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Urteil

5 AZR 1020/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine konstitutive Ernennung zum außertariflichen Angestellten begründet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit Anspruch auf eine außertarifliche Vergütung, die das tarifliche Mindestabstandsgebot wahrt. • Das tarifliche Abstandsgebot (§1 Ziff.3 Abs.II Buchst. d MTV) ist so auszulegen, dass zunächst zu prüfen ist, ob das garantierte monatliche Entgelt den Mindestabstand nach Unterabs.1 wahrt; nur wenn dies nicht der Fall ist, sind neben dem Monatsentgelt zugesagte weitere jährliche Leistungen nach Unterabs.2 zu berücksichtigen. • Als auf außertariflicher Grundlage gewährte und garantierte Entgeltbestandteile sind nicht nur vertraglich vereinbarte monatliche Zahlungen zu beachten, sondern auch andere dem Arbeitnehmer zugesagte Zahlungen (z. B. Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld), sofern sie nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung abänderbar sind. • Als "freiwillige Sonderzahlung" bezeichnete laufende Zahlungen können dennoch garantierte Entgeltbestandteile i.S.v. der Tarifregelung sein, wenn sie der Arbeitgeber typischerweise zu Gunsten des Arbeitnehmers zusagt und nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung abänderbar sind.
Entscheidungsgründe
Außertarifliche Vergütung und tarifliches Mindestabstandsgebot (Auslegungsgrundsätze) • Eine konstitutive Ernennung zum außertariflichen Angestellten begründet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit Anspruch auf eine außertarifliche Vergütung, die das tarifliche Mindestabstandsgebot wahrt. • Das tarifliche Abstandsgebot (§1 Ziff.3 Abs.II Buchst. d MTV) ist so auszulegen, dass zunächst zu prüfen ist, ob das garantierte monatliche Entgelt den Mindestabstand nach Unterabs.1 wahrt; nur wenn dies nicht der Fall ist, sind neben dem Monatsentgelt zugesagte weitere jährliche Leistungen nach Unterabs.2 zu berücksichtigen. • Als auf außertariflicher Grundlage gewährte und garantierte Entgeltbestandteile sind nicht nur vertraglich vereinbarte monatliche Zahlungen zu beachten, sondern auch andere dem Arbeitnehmer zugesagte Zahlungen (z. B. Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld), sofern sie nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung abänderbar sind. • Als "freiwillige Sonderzahlung" bezeichnete laufende Zahlungen können dennoch garantierte Entgeltbestandteile i.S.v. der Tarifregelung sein, wenn sie der Arbeitgeber typischerweise zu Gunsten des Arbeitnehmers zusagt und nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung abänderbar sind. Der Kläger, seit 1989 als außertariflicher Angestellter beschäftigt, verlangt für April 2011 bis Januar 2012 die Differenz zwischen dem nach MTV einzuhaltenden Mindestentgelt und dem tatsächlich gezahlten Monatsentgelt. Grundlage ist ein Schreiben von 1989, das ihm Monatsgehalt, eine monatliche "freiwillige Sonderzahlung", Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld zusagte. Die Beklagte zahlte monatlich 5.454,31 Euro (inkl. der kleinen freiwilligen Sonderzahlung) sowie eine fixe Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld im Jahr 2011. Der Kläger macht geltend, nur das vertraglich vereinbarte Monatsentgelt sei zu berücksichtigen; Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld seien keine garantierten Bestandteile und dürften nicht auf Monate umgelegt werden. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG bestätigte dies; das BAG hob die Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. • Die Ernennung zum außertariflichen Angestellten begründet bei Tarifbindung einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung, die das tarifliche Mindestabstandsgebot nach §1 Ziff.3 Abs.II Buchst. d MTV wahrt (§611 Abs.1 BGB, §4 Abs.3 TVG relevant). • Tarifbestimmungen sind nach Wortlaut, Zweck und Gesamtzusammenhang auszulegen; entscheidend ist die höhebezogene Kompensation für den Verzicht auf tarifliche Rechte, nicht die formale Vereinbarung von Monats- oder Jahresvergütung. • Das Abstandsgebot ist so zu lesen, dass zunächst zu prüfen ist, ob das garantierte Monatsentgelt den Mindestabstand nach Unterabs.1 wahrt; nur wenn dies nicht ausreicht, kommen weitere, nicht monatliche, garantierte Zahlungen nach Unterabs.2 ins Gewicht. • Zu den zu berücksichtigenden Garantien gehören auf außertariflicher Grundlage zugesagte Zahlungen unabhängig davon, ob sie arbeitsvertraglich oder anderweitig geregelt sind; maßgeblich ist, ob ein Anspruch besteht, der nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung aufgehoben werden kann (Anmerkung zu §1 Ziff.3 Abs.II Buchst. d MTV). • Die als "freiwillig" bezeichnete monatliche Sonderzahlung ist objektiv so auszulegen, dass sie einen garantierten Entgeltanspruch begründet; die Formulierung "gewähren wir Ihnen" schaffen typischerweise einen Vergütungsanspruch und ein nicht näher konkretisierter Widerrufsvorbehalt ist nicht ersichtlich. • Die stichtagsbezogenen Leistungen (Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld) sind nicht als monatliches Entgelt nach Unterabs.1 anzusehen, dürfen aber im Rahmen von Unterabs.2 als Bestandteil des garantierten Jahreseinkommens berücksichtigt werden. • Konkrete Berechnung: Bei einer individuellen Wochenarbeitszeit von 32 Stunden ergäbe Unterabs.1 ein Monatsmindestentgelt von 5.569,59 Euro; die Beklagte zahlte jedoch ein garantiertes Jahreseinkommen von 72.087,72 Euro brutto, das den nach Unterabs.2 geforderten Mindestabstand übersteigt; daher ist das Abstandsgebot gewahrt. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LAG München wird aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert: die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die eingeklagte Differenzvergütung, weil die Beklagte das tarifliche Mindestabstandsgebot eingehalten hat. Maßgeblich ist, dass dem Kläger ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt war, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 % übersteigt, wobei neben dem Monatsentgelt auch die als garantiert anzusehende monatliche "freiwillige Sonderzahlung" sowie die Jahressonderzahlung und das Urlaubsgeld zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.