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Urteil

12 Ca 9226/15 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2016:0419.12CA9226.15.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert beträgt 31.030,92 Euro

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert beträgt 31.030,92 Euro Tatbestand Der am 1950 geborene Kläger stand zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis vom 1.1.1975 bis 28.02.2003. Ihm wurde eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Diese beruhte zunächst auf dem Versorgungsplan 1975 (VP 75) und ab dem 01.01.1989 auf dem Versorgungsplan vom 4.12.1997 (VP 98), die als Betriebsvereinbarung über die Firmenaltersversorgung mit dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat abgeschlossen wurden. Die Versorgungsordnung enthält eine „gespaltene Rentenformel“. Die für den Rechtsstreit maßgebliche Vorschrift des VP 98 ist Ziffer 5 und lautet: „… Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der Länge der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie der Höhe der anrechenbaren Bezüge. Sie errechnet sich nach der diesem Versorgungsplan als wesentlicher Bestandteil beigefügten Tabelle..“ Die Tabelle 1 enthält die zu Ziffer 5 normale Altersrente bis 31.12.1997 (Bl. 17), die Tabelle 2 ab 01.01.1998 (Bl. 18). Hinsichtlich der Höhe der Altersrente wird differenziert zwischen den anrechenbaren Bezügen bis und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Die oberhalb der BBG liegenden Vergütungsteile werden in höherem Umfang berücksichtigt. Anrechenbare Bezüge sind gem. Ziffer 4 des VP 98 1/5 die in den letzten fünf aufeinanderfolgenden vollen Kalenderjahren vor dem Pensionierungszeitpunkt gezahlten Bezüge. Ferner wurde ein Nachtrag zur VP 98 am 30.10.2003 (Anlage B 1 = Bl. 61) für neu eintretende Arbeitnehmer abgeschlossen. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 10.02.2004 eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft, welche in Höhe von 758,12 Euro brutto mitgeteilt wurde. Das anrechenbare beträgt unstreitig 4.938,87 Euro, die anrechenbare Dienstzeit beträgt unstreitig 23 Jahre bis zum 31.12.1997 und 5,167 Jahre ab 01.01.1998. Für das Jahr 2003 galt die zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.100,-- Euro. Der Kläger trat ab 01.08.2015 in den gesetzlichen Ruhestand und erhält seither eine monatliche Altersrente von 758,12 Euro brutto. Er verlangt Neuberechnung. Der Kläger ist der Ansicht, es sei die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrenze der Jahre 1998 bis 2002 in Höhe von 4.397,60 Euro zugrunde zu legen, da als anrechenbare Bezüge im Sinne des VP 98 (auch) ein Durchschnittsentgelt aus fünf vollen Kalenderjahren zu bilden sei. Dem VP sei der Wille der Betriebsparteien zu entnehmen, dass für jedes Jahr, um das die anrechnungsfähigen Dienstjahre steigen, sich die Anwartschaft linear erhöht und der Teil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ein besonders hoher Berechnungswert sein sollte. Es ergebe sich daher eine bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigende Vergütung oberhalb dieses BBG iHv. 541,27 Euro. Seine Rentenanwartschaft betrage insgesamt 861,97 Euro; wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf Seite 6 der Klage verwiesen. Wende man die stichtagsbezogene Rechenweise an, müsse berücksichtigt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenze im Kalenderjahr 2002 (nur) 4.500,-- Euro betragen habe, so dass sich eine Betriebsrente von 842,33 Euro ergebe; wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung auf S. 4-5 des Schriftsatzes vom 29.03.2016 verwiesen. Der Kläger beantragt : 1. Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem 01.01.2016 an den Kläger eine monatliche Altersrente in Höhe von 861,97 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis einschließlich 31.12.2015 einen Betrag in Höhe von 519,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte verweist auf den Wortlaut des VP 1998 und berechnet die dem Kläger zustehende Betriebsrente auf Basis der für das Jahr 2003 geltenden Beitragsbemessungsgrenze iHv. 5.100,-- Euro. In der BV keine Anhaltspunkte zu einer „fiktiven“ oder durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrenze zu finden. Auch nach der Systematik geht die BV von einer Stichtagsregelung aus. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht keine höhere Betriebsrente zu. Die Beklagte hat die Betriebsrente gem. VP 98 richtig berechnet. I. Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers zutreffend ermittelt. Die Berechnung entspricht den Vorgaben des VP 98. Danach war die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 28.02.2003 die im Jahr 2003 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. 1. Der VP 98 ist als Betriebsvereinbarung nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 9.10.2012 - 3 AZR 539/10 – juris; BAG 17.09.2013 - 3 AZR 418/11, juris). Nach dem Wortlaut der VP 98 ist lediglich für die Bemessung der anrechenbaren Bezüge gem. Ziffer 4 Abs. 1 ein Durchschnittswert zu bilden. Für die anrechenbare Dienstzeit gilt dagegen gem. Ziffer 3 Abs. 1 des VP 98 ein Stichtag. Ziffer 5 Abs. 3 VP 98 sieht sodann vor, das sich die Höhe der Altersrente nach der Länge der anrechnungsfähigen Dienstzeit richtet. In den Tabellen findet sich sodann als maßgebliche Bezugsgröße der Begriff der anrechnungsfähigen Dienstzeit wieder. Damit liegt ein Verweis auf die Begriffsbestimmung gem. Ziff. 5 Abs. 3, Ziffer 3 Abs. 1 vor, der im Gegensatz zu Ziffer 4, welcher ausschließlich die anrechenbaren Bezüge regelt, von einer Stichtagsregelung anstelle einer Durchschnittsberechnung ausgeht. Konsequent sehen die Tabellen im Singular den Hinweis auf die Beitragsbemessungsgrenze vor. Anhaltspunkte für eine anders zu berechnende Beitragsbemessungsgrenze finden sich daher in der Betriebsvereinbarung nicht. 2. Der VP 98 ist auch nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsrente des Klägers unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 zu berechnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der VP 98 infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung des VP 98 scheidet aus, wenn mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die Betriebsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten (BAG 20.05.2014 – 3 AZR 1072/12, juris). Vorliegend ergäben sich mehrere Möglichkeiten. In Betracht kommt neben der vom Kläger vorrangig bevorzugten Anwendung der Berechnung eines Durchschnittswertes für die anzuwendende Beitragsbemessungsgrenze aus den letzten fünf vollen Beschäftigungsjahren auch die vom Kläger hilfsweise herangezogene Möglichkeit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze des letzten vollen Beschäftigungsjahres, hier 2002. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit vom 01.01.2003 bis 28.02.2003 bei der Berechnung der Betriebsrente unterschiedlich behandelt werden mit der Folge, dass nur für ab dem 01.01 2003 erdiente (und der Berechnung der Dienstzeit nach Auffassung beider Parteien zugrunde zu legende Zeit) Versorgungsanwartschaft die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen wäre mit der Folge, dass für die Berechnung eine Trennung in die Zeit vor dem 01.01.2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste. Schließlich haben die Betriebsparteien selber trotz Nachtrags vom 30.10.2003 in Kenntnis der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze keine Ergänzungen, Änderungen oder Erläuterungen vorgenommen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG und § 42 Abs. 3 GKG im Urteil festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.