Urteil
42 Ca 716/22
ArbG Berlin 42. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBE:2022:0623.42CA716.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs 1 AGG ausgeschrieben werden. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, so kann dies allerdings die Vermutung im Sinne von § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes im Sinne von § 1 AGG benachteiligt wurde.(Rn.48)
2. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinne von § 6 Abs 1 S 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen.(Rn.53)
3. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann auf Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt.(Rn.57)
4. Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann vor, wenn der Bewerber die Ablehnung provoziert, indem er bereits im Anschreiben auf das Fehlen der für die Benachteiligung relevanten Eigenschaften hinweist.(Rn.63)
5. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 4 Sa 900/22.
Tenor
.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.02.2022 zum Aktenzeichen 42 Ca 716/22 wird aufrechterhalten.
II.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs 1 AGG ausgeschrieben werden. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, so kann dies allerdings die Vermutung im Sinne von § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes im Sinne von § 1 AGG benachteiligt wurde.(Rn.48) 2. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinne von § 6 Abs 1 S 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen.(Rn.53) 3. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann auf Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt.(Rn.57) 4. Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann vor, wenn der Bewerber die Ablehnung provoziert, indem er bereits im Anschreiben auf das Fehlen der für die Benachteiligung relevanten Eigenschaften hinweist.(Rn.63) 5. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 4 Sa 900/22. . Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.02.2022 zum Aktenzeichen 42 Ca 716/22 wird aufrechterhalten. II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Absatz 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Grundlage hierfür ist § 15 Absatz 2 Satz 1 AGG, der für einen Schaden, der nicht Vermögenschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld vorsieht. Dem Gericht wird bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38), weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (BAG, Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 -, AP Nr. 9 zu § 15 AGG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Mindestbetrag der angemessenen Entschädigung mit 5.400,00 Euro beziffert. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aufgrund der am 24.11.2021 auf eBay-Kleinanzeigen veröffentlichten Stellenanzeige und der am 26.11.2021 verfassten E-Mail der Beklagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG gegen die Beklagte. Einem solchen Anspruch steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegen. 1. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 24.12.2021 die Frist des § 15 Absatz 4 AGG gewahrt. Gemäß § 15 Absatz 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch aus § 15 Absatz 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle einer Bewerbung beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Absatz 4 Satz 2 AGG), nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, in dem der Bewerber von seiner Benachteiligung Kenntnis erlangt. Die Ablehnung der Bewerbung wurde dem Kläger per E-Mail vom 24.11.2021 erteilt. Der Kläger hat seinen Anspruch auch formgerecht in Schriftform geltend gemacht. 2. Der Kläger hat auch die Klagefrist gemäß § 61b Absatz 1 ArbGG gewahrt. Danach ist eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten ab schriftlicher Geltendmachung zu erheben. Der Kläger hat seinen Anspruch gegenüber der Beklagten am 24.12.2021 geltend gemacht. Die Entschädigungsklage ist beim Arbeitsgericht Berlin am 24.01.2022 eingegangen. 3. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist für den Kläger und die Beklagte eröffnet. Der Kläger ist Bewerber § 6 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 AGG und damit ein für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Das Anschreiben enthält zwar zahlreiche Tippfehler, keinen Bezug zur Beklagten, sowie keinerlei Bewerbungsunterlagen wie einen Lebenslauf oder Zeugnisse oder sonst übliche Dokumente zum Beleg der getätigten Angaben. Die mangelnde Sorgfalt spricht jedoch nicht gegen das Vorliegen einer Bewerbung (BAG, Urteil vom 19.05.2016 – 8 AZR 470/14, NZA 2016, 1394, Rn. 47). Bei der Beklagten handelt es sich auch um einen Arbeitgeber im Sinne des § 6 Absatz 2 AGG. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Sinne des AGG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 6 Absatz 1 AGG beschäftigen. Die Beklagte hat zwar behauptet, nicht am Markt tätig gewesen zu sein, da sie keine Aufträge akquirieren konnte. Sie hat jedoch auch vorgetragen, die Interessentin als Praktikantin beschäftigt zu haben, so dass es sich dabei um eine Person nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 AGG handeln könnte. Außerdem hat auch die Beklagte nicht behauptet, keinerlei Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. 4. Die Beklagte hat den Kläger nach § 7 Absatz 1, 3 Absatz 1 AGG unmittelbar wegen seines Geschlechts benachteiligt. a) § 7 Absatz 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, darunter wegen des Geschlechts, eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. b) Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Absatz 1 AGG ausgeschrieben werden. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, so kann dies allerdings die Vermutung im Sinne von § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes im Sinne von § 1 AGG benachteiligt wurde (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 406/14 –, Rn. 25 - 31, juris). Das ist der Fall. c) Die Beklagte hat in ihrer Stellenausschreibung ausdrücklich eine „Sekretärin“ gesucht. Die weibliche Form lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte ausschließlich weibliche Bewerberinnen einstellen wollte. Die hat die Beklagte mit E-Mail vom 26.11.2021 auf Nachfrage des Klägers auch nochmal bestätigt und dem Kläger damit abgesagt. 5. Dem Kläger steht gleichwohl kein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG zu. a) Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 AGG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 AGG kann ein Bewerber, der bei einer Einstellungsentscheidung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (§ 2 Absatz 1 Nr. 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 AGG) benachteiligt wird, wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung verlangen. b) Der Kläger hat sich unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 AGG verschafft und damit für sich den persönlichen Anwendungsbereich des AGG treuwidrig eröffnet (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 25; BAG, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 18; BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24; BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 406/14 –, Rn. 25 - 31, juris). aa) Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 562/16 –, juris). Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa: BAG, Urteil vom 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 3 AZR 866/12 - Rn. 48; BAG, Urteil vom 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 33). bb) Im Falle von Entschädigungsklagen nach dem AGG geht das Bundesarbeitsgericht unter anderem dann von Rechtsmissbrauch aus, wenn die Umstände den Schluss auf ein (1.) systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der klagenden Partei zu lassen und (2.) dieses Vorgehen auf der Annahme beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „Gewinn“ verbleiben, weil die Beklagten - sei es bereits unter dem Druck des Geltendmachungsschreibens oder im Verlauf des Entschädigungsprozesses - freiwillig die Forderung erfüllen oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlassen (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 4/15 –, BAGE 156, 71-106, Rn. 67). Das ist hier der Fall. (1) Die Umstände lassen den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Klägers zu. Dass der in Lohne wohnhafte Kläger beim Arbeitsgericht Berlin binnen 15 Monaten elf Klagen über Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung durch Ausschreibung von Stellen als „Sekretärin“ anhängig gemacht hat, spricht aus Sicht der Kammer ebenfalls für ein systematisches, zielgerichtetes Vorgehen. Zwar kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auf Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232; BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 8 AZR 470/14 –, BAGE 155, 149-180, Rn. 49 - 51). Dies gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch dann, „wenn die Person sich stets auf solche Stellenausschreibungen beworben hat, die Formulierungen, insb. Anforderungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpfen und deshalb „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe die Stelle entgegen § 11 AGG, wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf, ausgeschrieben. Dies folgt bereits daraus, dass der/die Bewerber/in auch in einem solchen Fall mit einer Entschädigungsklage grundsätzlich ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden.“ (BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 8 AZR 470/14 –, BAGE 155, 149-180, Rn. 49 - 51). Vorliegend handelt es sich jedoch um elf inhaltsgleiche Ausschreibungen als „Sekretärin“ auf immer demselben Portal von eBay-Kleinanzeigen. Anschließend hat der Kläger dann den vorformulierten Text als Anschreiben an die Ersteller der Anzeige versendet. Diese Umstände lassen den Schluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Klägers zu. Das mit dem gerichtlichen Verfahren verbundene Kostenrisiko spricht aus Sicht der Kammer nicht gegen ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers, da es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach rechtsmissbräuchlich handelnde Personen ihren vermeintlichen Anspruch nicht einklagen. (2) Das Vorgehen des Klägers beruhte auch auf der Annahme, es werde ein auskömmlicher Gewinn verbleiben, weil die Beklagte unter dem Druck des Geltendmachungsschreibens oder im Verlauf des Entschädigungsprozesses freiwillig die Forderung erfüllen werde. Der Kläger hat weite Teile seines Geltendmachungsschreibens vom 24.12.2021 dazu genutzt, die Beklagte erheblich unter Druck zu setzen. So hat er angekündigt, in einem gerichtlichen Verfahren statt den angebotenen 3.000,00 EUR die annährend doppelte Summe in Höhe von 5.400,00 EUR einzuklagen. Er hat weiter behauptet, in arbeitsgerichtlichen Verfahren seien die Streitwerte oft sehr hoch, weshalb zudem erhebliche Rechtsanwaltskosten anfallen würden. Auch die Hinweise des Klägers auf die Kostentragungspflicht der Beklagten bei Unterliegen im gerichtlichen Verfahren sowie auf das Prozessrisiko aufgrund der Beweislast der Beklagten sind geeignet, Druck auf die Beklagte auszuüben, damit sie der Forderung des Klägers zustimmt und 3.000,00 EUR an ihn zahlt. Die Aufforderung, den Betrag vollständig an ihn auszuzahlen unter Hinweis auf die steuerrechtliche Bewertung der Entschädigungszahlung, lässt aus Sicht der Kammer ebenfalls eine intensive Auseinandersetzung des Klägers mit dem zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn erkennen. cc) Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch dann vor, wenn der Bewerber die Ablehnung provoziert, indem er bereits im Anschreiben auf das Fehlen der für die Benachteiligung relevanten Eigenschaften hinweist (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 562/16 –, NZA 2019, 527 – 535; Oechslen/Scholz, DB 2019, 1212). Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus: „… dass er auf der anderen Seite aber pointiert herausgestellt hat, dass und warum er die - diskriminierungsrechtlich relevanten - beruflichen Anforderungen der Kirchenmitgliedschaft und einer Berufserfahrung von - aus seiner Sicht maximal - drei Jahren - nicht erfüllt, lässt nur den Schluss zu, dass es dem Kläger nicht darum ging, den Beklagten davon zu überzeugen, dass er der bestgeeignete Bewerber war, sondern dass er beabsichtigte, dem Beklagten bereits nach einem ersten Lesen des Bewerbungsschreibens durchgreifende Gründe für eine Absage zu geben. Dies wiederum lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger mit der zu erwartenden Absage nur die Grundlage dafür schaffen wollte, erfolgreich eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG geltend machen zu können, weil im Fall der Erfolglosigkeit der Bewerbung alles darauf hindeuten musste, dass seine fehlende Kirchenzugehörigkeit sowie sein Alter hierfür zumindest mitursächlich waren.“ (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 562/16 –, Rn. 61, juris) Auch das ist der Fall. Der Kläger hat die Beklagte in seiner E-Mail vom 25.11.2021 ausdrücklich gefragt, ob sie ausschließlich eine Frau suche und dabei zugleich selbst festgestellt, dass die Beklagte das so angegeben habe. Die Frage war daher unnötig und sollte die Beklagte nur darauf hinweisen, dass es sich bei dem Kläger als Bewerber um einen Mann handelt. Dementsprechend nennt sich der Kläger auch nicht mit seinem vollen Namen, sondern als „Herr B“. Nach dem Lesen des Bewerbungsschreibens musste die Beklagte daher für die Absage nur noch bestätigen, dass sie eine Frau suchen. So ist es auch geschehen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger mit dieser Absage Tatsachen schaffen wollte, eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG gegen die Beklagte geltend zu machen. dd) Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger auf den Hinweis der Kammer im Kammertermin auf die gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung bestehenden Zweifel sowie die Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht etwa Tatsachen dargetan hat, um diese Zweifel und die Vermutung auszuräumen. Er hat sich vielmehr auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen, wonach er aus seiner Sicht einen Anspruch auf Entschädigung habe. Dass er sich mit der Bewerbung keinen Entschädigungsanspruch sichern, sondern die Stelle in Berlin bei der Beklagten entgegen dieser Vermutung antreten wollte, hat er selbst weder schriftsätzlich noch im Termin nach entsprechendem Hinweis der Kammer behauptet. c) Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger nicht ernsthaft an einer Anstellung interessiert ist, sondern sich durch die Bewerbung auf bestimmte Stellenanzeigen eine weitere Einnahmequelle erschließen will. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 91 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, da er im Rechtsstreit unterlegen ist. Die Kosten für die Säumnis trägt nach § 344 ZPO ebenfalls der Kläger. IV. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 61 Absatz 1, 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO im Urteil festgesetzt. Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Am 24.11.2021 veröffentlichte die Beklagte auf dem Portal eBay-Kleinanzeigen die folgende Stellenanzeige: „Sekretärin R.str., 12351 Neukölln Details Art Sekretärin Berufserfahrung Mit Berufserfahrung Arbeitszeit Teilzeit Beschreibung Wir suchen für unser Büro eine Sekretärin. Sie müssten Erfahrung mit den Computer haben. Sie haben flexible Arbeitszeiten. Anbieter A Umzüge“ Der Kläger bewarb sich mit E-Mail vom 25.11.2021 bei der Beklagten auf diese Stelle. In dieser E-Mail, der keinerlei Bewerbungsunterlagen beigefügt waren, heißt es: „Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die Sie fordern. Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. Suchen Sie nur ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau? In ihrer Stellenanzeige haben Sie dies so angegeben. Ich habe eine kaufmännische abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufmann und suche derzeit eine neue Herausforderung. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Ich wäre aber ab sofort verfügbar. Mit freundlichen Grüßen Herr B.“ Mit E-Mail vom 26.11.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit: „Leider brauchen wir eine weibliche Sekretärin“ Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 24.12.2021 mit, dass sie ihn diskriminiert habe und machte Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 EUR geltend. In dem Schreiben heißt es weiter: „Der Schadensersatz in einem gerichtlichen Verfahren beträgt damit etwa 5.400 EUR. (…) Zusätzlich werde ich noch in einem gerichtlichen Verfahren meine notwendigen Auslagen und Kosten meiner Aufwendungen einklagen. Nur weil ein gerichtliches Verfahren für mich mit einem enormen zeitlichen Aufwand verbunden ist, schlage ich ihnen diesen gütlichen und für Sie günstigen Vergleich vor. Bitte beachten Sie, dass eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG, wie in diesem Fall nicht lohnsteuerpflichtig ist und auch sonst keine typischen steuerlichen Abgaben anfallen. (…) Nach Ablauf der Frist oder Ablehnung des Vergleichs werde ich das Arbeitsgericht Berlin einschalten und meine Schadensersatzansprüche dort höher beziffern. Bitte beachten Sie, dass dann neben dem Schadensersatzanspruch von etwa 5400 EUR, auch Schaden für meine Aufwendungen zu leisten sind und Sie die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen haben (§ 91 ZPO). Ihre notwendigen Auslagen für ihren Rechtsbeistand tragen Sie in jedem Fall selbst, weshalb Ihnen in jedem Fall Kosten entstehen werden, die Sie zu tragen haben. Dies ist auch unabhängig, ob Sie das Gerichtsverfahren gewinnen oder verlieren sollten. Vor den Arbeitsgerichten trägt jeder seine Kosten in 1. Instanz selbst (vgl. § 12a ArbGG). Alleine aus Kostengründen sollte daher einem außergerichtlichen Vergleich zugestimmt werden. Die Streitwerte in arbeitsgerichtlichen Verfahren sind oft sehr hoch, weshalb erhebliche Rechtsanwaltskosten anfallen. Durch einen Vergleich fallen weitere Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Bitte beachten Sie auch, dass sie nach § 22 AGG die Beweislast haben und dem Gericht aufzeigen und beweisen müssen, dass sie mich nicht wegen des Geschlechts diskriminiert haben. Durch ihr Schreiben und die Diskriminierung wird aber genau das Gegenteil bewiesen.“ Dem Schreiben lag ein außergerichtlicher vorformulierter Vergleichstext bei, wonach sich die Beklagte verpflichten sollte, unmittelbar nach Zustandekommen des Vergleichs 3.000,00 EUR an den Kläger ohne Abzüge zu zahlen und der Kläger erklärte, von einer Klage abzusehen (Blatt 9 der Akte). Im Zeitraum vom März 2021 bis Juni 2022 machte der Kläger in insgesamt elf Verfahren beim Arbeitsgericht Berlin Entschädigung wegen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anhängig. In sämtlichen Verfahren schrieb er auf ausgeschriebene Stellen einer „Sekretärin“ im Portal eBay Kleinanzeigen den wortgleichen Text wie auch in seiner E-Mail vom 25.11.2021 an die Beklagte. Mit seiner am 24.01.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 01.02.2022 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Entschädigung weiter. Im Gütetermin vom 22.02.2022 ist gegen den Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, dem Kläger am 04.03.2022 zugestellt, gegen das der Kläger mit am 10.03.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hat. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn aufgrund des Geschlechts diskriminiert, da sie ausschließlich eine Frau habe einstellen wollen und ihn nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen habe, obwohl er gut qualifiziert sei. Ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt von 1.800 EUR bei 30 Stunden pro Woche in Teilzeit sei eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern in Höhe von insgesamt 5.400,00 EUR angemessen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 22.02.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte jedoch 5.400,00 EUR nicht unterschreiten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte meint, sie habe nicht lediglich ein Mann einstellen wollen. Noch am Tag der Stellenausschreibung habe sich eine Bekannte das Geschäftsführers gemeldet und Interesse an der Stelle geäußert. Dieser habe man zugesagt. Als sich der Kläger gemeldet habe, habe man ihm mitteilen wollen, dass die Beklagte bereits eine Sekretärin eingestellt habe. Aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse habe sie sich hierbei missverständlich ausgedrückt. Letztlich habe die Beklagte jedoch keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen und auch keinen Sekretär oder Sekretärin beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.