Urteil
8 AZR 677/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das AGG ist auch auf altersbezogene Altersgrenzen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des AGG vereinbart wurden, sofern die Altersgrenze erst nach Inkrafttreten erreicht wird.
• Die Vereinbarung einer Befristung ist eine Entlassungsbedingung im Sinne des AGG (§§2 Abs.1 Nr.2, 7 Abs.1 AGG).
• Zur Beweislast: Reicht der Kläger Indizien vor, die auf eine altersbezogene Benachteiligung schließen lassen, muss der Arbeitgeber das Gegenteil voll beweisen (§22 AGG).
• Die bloße Möglichkeit oder das Angebot einer vertraglichen Änderung, das der Arbeitnehmer freiwillig annimmt, begründet noch keine Benachteiligung wegen Alters (§3 Abs.1 AGG).
• Fehlende Angebotserrichtung (z.B. späteres ‚62+‘-Konzept) begründet nur dann eine Benachteiligung, wenn eine vergleichbare Person vorhanden ist und Indizien für eine altersbedingte Ungleichbehandlung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Altersdiskriminierung durch Angebot und Abschluss von Befristungsvereinbarung • Das AGG ist auch auf altersbezogene Altersgrenzen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des AGG vereinbart wurden, sofern die Altersgrenze erst nach Inkrafttreten erreicht wird. • Die Vereinbarung einer Befristung ist eine Entlassungsbedingung im Sinne des AGG (§§2 Abs.1 Nr.2, 7 Abs.1 AGG). • Zur Beweislast: Reicht der Kläger Indizien vor, die auf eine altersbezogene Benachteiligung schließen lassen, muss der Arbeitgeber das Gegenteil voll beweisen (§22 AGG). • Die bloße Möglichkeit oder das Angebot einer vertraglichen Änderung, das der Arbeitnehmer freiwillig annimmt, begründet noch keine Benachteiligung wegen Alters (§3 Abs.1 AGG). • Fehlende Angebotserrichtung (z.B. späteres ‚62+‘-Konzept) begründet nur dann eine Benachteiligung, wenn eine vergleichbare Person vorhanden ist und Indizien für eine altersbedingte Ungleichbehandlung vorliegen. Der Kläger, Verkaufsleiter und leitende Führungskraft, war von 1985 bis 31.10.2012 bei der Beklagten beschäftigt. Ursprünglich war sein Vertrag bis zum 65. Lebensjahr befristet. 2003 bot die Beklagte leitenden Führungskräften das Konzept ‚60+‘ an: vorzeitiges Ende mit 60 gegen Kapitalzahlung. Der Kläger nahm das Angebot 2005 an. Später wurde das Konzept 2012 durch ein ‚62+‘-Angebot ersetzt; dieses bot die Beklagte im Nov/Dez 2012 manchen Führungskräften an, nicht aber dem Kläger, der bereits ausgeschieden war. Der Kläger erhielt nach Ausscheiden eine Kapitalzahlung und machte geltend, durch die Befristung sei er wegen Alters benachteiligt worden; er begehrt Schadensersatz nach §15 Abs.1 AGG und Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG. • Das Landesarbeitsgericht und der Senat des BAG haben festgestellt, dass das AGG anwendbar ist, da die Altersgrenze erst 2012 erreicht wurde (AGG seit 18.8.2006). • Zulässigkeit: Feststellungs- und Entschädigungsanträge sind zulässig; insbesondere durfte der Kläger die Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen (§15 Abs.2 AGG). • Materiell: Anspruchsvoraussetzung für §15 AGG ist ein Verstoß gegen §7 Abs.1 AGG (Benachteiligungsverbot). Es fehlt an einer weniger günstigen Behandlung wegen Alters (§3 Abs.1 AGG). • Beweismaß/Last: Der Kläger hat Indizien nicht ausreichend substantiiert vorgetragen; das Berufungsgericht hat zu Recht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer altersbedingten Benachteiligung gesehen. Die lange Bedenkzeit und die hohe Quote von Führungskräften, die das Angebot nicht annahmen, sprechen gegen einen Druck zur Annahme. • Kein Vergleich: Hinsichtlich des Nichtangebots des ‚62+‘-Konzepts fehlt eine vergleichbare Person, weil die anderen Adressaten der Angebote zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigt waren; eine nachträgliche hypothetische Vergleichsbehauptung in Revision ist unzulässig. • Entfristung/Unterlassen: Die Nichtangebotserstellung einer Entfristung begründet nur dann Diskriminierung, wenn konkrete Vergleichspersonen und Indizien vorliegen; dies fehlt hier. • Rechtsmissbrauchseinwand (§242 BGB) greift nicht: Es fehlt an treuwidrigem zielgerichtetem Verhalten der Beklagten oder an konkreten Anhaltspunkten, dass der Arbeitgeber den Kläger von einer Befristungskontrolle abgehalten habe. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Schadensersatz nach §15 Abs.1 AGG noch auf Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG, weil keine rechtsfehlerhafte Benachteiligung wegen Alters nach §7 Abs.1 AGG festgestellt werden konnte. Die vom Kläger behaupteten Indizien genügen nicht, um die Vermutung einer altersbezogenen Benachteiligung zu begründen; der Arbeitgeber konnte nicht widerlegt werden, dass die Vertragsänderung freiwillig erfolgte und keine vergleichbare Person benachteiligt wurde. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts bleibt damit bestätigt, der Klageantrag ist erfolglos.