Urteil
9 AZR 946/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Altersteilzeit im Blockmodell erhalten Arbeitnehmer in der Freistellungsphase die Bezüge, die einer entsprechenden Teilzeitkraft nach den anwendbaren tariflichen Vorschriften zustehen.
• Eine tarifliche Einmalzahlung, die Beschäftigten am Stichtag zusteht, ist auch anteilig einem Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase zu gewähren.
• Allgemeine Entgelterhöhungen eines Tarifvertrags sind auch auf Altersteilzeitarbeitnehmer anzuwenden, sofern der Tarifvertrag Teilzeitbeschäftigte nicht ausdrücklich ausschließt und ein solcher Ausschluss wegen Diskriminierungsverbots unwirksam wäre.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Einmalzahlung und Entgelterhöhung stehen Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell zu • Bei Altersteilzeit im Blockmodell erhalten Arbeitnehmer in der Freistellungsphase die Bezüge, die einer entsprechenden Teilzeitkraft nach den anwendbaren tariflichen Vorschriften zustehen. • Eine tarifliche Einmalzahlung, die Beschäftigten am Stichtag zusteht, ist auch anteilig einem Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase zu gewähren. • Allgemeine Entgelterhöhungen eines Tarifvertrags sind auch auf Altersteilzeitarbeitnehmer anzuwenden, sofern der Tarifvertrag Teilzeitbeschäftigte nicht ausdrücklich ausschließt und ein solcher Ausschluss wegen Diskriminierungsverbots unwirksam wäre. Die Parteien stritten um die Höhe der Teilzeitvergütung in der Freistellungsphase eines Alterssteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell. Die Klägerin und die Beklagte hatten 2006 Altersteilzeit vereinbart; die Freistellungsphase lief ab 1. März 2010. Für das Arbeitsverhältnis galt der TV ATZ und der ETV-Charité, welcher eine Einmalzahlung für Beschäftigte zum 1. Juni 2011 und eine Entgelterhöhung ab 1. Juli 2011 vorsah. Die Klägerin verlangte die Hälfte der Einmalzahlung (150 Euro) sowie anteilige Erhöhung ihres Entgelts ab Juli 2011. Die Beklagte hielt dem entgegen, im Blockmodell entstehe ein Geldguthaben, und tarifliche Verbesserungen in der Freistellungsphase träfen nicht zu; sie verwies auf die Spiegelbildtheorie. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Die Beklagte legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. • Revision ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht der Klägerin Ansprüche zugesprochen. • Anspruch auf Einmalzahlung: § 1 der Altersteilzeitsvereinbarung verweist auf TV ATZ; nach § 4 Abs. 1 TV ATZ sind die Bezüge nach den tariflichen Vorschriften zu bemessen; § 9 Abs. 1 ETV-Charité gewährt Beschäftigten zum 1. Juni 2011 die Einmalzahlung und umfasst auch Teilzeitbeschäftigte, sodass der Klägerin die Hälfte zusteht. • Feststellungsanspruch zur Entgelterhöhung: Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ i.V.m. § 2 Abs. 1 ETV-Charité sind tarifliche Entgelterhöhungen ab 1. Juli 2011 auch für die Klägerin zu berücksichtigen; die Tarifvertragsparteien des ETV-Charité haben Teilzeitbeschäftigte nicht ausgeschlossen; ein genereller Ausschluss wäre nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG und § 134 BGB unwirksam. • Zur Spiegelbildtheorie: Selbst wenn im Blockmodell ein Zeitguthaben entsteht, schließt dies nicht die Berücksichtigung späterer tariflicher Bezügeerhöhungen aus; mehrfacher Senatsrechtsprechung zufolge ist maßgeblich, dass § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bezüge nach den für entsprechende Teilzeitkräfte geltenden tariflichen Regelungen bestimmt. • Abgrenzung zu früheren Entscheidungen: Unterschiede der tariflichen Ausgestaltung (ETV-Charité vs. LohnTV) ändern nichts, wenn der jeweilige Tarifvertrag Teilzeitbeschäftigte nicht von der Erhöhung ausschließt; fehlende Protokollerklärung beim ETV-Charité steht dem Anspruch nicht entgegen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin erhält die Hälfte der tariflichen Einmalzahlung (150,00 Euro) sowie die anteiligen Entgelterhöhungen ab dem 1. Juli 2011 wie für entsprechende Teilzeitkräfte berechnet. Entscheidend ist die Verweisung in der Altersteilzeitvereinbarung auf den TV ATZ und der Anwendungsbereich des ETV-Charité, der Teilzeitbeschäftigte nicht ausschließt. Ein pauschaler Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern von tariflichen Verbesserungen ist nicht gegeben und wäre wegen des Diskriminierungsverbots unwirksam. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.