertragen wurden und prüfen, ob diese die Merkmale des Richtbeispiels bzw. der Obersätze der Entgeltgruppe 8 erfüllen; erst danach kann verbindlich über die Zahlung des Differenzbetrags entschieden werden.