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Beschluss

10 AZB 43/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Kostenfestsetzung sind die gesetzlichen Anwaltgebühren der obsiegenden Partei nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO zu erstatten, ohne allgemeine Notwendigkeitsprüfung. • Die Mandatierung eines Rechtsanwalts durch ein Verbandsmitglied ist erstattungsfähig, wenn der Vertreter als Rechtsanwalt aufgetreten ist; ein etwaiger Ersatz durch den Verband berührt den Erstattungsanspruch nicht. • Neues Vorbringen und neue Zahlungsansprüche, die nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung waren, sind in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht zulässig. • Zahlungen, die nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel geleistet wurden, begründen keinen nachträglichen Rückforderungsanspruch nach § 717 ZPO analog. • Ein rechtsmissbräuchlicher Kostenanspruch liegt nicht allein in der Mandatierung eines Rechtsanwalts; nur objektiv willkürliches oder aufspaltendes prozessuales Verhalten kann rechtsmissbräuchlich sein.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei verbandsvertretener Partei im Berufungsverfahren • Bei der Kostenfestsetzung sind die gesetzlichen Anwaltgebühren der obsiegenden Partei nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO zu erstatten, ohne allgemeine Notwendigkeitsprüfung. • Die Mandatierung eines Rechtsanwalts durch ein Verbandsmitglied ist erstattungsfähig, wenn der Vertreter als Rechtsanwalt aufgetreten ist; ein etwaiger Ersatz durch den Verband berührt den Erstattungsanspruch nicht. • Neues Vorbringen und neue Zahlungsansprüche, die nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung waren, sind in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht zulässig. • Zahlungen, die nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel geleistet wurden, begründen keinen nachträglichen Rückforderungsanspruch nach § 717 ZPO analog. • Ein rechtsmissbräuchlicher Kostenanspruch liegt nicht allein in der Mandatierung eines Rechtsanwalts; nur objektiv willkürliches oder aufspaltendes prozessuales Verhalten kann rechtsmissbräuchlich sein. Die Klägerin forderte eine Sozialplanabfindung gegen die Beklagte. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Parteien schlossen vor dem Landesarbeitsgericht einen Vergleich über eine niedrigere Abfindung und vereinbarten die Kostentragung im Verhältnis 9/10 zu 1/10 zugunsten der Beklagten. Die Klägerin war Mitglied im VAA; im erstinstanzlichen Verfahren vertrat sie ein Verbandssachbearbeiter, im Berufungsverfahren trat dieser in seiner Eigenschaft als zugelassener Rechtsanwalt auf. Nach dem Vergleich beantragten beide Parteien Kostenfestsetzung; das Arbeitsgericht setzte Kosten gegen die Beklagte fest, das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde der Beklagten zurück. Die Beklagte zahlte unter Vorbehalt und forderte später unter anderem Rückzahlung von Anwaltsgebühren; die Beklagte rügte, die Mandatierung des Rechtsanwalts sei nicht erstattungsfähig und bestreitet, dass Kosten bei der Klägerin entstanden seien. • Rechtsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich auf nachträglich geltend gemachte Gebühren des Beschwerdeverfahrens bezieht, weil dies neues Vorbringen und neue Tatsachen sind, die nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung waren (§§ 559, 577 ZPO). • Zulässiges Überprüfungsprogramm: Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden; neue Zahlungsansprüche ohne vollstreckbaren Titel sind nicht nach § 717 ZPO zu verfolgen. • Die Kostenausgleichung des Arbeitsgerichts war inhaltlich richtig: Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch für Anwaltskosten im Berufungsverfahren aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Diese Norm verpflichtet zur Erstattung gesetzlicher Anwaltsgebühren unabhängig von einer allgemeinen Notwendigkeitsprüfung. • Die Mandatierung eines Rechtsanwalts durch ein Verbandsmitglied ist erstattungsfähig, wenn der Vertreter als Rechtsanwalt aufgetreten ist; ob der Verband die Kosten letztlich übernimmt, ändert nichts am Erstattungsanspruch der Partei. Ein abweichender Innenregress ist für die Kostenfestsetzung ohne Belang. • Die Rechtsausübung unterliegt dem Missbrauchsverbot; jedoch liegt kein Rechtsmissbrauch vor, weil die Beklagte selbst Berufung eingelegt hatte und die Mandatierung des Anwalts in der konkreten Situation als zweckentsprechend anzusehen war. • Zahlungen der Beklagten, die nicht zur Abwendung von Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel geleistet wurden, begründen keinen analogen Rückforderungsanspruch nach § 717 ZPO. • Reisekosten und weitere von der Beklagten nicht gerügte Beträge hat das Arbeitsgericht zutreffend in die Kostenausgleichung eingestellt; die Beklagte hat gegen die Höhe keine substantiierte Einwendung erhoben. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde. Die Berufung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war unbegründet, soweit es um die erstattungsfähigen Anwaltskosten im Berufungsverfahren geht. Die Klägerin kann von der Beklagten die gesetzlichen Anwaltsgebühren des Berufungsverfahrens nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO erstattet verlangen; die Tatsache, dass ein Verband die Partei vertreten oder die Kosten übernehmen könnte, schließt den Erstattungsanspruch nicht aus. Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten für nachträglich gezahlte Gebühren im Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig, weil die Zahlungen nicht zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel erfolgten und entsprechendes neues Vorbringen in der Rechtsbeschwerde unzulässig ist.