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Urteil

2 Ca 2033/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKR:2020:0605.2CA2033.19.00
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Leitsätze

Einstandspflicht des Arbeitgebers für Betriebsrentenkürzungen einer Pensionskasse

Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2020 monatlich 288,88 € brutto zu zahlen.
  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
  • 3. Der Streitwert wird auf 10.399,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einstandspflicht des Arbeitgebers für Betriebsrentenkürzungen einer Pensionskasse 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2020 monatlich 288,88 € brutto zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 10.399,68 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Rentenkürzungen der Pensionskasse der Klägerin ausgleichen muss. Die am 00.00.1951 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.07.1981 bis zum 30.09.2012 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arzthelferin beschäftigt. Der ursprüngliche Dienstvertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem D. J. Hospital in W.-Q., datiert vom 02.08.1981. In diesem Dienstvertrag heißt es auszugsweise wie folgt: „§ 2 Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Verfassung. Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden………“ „§ 5 Der Mitarbeiter nimmt unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR in der ab 01.01.1976 gültigen Fassung an der Zusatzversorgung (VersO) gemäß § 5 VersO nicht teil, da weiterhin in der Selbsthilfe Versicherungspflicht besteht.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Dienstvertrages wird auf Blatt 6 und Blatt 7 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Wirkung vom 01.01.1988 wurde die D. J. Krankenhaus GmbH durch die Beklagte übernommen. Die Beklagte stellte es der Klägerin frei, die Beiträge zur Altersversorgung weiterhin an die Pensionskasse der Caritas VVAG oder an die Zusatzversorgungskasse (RZVK) zu entrichten. Die Klägerin entschied sich, die Beitragszahlungen weiterhin an die Pensionskasse der Caritas zu leisten. Ein neuer Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien anlässlich der Übernahme nicht geschlossen. Die Klägerin unterhält bei der Pensionskasse der Caritas VVAG betriebliche Altersversorgungen unter 5 Verträgen zu den Vertragsnummern 00064190-001 00064190-002 00064190-003 00064190-004 00064190-005. Die Rentenansprüche aus allen Verträgen beruhen allein auf arbeitgeberfinanzierten Beiträgen. Dies bestätigte die Pensionskasse der Caritas VVAG der Klägerin mit Schreiben vom 09.04.2020. Mit fünf gleichlautenden Schreiben aus dem Monat September 2019 teilte die Pensionskasse der Caritas VVAG der Klägerin mit, dass diese saniert werden müsse, weil zum 31.12.2017 die Verpflichtungen der Kasse das vorhandene Vermögen übersteigen würden. Mit der Versicherungsaufsicht ( BaFin) habe die Pensionskasse ein tragfähiges Sanierungskonzept für die nächsten Jahre abgestimmt. Dies habe zur Folge, dass die Rente der Klägerin zum 01.01.2020 reduziert werden müsse. Die Satzung der Caritas VVAG enthält in Abs. 5 des § 19 (Die Überschussbeteiligung) folgende Regelung: Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Fehlbetrag aus, so ist dieser zu Lasten der Verlustrücklage und danach der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) auszugleichen. Wenn die Verlustrücklage und die RfB hierfür nicht ausreichen, sind zur Deckung des verbliebenden Fehlbetrages durch Beschluss der Vertreterversammlung aufgrund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars die Beiträge der Mitglieder zu erhöhen oder die Beitragszahlungsdauer zu verlängern oder Versicherungsleistungen herabzusetzen oder Änderungen der genannten Art gleichzeitig vorzunehmen .Alle Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlbeträgen haben auch für bestehende Versicherungsverhältnisse Wirkung und bedürfen für die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Tarife der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, für die nicht genehmigten Tarife der Zustimmung des nach § 142 VAG erforderlichen Treuhänders. Eine Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. Die Pensionskasse reduzierte sodann zum 01.01.2020 die Rentenansprüche der Klägerin wie folgt: 1. Vertrag (00064190-001) 217,87 €, 2. Vertrag (00064190-002) 40,36 €, 3. Vertrag (00064190-003) 22,00 €, 4. Vertrag (00064190-004) 4,07 €, 5. Vertrag (00064190-005) 4,58 €, insgesamt mithin 288,88 €. Mit Schreiben vom 20.09.2019 machte die Klägerin Ausgleichsansprüche gegenüber der Beklagten geltend, welche diese mit Schreiben vom 19.11.2019 ablehnte. Mit ihrer am 10.12.2019 bei Gericht eingereichten Klage, welche der Beklagten am 12.12.2019 zugestellt worden ist, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 288,88 € brutto monatlich ab dem 01.01.2020. Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Anwendung findet, denn es handele sich nicht um eine reine Beitragszusage des Arbeitgebers. Die Beklagte sei ihr gegenüber in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die Pensionskasse der Caritas VVAG die Rente herabgesetzt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an sie ab dem 01.01.2020 monatlich 288,88 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG keine Anwendung findet, weil die Klägerin keine Rentenzusage im Sinne des Betriebsrentengesetzes erhalten habe. Es handele sich vorliegend um eine reine Beitragszusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a BetrAVG. Dies ergebe sich bereits aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, in dem auf die Regelung der AVR-Caritas Bezug genommen werde. In der Anlage 8 der AVR heiße es zur einschlägigen Versorgungsordnung A jedoch, dass der Versorgungsanspruch nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse gemacht werden könne. Wenn es zu Beginn der Anlage 8 der AVR unter dem Arbeitstitel „Grundsatz der Versorgung für Alter und Invalidität“ heiße, dass der Dienstgeber verpflichtet sei, die Versorgung des Mitarbeiters zu veranlassen, so weise auch dies darauf hin, dass mit der „Veranlassung“ lediglich die reine Beitragszahlung gemeint sei. Darüber hinaus sei weder in den AVR-Caritas noch im Dienstvertrag ein Leistungsversprechen, insbesondere auch hinsichtlich der Höhe der Leistung, abgegeben worden. Eine Überwälzung des Ausfallrisikos auf sie, die Beklagte, sei auch deshalb nicht sachgerecht, weil man in der Vergangenheit davon ausgegangen sei, dass das Ausfallrisiko bei Pensionskassen gering sei. Selbst wenn man aber zu dem Ergebnis käme, dass eine Einstandspflicht vorliegen sollte, so würde sich diese nur auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente beschränken. Jedenfalls aber habe die Klägerin sich zunächst an die Pensionskasse der Caritas zu wenden. Die Absenkung der Leistung sei auf Basis von § 19 Abs. 5 der Satzung der Pensionskasse der Caritas erfolgt. Diese Regelung unterliege jedoch der AGB-Kontrolle. Sie sei intransparent und benachteilige den Versicherten unangemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin ab dem 01.01.2020 monatlich 288,88 € brutto zu zahlen. I. Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit folgt aus § 258 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Die begehrten Ausgleichszahlungen sind nicht von einer Gegenleistung abhängig. II. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin ab dem 01.01.2020 einen Betrag von 288,88 € brutto monatlich zu zahlen. Der Anspruch folgt aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die Pensionskasse der Caritas VVAG den auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden Teil der Rentenzahlungen herabgesetzt hat. Nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. 1. Der Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszulage entsprechende Leistungen erbracht werden (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa BAG vom 10. Februar 2015, 3 AZR 65/14 – Randnummer 27 m.w.N., BAG, Urteil vom 16.03.2016 – 3 AZR 504/14 – BeckRS 2016, 71110). 2. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgängerin, dass D. J. Hospital W./Q. der Klägerin keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt. Eine reine Beitragszusage ist zwar rechtlich ohne Weiteres möglich, diese unterfällt nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmern auszuzahlen sind und bei dem der Arbeitnehmer das volle Anlage – und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 3 AZR 65/14 – Randnummer 13 m.w.N., BAG, Urteil vom 15.03.2016 – 3 AZR 504/14 – a.a.O.). Im Streitfall handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin keine konkreten, der Höhe nach bemessenen Leistungen zugesagt. Wie sich aus § 5 des Dienstvertrages ergibt, bestand für die Klägerin Versicherungspflicht in der sogenannten Selbsthilfe. Bei der Selbsthilfe handelte es sich um einen kleinen VVaG, dessen Zweck es war, seinen bei ihm versicherten Mitgliedern Zusatzrenten zu gewähren. Nach Errichtung der Versorgungsordnung beim Deutschen Caritasverband wurde in der Satzung der Selbsthilfe zwischen den nach der Versorgungsordnung anzumeldenden Mitarbeiter/innen der Caritas als Pflichtmitgliedern und dem auf Antrag in der katholischen Kirche und ihren Einrichtungen im weitesten Sinne tätigen freiwilligen Mitgliedern unterschieden. Bei der Klägerin, die zur Dienstgemeinschaft der Caritas gehörte, handelte es sich um eine Pflichtversicherung. Das Versicherungsverhältnis mit der Klägerin wurde vor dem 31.12.2018 begründet. Nach der für die Klägerin damit maßgeblichen Versorgungsordnung B der Anlage 8 zur AVR Caritas erfolgte die Zusatzversorgung durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei der „Selbsthilfezusatzrentenkasse der Deutschen Caritas VVAG“ (Selbsthilfe). Die Ansprüche der Versicherten bestimmen sich gemäß § 2 nach der Satzung der Selbsthilfe. Die Anmeldung erfolgt durch den Dienstgeber, der den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe anmeldet (§ 3). Die Beiträge zur Zusatzversicherung trägt gemäß § 4 der Dienstgeber. In der Gesamtschau brachte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin durch deren Anmeldung in der „Selbsthilfe“ gemäß § 5 des Dienstvertrages damit nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die „Selbsthilfe“ verpflichten zu wollen. Die Klägerin durfte die Anmeldung zur Pflichtversicherung vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr damit eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Selbsthilfe VVAG versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht die Caritas-Zusatzrente als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes angesehen (vgl. hierzu Bundessozialgericht vom 11.10.2001, Az.: B 12 KR 4/00 R, Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Februar 1992 – BSGE 70, 105; Bundessozialgericht, Urteil vom 21. August 1997 – 12 RK 35/96) b) Anlässlich der Fusion der Beklagten mit dem D. J. Hospital W./Q. hat sich die Versorgungszusage nicht in eine bloße Beitragszusage umgewandelt. Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, dass sie es der Klägerin freigestellt habe, die Beträge weiterhin an die Pensionskasse der Caritas VVAG zu entrichten oder aber an die Zusatzversorgungsversorgungskasse (RZVK). Im Übrigen fehlt es hierzu an jeglichem Vortrag. Einen neuen Arbeitsvertrag haben die Parteien unstreitig nicht geschlossen, abgesehen von der Frage der Zulässigkeit einer derartigen Vertragsänderung nach § 613 a BGB. Desgleichen hat die Beklagte nicht etwa vorgetragen, dass ein Hinweis an die Klägerin dahingehend erfolgt sei, dass es sich bei einer weiteren Beitragsentrichtung an die Versorgungseinrichtung der Caritas lediglich um eine Beitragszusage mit den sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen handeln würde, während der Beitritt zur RZVK mit einer rechtlichen Absicherung der Betriebsrente einhergegangen wäre. Es liegt aus diesem Grunde schon eine wirksame Umwandlung in eine reine Beitragszusage nicht vor, unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt zulässig wäre. c) Der Anspruch ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A nach der Anlage 8 der AVR ausgeschlossen. Dort heißt es wie folgt: „Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden. Dies gilt bereits deshalb, weil auf das Arbeitsverhältnis der Parteien, welches vor dem 20.09.2018 begonnen wurde, die Versorgungsordnung B Anwendung findet, die eine derartige Regelung nicht enthält. d) Eine reine Beitragszusage im Sinne des § 21 BetrAVG i.V.m. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 a BetrAVG liegt unstreitig nicht vor. 3. Die Klägerin ist auch nicht gehalten, zunächst die Pensionskasse der Caritas VVAG in Anspruch zu nehmen. Insbesondere ist die Klägerin nicht verpflichtet, vorab rechtskräftig entscheiden zu lassen, dass die Pensionskasse der Caritas VVAG tatsächlich kraft § 19 Abs. 5 ihrer Satzung berechtigt war, die Rentenansprüche der Klägerin zu kürzen. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG verlangt nicht, dass der Arbeitnehmer zunächst die Pensionskasse gerichtlich in Anspruch nimmt. Dies widerspräche dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem Arbeitgeber aufzuerlegen. Für den Betriebsrentner wäre es unzumutbar, zunächst einen langwierigen Rechtsstreit gegen die Pensionskasse führen zu müssen, bevor der Arbeitgeber in Anspruch genommen werden kann. 4. Die reduzierten Rentenanteile entsprechen der Klageforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dicks-Hell Richterin am Arbeitsgericht Verkündet am 05.06.2020 T. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts