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Urteil

8 AZR 665/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klausel in AGB eines Arbeitsvertrags, die bei außerordentlicher Eigenkündigung des Arbeitnehmers stets eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts vorsieht, ist nach §307 Abs.1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. • Bei der Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Vertragsstrafen ist ein strenger Maßstab anzulegen; die angemessene Höhe richtet sich regelmäßig nach dem Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist. • Die Unwirksamkeit einer Klausel nach §§305 ff., 307 BGB führt nach §306 Abs.1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel bei Erhaltung des übrigen Vertragsinhalts.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Vertragsstrafenklausel bei Eigenkündigung: Monatslohn als Übersicherung • Eine Klausel in AGB eines Arbeitsvertrags, die bei außerordentlicher Eigenkündigung des Arbeitnehmers stets eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts vorsieht, ist nach §307 Abs.1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. • Bei der Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Vertragsstrafen ist ein strenger Maßstab anzulegen; die angemessene Höhe richtet sich regelmäßig nach dem Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist. • Die Unwirksamkeit einer Klausel nach §§305 ff., 307 BGB führt nach §306 Abs.1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel bei Erhaltung des übrigen Vertragsinhalts. Die Klägerin (Arbeitgeberin) forderte von der Beklagten (Arbeitnehmerin) Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe, nachdem die Beklagte während der sechsmonatigen Probezeit fristlos zum 27. Juni 2013 gekündigt hatte. Im Arbeitsvertrag war in §12 geregelt, dass bei Nichtaufnahme, verspäteter Aufnahme, vorübergehender Arbeitsverweigerung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe fällig wird; die Höhe sollte für verschiedene Tatbestände unterschiedlich bemessen sein, in einem Auffangsatz aber ein Bruttomonatsentgelt betragen. Die Klägerin berechnete eine Vertragsstrafe und verklagte die Beklagte auf Zahlung; die Beklagte hielt die Klausel nach §307 Abs.1 BGB für unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • Anwendbare Normen: §§305 ff., 307, 309, 310, 306 BGB, §626 Abs.1 BGB; strengere Inhaltskontrolle bei arbeitsvertraglichen AGB-Vertragsstrafen. Die Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung zu prüfen. §309 Nr.6 BGB greift wegen arbeitsrechtlicher Besonderheiten nicht unmittelbar, daher Prüfung nach §307 BGB. • Tatbestandlich steht fest, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst hat, mithin der Tatbestand der in §12 Abs.1 geregelten dritten Variante vorliegt. • Auslegung nach AGB-Grundsätzen: §12 Abs.2 Satz1 regelt ausdrücklich nur die verspätete Aufnahme und vorübergehende Verweigerung mit Tagesentgeltbegrenzung; die Auflösung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist fällt nach Wortlaut unter die Auffangregelung des §12 Abs.2 Satz2, wonach ein Bruttomonatsentgelt geschuldet sein soll. • Die Bestimmung des §12 Abs.2 Satz2 führt zu einer Übersicherung des Arbeitgebers, weil sie auch während der sechsmonatigen Probezeit uneingeschränkt ein Bruttomonatsentgelt fordert, obwohl die maßgebliche Kündigungsfrist zwei Wochen beträgt; damit übersteigt die Vertragsstrafe regelmäßig das Arbeitsentgelt, das bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen wäre. • Nach §307 Abs.1 BGB ist eine solche Klausel unangemessen benachteiligend, weil die Klägerin keine typischen besonderen Umstände dargelegt hat, die ein Interesse rechtfertigen würden, das den Wert der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsleistung deutlich übersteigt. • Die Klausel ist nicht durch zulässige Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung zu retten; §306 BGB führt zum ersatzlosen Fortfall der unwirksamen Klausel und zum Bestand des übrigen Vertragsinhalts. • Folge: Kein Anspruch der Klägerin auf Vertragsstrafe wegen Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung; die Revision war unbegründet. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe, weil die für die Bemessung maßgebliche Klausel (§12 Abs.2 Satz2 des Arbeitsvertrags) nach §307 Abs.1 BGB unwirksam ist, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligt und zu einer Übersicherung des Arbeitgebers führt. Die unwirksame Klausel fällt nach §306 Abs.1 BGB ersatzlos weg, der übrige Vertrag bleibt bestehen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.