OffeneUrteileSuche
Urteil

7 AZR 893/12

BAG, Entscheidung vom

37mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Befristung ist nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine konkrete, auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Prognose dafür hat, dass nach Ablauf der Befristung kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (§ 14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG). • Reine Rechts- oder Organisationsunsicherheit über die künftige Form der Aufgabenwahrnehmung (z. B. Umwandlung einer ARGE in ein Jobcenter) rechtfertigt keine Befristung; die sozialstaatliche Grundsicherungsaufgabe ist regelmäßig eine Daueraufgabe. • Hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Möglichkeit einer Fortführung oder strukturellen Neuordnung der Aufgabenwahrnehmung offen gelassen, fehlt die hinreichende Sicherheit für das Entfallen des Beschäftigungsbedarfs und damit der sachliche Befristungsgrund.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung wegen fehlender Prognosesicherheit bei Fortbestand sozialstaatlicher Daueraufgaben • Eine Befristung ist nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine konkrete, auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Prognose dafür hat, dass nach Ablauf der Befristung kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (§ 14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG). • Reine Rechts- oder Organisationsunsicherheit über die künftige Form der Aufgabenwahrnehmung (z. B. Umwandlung einer ARGE in ein Jobcenter) rechtfertigt keine Befristung; die sozialstaatliche Grundsicherungsaufgabe ist regelmäßig eine Daueraufgabe. • Hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Möglichkeit einer Fortführung oder strukturellen Neuordnung der Aufgabenwahrnehmung offen gelassen, fehlt die hinreichende Sicherheit für das Entfallen des Beschäftigungsbedarfs und damit der sachliche Befristungsgrund. Der Kläger war seit 1.11.2006 beim Beklagten als Fachassistent beschäftigt und einer ARGE Grundsicherung zugewiesen. Ein befristeter Arbeitsvertrag wurde zunächst bis 31.12.2009 geschlossen; am 8.7.2009 vereinbarten die Parteien eine weitere Befristung vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 mit dem Befristungsgrund des vorübergehenden Bestehens der ARGE gemäß § 14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG. Die ARGE beruhte auf einer Rechtslage, die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts höchstens bis 31.12.2010 anwendbar erschien. Zwischen Vertragsschluss und Ablauf trat verfassungsrechtliche und gesetzgeberische Änderung ein; die ARGE wurde zum Jobcenter fortgeführt. Der Kläger klagte und beantragte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2010 beendet wurde und Weiterbeschäftigung; der Beklagte verteidigte die Befristung mit Verweis auf die Ungewissheit über die Fortführung der Kooperation. • Die Revision des Klägers war begründet; die Befristungsabrede ist unwirksam, weil kein sachlicher Grund nach § 14 Abs.1 TzBfG vorlag. • Rechtliche Anforderung: Für eine Befristung wegen vorübergehendem Bedarf muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine Prognose erstellen, die mit konkreten, tatsächlichen Anhaltspunkten belegt ist; allgemeine Unsicherheit genügt nicht. • Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist typischerweise eine Daueraufgabe; die bloße zeitliche Begrenzung der bisherigen ARGE-Struktur begründet daher nicht automatisch das Ende des Beschäftigungsbedarfs. • Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 20.12.2007 machte zwar die Fortführung der ARGE in ihrer bisherigen Form unsicher, stellte aber nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass nach dem 31.12.2010 kein dauerhafter Bedarf an Beschäftigung des Klägers bestehen würde. • Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8.7.2009 hielt sich der Beklagte alle Optionen offen und schloss eine künftige Beteiligung an gemeinsamen Einrichtungen oder sonstigen organisatorischen Lösungen nicht aus; damit fehlte die für die Befristung erforderliche Prognosesicherheit. • Folge: Die länger als zwei Jahre dauernde Befristung ist nicht durch den behaupteten sachlichen Grund gedeckt und damit unwirksam; über den Weiterbeschäftigungsantrag wurde nicht entschieden. • Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Klägers nach § 91 Abs.1 Satz1 ZPO. Der Senat hebt das Urteil der Vorinstanz auf und stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.12.2010 durch die Befristung beendet wurde. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 8.7.2009 ist unwirksam, weil der Beklagte bei Vertragsschluss keine hinreichend gesicherte Prognose dafür hatte, dass der dauerhafte Beschäftigungsbedarf des Klägers nach 31.12.2010 entfallen würde. Bloße Unsicherheit über die künftige organisatorische Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung (Umwandlung der ARGE in ein Jobcenter) reicht nicht als sachlicher Grund nach § 14 Abs.1 TzBfG aus. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde vom Senat nicht entschieden; die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.