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Urteil

1 Ca 3431/13

Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHER:2014:0903.1CA3431.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.176,16 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert wird 3.176,16 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld. 3 Mit Wirkung zum 01.08.1975 begann der 1959 geborene Kläger bei der Beklagten eine Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur. Zuletzt war er als Aufsichtshauer auf dem Bergwerk P tätig. 4 Die Beklagte hält aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Grubenwehr vor. 5 In dieser war auch der Kläger als Grubenwehrmann tätig. Für seine Tätigkeiten im Rahmen der Grubenwehrübung außerhalb der Schichtzeit erhielt er Zahlungen unter der sogenannten Lohnart „Grubenwehr-Übung außerh“. 6 Der von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, welche Bestandteil des Unternehmens der Beklagten ist, aufgestellte Plan für das Grubenrettungswesen beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen: 7 3 Grubenwehrmitgliedschaft 8 3.1 Aufnahme in die Grubenwehr 9 Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen und Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In der Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die 10 -mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind 11 - unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben 12 - nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind 13 - gemäß Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet sind. 14 Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap.5) ergibt sich die für Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung. (…) 15 4.4 Nachschulung 16 4.4.1 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner 17 4.4.1.1 Allgemeines 18 Die praktische Nachschulung der Grubenwehrführer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschichten und/oder in Übungen außerhalb der Schichtzeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt. 19 4.4.1.2 Übungen 20 Grubenwehrführer und Wehrmänner verfahren jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten. (…) 21 Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung, in dem bei erhöhter Temperatur und Sichtbehinderung (Rauch/Nebel) besondere Übungsaufgaben durchgeführt werden. (…) 22 Die Übungen finden unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt. (…) 23 Folgende Übungen mit Atemschutzübungen sind vorgeschrieben: (…) 24 -Sonstige Übungen 25 Bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage werden je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Tätigkeiten (…) durchgeführt. 26 Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren. 27 (…) 28 5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder 29 5.1 Grubenwehrmitglieder 30 Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen. 31 Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr- hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (…). 32 Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers und des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. 33 Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil. 34 (…). 35 Wegen dessen weiteren Inhalts wird auf die von der Klägerseite eingereichte Ausfertigung Bezug genommen. 36 Die Bezahlung der Mitglieder der Grubenwehr richtet sich bei der Beklagten nach der Vorstandsrichtlinie E VR 02/07 „Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren“ nebst Anlagen 1 und 2. 37 Diese beinhaltet unter Anderem folgende Vereinbarungen: 38 2 Einsätze der Gruben-/Gasschutzwehr 39 Grundvergütung 40 Für einen Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. 41 Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 42 Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt. 43 (…) 44 Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages. 45 3 Übungen innerhalb der Schicht 46 Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitrahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht. 47 Übungen innerhalb der Schichtzeit bestehen immer aus einer praktischen Übung und einer Unterweisung. Für eine Übung/Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. Die Pauschalen für Übungen innerhalb der Schicht werden gewährt für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen der praktischen Übung. 48 Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Pressluftatmern, Schlauchgeräten, Tauchgeräten oder Filtergeräten werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt. 49 Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzbeschränkung (Plan Grubenrettungswesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren. 50 (…) 51 4 Übungen außerhalb der Schicht 52 Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Ablauf inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung (…, bei Grubenwehren in der Regel 2 Stunden Übungszeit unter Atemschutz). Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Presslufthammern, Tauchgeräten, Schlauchgeräten oder Filtergeräten (Dauer 0,5 Stunden) werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt. 53 Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzdauerbeschränkung (Plan Grubenwesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren. Im Rahmen einer Übung ohne Atemschutz sind Aufgaben durchzuführen, die in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr, z.B. Löschübungen, Dammbauarbeiten stehen. 54 (…) 55 5 Unterweisung / Teilnahme 56 Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. 57 Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unterweisungszeiten. 58 Bei der Beklagten existiert ein Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25.06.2003, abgeschlossen zwischen dem Vorstand der E AG -im Namen und für Rechnung der Beklagten- und dem Gesamtbetriebsrat der E AG. 59 Nach dessen § 2 S.1 u. 2. erhalten Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen APG-Richtlinien haben, unter Anderem einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. 60 Ziffer 7 der vorgenannten Regelung hat unter Anderem folgenden Inhalt: 61 (1) E leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht. 62 (…) 63 (3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. 64 Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. 65 Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. 66 (…) 67 (8) Der betriebliche Zuschuss wird für die Dauer des Bezuges von Anpassungsgeld – ausgenommen Zeiten des Bezuges gemäß Ziff.5.7 der APG-Richtlinien gewährt. (…) 68 Wegen des weiteren Inhalts dieser Regelung sowie des Gesamtsozialplanes wird auf die von dem Kläger eingereichte Ausfertigung Bezug genommen. 69 Bei dem Zuschuss des Anpassungsgeldes bzw. bei der Berechnung des Garantieeinkommens finden die in der E VR 02/07 enthaltenen Pauschalen für Übungen, die innerhalb der Schicht geleistet werden, Berücksichtigung. 70 Mit Wirkung vom 01.12.2008 nahm der Kläger an der Transferkurzarbeit teil. 71 Seit dem 01.09.2009 befand er sich in der sogenannten Anpassung und bezog seitdem Anpassungsgeld, welches von dem Bundesamt für Außenwirtschaft (BAFA) gezahlt wird. 72 Mit Datum vom 27.05.2010 verabschiedeten die Vertragsparteien des Gesamtsozialplanes die Protokollnotiz VII. 73 Ausweislich dessen Inhalts stimmen die Parteien darin überein, dass unter Anderem bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens gemäß § 2 Ziffer 7 (Zuschuss zum Anpassungsgeld) Absatz 3 des Gesamtsozialplanes die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn- und Gehaltsarten nicht zu berücksichtigen seien. In dieser Anlage findet sich unter Anderem die Lohnart „0E02 Übung Grub-/Gas. auss.einm“. 74 Im Weiteren stellen diese darin klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens i.S.d. vorgenannten Vorschriften des Gesamtsozialplanes bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes am 25.06.2003 vorhanden gewesen sei und dem Abschluss des Gesamtsozialplanes zugrunde gelegen habe. 75 § 20 des Tarifvertrages über die allgemeinen betrieblichen Arbeitsbedingungen im rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau (im Nachfolgenden TV ABA) beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen: 76 (1) Beschwerden wegen unrichtiger Ermittlung oder Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt sind von dem Arbeitnehmer unverzüglich vorzubringen. 77 (2) Die Ansprüche des Absatzes 1 sind nötigenfalls im Wege der Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten seit dem Auszahlungstag geltend zu machen. Ansprüche anderer Art werden hierdurch nicht berührt. 78 Zur Begründung seiner bei Gericht am 19.12.2013 eingegangenen und der Beklagten am 03.01.2014 zugestellten Klageschrift, mit der der Kläger zunächst einen Differenzbetrag in Höhe von 69,64 € für die Jahre 2010 bis 2013 in Höhe von insgesamt 3.334,25 € verlangt hat, vertritt er die Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Mitgliedern der Grubenwehr die Notwendigkeit der Übung zu ermöglichen. Ohne Übungen entfalle seine Qualifikation als freiwilliger Grubenwehrmann. Ohne freiwillige Grubenwehr könne die Beklagten ihren Betriebszweck nicht mehr fortführen. 79 Bei einer Grubenwehrübung handele es sich seiner Ansicht nach deshalb um notwendige Arbeitszeit zur Erhaltung der zusätzlichen Qualifikation, die staatlicherseits angeordnet worden sei. Bei Mehrarbeit handele es sich um angeordnete Arbeit, die zusätzlich zur normativen Arbeitszeit erbracht werden solle, die jedoch nicht Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitsplatzes oder der Qualität darstelle. Von daher sei die Einsatzzeit für Grubenwehrübungen grundsätzlich anders zu betrachten als reine Mehrarbeit. 80 Eine hiervon abweichende Auslegung des Sozialplanes sei nicht möglich. Wenn beide Parteien vereinbarten, bestimmte Entgelte nicht berücksichtigen zu wollen, so sei diese Vereinbarung abschließend. Ansonsten hätten sie anderes vereinbaren müssen. Dies hätten sie auch zwischenzeitlich getan. Mit der Vereinbarung vom 27.05.2010 hätten die Vertragsparteien den § 2 Ziffer 7 sowie § 3 Ziffer 1,2, § 4 Ziffer 1,3 sowie § 5 Ziffer 1 neu geregelt. Dies könne, wenn überhaupt, jedoch nur für die Zukunft gelten. 81 Der Vortrag der Beklagten, dass die Auschlussfrist des § 20 TV ABA gelten würde, sei zurückzuweisen. Es handele sich bei dem Entgelt weder um Lohn noch um Gehalt. Er erhalte einen Zuschuss gemäß einem Sozialplan und unterliege somit nicht oben genannter Regelung des TV ABA. 82 Mit bei Gericht am 30.07.2014 eingegangenem und der Beklagten am 01.08.2014 zugestelltem Schriftsatz vom 29.07.2014 stellt der Kläger die von der Beklagten aufgestellte Berechnung unstreitig und begehrt nunmehr eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 66,17 € für insgesamt 48 Monate. 83 Der Kläger beantragt zuletzt unter Rücknahme im Übrigen, 84 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.176,16 € brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 29.07.2014 zu zahlen. 85 Die Beklagte beantragt, 86 die Klage abzuweisen. 87 Ihrer Ansicht nach seien die Bezüge, welche der Kläger für seine Grubenwehrtätigkeit erhalten habe, bei der Einkommensermittlung des Garantieeinkommens für Anpassungsgeldempfänger und damit in der Berechnung des ihrerseits zu leistenden Zuschusses nicht zu berücksichtigen. 88 Bei den an den Kläger gezahlten Bezügen für Grubenwehrtätigkeiten handele es sich zwar um Entgelt, welches der Sozialversicherungspflicht unterliege. 89 Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2013 sei ihrer Ansicht nach auf den vorliegenden Sachverhalt hingegen nicht anwendbar. 90 Folge man der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, ergäbe sich aus dem Wortlaut des § 2 Ziffer 7 Abs.3 S.2 des Gesamtsozialplanes nicht, dass die dem Kläger gewährte Zulage für Grubenwehrzulagen außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich Entgelt für geleistete Arbeit gewesen sei. 91 Die Wahrnehmung der Aufgaben als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr sei nicht ein weiterer Teil der Arbeitspflichten des Klägers geworden. 92 Da die Mitgliedschaft in der Grubenwehr nicht zwingend mit dem Abschluss bzw. der Änderung des Arbeitsvertrages einhergehe, bedürfe es hierzu jeweils eines gesonderten Aktes. Der Mitarbeiter könne in die Grubenwehr eintreten bzw. auch wieder austreten. Sie habe insoweit kein entsprechendes Weisungs- bzw. Direktionsrecht. 93 Dass es sich bei der Teilnahme nicht um eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag handele und die Beklagte insofern kein Leistungsbestimmungsrecht im Hinblick auf Ort, Art und Umfang gehabt habe, ergäbe sich schon daraus, dass sie selbst für den Fall, dass der Kläger nicht an einer Grubenwehrübung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe, dieses nicht habe sanktionieren können. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisierten. 94 Da der Kläger ihr die Teilnahme an den Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit arbeitsvertraglich nicht schulde, seien somit die gezahlten Grubenwehrzulagen kein Entgelt im Sinne des § 2 Ziff.7 Abs.3 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 geworden. 95 Nach ihren Berechnungen betrage das monatliche Garantieeinkommen ohne Grubenwehrzulage 2.787,40 € sowie inklusive Grubenwehrzulage 2.673,42 € und ergäbe sich eine Differenz in Höhe von 66,17 € brutto monatlich. 96 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 97 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 98 I. 99 Die Klage ist zulässig und begründet. 100 Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Zuschusses in geltend gemachter Höhe 3.176,16 € brutto nebst Zinsen verlangen. 101 1) Für den Kläger besteht für die Jahre 2010 bis einschließlich 2013, mithin für 48 Monate ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses in Höhe von jeweils 66,17 € brutto nach § 2 S.1,2 Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003. 102 Nach Ziffer7 Nr. (1) leistet E einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2. der APG Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht. 103 a) Der Umstand, dass nach dem Wortlaut der Nr.(1) als Leistende die E angeführt wird, steht dem dabei nicht entgegen. Gleichwohl ist die Beklagte passivlegitimiert. Wie sich nämlich Seite 1 des Gesamtsozialplanes entnehmen lässt, ist der auf Unternehmerseite benannte Vorstand der E im Namen und für Rechnung der S Aktiengesellschaft tätig geworden und wird dieser, wie sich außerdem aus dem in Klammern befindlichen Zusatz ergibt, nachfolgend auch E genannt. Folglich hat dieser sich nicht selbst sondern die Beklagte verpflichtet. 104 b) Nach § 2 Ziffer 7 Nr.(3) S.1 1.Hs. des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 beträgt das Garantieeinkommen grundsätzlich 60 % des Brutto-Monatseinkommens und wird nach dessen S.2 für dessen Ermittlung das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate zugrunde gelegt. 105 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die dem Kläger während dieses Zeitraumes für seine Tätigkeit als Grubenwehrmann gezahlte Zulage einzubeziehen. 106 Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach grundsätzlich vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik der Regelungen sowie deren Sinn und Zweck, wie er in den jeweiligen Regelungen zum Ausdruck kommt (BAG v.11.12.2007, 1 AZR 953/06, juris). Dabei geht es außerdem darum, wie Dritte, Regelungsadressaten und Gerichte, die jeweiligen Bestimmungen zu verstehen haben (BAG v.19.06.2007, 1 AZR 541/06, juris). Der wirkliche Wille der Betriebspartner im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung ist über deren reinen Wortlaut zu berücksichtigen, soweit dieser erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Deren Entstehungsgeschichte und praktische Handhabung können ergänzend herangezogen werden, wenn unter Berücksichtigung des Wortlautes, der Systematik sowie des Sinn und Zwecks der Regelung noch Zweifel bleiben (BAG v.21.01.2003, 1 ABR 5/02, juris). 107 aa) Unter Beachtung dieser Kriterien bleibt zunächst festzustellen, dass nach § 2 Ziffer 7 Nr. (3) des Gesamtsozialplanes als maßgebliche Berechnungsgrundlage für das Garantieeinkommen auf das Bruttomonatseinkommen abgestellt wird. Von dem Wortlaut von § 2 Ziffer 7 Nr.(3) S.1 werden danach grundsätzlich alle Zahlungen an den Kläger erfasst, die er monatlich von der Beklagten erhalten hat. Eine Beschränkung, beispielsweise auf die tarifliche Vergütung, lässt sich hieraus nicht entnehmen. 108 Ausweislich § 2 Ziffer 7 Nr.(3) S.2 wird zudem für dessen Ermittlung das Entgelt der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG v.15.10.2013, 1 AZR 544/12, juris). 109 Diese Kriterien treffen auf die von der Beklagten an den Kläger für von ihm wahrgenommene und außerhalb der Schichtzeit durchgeführte Grubenwehrübungen gezahlte Zulage zu. 110 Der Umstand, dass er der Beklagten arbeitsvertraglich die Tätigkeit eines Aufsichtshauers schuldete, steht dem dabei nicht entgegen. 111 Allein entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger durch seine Tätigkeit als Grubenwehrmann gegenüber der Beklagten weitere zusätzliche arbeitsvertragliche Pflichten übernommen hat. 112 Dies ist vorliegend der Fall. 113 Dabei besteht zwischen den Parteien zunächst kein Streit, dass es die Beklagte ist, die die Grubenwehr vorhält, dies zudem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, namentlich des § 61 Abs.1 S.2 Nr.2 BBergBG. 114 Unstreitig existiert bei der Beklagten außerdem ein Plan für das Grubenrettungswesen, durch den unter Anderem die Aufgaben, die Stärke und Zusammensetzung der Grubenwehr, die Grubenwehrmitgliedschaft, die Ausbildung, die Pflichten der Grubenwehrmitglieder, die Ausrüstung und Einrichtung der Grubenwehr und den Einsatz der Grubenwehr umfassend regelt. Diese weist zudem als Aussteller die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen aus, welche nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zudem Bestandteil ihres Unternehmens ist. 115 Folglich nehmen deren Mitglieder damit grundsätzlich auch Aufgaben für die Beklagte wahr. 116 Der Umstand, dass der Beitritt zur Grubenwehr nach Ziffer 3.1 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen freiwillig ist, steht einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten dabei nicht entgegen. Dies schon deshalb nicht, weil auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages grundsätzlich freiwillig ist. 117 Im Weiteren bleibt festzustellen, dass Ziffer 3.1 S.2 des Planes für das Grubenrettungswesen konkrete Vorgaben dazu beinhaltet, wer in die Grubenwehr als Wehrmann aufgenommen werden kann. Neben einem bestimmten Lebensalter, einer Tätigkeit unter Tage von mindestens einem Jahr vor der Aufnahme, einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung für den Dienst in der Grubenwehr ist insbesondere auch eine sodann in Ziffer 4.1 festgelegte Ausbildung Voraussetzung. 118 Folglich ist es also die Beklagte selbst, die hierüber eine Entscheidung trifft und muss der Kläger diese außerdem durchführen, wenn er Mitglied der Grubenwehr werden will. 119 Hinzu kommt, dass nach Ziffer 3.1 S.3 des Planes für das Grubenrettungswesen die Anwärter nach Abschluss der Grundausbildung mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen sind, wird ihnen außerdem nach dessen Satz 5 bei der Aufnahme ein Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt und ergibt sich ausweislich dessen Satz 6 aus den Pflichten der Grubenwehrmitglieder (Kap.5) die für Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung. 120 Ausweislich Ziffer 5.1 Abs.3 des Planes für das Grubenrettungswesen leisten die Mitglieder der Grubenwehr bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers und des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge, handelt es sich hierbei ausweislich Ziffer 2.2 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen bei dem Oberführer um einen AT-Angestellten, ist dieser ausweislich dessen Satz 2 außerdem verantwortliche Person. 121 Nach Allem ist es dann aber eben die Beklagte, die sowohl die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Grubenwehr als auch die damit für das Grubenwehrmitglied einhergehenden Pflichten sowie die diesen gegenüber weisungsberechtige Person, bei der es sich zudem ebenfalls um einen ihrer Mitarbeiter handelt, verbindlich festlegt und ist es mithin sie als Arbeitgeberin, die ihm mit der Eintragung in die Mitgliederkartei zugleich weitere Aufgaben überträgt, deren Erledigung sie aufgrund seiner Aufnahme in die Grubenwehr damit zugleich auch von ihm verlangen kann, diese außerdem grundsätzlich für sie und damit für seine Arbeitgeberin von ihm ausgeübt und von ihr im Weiteren entgegen genommen und vergütet werden. 122 Hierzu gehört dann aber nicht nur die Durchführung eines konkreten Einsatzes, wofür sich die alarmierten Grubenwehrmitglieder ausweislich Ziffer 5.1 Abs.6 des Planes für das Grubenrettungswesen zudem bereit zu halten und sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle zu begeben haben sondern auch die Durchführung von Übungen. Nach dessen Ziffer 5.1 Abs.4 nehmen sie an Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung steht die Teilnahme mithin nicht im Ermessen des Mitgliedes der Grubenwehr sondern ist für dieses verbindlich. Dass es sich auch insoweit um eine Erweiterung der seitens des Klägers bereits bestehenden Arbeitspflichten handelt, verdeutlicht im Weiteren der Umstand, dass die Beklagten eben gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine Grubenwehr vorzuhalten. Wenn sie damit bei ihr beschäftigte Mitarbeiter betraut, hat sie mithin zugleich sicher zu stellen, dass diese bei einem tatsächlichen Einsatz über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. 123 Entgegen ihrem Vorbringen legt sie insoweit zugleich auch Ort, Art und Umfang dieser Übungen fest. Ausweislich Ziffer 4.4.1.2 Abs.1 S.1 des Planes für das Grubenrettungswesen verfahren Grubenwehrführer und Wehrmänner jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten, steht der Grubenwehr ausweislich dessen Abs.2 S.1 ein Übungsraum zur Verfügung, finden die Übungen ausweislich dessen Abs.4 S.1 unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt, sind ausweislich Abs.6 S.1 Übungen mit Atemschutzgeräten im Übungsraum vorgeschrieben, werden ausweislich Abs.7 bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Arbeiten durchgeführt und sind ausweislich dessen Abs.8 Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit zu verfahren. 124 Dass es sich bei der Tätigkeit eines Grubenwehrmannes innerhalb der Grubenwehr um eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten handelt, verdeutlicht im Weiteren die Tatsache, dass ausweislich Ziffer 2 der E VR 02/07 die Mitglieder der Wehr für einen Einsatz der Gruben- und Gasschutzwehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen erhalten. Jedenfalls insoweit handelt es sich damit ersichtlich nicht lediglich um einen Aufwendungsersatz sondern um Vergütung für eine tatsächlich erbrachte Leistung, die der Kläger der Beklagten dann aber eben auch aufgrund seiner Mitgliedschaft in der von der Beklagten betriebenen Grubenwehr und damit aufgrund arbeitsvertraglicher Grundlage schuldet. Dies gilt umso mehr, als die Beklage selbst nicht in Abrede stellt, dass die Vergütung hierfür ebenso wie die Pauschalen, die ausweislich der E VR 02/07 für Übungen innerhalb der Schicht geleistet werden, bei der Berechnung des Garantieeinkommens Berücksichtigung finden. 125 Sofern die Beklagte die Teilnahme an der Grubenwehrübung außerhalb der Arbeitszeit nicht als Arbeitsleistung des Klägers wertet und im Weiteren ausführt, das sie eine Nichtteilnahme nicht sanktionieren könne, bleibt zunächst schon festzustellen, dass nach Ziff.3.2 S.1 die Mitgliedschaft unter Anderem durch Ausschluss endet und nach dessen Satz 2 der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unabhängig davon, dass ein solcher durchaus denkbar ist, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft nicht an vorgeschriebenen und/oder anderen erforderlichen Übungen teilnimmt und der Beklagten damit auch ein Sanktionsmittel zur Verfügung steht, es sich hierbei zudem um eine reine Behauptung ihrerseits handelt ohne diese durch Tatsachen näher zu belegen, verbleibt es dabei, dass er nach Ziffer 5.1 Abs.4 des Planes für das Grubenrettungswesen ohne Einschränkung dazu verpflichtet ist, an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen teilzunehmen, mithin gerade unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, nach Ziffer 4.4.1.2 vorgeschrieben oder als sonstige Übungen je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag anfallen. 126 Darüber hinaus sind nach Ziffer 4 der E VR 02/07 auch für Übungen außerhalb der Schicht Pauschalen und Stundensätze vorgesehen. Sofern diese ausweislich dessen weiteren Wortlauts des gesamten zeitlichen Aufwand inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung beinhalten, führt dies entgegen der Auffassung der Beklagten gleichfalls nicht dazu, dass damit die Teilnahme an diesen Übungen nicht als Arbeitsleistung zu bewerten ist. Unabhängig davon, dass einer von der Beklagten vorgenommenen Bewertung als Aufwendungsersatz schon entgegen steht, dass ausweislich Ziffer 3 Abs.2 S.3 der E VR 02/07 für Übungen innerhalb der Schicht ebenfalls Pauschalen gewährt werden, diese indessen unstreitig bei der Bestimmung des Garantieeinkommens Berücksichtigung finden, die Pauschale „Grubenwehr-Übung ausserh.“ ausweislich der kläger- und beklagtenseits eingereichten Abrechnungen ersichtlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt, was ebenfalls für den Entgeltcharakter dieser Zahlungen spricht, bleibt es dabei, dass es nicht auf die Bezeichnung der Vergütung sondern allein darauf ankommt, ob dem eine Arbeitsleistung des Klägers zugrunde liegt. 127 Darüber hinaus beinhaltet die Protokollnotiz vom 27.05.2010 eine vierseitige Aufstellung von Zahlungen, die unter Anderem bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens gemäß § 2 Ziffer 7 Nr.(3) des Gesamtsozialplanes nicht zu berücksichtigen sind. Diese werden zudem von den Vertragsparteien als „Lohn- und Gehaltsarten“ bezeichnet. Einer solchen Klarstellung bedarf es hingegen doch grundsätzlich nur, wenn diese von der in dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 gewählten Begrifflichkeit des Brutto-Monatseinkommens erfasst werden. Anderenfalls wäre eine derartige Aufstellung gerade obsolet, da sich bereits aus dem in der Betriebsvereinbarung gewählten Begriff dessen Inhalt und insbesondere auch der Ausschluss der streitgegenständlichen Grubenwehrzulage ergäbe. 128 bb) Die in den Sätzen 3 und 4 des § 2 Ziffer7 Nr.(3) des Sozialplanes konkret benannten Einschränkungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Danach bleiben Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen sowie Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen bei der Ermittlung außer Betracht. Diese Aufzählung ist nach dem klaren Wortlaut der Regelung außerdem abschließend und nicht lediglich beispielhaft erfolgt. 129 Sämtliche dieser Einschränkungen treffen auf die streitgegenständliche Zulage gleichfalls nicht zu. 130 Unstreitig unterliegen die Zahlungen für Übungen der Grubenwehr außerhalb der Sozialversicherungspflicht. 131 Auch handelt es sich hierbei weder um Einmalzahlungen noch um Mehrarbeitsvergütung. 132 Letzteres behauptet selbst die Beklagte nicht. Einer derartigen Annahme steht zudem Ziffer 2 der E VR 02/07 entgegen. Dieser lässt sich gerade entnehmen, dass zwar unter Anderem für Mehrarbeit neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt werden, es sich hingegen bei dieser Regelung ausdrücklich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages handelt. 133 cc) Aus dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich in Abweichung zu dem Wortlaut der Regelung ebenfalls nicht ableiten, dass die Grubenwehrzulage dem Bruttomonatseinkommen im Sinne von § 2 Ziffer 7 Nr. (3) gleichwohl nicht unterfällt. Wie sich aus dessen Nr.(1) entnehmen lässt, soll der Zuschuss dazu dienen, die Differenz zwischen dem Anpassungsgeld und dem Garantieeinkommen auszugleichen, wobei letzteres 60 % des Bruttomonatseinkommens beträgt. Dies lässt grundsätzlich darauf schließen, dass der Arbeitnehmer in der Zeit der Anpassung letztlich 60 % seiner bisherigen Vergütung erhalten soll. Diese wurde im Falle des Klägers während seiner aktiven Zeit bei der Beklagten aber eben nicht nur durch sein Tarifgehalt sondern unter Anderem eben auch durch die Grubenwehrzulage, zudem in einem nicht unerheblichen Umfang bestimmt. 134 Der Annahme, dass die Vertragsparteien des Gesamtsozialplanes mit der Zuschusszahlung grundsätzlich nur den Erhalt von 60 % des von dem Arbeitnehmern während der regelmäßige Arbeitszeit verdienten Entgelts sicher stellen wollten, steht bereits entgegen, dass es in diesem gerade an einem solchen entsprechenden Zusatz fehlt. 135 dd) Für eine Auslegung in dem von der Beklagten gewünschten Sinn bleibt die Protokollnotiz vom 27.05.2010 gleichfalls ohne Bedeutung. Diese ist unstreitig nicht bereits bei Abschluss der Betriebsvereinbarung sondern erst nahezu sieben Jahre später verfasst worden und kann schon deshalb kein maßgebliches Auslegungskriterium unter dem Gesichtspunkt der Entstehungsgeschichte darstellen, selbst wenn man dieses entgegen der Auffassung der Kammer vorliegend berücksichtigten wollte. 136 Hieran ändert auch die darin enthaltene Passage nichts, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens im Sinne der vorgenannten Vorschriften bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes am 25.06.2003 vorhanden war und dem Abschluss des Gesamtsozialplans zugrunde lag. Auch insoweit verbleibt es dabei, dass dieser Wille in der Betriebsvereinbarung selbst zum Ausdruck kommen muss, woran es indessen, wie ausgeführt, fehlt. 137 ee) Die Protokollnotiz entfaltet eine entsprechende Wirkung auch nicht für die Zukunft. Wenn, wie ausgeführt, der Gesamtsozialplan nicht in dem von der Beklagten angenommenen Sinne ausgelegt werden kann, muss dieser, wenn er gleichwohl diesen Inhalt haben soll, von den Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden. Diese Wirkung kann einer Protokollnotiz nicht beigemessen werden. Diese dient grundsätzlich nur der Erläuterung des bisherigen Inhalts der Betriebsvereinbarung (so ausdrücklich BAG v. 15.10.2013). 138 c) Ist nach Allem die Grubenwehrzulage „außerhalb“ bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 7 Nr.(3) des Gesamtsozialplanes einzubeziehen und damit Teil des Garantieeinkommens, welches dem Arbeitnehmer grundsätzlich in der Zeit der Anpassung zur Verfügung stehen soll, so ergibt sich für den Kläger der geltend gemachte Anspruch auf einen weiteren monatlichen Zuschuss in Höhe von 66,17 € brutto. 139 Die Beklagte selbst hat zuletzt ausgeführt, dass das monatliche Garantieeinkommen ohne Grubenwehrzulage 2.606,86 € brutto und mit dieser 2.673,42 € brutto beträgt. Der Kläger hat diese Berechnungen unstreitig gestellt. 140 Ebenfalls besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass der Kläger sich seit dem 01.09.2009 in der sogenannten Anpassung befand und seitdem ein Anpassungsgeld bezogen hat. 141 Ausweislich Ziffer 4.1.3 S.1 der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.12.2008 wird das Anpassungsgeld vom Tag nach der Entlassung an monatlich nachträglich gezahlt. Dementsprechend stellt sich der hieran anknüpfende Zuschuss ebenfalls als eine monatliche Zahlung dar, wie nicht zuletzt die Ausführungen des Klägers zur geforderten monatlichen Differenzzahlung verdeutlichen. 142 d) Die vorgenannten Ansprüche sind nicht ganz oder teilweise nach § 20 TV ABA verfallen. 143 Auf diese ist die tarifliche Regelung nicht anwendbar. 144 Wie sich aus dessen Absatz 1) entnehmen lässt, sind Beschwerden wegen unrichtiger Ermittlung oder Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt vom Arbeitnehmer unverzüglich vorzubringen und sind es im Weiteren nach dessen Absatz 2) auch nur diese Ansprüche, die nötigenfalls im Wege der Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten seit dem Auszahlungstag geltend zu machen sind. Letztere Regelung spricht ausdrücklich von den Ansprüchen des Absatzes 1) und führt zudem in seinem Satz 2) aus, dass Ansprüche anderer Art hierdurch nicht berührt werden. Entsprechendes ergibt sich zudem aus § 20 Abs.4 TV ABA, nach dem nach Ablauf vorstehender Fristen die Lohn- oder Gehaltszahlung unter Ausschluss des Gegenbeweises als rechtmäßig und rechtsgültig erfolgt. Auch insoweit wird letztlich wiederum nur auf die in Absatz 1) bezeichnete Zahlung von Lohn oder Gehalt Bezug genommen und können es mithin nur diese Forderungen und damit Ansprüche auf Arbeitsvergütung sein, die von der Geltung der tariflichen Verfallfrist erfasst wird (vgl. LAG Hamm v.26.05.2010, 6 Sa 1260/09, nv.). Dies gilt umso mehr, als die Ausschlusstatbestände für den Betroffenen wegen der einschneidenden Wirkungen des Verfalls bei Fristversäumung möglichst klar und eindeutig festzulegen sind (BAG v.31.10.1984, 4 AZR 525/82, juris; ArbG Herne v. 26.08.2009, 5 Ca 1267/09, nv.). 145 Bei dem streitgegenständlichen Zuschuss handelt es sich nicht um Lohn- und Gehaltsforderungen und damit zugleich auch nicht um eine Arbeitsvergütung im Sinne der tariflichen Vorschrift. 146 Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Leistung, die dem Kläger erst nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis von der Beklagten gewährt wird. Erst dann besteht nämlich, wie sich nicht zuletzt aus § 2 S.1 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003, entnehmen lässt, ein Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld und kann mithin denknotwendig der streitgegenständliche Zuschuss ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt entstehen. Dann aber stellt er gerade keine Gegenleistung für die von dem Kläger gegenüber der Beklagten bis zum seinem Ausscheiden vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dar sondern handelt es sich vielmehr um eine einseitige Leistungsverpflichtung für diese. 147 2) Ebenfalls besteht für den Kläger ein Anspruch auf Verzinsung seiner monatlichen Forderung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB. 148 Sämtliche vorliegend streitgegenständliche Differenzzahlungen waren bei zu diesem Zeitpunkt erfolgter Zustellung des den zuletzt zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag enthaltenen Schriftsatzes vom 29.07.2014 bereits fällig. 149 Wie ausgeführt, handelt es sich bei dem streitgegenständliche Zuschuss um eine monatliche Zahlung. 150 Mangels eindeutiger Festlegung eines Zahlungszeitpunktes in dem einschlägigen Gesamtsozialplan selbst ist unter Beachtung der gesetzlichen Regelung nach § 271 Abs.1 BGB davon auszugehen, dass der Kläger die Zahlung wenn nicht bereits schon am 01. des jeweiligen Monats so doch jedenfalls nach dessen Ablauf verlangen kann, zumal auch das Anpassungsgeld, wie ausgeführt, vom Tag nach der Entlassung an monatlich nachträglich gezahlt wird. 151 II. 152 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.2 Nr.1, 269 Abs.3 S.2 ZPO. 153 Sofern es den zuletzt zur Entscheidung gestellten Antrag betrifft, hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits als unterliegende Partei zu tragen. 154 Außerdem waren ihr die Prozesskosten insgesamt aufzuerlegen. Die mit der teilweisen Klagerücknahme verbundene Zuvielforderung des Klägers ist mit 166,56 € verhältnismäßig geringfügig und hat zudem keine höheren Kosten veranlasst. 155 III. 156 Der Streitwert ist nach § 61 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO in Höhe des bezifferten Wertes des zuletzt von dem Kläger zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrages festgesetzt worden.