Urteil
1 Ca 1676/18 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2019:0110.1CA1676.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 202.046,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 202.046,30 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers und über die Frage, ob die Beklagte zur Anpassungsprüfung verpflichtet ist. Der 1947 geborene Kläger war vom 03.01.1977 bis zum 30.06.1987 Beamter der E.. Mit seinem Ausscheiden zum 30.06.1987 endete sein Beamtenverhältnis zur damaligen E. endgültig und unwiderruflich. Mit Wirkung zum 01.07.1987 wurde der Kläger vom Rat der Stadt H. zum Stadtdirektor ernannt und war damit kommunaler Wahlbeamter auf Zeit. Mit Wirkung zum 14.06.1996 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt, der am 30.09.1999 endete. Vom 01.07.1996 bis zu seinem Wechsel in den Altersruhestand am 31.12.2012 war er sodann auf der Grundlage von acht befristeten Arbeitsverträgen angestellte Führungskraft, zunächst bis zum 31.12.1998 bei einer Tochtergesellschaft der Beklagten, der E., und ab dem 01.01.1999 bei der Beklagten selbst. Ein am 24.04.1998 mit der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.07.1999 geschlossener Arbeitsvertrag wurde durch einen am 08.02.1999 geschlossenen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 01.01.1999 rückwirkend aufgehoben. Der Arbeitsvertrag vom 28./29.05.1996 mit der E. enthält unter § 1 Abs. 2 ua. folgende Regelung (Bl. 247ff. d.A.): „Bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Konzerngesellschaft wird das aufnehmende Unternehmen ausschließlich Vertragspartner“. Der rückwirkend von den Parteien wieder aufgehobene Anstellungsvertrag vom 24.04.1998 enthielt in § 10 Abs. 1 folgende Regelung: „Herrn L. wird ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Regelungen der Versorgungsordnung für Leitende Angestellte der E. vom 01.01.98, die Bestandteil dieses Vertrags wird, eingeräumt.“ Der Anstellungsvertrag des Klägers vom 08.02.1999 enthielt eine entsprechende Regelung. In dem Arbeitsvertrag mit der Beklagten aus Februar 2001 mit Wirkung ab 01.01.2002 heißt es in § 13 Abs. 1 (Bl. 168ff. d.A.): „Herr L. erhält dem Grunde und der Höhe nach eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungsordnung für leitende Angestellte der Gesellschaft (VersOPost) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Leistungen erfolgen in Form einer Zusatzrente (§ 3 Abs. 3 VersOPost).“ In dem Arbeitsvertrag aus Januar 2004 mit Wirkung ab 01.01.2005 heißt es in § 13 Abs. 2 (Bl. d.A.): „Die Leistungen nach der VersOPost erfolgen in Form einer Zusatzrente (§ 3 Abs. 3 VersOPost – Führungskräfte mit Anspruch auf Beamtenversorgung). (…)“ Die Beklagte vereinbarte mit dem bei ihr gebildeten Sprecherausschuss unter dem 09.11.2007 eine Sprecherausschussvereinbarung, mit der für die leitenden Angestellten die „Versorgungsordnung Post“ idF. vom 01.01.2008 in Kraft gesetzt wurde (Bl. 25ff. d.A., im Folgenden: VersO Post 2008). Deren § 17 Abs. 1 (Übergangsregelungen für am 01.01.2008 in Diensten der E. stehende Führungskräfte mit Versorgungszusagen in Anwendung der VersOPost F. 2002) sieht vor, dass diejenigen Angestellten, die am 01.01.2008 schon zum Kreis der Versorgungsberechtigten einer Vorgängerregelung gehörten, - mit wenigen Ausnahmen - weiterhin nach dieser Regelung versorgt werden. Eine Vorgängerregelung war die VersO Post idF vom 01.08.2002 (Bl. 49ff. d.A., im Folgenden VersO Post 2002). Im sog. Überblick der VersO Post 2002 heißt es einleitend: „Betriebliche Altersversorgung ist das, was der Arbeitgeber zur Sicherung des Lebensstandards beiträgt, wenn der Arbeitnehmer aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist. Sie ergänzt die Grundsicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und erspart dem Arbeitnehmer entsprechende private Eigenvorsorgemaßnahmen.“ § 3 VersO Post 2002 hat folgenden Inhalt: „1. Anspruch auf Altersrente entsteht, wenn das Anstellungsverhältnis beendet wird und die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder das 60. Lebensjahr vollendet ist. 2. Die Altersrente für Führungskräfte i.S. des § 1 Abs. 1, die keinen Anspruch auf Beamtenversorgung haben, setzt sich zusammen aus einer Grundrente und einer Zusatzrente. 3. Die Altersrente für Führungskräfte, die einen Anspruch auf Beamtenversorgung haben, besteht in einer Zusatzrente.“ Führungskräfte ohne Anspruch auf eine Beamtenversorgung erhalten eine Betriebsrente, die sich aus einer Grund- und einer Zusatzrente zusammensetzt. Führungskräfte mit Anspruch auf Beamtenversorgung erhalten die sog. Zusatzrente, die allerdings anders berechnet wird. Insgesamt erhalten Führungskräfte ohne Anspruch auf eine Beamtenversorgung eine deutlich höhere Betriebsrente. Der Kläger trat mit Wirkung zum 31.12.2018 in den Ruhestand. Mit seinem Ausscheiden zahlte die Beklagte ihm eine monatliche Betriebsrente nach Maßgabe der für Führungskräfte mit Anspruch auf Beamtenversorgung geltenden Regelungen und auf der Basis einer Rentenmitteilung vom 21.12.2012 (Bl. 23f. d.A.) in Höhe von zunächst 2.504,00 Euro brutto. Nach Angaben des Klägers hätte seine Betriebsrente bei einer Zuordnung zu § 3 Abs. 2 VersO Post 2002 bei Eintritt des Versorgungsfalls 4661,00 Euro betragen. Derzeit bezieht er eine Betriebsrente in Höhe von 2658,00 Euro monatlich. Seit dem 01.01.2013 erhält der Kläger außerdem eine Beamtenpension für seine Dienstzeit als Beamter (1977 bis 1987 und 1987 bis 1996) sowie für die anschließende Übergangszeit seines einstweiligen Ruhestands von der Rheinischen Versorgungskasse (RVK). Darüber hinaus erhält er die gesetzliche Altersrente. Der Kläger ist der Auffassung, § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 betreffe die Führungskräfte, die bei ihrem späteren Wechsel in den Ruhestand auch beamtenrechtliche Versorgungsrechte gegenüber der Beklagten bzw. dem Bund geltend machen könnten. Er beziehe zwar wegen seiner früheren Tätigkeit als Stadtdirektor eine Beamtenversorgung, es handele sich dabei jedoch nicht um eine solche iSv. § 3 Abs. 3 VersO Post 2002. Die Beklagte hätte ihn daher der Gruppe der Führungskräfte ohne Beamtenversorgung iSv. § 3 Abs. 2 VersO Post 2002 zuordnen müssen. § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 solle nicht ausnahmslos jede Führungskraft der Beklagten erfassen, die bei ihrem Wechsel in den Ruhestand in den Genuss einer Beamtenpension gekommen sei. Gemeint seien vielmehr die Führungskräfte, die ihr in den letzten Jahren und Jahrzehnten vor ihrer Pensionierung zwar als Angestellte gedient hätten, die aber parallel zu dieser Angestelltentätigkeit auch in einem Beamtenverhältnis zu ihr gestanden hätten. Sie betreffe daher nur die sog. insichbeurlaubten Beamten der Beklagten. Als die Versorgungsregelungen geschaffen worden seien, habe der Kreis der Führungskräfte mit Anspruch auf Beamtenversorgung praktisch nur aus insichbeurlaubten Beamten bestanden. Andere Mitarbeiter mit Beamtenversorgung hätten die Betriebspartner damals nicht im Blick gehabt. Hinzu komme, dass eine Führungskraft, die vorher woanders als Beamter gedient hätte, keine Führungskraft mit Beamtenversorgung hätte werden können, da eine solche Führungskraft mit dem Wechsel in ein Angestelltenverhältnis mit der Beklagten nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften ihre Beamtenversorgungsrechte verloren hätte. Für diese Auslegung spreche auch die damalige Veröffentlichungspraxis der Beklagten, denn das in der Broschüre zur VersO Post 2002 enthaltene Zahlenbeispiel betreffe die „Beurlaubten Beamten“. Die VersO Post solle zwischen den Menschen unterscheiden, die während ihrer Tätigkeit als Führungskraft auch die Wohltaten des Beamtenstatus hätten genießen können und jenen, die nicht in den Genuss dieser Sondervorteile gekommen seien. Die Beklagte habe mit der VersO außerdem auch den Abstand verkleinern wollen, der zwischen ihren eigenen Altersversorgungsaufwendungen für die rentenversicherungspflichtigen Führungskräfte einerseits und für ihre insichbeurlaubten Beamten andererseits entstanden sei. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die an der Schaffung der VersO Post 2002 Beteiligten den Willen gehabt hätten, über den Kreis der „insichbeurlaubten“ Beamten hinaus auch alle anderen Führungskräfte unter § 3 Abs. 3 VersO zu subsumieren, die eine Beamtenversorgung erhalten. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folge, dass er nicht der Gruppe der Führungskräfte mit Beamtenversorgung zuzuordnen sei. Denn zwischen den insichbeurlaubten beamteten Führungskräften einerseits und den Führungskräften mit einer auf einer früheren Beamtentätigkeit (auf Zeit) beruhenden Beamtenversorgung bestünden wesentliche Unterschiede, so etwa die versorgungssteigernde Mitzählung der Dienstzeit als Führungskraft bei den sog. insichbeurlaubten Beamten, der Umstand, dass weitere Beförderungen sich im ruhenden Beamtenverhältnis bei diesen beurlaubten Beamten auswirkten und zu einer höheren Beamtenversorgung führten und der Umstand, dass diese keinerlei Arbeitsplatzrisiko hätten tragen müssen. Schließlich seien die beurlaubten Beamten während ihrer Tätigkeit als angestellte Führungskraft sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungs- und damit beitragsfrei gewesen. Diese Unterschiede seien derart gravierend, dass seine Gleichbehandlung mit der Gruppe der insichbeurlaubten Beamten rechtlich unzulässig sei. Als er 1996 eingestellt worden sei, sei die Beklagte außerdem zunächst davon ausgegangen, dass er zu ihr in einem Beamtenverhältnis stehe und habe für ihn – wie für die sog. insichbeurlaubten Beamten – keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Dies habe sie einige Zeit später korrigiert, seine betriebsrentenrechtliche Zuordnung sei jedoch nicht berichtigt worden. Der Beklagten sei außerdem ein weiterer Fehler unterlaufen. Sie habe bei der Berechnung seiner Betriebsrente einen Abzugsposten in Ansatz bringen müssen, der aus dem 13-fachen des monatlichen ruhegeldfähigen Dienstbezugs im Dezember 2012 bestanden habe und habe hierfür 8232,42 Euro angesetzt. Dies sei nicht zutreffend gewesen, da es sich um den ruhegehaltsfähigen monatlichen Dienstbezug eines insichbeurlaubten Beamten der Besoldungsgruppe B 6 mit Anspruch auf Beamtenversorgung gehandelt habe. Dies verdeutliche, dass auch für die Beklagte Führungskräfte mit Anspruch auf eine Beamtenversorgung nur solche seien, die als insichbeurlaubte Beamte eine Pension von ihr selbst erhielten. Er habe im Übrigen am Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten keine ruhegeldfähigen Dienstbezüge gehabt, weil er schon lange nicht mehr in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Ihm habe daher mit Eintritt in den Ruhestand eine Betriebsrente in Höhe von 4661,00 Euro statt 2504,00 Euro zugestanden. Da seine Betriebsrente jedes Jahr zum 1. Juli um 1% angehoben worden sei, veränderten sich die Differenzbeträge jedes Jahr. Für den Zeitraum ab Januar 2015 bis einschließlich September 2018 stünde ihm ein Gesamtbetrag iHv. 100.878,90 Euro zu (s. zur näheren Berechnung S. 19 der Klageschrift/Bl. 19 d.A.). Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Betriebsrente sei alle drei Jahre einer Anpassungsprüfung zu unterziehen. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass seine Betriebsrente jedes Jahr zum 1. Juli um 1% angepasst werde, da sein Betriebsrentenanspruch nicht auf einer erst nach dem 31.12.1998 erteilten Versorgungszusage beruhe. Zwar sei er zum 01.07.1996 dem Wortlaut des Anstellungsvertrags nicht von der Beklagten selbst, sondern von einer damaligen Tochtergesellschaft, der E., eingestellt worden. Er sei tatsächlich aber nie für diese Gesellschaft tätig geworden und habe seine Dienste vielmehr ausschließlich von Anfang an für die Beklagte erbracht. Weisungen habe er von einem damaligen Vorstandsmitglied der Beklagten erhalten. Diese hätten sich auf ein Tätigkeitsfeld der Beklagten, das Immobiliengeschäft, bezogen. Das Arbeitsverhältnis sei daher gleich zu Beginn stillschweigend, aber einvernehmlich auf die Beklagte verlagert worden. Hierzu sei die Q. auch berechtigt gewesen, wie § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 29.05.1996 belege. Er habe sich daher schon seit dem 01.07.1996 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befunden. Dies belege auch die Bezeichnung des Vertrags mit der Beklagten vom 24.04.1998 (Bl. 256ff. d.A.) als „Verlängerungsvertrag“. Dieser Vertrag enthalte in seinem § 10 eine Versorgungszusage, wobei unerheblich sei, dass er erst am 01.07.1999 habe in Kraft treten sollen. Er besitze demgemäß schon seit dem 24.04.1998 eine Versorgungszusage der Beklagten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Rentenzahlungsmonate von Januar 2015 bis September 2018 insgesamt 100.878,90 Euro (brutto) nachzuzahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.200,36 Euro seit dem 02.10.15, 02.02.15, 02.03.15, 02.04.15, 02.05.15 und dem 02.06.15, aus jeweils 2.222,36 Euro seit dem 02.07.15, 02.08.15, 02.09.15, 02.10.15, 02.11.15, 02.12.15, 02.01.16, 02.02.16, 02.03.16, 02.04.16, 02.05.16 und dem 02.06.16, aus jeweils 2.244,58 Euro seit dem 02.07.16, 02.08.16, 02.09.16, 02.10.16, 02.11.16, 02.12.16, 02.01.17, 02.02.17, 02.03.17, 02.04.17, 02.05.17, 02.05.17 und dem 02.06.17, aus jeweils 2.267,03 Euro seit dem 02.07.17, 02.08.17, 02.09.17, 02.10.17, 02.11.17, 02.12.17, 02.01.18, 02.02.18, 02.03.18, 02.04.18, 02.05.18 und dem 02.06.18, aus jeweils 2.289,70 Euro seit dem 02.07.18, 02.08.18 und dem 02.09.18. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Oktober 2018 zusätzlich zu dem bisherigen Rentenzahlbetrag von monatlich 2.632 Euro (brutto) einen weiteren Betrag von monatlich 2.289,70 Euro (brutto) zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus; 3. die Beklagte zu verurteilen, seine Betriebsrente alle drei Jahre der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu unterziehen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte seine Betriebsrente alle drei Jahre der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu unterziehen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei zutreffend den Führungskräften mit Beamtenversorgung zugeordnet worden. Ein Beamtenverhältnis zwischen ihr und dem Mitarbeiter sei nicht Voraussetzung für die Zuordnung zu § 3 Abs. 3 VersO Post 2002. Die Unterscheidung innerhalb der Führungskräfte sei erfolgt, da sich beide Gruppen hinsichtlich ihrer Versorgungssituation und des Versorgungsbedarfs unterschieden. Ziel der betrieblichen Altersversorgung sei es, den Lebensstandard der Arbeitnehmer auch nach deren Ausscheiden zu sichern. Dies werde auf S. 3 der VersO Post 2002 klargestellt. Die ehemaligen Postbeamten mit ruhendem Beamtenstatus seien möglicherweise Anlass für die Regelung gewesen, ausgestaltet worden sei sie jedoch für alle Personen, welche einen Anspruch auf eine beamtenrechtliche Pension hätten. Eine Beschränkung auf „insichbeurlaubte“ Beamte lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Wer die Beamtenversorgung schulde, sei nach dem Wortlaut der Regelung unerheblich. Ebenso wenig ergebe sich daraus, dass nur die Führungskräfte erfasst würden, die „nahtlos in ein Angestelltenverhältnis übernommen worden seien“, wie der Kläger meine. Für die Anwendbarkeit einer kollektivrechtlichen Regelung sei es unerheblich, ob der konkrete Einzelfall bei der Schaffung letztlich konkret vorhergesehen worden sei. Hinzu komme, dass die Anstellungsverträge des Klägers aus den Jahren 2001 und 2004 entsprechende Klarstellungen vorgesehen hätten (s. Bl. 168ff. d.A.). Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Parteien der VersOPost 2002 eine Verengung allein auf die insichbeurlaubten Beamten gewollt hätten. Vielmehr sei es diesen unbenommen gewesen, angesichts der besonderen Situation im Rahmen der Privatisierung eine Regelung zu schaffen, die allgemeiner sei und über das konkret auftauchende Problem hinausgehe. Die Anknüpfungspunkte, welche in der Formulierung der Klausel gewählt worden seien, seien gerade so gewählt worden, dass auch etwaige Konstellationen mit gewisser Seltenheit mit umfasst seien. Dem widerspräche auch nicht die Wahl der Beispielsberechnungen in der Broschüre zur VersO Post 2002. Es könne nicht für jede Sonderkonstellation ein Beispiel aufgeführt werden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Zweck der Gewährung der Betriebsrente bestehe nicht ua. darin, das Arbeitsplatzrisiko in irgendeiner Weise auszugleichen. Ausschlaggebend sei nicht der Beamtenstatus, sondern der Umstand, dass ein Anspruch auf Beamtenversorgung bestehe. Grund sei ferner das unterschiedliche Versorgungsniveau von Personen mit und ohne eine solche Versorgung. Soweit der Kläger ausführe, ihr seien bei der Berechnung der Betriebsrente Fehler unterlaufen, so träfe dies nicht zu. Bei der Berechnung sein die nach der Versorgungsregelung standardisierten Werte maßgebend. Die gesetzliche Versorgung werde in pauschaler Form bei der Berechnung berücksichtigt. § 5 Abs. 2 VersO Post 2002 schreibe vor, diese Größen bei der Berechnung des rentenfähigen Einkommens typisierend zu berücksichtigen. Sollte der Kläger tatsächlich nicht § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 zuzuordnen sein, so bedeute dies im Übrigen nicht, dass er unter § 3 Abs. 2 VersO Post 2002 falle. Vielmehr wäre er dann wie ein Mitarbeiter mit Beamtenversorgung zu behandeln. Sie führe außerdem regelmäßig Anpassungsprüfungen durch, im Fall des Klägers zuletzt zum 01.07.2018. Es habe sich kein höherer Betrag ergeben. Fälle mit Versorgungsbeginn zum 01.01.2013 seien bereits erstmals zum 01.07.2015 gebündelt worden. Eine Verpflichtung zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bestehe jedoch nicht, da sie eine Mindestanpassung von 1% jährlich garantiere. Die Versorgungszusage zugunsten des Klägers sei erst nach dem 31.12.1998 erteilt worden. Grundlage der Versorgung sei § 10 des Anstellungsvertrags vom 08.02.1999, der zum 01.01.1999 Wirkung entfaltet habe. Dieser habe den Vertrag vom 24.04.1998 aufgehoben. Der Kläger sei nicht bereits seit 1996 bei ihr beschäftigt gewesen. Die E. sei sein Arbeitgeber gewesen. In Konzern E. herrschten Matrixstrukturen. Wenn überhaupt, so habe es sich bei Tätigkeiten des Klägers auf Basis dieses ersten Vertrags um Arbeitnehmerüberlassung im Konzern gehandelt, die zulässig gewesen sei, da die E. eigene Betriebszwecke, die nicht in der Überlassung von Arbeitskräften bestanden habe, verfolgt habe. Die Bezeichnung als „Verlängerungsvertrag“ habe nicht die von dem Kläger angenommene Bedeutung. Es habe sich um die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des Konzerns gehandelt. Aus der von dem Kläger herangezogenen „Versetzungsklausel“ des Vertrags mit der E. habe sich kein vertraglicher Automatismus ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die bis auf den Hauptantrag zu Ziffer 3) zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge für die Vergangenheit und für die Zukunft, da er nicht Führungskraft ohne Beamtenversorgung iSd. § 3 Abs. 2 VersO Post 2002 ist. Die Beklagte ist außerdem nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Betriebsrente des Klägers alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung vorzunehmen. I. Die Klage ist sowohl mit dem Antrag zu 1) als auch mit dem Antrag zu 2) unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einer Betriebsrente nach Maßgabe der Regelungen für Führungskräfte ohne Beamtenversorgung iSd. § 3 Abs. 2 VersO Post 2002 zu zahlen. Die Betriebsrente des Klägers berechnet sich vielmehr gemäß den Regelungen für Führungskräfte, die Anspruch auf eine Beamtenversorgung haben, § 3 Abs. 3 iVm. §§ 5ff. VersO Post 2002 iVm. § 17 Abs. 1 VersO Post 2008. 1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente als Altersrente folgt aus den VersO Post 2002 und 2008, die Vereinbarungen des bei der Beklagten bestehenden Sprecherausschusses mit der Beklagten sind. 2. Der Kläger erfüllt unstreitig die persönlichen und sonstigen Leistungsvoraussetzungen der §§ 1 und 2 VersO Post 2002. 3. Die betriebliche Altersrente des Klägers berechnet sich gem. §§ 3 Abs. 3, 5ff. VersO Post 2002. Der Kläger ist eine Führungskraft, die Anspruch auf Beamtenversorgung hat, § 3 Abs. 3 VersO Post 2002. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung. Der gegenteiligen Auffassung des Klägers, er sei Führungskraft, die keinen Anspruch auf Beamtenversorgung hat iSd. § 3 Abs. 2 VersO Post 2002, so dass ihm eine Altersrente in Form eine Grund- und einer Zusatzrente gem. §§ 4ff. VersO Post 2002 zusteht, vermag die Kammer nicht zu folgen. a) Die Auslegung einer kraft einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkenden Richtlinie erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Betriebsvereinbarungen. Diese wiederum sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 17. Januar 2012 – 3 AZR 135/10 – juris). b) Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 ist der Kläger als Führungskraft, die Anspruch auf eine Beamtenversorgung hat, einzuordnen. Nach § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 besteht die Altersrente für Führungskräfte, die Anspruch auf eine Beamtenversorgung haben, in einer Zusatzrente. Dem eindeutigen Wortlaut nach unterscheidet die Regelung nicht danach, ob die Führungskraft (bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses) in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten stand oder steht oder von wem sie die Beamtenversorgung bezieht und in welcher Höhe. Der Wortlaut der Regelung lässt damit die von dem Kläger vorgenommene Differenzierung, Führungskräfte mit Beamtenversorgung seien nur solche, die parallel zum Anstellungsverhältnis auch in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten standen, nicht zu. Nach ihrer unmissverständlichen sprachlichen Fassung ist in der Regelung vielmehr allgemein von Führungskräften mit Anspruch auf Beamtenversorgung die Rede. Sie grenzt nicht näher etwa auf Führungskräfte mit Anspruch auf Beamtenversorgung aus einem Beamtenverhältnis mit der Beklagten oder auf Führungskräfte, die zugleich sog. insichbeurlaubte Beamte waren, ein. c) Die Systematik und der Gesamtzusammenhang der Regelungen legen kein anderes Auslegungsergebnis nahe, insbesondere folgt nicht aus dem Inhalt und der Formulierung der Regelung zur Berechnung der Zusatzrente in § 5 lit. b VersO Post 2002, dass das Beamtenverhältnis zur Beklagten bzw. parallel zum Anstellungsverhältnis mit der Beklagten bestanden haben muss. d) Gemäß den oben unter a) wiedergegebenen Auslegungsgrundsätzen sind insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Der Wortsinn der Regelung des § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 ist bereits – wie ausgeführt – nicht unbestimmt, sondern klar und eindeutig. Jedenfalls aber hätte ein diesem Wortlaut widersprechender wirklicher Wille der normgebenden Betriebsparteien oder ein ihm widersprechender Zweck im Text der Regelungen keinen Niederschlag gefunden. Wegen des Rechtsnormcharakters der Bestimmungen kann ein etwaiger anderweitiger Wille der Betriebsparteien jedoch nur berücksichtigt werden, wenn er im Text in irgendeiner Art und Weise seinen Niederschlag gefunden hat. Ist dagegen die Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck bereits eindeutig, kann auf den wirklichen Willen der Betriebsparteien nicht mehr zurückgegriffen werden (vgl. BAG 10. November 2015 – 3 AZR 576/14 – juris). aa) Der Kläger vertritt die Auffassung, § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 habe sich nach dem Willen der Betriebsparteien allein auf die Führungskräfte beziehen sollen, die parallel zu dem Anstellungsverhältnis in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten gestanden hätten. Da dies im Zeitpunkt der Vereinbarung der VersO Post 2002 ausschließlich die sog. insichbeurlaubten Beamten gewesen seien, sollten auch nur diese von § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 erfasst werden. Nur angestellte Führungskräfte, die bis zu ihrem Ausscheiden aus Altersgründen in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten gestanden hätten, seien Führungskräfte mit Anspruch auf Beamtenversorgung. Grund für diese in § 3 Abs. 2 und 3 VersO Post 2002 vorgenommene Differenzierung sei, einen Ausgleich zu schaffen für diejenigen Führungskräfte, die während ihrer aktiven Zeit nicht die „Wohltaten“ des Beamtenstatus – wie die sog. insichbeurlaubten Beamten – genossen hätten. Außerdem habe die Beklagte auch den Abstand zwischen ihren Versorgungsaufwendungen für – auch – verbeamtete Führungskräfte einerseits und für „nur“ rentenversicherungspflichtige Führungskräfte andererseits verringern wollen. bb) Dieser von dem Kläger angenommene Wille der Betriebsparteien bzw. Zweck der in § 3 VersO Post 2002 vorgenommenen Differenzierung hat im Text der Versorgungsordnung jedenfalls keinerlei Niederschlag gefunden. Vielmehr haben die Betriebsparteien im Gegenteil und obwohl sie bei Abschluss der Vereinbarung wohl unstreitig die Gruppe der sog. insichbeurlaubten Beamten als typischen Fall der Beamten iSd. § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 vor Augen gehabt haben mögen, eine allgemeine und abstrakte und damit über diese Fälle hinausgehende, umfassendere Formulierung gewählt. Die für den Fall, dass sie den von dem Kläger behaupteten Regelungszweck verfolgt hätten, naheliegende Formulierung des § 3 Abs. 3 VersO Post 2002, „Führungskräfte, die zugleich in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten stehen/standen und aus diesem Anspruch auf Beamtenversorgung haben“, haben die Betriebsparteien gerade nicht gewählt. Soweit der Kläger darauf hinweist, die im sog. Überblick der Versorgungsordnung aufgeführten Beispiele für die Regelung des § 3 Abs. 3 seien ein textlicher Anhaltspunkt für die von ihm vertretene Auslegung, so ist nach Auffassung der Kammer darin kein „Niederschlag im Text“ der Versorgungsordnung zu sehen. Der Text der Versorgungsordnung besteht aus den §§ 1ff. Wer den sog. Überblick verfasst hat, ist der Kammer nicht bekannt. Er ist jedenfalls deutlich getrennt von dem eigentlichen Regelungstext. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das in diesem Überblick, etwa unter dem Punkt „Wie hoch ist die Altersrente?“ von Beamten im Gegensatz zu rentenversicherungspflichtigen Angestellten die Rede ist. Angesichts des über die typische Fallgruppe der sog. insichbeurlaubten Beamten hinausgehenden, umfassenderen Wortlauts erscheint es im Übrigen vielmehr naheliegend, dass die Betriebsparteien gerade nicht das Ziel hatten, allen anderen Führungskräften eine Altersrente gemäß § 3 Abs. 2 VersO Post 2002 in Form einer Grund- und einer Zusatzrente zukommen zu lassen. In diesem Fall hätten sie ohne weiteres eine anderslautende Formulierung (s.o.) wählen können. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vielmehr auf den regelmäßigen, allgemeinen Zweck der Gewährung einer betrieblichen Altersrente abzustellen, der darin besteht, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Versorgungsfall „Alter“ zu verbessern (vgl. BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 317/07 – juris). Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Argumentation der Beklagten, der Zweck der Differenzierung in § 3 VersO Post 2002 bestehe darin, den Führungskräften ein einheitliches Versorgungsniveau zu sichern und dass zur Verfolgung dieses Zwecks typisierend davon ausgegangen wurde, dass Führungskräfte mit Anspruch auf eine Beamtenversorgung grundsätzlich einen niedrigeren Versorgungsbedarf haben als Führungskräfte, die „nur“ eine gesetzliche Altersrente beziehen, nachvollziehbarer als die Argumentation des Klägers. e) Schließlich zwingt auch der im Zweifel heranzuziehende Grundsatz, dass die Auslegung den Vorzug verdient, die zu einem sachgerechten, zweckorientieren, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt, nicht zu der von dem Kläger angenommenen Schlussfolgerung, er sei keine Führungskraft iSd. § 3 Abs. 3 VersO Post 2002. Zwar geht der Kläger zutreffend davon aus, dass im Rahmen der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung auch ein etwaiger Verstoß gegen den (sprecherausschussrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 27 Abs. 1 SprAuG (vgl. entsprechend § 75 Abs. 1 BetrVG) zu beachten ist. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist jedoch nicht festzustellen. aa) Zu den nach § 27 Abs. 1 SprAuG zu beachtenden Grundsätzen gehört auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. zu § 75 BetrVG: BAG 17. Februar 1998 – 3 AZR 578/96 – juris). Dieser Grundsatz gebietet - wie der Kläger zutreffend ausführt - auch, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart zu unterscheiden. Eine Ungleichbehandlung ist dann geboten, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist. Dabei richtet sich die Beurteilung nach dem Zweck der Leistung (BAG 27. Februar 1998 aaO.). Der Kläger vertritt die Auffassung, dass zwischen den unstreitig von § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 erfassten sog. insichbeurlaubten Beamten und denjenigen Führungskräften, die wie er Anspruch auf eine Beamtenversorgung wegen eines früheren Beamtenverhältnisses haben, so wesentliche Unterschiede bestehen, dass sie - durch die gleichmäßige Anwendung des § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 – nicht gleich behandelt werden dürfen. Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. Ob eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen zwingend geboten ist, richtet sich auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nach dem Zweck der Leistung (vgl. BAG 19. März 2002 – 3 AZR 229/01 – juris). Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sollen die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer im Alter verbessern. Eine Ungleichbehandlung kann deshalb auch an einen typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpfen (BAG 19. März 2002 aaO.). Die im Streitfall getroffene Unterscheidung zwischen den Führungskräften mit und ohne Beamtenversorgung liegt der Gedanke der unterschiedlichen Versorgungsbedarfe wegen der grundsätzlich höheren Alterssicherung von Beamtenversorgungsempfängern zugrunde. Dieser Differenzierungsgrund ist zunächst billigenswert und nicht zu beanstanden. Eine betriebliche Versorgungsregelung darf an einen typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarf einzelner Arbeitnehmergruppen anknüpfen. Dass Führungskräfte, die eine Beamtenversorgung beziehen, dabei jedoch nicht sog. insichbeurlaubte Beamte waren, typischerweise einen so wesentlich von den insichbeurlaubten Beamten abweichenden Versorgungsbedarf haben, dass ihre Gleichbehandlung unzulässig wäre, hat der Kläger indes nicht dargetan. Er stellt vielmehr auf die Unterschiede während des „aktiven“ Anstellungsverhältnisses ab. Diese sind nach Auffassung der Kammer jedoch nicht von Relevanz, da bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt, auf den Zweck der Versorgungsleistung abzustellen ist. Dieser besteht in der Sicherung des Lebensstandards, in der Versorgung im Alter, nicht aber im Ausgleich für während des aktiven Berufslebens erlittene Nachteile. Ungeachtet dessen gilt schließlich folgendes: Selbst wenn der Kläger dargelegt hätte, dass die Annahme, Beamtenversorgungsempfänger hätten regelmäßig einen geringeren Versorgungsbedarf, auf „seine“ Gruppe der nicht insichbeurlaubten Beamten unzutreffend ist, hätte dies nicht zwingend die Unanwendbarkeit des § 3 Abs. 3 VersO Post 2002 zur Folge. Denn bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben ist, sind zum einen der Beurteilungsspielraum und die Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien zu berücksichtigen und zum anderen ist zu beachten, dass der Normgeber typisieren darf. Die zulässige Typisierung darf zwar nur in Einzelfällen und ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen und nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen, so dass die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen dürfen (BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09 – juris). Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass im Streitfall diese Grenzen überschritten wurden. Vielmehr geht er selbst davon aus, dass der von ihm angenommene Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nur in besonders gelagerten, seltenen Ausnahmefällen eintrifft. f) Für die Auslegung der Versorgungsordnung ist schließlich unerheblich, welche Rechtsauffassung die Parteien im Laufe des Anstellungsverhältnisses zum Ausdruck gebracht haben. Dies gilt sowohl für die Bezugnahmen auf § 3 Abs. 3 VersO Post in den Verträgen des Klägers aus den Jahren 2001 und 2004 als auch für die informatorischen Mitteilungen der Beklagten zur Betriebsrente als auch für das von dem Kläger zitierte Schreiben der Beklagten vom 15.01.2009. II. Mit dem Hauptantrag zu 3) ist die Klage unzulässig, da sie nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO ist. Danach muss die Klageschrift neben der Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse eines Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen (BAG 17. Mai 2011 – 1 AZR 473/09 – juris). Diesen Voraussetzungen wird der als Leistungsklage auf die Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag nicht gerecht, da sich ihm nicht mit der für die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels erforderlichen Bestimmtheit entnehmen lässt, welche Handlungen die Beklagte alle drei Jahre im einzelnen nach Art und Umfang schuldet. Da die Klage zudem auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet ist, wäre im Fall der Stattgabe ggf. alle drei Jahre im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob die Beklagte ihre Verpflichtung zur Anpassungsprüfung genügt hat. In das Zwangsvollstreckungsverfahren könnte letztlich der Streit verlagert werden, in welchem Umfang die laufenden Betriebsrentenleistungen jeweils anzupassen wären, obwohl der Kläger mit dem vorliegenden Verfahren lediglich eine Klärung dem Grunde nach herbeiführen möchte. III. Mit dem zu 3) hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ist die Klage hingegen zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers alle drei Jahre einer Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu unterziehen. 1. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Der Feststellungsantrag wird auch von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen. Die Beklagte bestreitet im Hinblick auf §§ 17 Abs. 4, 16 Abs. 1 VersO Post 2008 die geltend gemachte Verpflichtung (BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 463/04 – juris). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers alle drei Jahre gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG einer Anpassungsprüfung zu unterziehen, da sie sich nach § 17 Abs. 4 iVm. § 16 VersO Post 2008 verpflichtet hat, die laufenden Leistungen jährlich um zumindest 1% zu erhöhen, § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. a) Gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfällt die in § 16 Abs. 1 BetrAVG enthaltene Verpflichtung des Arbeitgebers, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen, wenn er sich verpflichtet, diese jährlich um 1% anzupassen. Gemäß § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt dies aber nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden. b) Im Streitfall wurde dem Kläger die Versorgungszusage erst mit Vertrag vom 08.02.1999, der den Vertrag vom 24.04.1998 aufhob, zum 01.01.1999 erteilt. Selbst wenn auf den – einvernehmlich aufgehobenen und nicht in Kraft gesetzten - Vertrag vom 24.04.1998 abgestellt würde, der erstmals eine Versorgungszusage der Beklagten enthielt und mit dem ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet wurde, wurde die Zusage erst nach dem 31.12.1998 erteilt. Denn beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.12.1998, so ist unerheblich, ob die Versorgungszusage in dem zeitlich vorher geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbart wurde (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto-Rolfs BetrAVG § 16 Rdn. 288; Höfer/de Groot/L./Reich BetrAVG § 30c Rdn. 2). c) Von einer vor dem 01.01.1999 erteilten Versorgungszusage ist auch nicht etwa deshalb auszugehen, weil der Kläger bereits vor diesem Stichtag bei der Beklagten beschäftigt gewesen wäre. Zwischen den Parteien bestand vor dem 01.01.1999 kein Arbeitsverhältnis. Die Parteien haben ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis mit dem Anstellungsvertrag vom 08.02.1999 rückwirkend zum 01.01.1999 begründet. Zuvor bestand zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis. Soweit der Kläger behauptet, er habe bereits zuvor seine Dienste ausschließlich für die Beklagte erbracht und ihren Weisungen unterlegen, so legt er damit nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten schlüssig dar. Allein der Umstand, dass er im Konzern der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer Tochtergesellschaft der Beklagten unternehmensübergreifend tätig wurde, führt nicht zur Annahme jedenfalls konkludenter Willenserklärungen, gerichtet zum einen auf die Aufhebung des Arbeitsvertrags mit der E. und zum anderen auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Willenserklärungen – konkludent – abgegeben wurden, sind nicht dargetan. Der Umstand, dass die Beklagte den mit ihr abgeschlossenen Vertrag als „Verlängerungsvertrag“ bezeichnet hat, genügt schon deshalb nicht, weil im weiteren Vertragstext unter § 10 Abs. 2 ausdrücklich das Arbeitsverhältnis mit der E. vom 01.07.1996 bis 31.07.1999 erwähnt wird. Die von dem Kläger außerdem zitierte Regelung des § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Konzerngesellschaft kann schon deshalb keinen Vertrag mit der anderen Gesellschaft begründen, weil diese Gesellschaft an der Vereinbarung des § 1 Abs. 2 nicht beteiligt war und das Zustandekommen eines Vertrages auch ihrer rechtsgeschäftlichen Beteiligung bedarf, die hier nicht dargelegt wurde. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO und erfolgte für den Klageantrag zu 1) in Höhe des Klagebetrags und für den Klageantrag zu 2) in Höhe des dreieinhalbfachen Werts des einjährigen Bezugs der Betriebsrente. § 42 Abs. 5 S. 1, 2. Hs. GKG findet insoweit keine Anwendung (BAG 4. Juni 2008 – 3 AZB 37/08 – juris). Für den Antrag zu 3) erfolgte die Festsetzung in Höhe von 5000,00 Euro.