OffeneUrteileSuche
Urteil

3 AZR 576/14

BAG, Entscheidung vom

20mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Ausgestaltung einer Versorgungsordnung darf zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden werden, wenn diese Unterscheidung auf vorher bestehenden, gruppenspezifischen Vergütungssystemen beruht und sachlich gerechtfertigt ist (§75 BetrVG). • Die Zuordnung von Arbeitswerten und Rangstufen zu Versorgungsgruppen kann typisierend anhand durchschnittlich erreichbarer Vergütungen erfolgen; das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. • Eine Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit, die vorsieht, dass die Arbeitszeitreduzierung für die betriebliche Altersversorgung unberücksichtigt bleibt, gilt auch für in einem Betrieb geltende Versorgungsordnungen und verdrängt abweichende Betriebs- oder Einzelvertragsregelungen. • Eine einzelvertragliche Regelung, wonach die Freistellungsphase der Altersteilzeit nur zu einem Drittel als Dienstzeit zählt, ist unwirksam, wenn kraft Betriebsvereinbarung die Freistellungsphase ungekürzt zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Freistellungsphase in Altersteilzeit voll als rentenfähige Dienstzeit zu berücksichtigen • Bei der Ausgestaltung einer Versorgungsordnung darf zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden werden, wenn diese Unterscheidung auf vorher bestehenden, gruppenspezifischen Vergütungssystemen beruht und sachlich gerechtfertigt ist (§75 BetrVG). • Die Zuordnung von Arbeitswerten und Rangstufen zu Versorgungsgruppen kann typisierend anhand durchschnittlich erreichbarer Vergütungen erfolgen; das verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. • Eine Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit, die vorsieht, dass die Arbeitszeitreduzierung für die betriebliche Altersversorgung unberücksichtigt bleibt, gilt auch für in einem Betrieb geltende Versorgungsordnungen und verdrängt abweichende Betriebs- oder Einzelvertragsregelungen. • Eine einzelvertragliche Regelung, wonach die Freistellungsphase der Altersteilzeit nur zu einem Drittel als Dienstzeit zählt, ist unwirksam, wenn kraft Betriebsvereinbarung die Freistellungsphase ungekürzt zu berücksichtigen ist. Der Kläger, seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt, vereinbarte 2007 Altersteilzeit mit Arbeits- und anschließender Freistellungsphase (09/2008–08/2014). Für Mitarbeiter, die vor 31.12.2003 eintraten, galt die VO 1992 zur betrieblichen Altersversorgung; die Berechnung der Rente richtet sich nach Versorgungsgruppen (§7) und rentenfähigen Dienstjahren (§9). Die Beklagte ordnete Arbeiter nach Arbeitswerten und Angestellte nach Rangstufen ein; die Rententabelle 1999 legt Jahresbeträge je Versorgungsgruppe fest. Der Kläger war als Arbeiter im Standardlohn Versorgungsgruppe 8 zugeordnet und begehrte stattdessen eine höhere Versorgungsgruppe (14 oder mind. 9) sowie die volle Anrechnung der Freistellungsphase auf die rentenfähige Dienstzeit. Die Beklagte berief sich auf Zulässigkeit der Differenzierung und auf den vertraglich vereinbarten Drittel-Faktor für die Freistellungsphase. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage weitgehend ab; das BAG hob teilweise auf. • I. Keine Pflicht der Beklagten, die Altersrente des Klägers nach einer höheren Versorgungsgruppe als Versorgungsgruppe 8 zu berechnen: Die unterschiedliche Zuordnung von Arbeitern (Arbeitswerte) und Angestellten (Rangstufen) in §7 Abs.1 VO 1992 ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des §75 BetrVG, weil sie auf den historisch unterschiedlichen, gruppenspezifischen Vergütungssystemen (analytische Arbeitsbewertung/Arbeitswerte für Arbeiter; Richtwertsystem/Rangstufen für Angestellte) beruht. • Die Betriebsparteien durften die Zuordnung typisierend nach den durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vornehmen; die unterschiedlichen Bandbreiten der leistungsbezogenen Vergütungsbestandteile rechtfertigen eine pauschalierende Systematik. • Die Rententabelle 1999 ist insoweit mit §75 BetrVG vereinbar, jedenfalls für die Versorgungsgruppen 8–14; prozentuale Unterschiede bei den Steigerungen der Jahresbeträge sind durch den Gestaltungsspielraum gedeckt. • II. Anspruch des Klägers auf vollständige Anrechnung der Freistellungsphase: Die KBV (Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung) enthält in Nr.6.2 Satz2 die Regel, dass die aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung reduzierte Arbeitszeit bzw. das reduzierte Entgelt für die betriebliche Altersversorgung unberücksichtigt bleibt. Durch die BV 2007 wurde die KBV für die bei der Beklagten abgeschlossenen Altersteilzeitverträge anwendbar. Daher ist die einzelvertragliche Regelung (§13 Satz1 AV), die die Freistellungsphase nur zu 1/3 berücksichtigt, gegenüber der unmittelbar geltenden KBV-Regelung unwirksam. • Die Ablösung der früheren GBV 2000 durch die BV 2007 war wirksam; der örtliche Betriebsrat war zuständig, da nur noch ein Betrieb bestand. Die Auslegung von KBV und BV 2007 folgt Wortlaut, Systematik und Zweck: Arbeitnehmer sollen durch versorgungsrechtliche Nachteile nicht von Altersteilzeit abgehalten werden. • III. Keine Notwendigkeit zur Zurückverweisung: Die maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen sind im Verfahren vorgebracht und ausreichend gewürdigt worden. Der Senat hat die Revision des Klägers teilweise stattgegeben: Festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen, bei deren Berechnung die Dauer der Freistellungsphase während der Altersteilzeit in vollem Umfang als rentenfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Die weitergehenden Klageanträge des Klägers, insbesondere die Zuweisung einer höheren Versorgungsgruppe als Versorgungsgruppe 8, bleiben erfolglos, weil die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten in §7 Abs.1 VO 1992 sachlich gerechtfertigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden geteilt (Kläger 10/11, Beklagte 1/11). Die Entscheidung stellt klar, dass konzernweite Regelungen zur Altersteilzeit die Anwendung günstigerer betrieblicher Versorgungsleistungen sichern können und einzelvertragliche Abweichungen hiervon nicht entgegenstehen.