Urteil
2 AZR 609/15
BAG, Entscheidung vom
40mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
40 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG richtet sich auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung zum vorgesehenen Termin nicht beendet wurde; maßgeblich ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Zugang der Kündigung.
• Ein Arbeitsverhältnis endet nicht allein dadurch, dass ein beamteter Arbeitnehmer die Beurlaubung verliert; eine auflösende Bedingung oder die Fiktion nach Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt nicht vor, wenn die Parteien nichts Entsprechendes vereinbart haben.
• Die Verwirkung des Rechts, sich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, ist nur bei besonderen Umständen anzunehmen; bloßes Zeitablaufen genügt nicht, wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass der Arbeitnehmer seine Rechte weiterverfolgt.
• Für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB fehlt ein wichtiger Grund, wenn bereits die Voraussetzungen einer personenbedingten ordentlichen Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) nicht vorliegen; der Wegfall einer Beamtenbeurlaubung begründet diesen Grund nicht ohne Weiteres.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutzklage: Beendigung durch Wegfall der Beamtenbeurlaubung nicht gegeben • Die Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG richtet sich auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung zum vorgesehenen Termin nicht beendet wurde; maßgeblich ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Zugang der Kündigung. • Ein Arbeitsverhältnis endet nicht allein dadurch, dass ein beamteter Arbeitnehmer die Beurlaubung verliert; eine auflösende Bedingung oder die Fiktion nach Teilzeit- und Befristungsgesetz liegt nicht vor, wenn die Parteien nichts Entsprechendes vereinbart haben. • Die Verwirkung des Rechts, sich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, ist nur bei besonderen Umständen anzunehmen; bloßes Zeitablaufen genügt nicht, wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass der Arbeitnehmer seine Rechte weiterverfolgt. • Für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB fehlt ein wichtiger Grund, wenn bereits die Voraussetzungen einer personenbedingten ordentlichen Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) nicht vorliegen; der Wegfall einer Beamtenbeurlaubung begründet diesen Grund nicht ohne Weiteres. Die Klägerin, geb. 1959 und schwerbehindert (GdB 60), war seit 2002 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt, zuvor Bundesbeamtin der Postbank und später wieder bei der Deutschen Post AG. Die Beklagte beschäftigte beurlaubte Beamte im Rahmen einer Konzernregelung. Nach dem Ende der Beurlaubung zum 31.05.2012 arbeitete die Klägerin nicht mehr für die Beklagte und nahm andere Tätigkeiten bei ihrer Dienstherrin wahr. Im Juli 2014 erhob sie eine Beschäftigungsklage gegen die Beklagte. Diese kündigte am 02.10.2014 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2015 und holte zuvor Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein; das Integrationsamt stimmte zu. Die Klägerin erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage; das Arbeitsgericht gab ihr statt, das LAG wies die Klage ab. Die Klägerin legte Revision ein. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab, dass das Arbeitsverhältnis zum Zugang der Kündigung nicht bereits beendet war; eine Rückverweisung war nicht erforderlich (§ 562, § 563 ZPO). • Keine auflösende Bedingung: Weder ausdrücklich noch konkludent hatten die Parteien vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Beurlaubung endet; die gesetzlichen Fiktionen des TzBfG greifen nicht, da die erforderliche Unterrichtung fehlte. • Wegfall der Geschäftsgrundlage greift nicht ohne Weiteres; Kündigungsrecht ist lex specialis gegenüber § 313 BGB und war hier nicht einschlägig. • Verwirkung des Rechts, sich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu berufen, liegt nicht vor. Zeitablauf allein genügt nicht; die Beklagte wusste, dass die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgte, sodass das erforderliche Umstandsmoment fehlt (§ 242 BGB). • Zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung: Es fehlt bereits ein personenbedingter Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG; damit liegt auch kein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB vor. • Die bloße Beendigung der Beamtenbeurlaubung begründet weder tatsächliche noch rechtliche Unmöglichkeit der Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten (§ 275 BGB). Ein gesetzliches oder behördliches Beschäftigungsverbot lag nicht vor, und eine mögliche Kollision beamtenrechtlicher Pflichten rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung. • Die Beklagte hat auch keine betrieblichen Gründe dargelegt, die eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist rechtfertigen würden; nicht mitgeteilte Gründe gegenüber dem Betriebsrat können vor Gericht nicht geltend gemacht werden (§ 102 BetrVG). Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Kündigungsschutzklage Erfolg hatte, wiederhergestellt. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 02.10.2014 nicht zum 30.06.2015 beendet wurde. Es fehlte an einer wirksamen auflösenden Bedingung, an einer Verwirkung des Rechts der Klägerin und an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB; insbesondere begründet das Ende der Beamtenbeurlaubung nicht die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Arbeitsleistung für die Beklagte. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Kosten des Berufungsverfahrens werden anteilig verteilt.