Beschluss
7 BV 5/24
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2024:0626.7BV5.24.00
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Tenor
- 1. Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligten zu 2) weiterhin eine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht.
- 2. Die Anträge der Beteiligten zu 2), 4) und 5) werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligten zu 2) weiterhin eine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht. 2. Die Anträge der Beteiligten zu 2), 4) und 5) werden zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Beteiligten zu 2) eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht sowie darüber, ob die Beteiligten zu 2), 4), und 5) einen Gemeinschaftsbetrieb bilden und ob der Beteiligte zu 1) noch im Amt ist. Beteiligter zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten zu 4) und 5) betreiben medizinische Versorgungszentren (O.) an mehreren Standorten in Nordrhein-Westfalen, in denen insbesondere radiologische Untersuchungen, Strahlentherapie und Nuklearmedizin angeboten werden. Die Beteiligte zu 4) unterhält vier Standorte in X., zwei Standorte in GF. sowie je einen weiteren Standort in I. und in E.. Die Beteiligte zu 5) unterhält Standorte in O., B. und S. sowie zwei Standorte in O.. An den einzelnen Standorten haben die Beteiligten zu 4) und 5) jeweils eigene Standortleitungen eingesetzt. Insgesamt sind bei den Beteiligten zu 4) und 5) etwa 380 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Beteiligten zu 4) und 5) wurde bei den letzten Betriebsratswahlen ein gemeinsamer Betriebsrat, der Beteiligten zu 3), gewählt. Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine reine Verwaltungsgesellschaft, die gegründet wurde, um sämtliche Verwaltungstätigkeiten der Unternehmensgruppe zu bündeln. Sie erbringt für die Beteiligten zu 4) und 5) verschieden Leistungen in den Bereichen Personalwesen, Finanzbuchhaltung, IT, Patienten-Abrechnungen, Controlling, Einkauf, Marketing, Organisationsmanagement und Zentrale Terminvergabe (Call-Center). Bei ihr sind etwa 70 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig. Ab September 2023 führte die Arbeitgeberseite Verhandlungen mit dem zuständigen Konzernbetriebsrat in Bezug auf einen Interessenausgleich über die betriebliche Zusammenlegung des Betriebs der Beteiligten zu 2) und des nach Auffassung der Arbeitgeberseite bestehenden Gemeinschaftsbetriebs der Beteiligten zu 4) und 5), die jedoch scheiterten. Daraufhin rief die Beteiligten zu 2) die Einigungsstelle an, die die diesbezüglichen Verhandlungen am 25.01.2024 für gescheitert erklärte. Am 28.01.2024 schlossen die Beteiligten zu 2), 4) und 5) - jeweils vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn J. D. - eine schriftliche Leitungs- und Führungsvereinbarung (Bl. 97 der Akte). Mit Schreiben vom 29.01.2024 (Bl. 21 der Akte) teilte der damalige Personalleiter der Beteiligten zu 2), Herr I., dem Betriebsrat der Beteiligten zu 2) mit, dass am selben Tag eine seit August 2023 mit dem Konzernbetriebsrat besprochene und verhandelte Betriebszusammenlegung umgesetzt werde. Dabei gehe der bisherige Holding-Betrieb im größeren O.-Betrieb auf und der bisherige O.-Betriebsrat werde nun für alle Mitarbeitenden der N. Holding GmbH & Co. KG, der N. O. Nordrhein GmbH und sowie der N. O. Westfalen GmbH zu ständig sein. Weiterhin heißt es in dem Schreiben: „Ein Betrieb, der nicht mit der gesellschaftsrechtlichen Unternehmung verwechselt werden darf, ist gemäß der Rechtsprechung insbesondere durch eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten zu definieren. Die bisher getrennten Leitungen (O.-Betrieb – Herr D. | Holding-Betrieb – Herr I.) werden mit dem heutigen Tag zu einer einheitlichen Leitung (O./Holding-Betrieb – Herr D.) zusammengeführt. Diese einheitliche Leitung bildet das Fundament einer verbesserten Koordination und Lenkung der betrieblichen Abläufe. Weitere Auswirkungen der Betriebszusammenlegung können Sie dem Schreiben vom 15.09.2023 entnehmen. […] Mit dem heutigen Tag endet sodann Ihr Mandat und die Amtszeit Ihres Gremiums. Zukünftige Gespräche und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber müssen aufgrund des Wegfalls Ihres bisherigen Gremiums und der neuen Zuständigkeit des O.-Betriebsrats ausschließlich mit diesem erfolgen. Für Ihr Gremium verbleibt lediglich ein in die Vergangenheit gerichtetes Restmandat gem. § 21b BetrVG, welches in unserem Fall kaum Bedeutung haben dürfte. Die bisherigen Freistellungsmöglichkeiten zur Betriebsratstätigkeit entfallen somit, soweit diese nicht zur Erfüllung des Restmandats erforderlich sind, wovon diesseits nicht ausgegangen wird. Ebenso sind Schulungsansprüche nicht mehr gegeben. Betriebsversammlungen werden durch den nunmehr übergreifend zuständigen O.-Betriebsrat geplant und durchgeführt. Eine Vertretung der Holding Mitarbeiter im Konzernbetriebsrat erfolgt durch den O.-Betriebsrat. […]“ Der Betriebsratsvorsitzende des Beteiligten zu 1) lud daraufhin drei ordentliche Betriebsratsmitglieder sowie für ein dauerhaft erkranktes Betriebsratsmitglied das Ersatzmitglied mit E-Mail vom 29.01.2024 (Bl. 160 der Akte) unter Mitteilung der geplanten Tagesordnung zu einer Betriebsratssitzung am 01.02.2024 ein. Auf dieser Sitzung fasste der Beteiligte mit der erforderlichen Mehrheit von 3 Stimmenden Beschluss, seine Verfahrensbevollmächtigte mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens zu beauftragen. Mit seinem am 05.02.204 beim Arbeitsgericht X. eingegangenen Antrag begehrt der Beteiligte zu 1) die Feststellung, dass bei der Beklagten zu 2) weiterhin eine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Einheit besteht. Er vertritt die Auffassung, dass die Beteiligte zu 2) keinen Gemeinschaftsbetrieb mit anderen Unternehmen, insbesondere nicht mit dem - nach der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2), 3), 4) und 5) bestehenden Gemeinschaftsbetrieb der N. O. Nordrhein GmbH und der N. O. Westfalen GmbH bildet. Die Beteiligten zu 2), 4) und 5) verfolgten bereits keinen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck. Während die Beteiligten zu 4) und 5) eine gewinnorientierte medizinische Versorgung mit radiologischen Untersuchungen anstrebe, bestehe der Betriebszweck der Beteilgten zu 2) darin, für andere Unternehmen des Konzerns verwaltungstechnische Dienstleistungen zu erbringen. Die Beteiligte zu 2) und die Beteiligten zu 4) und 5) verfügten nicht über eine gemeinsame Betriebsstätte . Der Betrieb der Beteiligten zu 2) verfüge über eigene, nicht von den Arbeitnehmern der anderen Unternehmen genutzte Räumlichkeiten in der UW.-straße in X.. Ein weiterer unselbständiger Betriebsteil der Beteiligten zu 2) sei in der C. 7-9 in X. untergebracht. Diesem seien etwa 20 Mitarbeitende zugeordnet, von denen 12 Mitarbeitende dauerhaft im Home-Office tätig seien. Zwar sei unter derselben Anschrift auch ein Betriebsteil der Beteiligten zu 4) untergebracht. Die Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2) benutzten jedoch einen anderen Eingang und ein separates Treppenhaus. Für diesen Eingang sowie für die Büroräume hätte die Mitarbeitenden der Beteiligten zu 4) keinen Schlüssel, ihnen sei das Betreten der Räume auch nicht gestattet. Es bestünde auch keine Veranlassung zu einem Besuch der Räume, weil die Abteilung völlig unabhängig von der Beteiligten zu 4) arbeite. Gemeinsam genutzte Sozialräume, wie etwa Pausenräume oder Umkleidekabinen existierten nicht. Tatsächlich begegneten sich die Arbeitnehmer der beiden Unternehmen so gut wie nie. Im Übrigen sei in Kürze ein Umzug der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) von den Räumen in der C. in die Räumlichkeiten in der SU.-straße geplant. Auch andere Betriebsmittel, wie etwas medizinische Geräte, würden nicht unternehmensübergreifend verwendet. Jeder O.-Standort verfüge über eigene medizinisch-technische Geräte zur Durchführung der Untersuchung von Patienten. An den jeweiligen Standorten der Beteiligten zu 4) und 5) würden Betriebsmittel eingesetzt, die nur den die Standorte betreibenden Unternehmen gehörten. Die einzigen materiellen Betriebsmittel, die von den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2), 4) und 5) gemeinsam genutzt würden, seien die vier PKW des Fuhrparks. Auch sonst gebe es keine unternehmensübergreifende Zusammenarbeit. Die Beteiligte zu 2) erledige für die anderen Unternehmen Dienstleistungen, die auch von einem externen Dritten erbracht werden könnten. Es gebe auch keine gemeinsame Einsatzplanung des Personals, keine einheitlichen Pausen- oder Urlaubsregelungen oder eine einheitliche Überstundenregelung. Es gebe keinen einheitlichen Leitungsapparat. Dieser erfordere mehr als einen einheitlichen Geschäftsführer. Hinsichtlich der Verantwortung in personellen und sozialen Angelegenheiten sei jedoch ohnehin davon auszugehen, dass diese bei den Beteiligten zu 4) und 5) nicht durch den Geschäftsführer Herrn D., sondern durch die bei den Beteiligten zu 4) und 5) eingerichteten Regionalleitungen wahrgenommen werde. Bei ihr sei dagegen schon immer Herr D. für diese Fragen verantwortlich gewesen. Insofern bestreite er, dass dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 2), Herrn D., die Verantwortung in sozialen und personellen Angelegenheiten erst im Januar 2024 übertragen worden sei. Zwar sei auch der ehemalige Personalleiter, Herr I., ihm gegenüber aufgetreten. Dies sei jedoch stets in Absprache mit Herrn D. erfolgt. Eine Änderung der Zuständigkeiten sei daher nicht erkennbar. Letztlich handele es sich bei den vorgenommenen Änderungen lediglich um eine Änderung des Organigramms, die keine Auswirkungen auf die faktischen Gegebenheiten der betroffenen Betrieben habe. Der Beteiligte zu 1) beantragt, festzustellen, dass bei der Beteiligten zu 2. weiterhin eine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht. Die Beteiligten zu 2), 4) und 5) beantragen, den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen. Sie beantragen ferner 1. festzustellen, dass die Beteiligten zu 2), 4) und 5) einen alle Standorte und Arbeitnehmer umfassenden Gemeinschaftsbetrieb führen; 2. festzustellen, a) dass der Beteiligte zu 1) seit dem 29.01.2024, hilfsweise zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren, nicht mehr besteht; b) hilfsweise der Beteiligte zu 1) seit dem 29.01.2024 nur noch ein Restmandat zur Abwicklung der zum 29.01.2024 erfolgten Zusammenlegung des Gemeinschaftsbetriebs der Beteiligten zu 4) und 5) mit dem Betrieb der Beteiligten zu 2) anfallenden Aufgaben hat. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Anträge der Beteiligten zu 2), 4) und 5) zurückzuweisen. Sie bestreiten, dass es einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens mit dem gestellten Antrag und zur Beauftragung von Frau Rechtsanwältin U. mit der Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens vorliege. In diesem Zusammenhang werde bestritten, dass alle Betriebsratsmitglieder, im Verhinderungsfall die entsprechenden Ersatzmitglieder, zu einer Betriebsratssitzung mit einer entsprechenden Tagesordnung eingeladen worden seien, der Beteiligte zu 1) in dieser Sitzung beschlussfähig war und mehrheitlich die erforderlichen Beschlüsse gefasst hat. Zudem sei der Antrag des Beteiligten zu 1) auch deshalb unzulässig, weil es ihm nach seiner Auflösung an der Beteiligtenfähigkeit fehle. Er sei infolge der Eingliederung des Betriebs der Beteiligten zu 2) in den Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 4) und 5) nicht mehr existent. Den Feststellungsantrag gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG könne nur der Beteiligte zu 3) als Funktionsnachfolger des Beteiligten zu 1) stellen. Sie vertreten die Auffassung, die Beteiligte zu 2) habe nur bis zum 28.01.2024 einen eigenständigen Betrieb geführt. In mitbestimmungspflichtigen personellen und sozialen Angelegenheiten sei für diesen Betrieb Herr I. als Personalleiter alleiniger Ansprech- und Verhandlungspartner des Beteiligten zu 1) gewesen. Zum 29.01.2024 habe sodann eine Organisationsänderung stattgefunden, durch die der Betrieb der Beteiligten zu 2) in den Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 4) und 5) eingegliedert worden sei. Nach Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens habe die Geschäftsführung der Beteiligten zu 2), 4) und 5) die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb der Beteiligten zu 2) mit Wirkung zum 29.01.2024 in den Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 4) und 5) einzugliedern. Hierzu sei beschlossen worden, dass die institutionalisierte Leitung in den mitbestimmungspflichtigen sozialen und personellen Angelegenheiten ab diesem Zeitpunkt für alle Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2), 4) und 5) einheitlich von ihrem Geschäftsführer, Herrn D., übernommen wird. Der Personalleiter Herr I. sei ab diesem Zeitpunkt dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt worden und dafür zuständig gewesen, die Entscheidungen von Herrn D. umzusetzen. Nach dem Ausscheiden von Herrn I. sei diese Aufgabe zunächst im März 2024 von Frau E. und anschließend ab dem 01.04.2024 von Frau F. übernommen worden. Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) erhielten seit dem 29.01.2024 unmittelbare fachliche Weisungen von den Standortleitern der O.s, dies gelte insbesondere für die Abteilungen Organisationsmanagement und IT. Umgekehrt sei der Personalleiter der Beteiligten zu 2), Herr I. seit dem 29.01.2024 berechtigt, den Standortleitern zur Umsetzung der Personalentscheidungen des Geschäftsführers auch den Mitarbeitenden der Beteiligten zu 4) und 5) Weisungen zu erteilen. Seit dem 29.01.2024 erfolge darüber hinaus eine unmittelbare Zusammenarbeit bei der Abrechnungsvorbereitung. Zudem werde der Fuhrpark nun einheitlich verwaltet. Mitarbeitende aller drei Unternehmen könnten die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nutzen. Auch das bei der Beteiligten zu 2) angesiedelte Controlling solle unternehmensübergreifend tätig werden. Die räumliche Trennung am Standort C. sei zum 29.01.2024 aufgehoben worden. Sämtliche Sozial- und sonstige Räume würden nunmehr sowohl von Mitarbeitenden der Beteiligten zu 2) als auch von Mitarbeitenden der Beteiligten zu 4) genutzt. Der Haupteingang könne nun auch von den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) genutzt werden. Einzelne Mitarbeitende der Beteiligten zu 4) verfügten nunmehr auch über einen Dongel, mit dem der Nebeneingang zu den Räumen der Beteiligten zu 2) geöffnet werden könne. Zudem liege ein Zentralschlüssel bereit, mit dem der Eingang geöffnet werden könne und auf den alle Arbeitnehmer zugreifen könnten. Außerdem gebe es eine einheitliche, vernetzte IT- und Telefonanlage. Folge der neuen Organisationsstruktur sei, dass der kleinere Betrieb der Beteiligten zu 2) mit dem deutlich größeren Betrieb der Beteiligten zu 4) und 5) zusammengelegt und damit in diesen eingegliedert worden sei. Damit habe die Amtszeit des Beteiligten zu 1) mit Ablauf des 28.01.2024 geendet. Dies sei selbst dann der Fall, wenn keine Betriebszusammenlegung in Form einer Eingliederung, sondern in Form der Bildung eines neuen Betriebs vorliegen würde, denn in diesem Fall würde der größere Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebsrats gemäß § 21a BetrVG ein Übergangsmandat für alle Arbeitnehmer des zusammengelegten Betriebs wahrnehmen. Für ein Restmandat des Beteiligten zu 1) gemäß § 21 b BetrVG bleibe auch kein Raum, weil keine dem Restmandat funktional zuzuordnenden Aufgaben mehr zu erfüllen sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist zulässig und begründet; die Anträge der Beteiligten zu 2), 4) und 5) haben hingegen keinen Erfolg. 1. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist zulässig und begründet. a) Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist nicht unzulässig, weil es an wirksamen Betriebsratsbeschlüssen zur Einleitung des Verfahrens mangelt. Auch gegen die Beteiligtenfähigkeit des Beteiligten zu 1) bestehen keine Bedenken. aa) Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Ist eine Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der Betriebsrat in dem Beschlussverfahren nicht wirksam vertreten und ein Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande. Der für den Betriebsrat gestellte Antrag ist dann als unzulässig abzuweisen (BAG 29.09.2020 - 1 ABR 23/19 - Rn. 13; juris; 06.11.2013 - 7 ABR 84/11 -Rn. 50, juris; 06.12.2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 19 mwN, juris). Nachdem die Beteiligten zu 2), 4) und 5) die ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder zur Betriebsratssitzung am 01.02.2024 sowie die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens sowie zur Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) zunächst bestritten hatte, hat der Beteiligte zu 1) eine E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden vom 29.01.2024 vorgelegt (Bl. 160 der Akte), mit der die Betriebsratsmitglieder GK. NF., TK. SH. und FA. HN. sowie das Ersatzmitglied QH. DB. unter Angabe der geplanten Tagesordnungspunkte zur Betriebsratssitzung am 01.02.2024 eingeladen worden sind. Ausweislich der ebenfalls zu den Akten gereichten Anwesenheitsliste (Bl.161 der Akte), haben alle eingeladenen Personen an der Betriebsratssitzung teilgenommen. Den Beschluss vom 01.02.2024 über die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten und der Einleitung des vorliegenden Verfahrens hatte der Beteiligte bereits mit der Antragsschrift überreicht (Bl. 24 der Akte). Aus ihm geht hervor, dass der Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder gefasst worden ist. Nachdem der Beteiligte zu 1) die Unterlagen zur Betriebsratsanhörung vollständig vorgelegt hat, haben die Beteiligten zu 2), 4) und 5) die ordnungsgemäße Einleitung des Verfahrens nicht mehr substantiiert bestritten. bb) Der Beteiligte zu 1) ist auch antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis folgt nach Auffassung der Kammer - unabhängig von der Frage, ob er aufgrund der von den Beteiligten zu 2), 4) und 5) behaupteten unternehmerischen Maßnahmen eine Veränderung der Betriebsorganisation eingetreten ist - aus § 18 Abs. 2 BetrVG. Durch das betriebsverfassungsrechtliche Zuordnungsverfahren soll es den Antragstellern ermöglicht werden, unabhängig von einer Betriebsratswahl die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien für betriebsratsfähige Einheiten zu klären oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Beteiligungsrechten des Betriebsrats beizulegen (BAG 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - Rn. 15, juris). Darum geht es dem Beteiligten zu 1) vorliegend. Er möchte die Feststellung erreichen, dass bei der Beteiligten zu 2) weiterhin eine betriebsratsfähige Einheit besteht, die seiner Zuständigkeit unterliegt. Sofern die Beteiligten zu 2), 4) und 5) meinen, eine Beteiligtenfähigkeit scheide aus, weil die Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG nur die Betriebsorganisation zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berücksichtige, und die Entscheidung daher über die Zuständigkeit des Beteiligten zu 1) keine Bedeutung habe, folgt die Kammer dem nicht. Dass die Betriebsstrukturen sich von Januar 2024 bis Juli 2024 zunächst so verändert haben, dass ein Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2), 4) und 5) entstanden ist, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dann jedoch bei der Beteiligten zu 2) erneut eine betriebsratsfähige Einheit entstanden ist, ist unrealistisch und wird auch von den Beteiligten zu 2), 4) und 5) nicht behauptet. Damit steht bei einem Erfolg des Antrags des Betriebsrats gleichzeitig seine Zuständigkeit für den von der Beteiligten zu 2) geführten Betrieb fest. Letztlich kommt es hierauf jedoch vorliegend nicht entscheidend an, denn im Ergebnis führt die Beteiligte zu 2) zur Überzeugung der Kammer weiterhin einen eigenständigen Betrieb, für den der Beteiligte zu 1) kontinuierlich zuständig war und auch weiterhin zuständig ist (s.u.). b) Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist auch begründet. Bei der Beteiligten zu 2) besteht eine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit. aa) Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass jedenfalls bis zum 28.01.2024 bei der Beteiligten zu 2) eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bestand. Dass sich ab dem 29.01.2024 die Organisation bei der Beteiligten zu 2) dahingehend geändert hat, dass sie nunmehr einen Gemeinschaftsbetrieb mit den Beteiligten zu 4) und 5) führt, vermag die Kammer nicht festzustellen. bb) Ein Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Ein Betrieb kann von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrere Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtliche verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt dagegen nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Das verlangt nach einem arbeitgeberübergreifenden Betriebsmittel- wie Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. Der bloße Abschluss einer Führungsvereinbarung genügt nicht (BAG 20.02.2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 11, juris; 13.02.2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28, juris). cc) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die von dem Geschäftsführer aller drei Unternehmen im Namen jedes einzelnen Unternehmens unterzeichnete Führungsvereinbarung ändert nicht die betriebliche Organisationsstruktur. Für einen Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2), 4) und 5) fehlt es sowohl an einem einheitlichen Leitungsapparat als auch an einem arbeitgeberübergreifenden Betriebsmittel- und Personaleinsatz. (1) Die Kammer kann bereits nicht feststellen, dass die Beteiligten zu 2), 4) und 5) über einen einheitlichen Leitungsapparat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten verfügen. Zwar ist Herr D. sowohl Geschäftsführer der Beteiligten zu 4) und 5) als auch der Beteiligten zu 2). Allein aufgrund dieses Umstandes kann jedoch nicht auf einen einheitlichen Leitungsapparat geschlossen werden. Die Personenidentität der Unternehmensleitung kann ein wesentliches Indiz für das Bestehe eines einheitlichen Leitungsapparats auch auf betrieblicher Ebene sein. Der Umstand, dass eine Person Geschäftsführer mehrere Unternehmen ist, bedeutet jedoch noch nicht, dass diese die Aufgaben für alle Unternehmen einheitlich wahrnimmt. Derselbe Geschäftsführer kann Unternehmen auch organisatorisch getrennt voneinander leiten. Das gilt auch in Bezug auf die personellen und sozialen Angelegenheiten der Unternehmen (BAG 25.05.2025 - 7 ABR 28/04 - Rn. 29, juris; 11.04.2004 - 7 ABR 27/03 - Rn. 25, juris). Nach diesen Grundsätzen kommt es vorliegend nicht entscheiden darauf an, ob - was der Beteiligte zu 1) bestreitet - alle Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen sozialen und personellen Angelegenheiten für alle drei Unternehmen von Herr D. getroffen werden. Auch ist insoweit unerheblich, ob seine Entscheidungen von derselben Person - ursprünglich nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2), 4) und 5) der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigte Herr I. oder nach dessen Ausscheiden einer dritten Person, operativ umgesetzt werden oder nicht. Entscheiden ist allein die einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben. Eine einheitliche Zuständigkeit allein lässt jedoch noch nicht auf eine einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben schließen. Insofern ist nicht erkennbar, dass Herr D. in mitbestimmungspflichtigen personellen und sozialen Angelegenheiten Entscheidungen trifft, die sich auf alle Mitarbeitenden der drei Unternehmen in gleicher Weise auswirken. Dass beispielsweise einheitliche Regelungen geschaffen worden sind, die nach § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtige Tatbestände betreffen, ist nicht ersichtlich. Sofern die Beteiligten zu 2), 4) und 5) vorgetragen haben, dass die Personalakten nunmehr einheitlich bei der Beklagten zu 2) geführt würden, spricht dies allein jedenfalls auch nicht für eine einheitliche Leitungsstruktur (BAG 13.08.2013 - 7 ABR 21/07 - Rn. 37, juris). (2) Unabhängig davon führen die Beteiligten zu 2), 4) und 5) jedoch deshalb keinen Gemeinschaftsbetrieb, weil es an der Zusammenfassung der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie der materiellen und immateriellen Betriebsmittel fehlt. In diesem Fall ist die Leitungsstruktur der Organisationseinheit ohne Bedeutung (BAG 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - Rn. 24, juris). (a) Die Arbeitnehmer Beteiligte zu 2) einerseits und die Arbeitnehmer Beteiligten zu 4) und 5) andererseits sind ganz überwiegend in unterschiedlichen Betriebsstätten tätig. Einzig in der C. in X. sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 4) in einem Gebäude mit derselben Adresse tätig. Jedenfalls bis zum 28.01.2024 ergaben sich daraus unstreitig überhaupt keine Berührungspunkte der Arbeitnehmer der unterschiedlichen Unternehmen. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) und 4) nutzten unterschiedliche Eingänge und unterschiedliche Treppenhäuser, auch gemeinsame Pausen- oder Sozialräume gab es nicht. Sofern die Beteiligten zu 2), 4) und 5) zuletzt vorgetragen haben, die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) könnten nunmehr mit einem hinterlegten Schlüssel durch eine Verbindungstür auch die Räumlichkeiten betreten, in denen sich die Büros von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) befinden und die bisher ausschließlich von diesen genutzten Sozialräumen mitnutzen, führte dies, selbst wenn es zuträfe, nicht zu einer einheitlichen Betriebsorganisation. Zwar kann eine gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten grundsätzlich ein Indiz für einen gemeinsamen Betrieb sein. Dies liegt jedoch daran, dass aus einer einheitlichen räumlichen Unterbringung häufig auf eine organisatorische Verflechtung hinsichtlich der Betriebsabläufe und der betrieblichen Tätigkeiten geschlossen werden kann. Selbst wenn es den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 4) vorliegend jedoch möglich und gestattet wäre, die Sozialräume der Beteiligten zu 2) aufzusuchen, könnten hieraus keine Rückschlüsse auf eine organisatorische Verflechtung der Betriebsabläufe gezogen werden. Die Arbeitsabläufe bei der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 4) laufen unabhängig hiervon getrennt voneinander ab. Berührungspunkte bei der Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben ergeben sich aus der räumlichen Nähe nach wie vor nicht. (b) Auch die Nutzung einer vernetzten IT und einer einheitlichen Telefonanalage oder eines gemeinsamen Fuhrparks ist für die Frage, ob die Beteiligte zu 2) mit den Beteiligten zu 4) und 5) einen Gemeinschaftsbetrieb bildet, nicht entscheidend. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich nicht um die zur Verfolgung bestimmter betrieblicher Zwecke primär erforderlichen Betriebsmittel. Sie erfüllen vielmehr lediglich Hilfsfunktionen. Wesentliche Betriebsmittel werden von den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2), 4) und 5) nicht gemeinsam genutzt. (c) Ein unternehmensübergreifender Einsatz von Arbeitnehmern findet ebenfalls nicht statt. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) werden nicht bei den Beteiligten zu 4) und 5) eingesetzt. Umgekehrt werden Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) und 5) nicht bei der Beklagten zu 2) tätig. Sofern die Beteiligten zu 4) und 5) eine Verflechtung im Personalbereich damit begründen wollen, dass ihre Standortleiter nunmehr befugt seien, den bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmern - insbesondere im Bereich der IT und der Beschaffung - unmittelbar Weisungen zu erteilen, überzeugt dies nicht. Aus den vorgelegten Unterlagen, geht lediglich hervor, dass Standortleitungen bei Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) die Beschaffung von Betriebsmitteln, wie beispielsweise einer Kamera oder einem Bürostuhl, in Auftrag gegeben haben. Dabei handelte es sich in den vorgetragenen Beispielen jedoch nicht um fachliche Weisungen. Zum einen waren die Aufforderungen teilweise nicht einmal an eine bestimmte Person gerichtet, zum anderen machten die Standortleiter in den genannten Fällen keine bindenden Vorgaben, wie die Bestellung umzusetzen sei. Für die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Beteiligten zu 4) und 5) war die Beteiligte zu 2) jedoch im Übrigen schon vor dem 29.01.2024 zuständig. Was sich an den Betriebsstrukturen insoweit geändert haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine gemeinsame Diensteinsatz- und Urlaubsplanung oder unternehmensübergreifende Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die üblicherweise auf einen gemeinsamen Einsatz der Arbeitnehmer hindeuten können, existieren bei den Beteiligten zu 2), 4) und 5) nach wie vor nicht. 2. Die Anträge der Beteiligten zu 2), 4) und 5) sind zulässig, aber unbegründet a) Der Antrag zu 1. ist unbegründet, weil die Beteiligten zu 2), 4) und 5) keinen alle Standorte und Arbeitnehmer umfassenden Gemeinschaftsbetrieb bilden. Wie bereits ausgeführt worden ist, fehlt es vorliegend sowohl an einem einheitlichen Leitungsapparat als insbesondere auch an einem arbeitgeberübergreifenden Betriebsmittel- und Personaleinsatz (s.o. I.1.b.cc der Gründe). b) Auch der Widerantrag zu 2) ist unbegründet. Mit dem Antrag zu 2) begehren die Beteiligten zu 2), 4) und 5) die Feststellung, dass der Beteiligte zu 1) nicht mehr besteht, hilfsweise, dass ihm nur noch ein Restmandat im Zusammenhang mit der von den Beteiligten zu 2), 4) und 5) angenommenen Organisationsänderung zusteht. aa) Dass der Beteiligte zu 1) nicht mehr besteht und ihm auch kein Restmandat gemäß § 21b BetrVG zusteht, ist ausgeschlossen. Der Antrag wäre selbst dann nicht begründet, wenn eine Zusammenlegung von Betrieben in einem sogenannten Eingliederungsfall vorläge. Zwar ist im Fall der Zusammenlegung von Betrieben für die Frage des Restmandats zwischen dem sogenannten Eingliederungsfall (Eingliederung eines Betriebes in einen anderen Betrieb) vom Fall der Zusammenfassung zu einem neuen Betrieb zu unterscheiden. Allerdings hat der Eingliederungsfall nicht zur Folge, dass die Amtszeit des Betriebsrats endet und der Betriebsrat auch kein Restmandat mehr hat. Vielmehr entsteht in jedem Fall für den untergehenden Betrieb ein Restmandat. Das bedeutet, dass im Fall der Zusammenfassung zu einem neuen Betrieb, in dem beide (oder mehrere) Betriebe untergehen, für die in diesen bestehende Betriebsräte jeweils das Restmandat entsteht. Im Eingliederungsfall geht nur der eingegliederte Betrieb unter, sodass nur für dessen Betrieb ein Restmandat entsteht (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 21b Rn. 13; GK-BetrVG/Kreutz, 12. Aufl. 2022, § 21b Rn. 33). bb) Auch der Hilfsantrag ist unbegründet, weil dem Beteiligten zu 1) nicht lediglich ein Restmandat zusteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Betrieb der Beteiligten zu 2) durch eine Zusammenlegung iSv. § 21b BetrVG untergegangen wäre. Eine Zusammenlegung/Zusammenfassung von Betrieben setzt voraus, dass die in den bisherigen Einheiten zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke eingesetzten personellen, sachlichen und immateriellen Betriebsmittel vom Arbeitgeber zusammengefasst und unter eine einheitliche Leitung gestellt werden (GK-BetrVG/Kreutz, 12. Aufl. 2022, § 21a Rn. 59). Wie bereits unter I.1. dargelegt, liegen diese Voraussetzungen hier gerade nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2), 4) und 5) Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 1) und 3) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Hempel