Beschluss
10 ABR 78/16 (F)
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrügen nach §78a ArbGG sind unbegründet, wenn das Gericht die Verfahrensbeteiligten hinreichend über die maßgeblichen rechtlichen Fragen informiert hatte und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.
• Eine angebliche Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn die strittige Rechtsfrage (hier: Befassung des zuständigen Ministers bei Allgemeinverbindlicherklärungen) bereits im Verfahren, in Schriftsätzen, Literatur und durch gerichtliche Hinweise thematisiert wurde.
• Fehlt in den Verwaltungsakten ein Nachweis der ministeriellen Befassung, kann dies die Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung begründen; mutmaßliche Zeugenaussagen ohne aktenkundigen Anhalt sind nicht entscheidungserheblich.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrügen zu ministerieller Befassung bei Allgemeinverbindlicherklärung zurückgewiesen • Die Anhörungsrügen nach §78a ArbGG sind unbegründet, wenn das Gericht die Verfahrensbeteiligten hinreichend über die maßgeblichen rechtlichen Fragen informiert hatte und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. • Eine angebliche Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn die strittige Rechtsfrage (hier: Befassung des zuständigen Ministers bei Allgemeinverbindlicherklärungen) bereits im Verfahren, in Schriftsätzen, Literatur und durch gerichtliche Hinweise thematisiert wurde. • Fehlt in den Verwaltungsakten ein Nachweis der ministeriellen Befassung, kann dies die Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung begründen; mutmaßliche Zeugenaussagen ohne aktenkundigen Anhalt sind nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand sind Anhörungsrügen zweier Beteiligter gegen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, mit dem mehrere Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für unwirksam erklärt wurden. Die Beteiligten rügen Verletzung des rechtlichen Gehörs und bezeichnen die Entscheidung als Überraschungsentscheidung, insbesondere weil das Erfordernis einer zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers mit den AVE ihrer Ansicht nach nicht angehört worden sei. Im Verfahren hatten andere Beteiligte bereits erstinstanzlich die fehlende Unterschrift des Ministers gerügt. Der Senat hatte die Frage mehrfach in Schriftwechseln und in der mündlichen Anhörung thematisiert und Auskünfte zu Zeichnungsbefugnissen eingeholt. Die beklagten Beteiligten nutzten laut Senat die Hinweise und die mündliche Anhörung nicht, um substantiiert dazu vorzutragen. Aus den Verwaltungsakten ergab sich keine aktenkundige Befassung des Ministers mit den fraglichen AVE. • Grundsatz: Art.103 Abs.1 GG garantiert Recht auf rechtliches Gehör, schließt aber nicht generell eine Hinweispflicht des Gerichts ein; Beteiligte müssen vertretbare Rechtsauffassungen von sich aus vorbringen. • Das Beschwerderecht nach §78a ArbGG findet Anwendung; die Anhörungsrügen sind zulässig, aber unbegründet, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. • Die Frage der ministeriellen Befassung war von Anfang an Verfahrensgegenstand und wurde in Schriftsätzen, Fachliteratur und durch gerichtliche Hinweise behandelt; der Senat informierte die Beteiligten ausdrücklich über diese Rechtsfrage vor der mündlichen Anhörung. • Konkrete Hinweise: Berichterstatterschreiben und Vorsitzendenschreiben wiesen auf die Problemfragen hin, und in der mündlichen Anhörung wurde die materielle und formelle Wirksamkeit der AVE, einschließlich der Ministerbefassung, erörtert. • Fehlender Vortrag der Beteiligten: Die Beteiligten zu 5 und 8 haben trotz mehrfacher Hinweise und der Anhörung keine substantiierten Ausführungen oder Beweisantritte vorgelegt. • Beweiswürdigung: Ein behaupteter Zeugenvortrag des Ministers wäre nicht entscheidungserheblich, weil die materielle Zurechenbarkeit der AVE aktenkundig sein muss; aus den Verwaltungsakten ergab sich keine Befassung des Ministers. • Folge: Aus der fehlenden aktenkundigen Ministerbefassung ergibt sich die Unwirksamkeit der AVE VTV 2008 und 2010; weitere Rügen (z.B. Ermittlung der Großen Zahl) sind insofern nicht entscheidungserheblich und wurden ergänzend als unbegründet angesehen. Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu 5 und 8 werden zurückgewiesen. Der Senat stellte fest, dass keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, weil die Frage der ministeriellen Befassung wiederholt und ausreichend im Verfahren thematisiert wurde und die Beteiligten trotz Hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme keinen substantiellen Vortrag geliefert haben. Mangels aktenkundiger Befassung des zuständigen Ministers sind die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen bereits aus diesem Grund unwirksam; ein bloßer Verweis auf mutmaßliche Zeugenaussagen hätte die fehlende aktenkundige Dokumentation nicht ersetzt. Damit bleibt die sachliche Entscheidung des Beschlusses bestehen und die Rügen ohne Erfolg.