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Urteil

7 AZR 541/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Altersbefristung gilt als wirksam, wenn die Befristungskontrollklage nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist des §17 Satz 1 TzBfG erhoben oder durch rechtzeitige Prozesshandlung im Sinne der verlängerten Anrufungsfrist nach §17 Satz 2 TzBfG i.V.m. §6 KSchG gewahrt worden ist. • Anträge auf (rückwirkende) Wiedereinstellung oder auf Weiterbeschäftigung begründen nicht zwingend eine Befristungskontrollklage; maßgeblich ist, ob aus Antrag, Begründung oder sonstigen Umständen hinreichend klar hervorgeht, dass der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen will. • Ein vorausgehendes Schreiben des Arbeitgebers, das auf eine mögliche gerichtliche Überprüfung der Tarifregel hinweist, hindert den Arbeitgeber nicht ohne weiteres daran, sich auf Fristversäumnis zu berufen, sofern es keine ausdrückliche Zusage zur Nachwirkung enthält. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet nur dann einen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn der Kläger substantiiert darlegt, dass der Arbeitgeber eine nach klaren, generalisierenden Kriterien gebildete Gruppe begünstigt hat.
Entscheidungsgründe
Befristungskontrolle und Wiedereinstellung bei tariflicher Altersgrenze • Eine tarifvertragliche Altersbefristung gilt als wirksam, wenn die Befristungskontrollklage nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist des §17 Satz 1 TzBfG erhoben oder durch rechtzeitige Prozesshandlung im Sinne der verlängerten Anrufungsfrist nach §17 Satz 2 TzBfG i.V.m. §6 KSchG gewahrt worden ist. • Anträge auf (rückwirkende) Wiedereinstellung oder auf Weiterbeschäftigung begründen nicht zwingend eine Befristungskontrollklage; maßgeblich ist, ob aus Antrag, Begründung oder sonstigen Umständen hinreichend klar hervorgeht, dass der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen will. • Ein vorausgehendes Schreiben des Arbeitgebers, das auf eine mögliche gerichtliche Überprüfung der Tarifregel hinweist, hindert den Arbeitgeber nicht ohne weiteres daran, sich auf Fristversäumnis zu berufen, sofern es keine ausdrückliche Zusage zur Nachwirkung enthält. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet nur dann einen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn der Kläger substantiiert darlegt, dass der Arbeitgeber eine nach klaren, generalisierenden Kriterien gebildete Gruppe begünstigt hat. Der Kläger, seit 1990 als Flugzeugführer beschäftigt, wurde nach einer Verdachtskündigung zunächst weiterbeschäftigt; in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren erhielt er letztlich hinsichtlich der Kündigung Recht. Zwischen den Parteien bestand eine tarifvertragliche Altersgrenze, die das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats des 60. Lebensjahrs enden ließ (30.11.2007). Der Kläger klagte 2007 auf Wiedereinstellung, Weiterbeschäftigung und hilfsweise auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die tarifliche Befristung zum 30.11.2007 beendet sei; erst 2009 erweiterte er die Klage um eine Befristungskontrolle. Die Beklagte verwies auf die tarifliche Altersgrenze und machte Fristversäumnis geltend. Der Senat prüfte, ob die Klagefrist des §17 TzBfG gewahrt oder durch andere rechtzeitige Prozesshandlungen im Sinne der analogen Anwendung des §6 KSchG verlängert worden sei. • Zulässigkeit: Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung beendet sei, ist als Befristungskontrollklage nach §17 Satz 1 TzBfG zu verstehen und damit zulässig. • Fristversäumnis: Die Befristungskontrollklage wurde nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist erhoben; die bis zum Fristablauf gestellten Anträge (Wiedereinstellung/Weiterbeschäftigung) begründeten nach Auslegung keine hinreichend klare gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung. • Keine Verwirkung des Einwendens durch Arbeitgeberzusage: Das vorprozessuale Schreiben der Beklagten vom 30.01.2007 enthielt keine hinreichende Zusage, die tarifliche Altersbefristung auch ohne fristgerechte Klage nicht geltend zu machen; daher liegt kein vertrauensbegründendes Verhalten i.S.v. §242 BGB, das die Berufung auf Fristversäumnis ausschlösse. • Analoge Anwendung §6 KSchG: Eine analoge Anwendung zur Verlängerung der Anrufungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch rechtzeitige Prozesshandlung deutlich gemacht hat, dass er die Unwirksamkeit der Beendigung geltend machen will; das ist hier nicht der Fall, da die Weiterbeschäftigungs- und Wiedereinstellungsanträge nicht zwingend auf eine Befristungskontrolle gerichtet waren. • Wiedereinstellungsansprüche: Ein Anspruch auf (rückwirkende) Wiedereinstellung besteht nicht, weil kein bestehendes Arbeitsverhältnis mehr vorliegt bzw. keine vertragliche oder gleichbehandlungsrechtliche Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten zur (rückwirkenden) Annahme des Angebots ersichtlich ist. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte eine klar abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern nach generalisierenden Kriterien begünstigt hat; deshalb lässt sich hieraus kein Anspruch ableiten. • Folgerungen für Zahlungs- und Urlaubsansprüche: Zahlungen, Vergütungs- und Urlaubsansprüche, die sich auf die Zeit nach dem 30.11.2007 beziehen, bestehen nicht, weil das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2007 als beendet gilt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Befristung zum 30.11.2007 als wirksam gilt: der Kläger hat die dreizeitige Klagefrist des §17 Satz 1 TzBfG nicht gewahrt und auch die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung durch analoge Anwendung des §6 KSchG sind nicht gegeben. Die in der Klage verfolgten Wiedereinstellungs- und Weiterbeschäftigungsanträge begründen keine Verpflichtung der Beklagten zur Annahme des Angebots, und es liegt keine vertragliche oder gleichbehandlungsrechtliche Grundlage für einen Wiedereinstellungsanspruch vor. Ansprüche für Zeiträume nach dem 30.11.2007 (Lohn, Urlaub, Auskunft) bestehen somit nicht. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.