Beschluss
10 Ca 2910/20
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2023:0801.10CA2910.20.00
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Tenor
wird der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 10.03.2023 gemäß §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104, 106 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
wird der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 10.03.2023 gemäß §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104, 106 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Kläger. Gründe: Der Kläger begehrt die Kostenfestsetzung seiner außergerichtlichen Kosten in dem vor dem Landesarbeitsgericht geführten Berufungsverfahren. Der Kläger und Berufungskläger wurde im Berufungsverfahren zunächst - wie erstinstanzlich auch von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Diese fertigte auch die Berufungsschrift vom 14.06.2021. Durch Schriftsatz vom 19.07.2021 zeigte der Rechtsanwalt A an, dass er nunmehr die Vertretung des Klägers und Berufungsklägers wahrnehmen würde, und überreichte eine entsprechende Vollmacht zur Akte. Im Berufungstermin am 18.03.2022 trat Rechtsanwalt A für den Kläger auf. Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 18.03.20222 wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund teilweise abgeändert, und die Kosten des Rechtsstreites zu 75% dem Beklagten, und zu 25% dem Kläger auferlegt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.03.2023 beantragt, die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.527,56€ entsprechend der Kostengrundentscheidung gemäß § 106 ZPO auszugleichen. Die Kostenfestsetzung obliegt dem Rechtspfleger. Er prüft, ob die angemeldeten Kosten entstanden sind, und ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren und deshalb erstattungsfähig sind. Zu prüfen ist demnach, ob die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes A als zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung anzusehen ist. Der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei ergibt sich grundsätzlich aus der gesetzlichen Regelung des § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO. Der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Hs. 1 ZPO in allen Prozessen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. (NZA 2016, 188 Rn. 18, beck-online) Zutreffend wendet der Klägervertreter Rechtsanwalt A durch Schriftsatz vom 25.04.2023 ein, dass die Partei auch nicht dazu verpflichtet ist, eine kostenlose rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die ihm aufgrund einer Gewerkschaftsmitgliedschaft zusteht, um den Arbeitgeber dadurch hinsichtlich der Kosten zu entlasten. Jedoch hindert andererseits § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO nicht zu überprüfen, ob die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Ferner kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise dann nicht als zweckentsprechend angesehen werden, wenn sie offensichtlich nutzlos ist. (NZA 2016, 188, beck-online) Wenn ein Verbandsvertreter das gerichtliche Verfahren in einer Instanz betrieben hat, ist zu prüfen, ob die nachträgliche Mandatierung eines Rechtsanwaltes in der konkreten Prozesssituation und angesichts des bereits erfolgten Prozessfortschrittes noch zweckentsprechend gewesen ist. (BAG, Beschl. v. 18.11.2015 – 10 AZB 43/15) Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 91 ZPO, Rn. 12) Im vorliegenden Fall wurde der Kläger in der Berufungsinstanz von der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Die DGB Rechtsschutz GmbH hat für den Kläger durch Schriftsatz vom 14.04.2021 Berufung eingelegt, und diese auch mit Schriftsatz vom 16.04.2021 begründet. Auch der Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2023 wurde durch einen Vertreter der DGB Rechtsschutz GmbH war genommen. Angesichts des bereits erfolgten Prozessfortschrittes ist die nachträgliche Mandatierung des Rechtsanwaltes A daher nicht als zweckentsprechend anzusehen. Nach der Entscheidung des BAG, Beschl. v. 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 ist bei der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auf das Merkmal der „zweckendsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung abzustellen, und nicht auf das Merkmal der „Notwendigkeit“, wie in der von den Parteien zitierte Rechtsprechung des BAG, Beschluss vom 14. 11. 2007 - 3 AZB 36/07 nach der es hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten auf die Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ankommt. Die durch Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.05.2023 vorgebrachten Einwendung, dass der Kläger insoweit nicht in der Lage gewesen ist, einzuschätzen wie gut die Vertretung durch die DGB Rechtsschutz GmbH sein wird, ist nicht ausschlaggebend dafür, ob die nachträgliche Mandatierung in der konkreten Prozesssituation noch zweckentsprechend gewesen ist. Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 10.03.2023 wird daher zurückgewiesen. Die angemeldeten Kosten sind zwar entstanden, jedoch nicht erstattungsfähig, da die nachträgliche Mandatierung des Rechtsanwaltes A in der konkreten Prozesssituation und angesichts des bereits erfolgten Prozessfortschrittes nicht zweckentsprechend gewesen ist im Sinne des § 91 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. In allen anderen Fällen ist die befristete Erinnerung zulässig. Die sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Arbeitsgericht Dortmund, Ruhrallee 3, 44047 Dortmund, Fax: 0231 5415-519, oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Arbeitsgerichts erklärt werden. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde innerhalb der Notfrist beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283, genügt zur Wahrung der Frist. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde bzw. die Erinnerung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.