Urteil
6 AZR 538/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entgeltzahlungen, die vom Konto eines Dritten geleistet werden, sind nicht automatisch insolvenzanfechtbar; maßgeblich ist, welche Erfüllungsart zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart wurde.
• Liegt eine insolvenzfeste dreiseitige Abrede vor, sind Zahlungen über das Konto eines Dritten in der Regel kongruent und damit nicht nach §131 InsO anfechtbar.
• Bei bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch begründet Zahlungsunfähigkeit und die bloße Kenntnis des Zahlenden nicht ohne Weiteres den Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung i.S.v. §133 InsO; konkrete Umstände müssen eine solche Absicht nahelegen.
Entscheidungsgründe
Zahlungen über Konto eines Dritten: Dreiseitige Abrede begründet Kongruenz (Entgeltzahlungen) • Entgeltzahlungen, die vom Konto eines Dritten geleistet werden, sind nicht automatisch insolvenzanfechtbar; maßgeblich ist, welche Erfüllungsart zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart wurde. • Liegt eine insolvenzfeste dreiseitige Abrede vor, sind Zahlungen über das Konto eines Dritten in der Regel kongruent und damit nicht nach §131 InsO anfechtbar. • Bei bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch begründet Zahlungsunfähigkeit und die bloße Kenntnis des Zahlenden nicht ohne Weiteres den Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung i.S.v. §133 InsO; konkrete Umstände müssen eine solche Absicht nahelegen. Der Insolvenzverwalter des Unternehmers U fordert Rückzahlung von Entgeltzahlungen (insgesamt 1.897,00 Euro) an einen früher beschäftigten Buchhalter. Der Unternehmer hatte sein gesamtes geschäftliches Zahlungsverkehr über ein bei seiner Tochter angelegtes bzw. auf den Namen seines Sohnes geführtes Konto abgewickelt; der Sohn nutzte das Konto selbst nicht. Der Arbeitnehmer erhielt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses regelmäßig sein Entgelt über dieses Konto und wusste, dass es auf den Namen des Sohnes lief. Der Insolvenzverwalter rügt, die Zahlungen seien inkongruente Direktzahlungen und alternativ nach §131 bzw. §133 InsO anfechtbar; er behauptet zudem Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor den Zahlungen. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; der Senat des Bundesarbeitsgerichts sah die Revision als unbegründet an. • Kongruenzbeurteilung richtet sich danach, ob die konkrete Deckungshandlung objektiv vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht; maßgeblich ist die zwischen den Parteien tatsächlich getroffene Vereinbarung. • Zahlungen über ein Konto eines Dritten sind nicht per se inkongruent. Liegt eine insolvenzfeste dreiseitige Abrede vor, nach der das Konto als Geschäftskonto des Schuldners genutzt wird, sind die Zahlungen in der Regel kongruent und damit nicht nach §131 Abs.1 InsO anfechtbar. • Hier ergab die Feststellung, dass der Schuldner sein gesamtes Geschäft über das Konto des Sohnes abwickelte und der Sohn keinerlei Zugriff hatte, dass eine stillschweigende dreiseitige Abrede bestand; die Zahlungen erfolgten aus eigenen, im Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Mitteln des Schuldners und nicht durch Veranlassung eines Dritten. • Die angefochtenen Entgeltzahlungen fallen zudem unter das Bargeschäftsprivileg und sind deshalb nicht nach §130 InsO anfechtbar, da sie Entgelt des vorausgehenden Monats betrafen. • Für die Vorsatzanfechtung nach §133 InsO hat der Kläger keinen hinreichenden Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners erbracht; bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch ist regelmäßiges Erbringen der Gegenleistung typisch, sodass besondere Umstände erforderlich sind, die bewusstes Benachteiligen der Gläubiger nahelegen. • Soweit der Kläger die Kenntnis des Beklagten von Zahlungsunfähigkeit behauptet, reicht dies nicht aus, um dessen Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes zu begründen; der Arbeitnehmer durfte bei pünktlicher Entgeltzahlung regelmäßig darauf vertrauen, nur das ihm Zustehende erhalten zu haben. • Mangels Anfechtungsgrundes und wegen Kongruenz sowie Bargeschäftsprivileg ist die Klage abzuweisen; die Kosten der Revision trägt der Kläger. Die Revision des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen; die Klage auf Rückzahlung von 1.897,00 Euro ist unbegründet. Die Entgeltzahlungen waren kongruent, weil der Schuldner das auf den Namen seines Sohnes geführte Konto als sein Geschäftskonto nutzte und eine stillschweigende dreiseitige Abrede bestand; daher lagen keine inkongruenten Direktzahlungen vor. Zudem sind die Zahlungen dem Bargeschäftsprivileg zuzuordnen und damit nicht nach §130 InsO anfechtbar. Soweit eine Vorsatzanfechtung nach §133 InsO geltend gemacht wurde, sind die für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sowie dessen Kenntnis beim Empfänger erforderlichen konkreten Umstände nicht dargetan. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.