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Urteil

4 AZR 684/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Stichtagsregelung, die eine Gruppe von Beschäftigten von vorteilhaften Versorgungsleistungen ausschließt, kann eine mittelbare Altersdiskriminierung im Sinne des AGG darstellen. • Verstößt eine kollektivrechtliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 AGG, ist sie unwirksam und nicht anzuwenden; die benachteiligten Arbeitnehmer sind dann so zu behandeln, als erfüllten sie die Anspruchsvoraussetzungen der begünstigten Gruppe. • Bei Feststellungsklagen wegen künftiger Versorgungsansprüche besteht ein Feststellungsinteresse, weil der Arbeitnehmer seine Vorsorgeplanung nicht aufschieben muss.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit tariflicher Stichtagsregelung bei mittelbarer Altersdiskriminierung • Eine tarifvertragliche Stichtagsregelung, die eine Gruppe von Beschäftigten von vorteilhaften Versorgungsleistungen ausschließt, kann eine mittelbare Altersdiskriminierung im Sinne des AGG darstellen. • Verstößt eine kollektivrechtliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 AGG, ist sie unwirksam und nicht anzuwenden; die benachteiligten Arbeitnehmer sind dann so zu behandeln, als erfüllten sie die Anspruchsvoraussetzungen der begünstigten Gruppe. • Bei Feststellungsklagen wegen künftiger Versorgungsansprüche besteht ein Feststellungsinteresse, weil der Arbeitnehmer seine Vorsorgeplanung nicht aufschieben muss. Der 1960 geborene Kläger, Flugkapitän, begann seine fliegerische Tätigkeit vor 1992 und arbeitete über verschiedene Konzerngesellschaften hinweg; er wechselte 2008 im Rahmen eines Tarifvertrags (TV WeFö) zur Beklagten. Die Konzern-Tarifpartner erweiterten 2010 durch einen Änderungstarifvertrag (ÄndErgTV Nr.4, Protokollnotiz II.3) den Anwendungsbereich des Tarifvertrags Übergangsversorgung (TV ÜV DLH) und knüpften die Aufnahme an ein erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.1992 bei der CFG an. Der Kläger wurde dadurch von den vorteilhafteren Leistungen ausgeschlossen und blieb nach den bisherigen CFG-Regelungen abgesichert, die deutlich geringere Leistungen vorsehen. Der Kläger begehrte Feststellung, dass die Beklagte ihm die Leistungen nach TV ÜV DLH zu gewähren habe und rügte Altersdiskriminierung nach dem AGG. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an zeitnaher Klärung künftiger Versorgungsansprüche hat und sich nicht zum Abwarten der Bedingungseintritts verhalten muss (§ 256 ZPO). • Anwendbares Recht: Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifwerke der Beklagten; seit 23.6.2010 gilt für die streitigen Bereiche der TV ÜV DLH in der Fassung des ÄndErgTV Nr.4. Wortlaut und Anwendungsregelungen sind zu prüfen. • Mittelbare Altersdiskriminierung: Die Protokollnotiz II.3. differenziert zwischen Wechslern, je nach erstem fliegerischem Arbeitsverhältnis ab oder vor dem 01.12.1992. Diese zeitliche Differenzierung trifft überwiegend jüngere Beschäftigte begünstigend und ältere benachteiligend und ist damit mittelbar altersdiskriminierend (§§ 1,3 Abs.2,7 AGG). • Rechtfertigungsprüfung: Die Beklagte konnte kein konkretes, nicht diskriminierendes Regelungsziel darstellen, dem die gewählte Differenzierung sachlich zugeordnet wäre. Ohne erkennbares legitimes Ziel sind Angemessenheit und Erforderlichkeit der Maßnahme nicht gegeben. Das Tarifautonomieprinzip (Art.9 Abs.3 GG) begründet keinen Freibrief gegen zwingendes Recht. • Rechtsfolge: Nach § 7 Abs.2 AGG ist die diskriminierende Bestimmung unwirksam. Zur Beseitigung der Benachteiligung bleibt als Bezugssystem die vertragliche Regelung der begünstigten Gruppe; daher ist die Protokollnotiz II.3. insoweit nicht anzuwenden und der Kläger so zu behandeln, als erfülle er die Voraussetzungen für den Geltungsbereich des TV ÜV DLH. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Bestimmung in Protokollnotiz II.3. des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags Nr.4, die Beschäftigte, deren erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis vor dem 01.12.1992 begründet wurde, von den vorteilhaften Regelungen des TV ÜV DLH ausschließt, wegen mittelbarer Altersdiskriminierung unwirksam ist. Folglich ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger bei Eintritt der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen so zu behandeln, wie die nach Protokollnotiz II.3. begünstigten Arbeitnehmer; er hat daher Anspruch auf die Leistungen nach Maßgabe des TV ÜV DLH. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.