Urteil
3 AZR 504/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG begründet eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungen, die über einen externen Versorgungsträger erbracht werden sollen.
• Wird die Durchführung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Versorgungsträger gekürzt, kann der Arbeitgeber zur Verschaffung der zugesagten Leistung herangezogen werden; insoweit erstreckt sich die Einstandspflicht auf den vom Arbeitgeber finanzierten Anteil.
• Eigenbeiträge des Arbeitnehmers begründen nur dann Arbeitgeberpflichten nach § 1 Abs.2 Nr.4 BetrAVG, wenn die Zusage des Arbeitgebers ausdrücklich oder aus den Umständen ersichtlich auch die aus den Eigenbeiträgen resultierenden Leistungen umfasst.
Entscheidungsgründe
Arbeitgebereinstandspflicht bei Kürzung durch externe Pensionskasse (Teilumfang) • § 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG begründet eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungen, die über einen externen Versorgungsträger erbracht werden sollen. • Wird die Durchführung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Versorgungsträger gekürzt, kann der Arbeitgeber zur Verschaffung der zugesagten Leistung herangezogen werden; insoweit erstreckt sich die Einstandspflicht auf den vom Arbeitgeber finanzierten Anteil. • Eigenbeiträge des Arbeitnehmers begründen nur dann Arbeitgeberpflichten nach § 1 Abs.2 Nr.4 BetrAVG, wenn die Zusage des Arbeitgebers ausdrücklich oder aus den Umständen ersichtlich auch die aus den Eigenbeiträgen resultierenden Leistungen umfasst. Die Klägerin, seit 1977 bei der Beklagten beschäftigt, war arbeitsvertraglich zur Mitgliedschaft in der Pensionskasse der chemischen Industrie (später PKDW) verpflichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlten Beiträge nach Tarif A (2/3 Arbeitgeber, 1/3 Arbeitnehmer). 2002 ergab ein versicherungsmathematisches Gutachten einen großen Verlust; die PKDW beschloss 2003 die Auflösung von Rückstellungen und eine jährliche Leistungskürzung ab 2003. Die Klägerin nahm 2011 eine Kapitalabfindung; diese wurde wegen der Herabsetzung niedriger ausgezahlt (164.295,07 € statt 182.606,88 €). Sie verlangt von der Beklagten Ausgleich der Differenz. Die Beklagte meint, sie habe nur eine Beitrags- bzw. auf die Satzung beschränkte Zusage erteilt und sei daher nicht für Kürzungen der PKDW in voller Höhe einzustehen. • Rechtsgrundlage und Zweck: § 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG stellt klar, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung seiner Versorgungszusage einzustehen hat, auch wenn die Durchführung über einen externen Versorgungsträger erfolgt; dies begründet einen verschuldensunabhängigen Verschaffungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. • Die Einstandspflicht dient dazu, Lücken zu schließen, die zwischen der Zusage des Arbeitgebers und der Ausgestaltung des Durchführungswegs entstehen; sie umfasst Fälle, in denen die Ursache der Leistungsbeschränkung in der Sphäre des Versorgungsträgers liegt. • Zusagequalität: Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat durch das Einstellungsschreiben und die Anmeldung der Klägerin bei der Pensionskasse konkludent eine betriebliche Versorgungszusage erteilt, keine rein bloße Beitragszusage; die Anmeldung bei einer Pensionskasse darf in der Regel als Versorgungsversprechen verstanden werden. • Teilumfang der Einstandspflicht: § 1 Abs.2 Nr.4 BetrAVG regelt die Folgen von Arbeitnehmer-Eigenbeiträgen; danach löst eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für den aus Eigenbeiträgen finanzierten Teil nur aus, wenn die Zusage des Arbeitgebers auch die daraus resultierenden Leistungen umfasst (sog. Umfassungszusage). • Anforderungen an Nachwirkung auf Altzusagen: Für Zusagen vor Inkrafttreten der Regelung (§ 1 Abs.2 Nr.4 BetrAVG, 1.7.2002) sind erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer Umfassungszusage zu stellen; der Versorgungsberechtigte trägt Darlegungs- und Beweislast hierfür. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Zusage der Rechtsvorgängerin die auf ihren Eigenbeiträgen beruhenden Leistungen umfasst; deshalb entfällt die Einstandspflicht der Beklagten für den Anteil, der auf den Eigenbeiträgen der Klägerin beruht. • Ergebniszins und Kostentragung: Zinsen stehen ab Rechtshängigkeit (17.06.2013) zu; Kosten der Revision werden unter den Parteien geteilt. Die Revisionen sind unbegründet; die Beklagte ist zur Zahlung von 12.207,87 € brutto an die Klägerin verurteilt, da sie nach § 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG für den Teil der Kapitalabfindung einzustehen hat, der auf den Arbeitgeberbeiträgen (2/3) beruht. Die Klägerin kann den auf ihren Eigenbeiträgen beruhenden Anteil nicht geltend machen, weil sie nicht bewiesen hat, dass die ursprüngliche Zusage auch die Leistungen aus ihren Eigenbeiträgen umfasst (keine Umfassungszusage). Zinsen werden ab dem 17.06.2013 zugesprochen. Die Kosten der Revision werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.