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Urteil

5 AZR 611/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmer muss bei Geltendmachung von Annahmeverzugslohn darlegen, dass er im streitigen Zeitraum objektiv leistungsfähig war; Indizwirkung eines ärztlich erstellten Wiedereingliederungsplans ist zu erschüttern. • Ist das angebotene Tätigkeitsverhältnis lediglich ein Wiedereingliederungsverhältnis, besteht kein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, da dieses Verhältnis sui generis ist. • Bei kirchlichen Arbeitgebern kann aus arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf kirchliche Regelwerke eine Pflicht zur neutralen Dienstverrichtung folgen; diese kann die individuelle Religionsfreiheit des Mitarbeiters im Einzelfall zurücktreten lassen, soweit das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art.140 GG iVm. Art.137 WRV greift. • Ob die Einrichtung dem Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts unterfällt, ist vom Arbeitgeber substantiiert darzulegen; hierzu bedarf es konkreter tatsächlicher Feststellungen. • Der Senat kann bei unzureichender Tatsachenfeststellung die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug, Wiedereingliederung und Kopftuchverbot bei kirchlichem Arbeitgeber • Arbeitnehmer muss bei Geltendmachung von Annahmeverzugslohn darlegen, dass er im streitigen Zeitraum objektiv leistungsfähig war; Indizwirkung eines ärztlich erstellten Wiedereingliederungsplans ist zu erschüttern. • Ist das angebotene Tätigkeitsverhältnis lediglich ein Wiedereingliederungsverhältnis, besteht kein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, da dieses Verhältnis sui generis ist. • Bei kirchlichen Arbeitgebern kann aus arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf kirchliche Regelwerke eine Pflicht zur neutralen Dienstverrichtung folgen; diese kann die individuelle Religionsfreiheit des Mitarbeiters im Einzelfall zurücktreten lassen, soweit das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art.140 GG iVm. Art.137 WRV greift. • Ob die Einrichtung dem Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts unterfällt, ist vom Arbeitgeber substantiiert darzulegen; hierzu bedarf es konkreter tatsächlicher Feststellungen. • Der Senat kann bei unzureichender Tatsachenfeststellung die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen. Die Klägerin, seit 1996 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt, gehört dem islamischen Glauben an und wünschte nach Elternzeit und Krankheit die Wiedereingliederung in den Dienst. Sie teilte mit, sie wolle aus religiösen Gründen während der Arbeit ein Kopftuch tragen. Die Beklagte berief sich auf eine Dienstvereinbarung und arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf den BAT-KF und die RL‑EKD und untersagte Kopftücher während der Arbeitszeit; sie erklärte sich bereit zu einer Wiedereingliederung nur bei Einhaltung der Kleiderordnung. Die Klägerin bot ihre Arbeitsleistung an und klagte auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum August 2010 bis Januar 2011. Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab; Klägerin legte Revision ein. • Revision der Klägerin war begründet; Senat kann auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht abschließend entscheiden und verweist zurück. • Klägerin hat Anspruch auf Annahmeverzugslohn bisher nicht hinreichend dargelegt; aus ihrem Vorbringen ergeben sich Indizien für andauernde Arbeitsunfähigkeit (§297 BGB) wegen des vorhandenen Wiedereingliederungsplans. • Grundsatz: Arbeitgeber trägt im Streit grundsätzlich Darlegungs- und Beweislast, dass Arbeitnehmer objektiv nicht leistungsfähig war; jedoch können aus eigenem Vortrag des Arbeitnehmers Indizien folgen, die er widerlegen muss. • Die vorgelegten Schreiben beziehen sich auf eine stufenweise Wiedereingliederung nach §74 SGB V; das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Arzt weiterhin Arbeitsunfähigkeit annahm; Klägerin hätte darlegen müssen, warum sie dennoch arbeitsfähig war und dies der Beklagten konkret angeboten hat. • Die Frage, ob die Schreiben der Parteien als Angebot der vertraglichen Arbeitsleistung iSd §§294,295 BGB oder lediglich als Angebot einer Wiedereingliederung zu verstehen sind, ist durch Auslegung zu klären; Landesarbeitsgericht hat hierzu nicht hinreichend festgestellt. • Ein Wiedereingliederungsverhältnis ist sui generis und begründet regelmäßig keinen Anspruch auf die vertragliche Vergütung, da es nicht auf Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet ist. • Soweit das Angebot als tatsächliche Arbeitsleistung zu werten wäre, kann die Beklagte die Annahme verweigern, wenn die Klägerin die Leistung nicht in der vertraglich geschuldeten Art (z.B. ohne Kopftuch) angeboten hat (§§294,295 BGB). • Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf BAT-KF und RL‑EKD begründet bei Annahme kirchlicher Zuordnung der Einrichtung eine Pflicht zur neutralen Verhaltensweise; nichtchristliche Mitarbeiter haben danach den kirchlichen Auftrag zu beachten (§§2,4 RL‑EKD). • Bei Abwägung kollidierender Grundrechte kann das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art.140 GG iVm. Art.137 WRV) in den konkreten Umständen Vorrang gegenüber individueller Religionsfreiheit haben; hierzu sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. • Ob die Beklagte dem Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts unterfällt, ist nicht festgestellt; das Landesarbeitsgericht hat nicht hinreichend Tatsachen zur institutionellen Zuordnung und den Einflussmöglichkeiten der Kirche dargelegt; hierfür obliegt die Darlegungslast der Beklagten. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Senat stellt klar, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs substantiiert darlegen muss; insbesondere hat sie die Indizwirkung des vom Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans zu erschüttern und klarzustellen, dass sie die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung (nicht nur eine Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung) angeboten hat. Soweit die Frage besteht, ob die Beklagte als kirchliche Einrichtung dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegt, trifft die Darlegungslast die Beklagte; hierzu sind weitere tatsächliche Feststellungen nötig. Sollte das Landesarbeitsgericht nachzuklärende Feststellungen ergeben, sind unter Berücksichtigung der Grundrechte beider Seiten (Religionsfreiheit der Klägerin und kirchliches Selbstbestimmungsrecht der Beklagten) die Rechtsfolgen zu prüfen.