Urteil
3 AZR 1072/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer gespaltenen Rentenformel in einer Gesamtzusage kommt eine ergänzende Auslegung zugunsten der Unberücksichtigung einer nachträglichen ‚außerplanmäßigen‘ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nur in Betracht, wenn sich nach objektiv-generalisierendem Maßstab ein eindeutiger hypothetischer Parteiwille feststellen lässt.
• Kann eine Regelungslücke auf verschiedene gleichwertige Weise geschlossen werden, scheidet eine ergänzende Auslegung aus; das Gericht darf die Lücke nicht nach eigenen Präferenzen füllen.
• Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt nur in Betracht, wenn die Veränderung der Umstände so schwerwiegend ist, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre; eine Versorgungseinbuße von etwa 7 % ist hierfür nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Keine ergänzende Auslegung oder Anpassung bei gespaltenem Pensionsplan nach BBG-Anhebung • Bei einer gespaltenen Rentenformel in einer Gesamtzusage kommt eine ergänzende Auslegung zugunsten der Unberücksichtigung einer nachträglichen ‚außerplanmäßigen‘ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nur in Betracht, wenn sich nach objektiv-generalisierendem Maßstab ein eindeutiger hypothetischer Parteiwille feststellen lässt. • Kann eine Regelungslücke auf verschiedene gleichwertige Weise geschlossen werden, scheidet eine ergänzende Auslegung aus; das Gericht darf die Lücke nicht nach eigenen Präferenzen füllen. • Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt nur in Betracht, wenn die Veränderung der Umstände so schwerwiegend ist, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre; eine Versorgungseinbuße von etwa 7 % ist hierfür nicht ausreichend. Der Kläger, geb. 1950, war 1972–2007 bei der Beklagten beschäftigt und bezieht seit 1.5.2007 vorgezogene betriebliche Alterspension nach dem Pensionsplan von 1982 (PP 82). Der PP 82 verwendet eine gespaltene Rentenformel, die für den Teil der pensionsfähigen Bezüge oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze unterschiedliche Prozentsätze vorsieht. Zum 1.1.2003 wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung außerplanmäßig erhöht, was die Betriebsrente des Klägers um monatlich 214,12 Euro verringerte. Der Kläger verlangte daraufhin die Neuberechnung seiner vorgezogenen Altersrente, erachte der PP 82 als lückenhaft und forderte ergänzende Auslegung zu seinen Gunsten sowie Zahlungen nach. Arbeitsgericht gab teilweise statt, Landesarbeitsgericht wies Klage ab; das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Revision. • Die Revision ist unbegründet; die Beklagte hat die vorgezogene Alterspension nach PP 82 korrekt berechnet. • Ergänzende Auslegung: PP 82 ist eine Gesamtzusage und damit nach objektiv-generalisierendem Maßstab auszulegen. Zwar kann eine ‚außerplanmäßige‘ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze Lücken schaffen, doch kommen mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht. Fehlen hinreichende Anhaltspunkte für einen einheitlichen hypothetischen Parteiwillen, scheidet ergänzende Auslegung aus. • Der Senat hat frühere Rechtsprechung, wonach ohne Berücksichtigung der Anhebung zu rechnen sei, aufgegeben; stattdessen ist auf den objektiv-generalisierenden Willen abzustellen. • Konkrete denkbare Lückenschließungen sind z.B. Übergangsregelungen für rentennahe Jahrgänge oder eine Differenzierung der Anwartschaften vor und nach dem 1.1.2003 nach europäischer Rechtsprechung; dadurch steht fest, dass keine eindeutige Lösung vorgegeben ist. • Aus den Broschüren der Beklagten ergaben sich keine Hinweise, dass Parteien eine bestimmte Lückenschließung gewollt hätten; der Pensionsplan bezeichnete das angestrebte Versorgungsziel ausdrücklich als abhängig von unveränderten gesetzlichen Rentenleistungen. • Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Eine Anpassung scheidet aus, weil die infolge der Anhebung eintretende Minderung der Betriebsrente von etwa 7 % nicht so schwerwiegend ist, dass dem Kläger das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. • Die vorzunehmende Interessenabwägung berücksichtigt vertragliche und gesetzliche Risikoverteilungen; eine ca. 7%ige Einbuße erreicht nicht die erforderliche Opfergrenze für eine Vertragsanpassung. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.11.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die vorgezogene Alterspension gemäß den Regelungen des PP 82 zutreffend berechnet; eine ergänzende Auslegung des Pensionsplans zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung bestehen und kein eindeutiger hypothetischer Parteiwille feststellbar ist. Ebenso ist eine Anpassung nach § 313 BGB ausgeschlossen, weil die durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze verursachte Versorgungseinbuße von etwa 7 % dem Kläger nicht unzumutbar ist. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, die Klage ist insgesamt unbegründet.