Urteil
7 AZR 107/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kalendermäßige Befristung bedarf nach § 14 Abs.1 Satz1 TzBfG eines sachlichen Grundes; die bloße Unsicherheit über künftige Trägerschaft sozialstaatlicher Daueraufgaben rechtfertigt keine Befristung.
• Die Kombination einer Zweck- oder Bedingungsbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung kann transparent und damit wirksam sein; maßgeblich bleibt jedoch, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine verlässliche Prognose für Wegfall des dauerhaften Bedarfs vorlag.
• Haushaltsrechtliche oder sonstige als gleichwertig zu § 14 Abs.1 Satz2 Nr.1–8 TzBfG geltende Gründe müssen in ihrer Wertung vergleichbar konkret und zweckgebunden sein; die bloße Befristung gesetzlicher Zulassungen genügt hierfür nicht.
• Bei einer Befristung, die sich auf die Wahrnehmung einer sozialstaatlichen Daueraufgabe bezieht, ist darzulegen, dass der Arbeitgeber mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen konnte, die Aufgabe werde bei Vertragsende nicht mehr in eigener Trägerschaft wahrgenommen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit kalendermäßiger Befristung bei Unsicherheit über künftige Trägerschaft sozialstaatlicher Daueraufgabe • Eine kalendermäßige Befristung bedarf nach § 14 Abs.1 Satz1 TzBfG eines sachlichen Grundes; die bloße Unsicherheit über künftige Trägerschaft sozialstaatlicher Daueraufgaben rechtfertigt keine Befristung. • Die Kombination einer Zweck- oder Bedingungsbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung kann transparent und damit wirksam sein; maßgeblich bleibt jedoch, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine verlässliche Prognose für Wegfall des dauerhaften Bedarfs vorlag. • Haushaltsrechtliche oder sonstige als gleichwertig zu § 14 Abs.1 Satz2 Nr.1–8 TzBfG geltende Gründe müssen in ihrer Wertung vergleichbar konkret und zweckgebunden sein; die bloße Befristung gesetzlicher Zulassungen genügt hierfür nicht. • Bei einer Befristung, die sich auf die Wahrnehmung einer sozialstaatlichen Daueraufgabe bezieht, ist darzulegen, dass der Arbeitgeber mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen konnte, die Aufgabe werde bei Vertragsende nicht mehr in eigener Trägerschaft wahrgenommen. Die Klägerin war seit 2002 beim beklagten Landkreis befristet beschäftigt; mit Vertrag vom 21.10.2005 wurde das Arbeitsverhältnis bis längstens 31.12.2010 befristet für die Dauer der Zulassung des Landkreises als Optionskommune nach der Kommunalträger-Zulassungsverordnung. Der Landkreis hatte das Optionsmodell ursprünglich nur bis zum 31.12.2010 zugelassen und stellte zahlreiche Arbeitnehmer befristet ein. Im August 2010 änderte sich die Rechtslage; der Landkreis setzte die Aufgaben über den 31.12.2010 hinaus fort und übernahm viele Beschäftigte unbefristet. Die Klägerin klagte daraufhin, die Befristung sei unwirksam und das Arbeitsverhältnis bestehe unbefristet fort; hilfsweise begehrte sie Wiedereinstellung. Arbeitsgericht gab ihr statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG zulässig; der Zusatz ‚und über den 31. Dezember 2010 unbefristet fortbesteht‘ dient nur der Kontrolle der kalendermäßigen Befristung. • Formelle Kontrolle: Die im Arbeitsvertrag enthaltene Doppelbefristung (Zweck/Bed. kombiniert mit Zeitbefristung) ist hinreichend bestimmt und hält der AGB-transparenz nach § 307 Abs.1 Satz2 BGB stand; Unklarheitenregel des § 305c Abs.2 BGB greift nicht. • Materielle Kontrolle (§ 14 TzBfG): Die kalendermäßige Befristung ist unwirksam, weil kein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs.1 Satz1 TzBfG vorlag. Das Erfordernis ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Prognose hatte, dass nach Vertragsende kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. • Keine Rechtfertigung durch § 14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG: Die bloße Befristung der Zulassung als Optionskommune bis 31.12.2010 und die damit verbundene Unsicherheit über die künftige Trägerschaft der sozialstaatlichen Daueraufgabe genügen nicht. Sozialstaatliche Daueraufgaben sind grundsätzlich nicht geeignet, allein einen vorübergehenden Bedarf zu begründen; erforderlich wäre eine hinreichend sichere Prognose, die hier fehlte. • Keine sonstigen sachlichen Gründe: Weitere mögliche Sachgründe nach § 14 Abs.1 Satz2 TzBfG oder gleichwertige Gründe (z.B. haushaltsbezogene Begründungen) lagen nicht vor, weil die Vergütung nicht aus Haushaltsmitteln mit konkreter, zweckgebundener Bestimmung für eine nur vorübergehende Aufgabe erfolgte. • Prognosepflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seiner Prognose; der Landkreis konnte diese Darlegung nicht erbringen, da die Gesetzeslage lediglich eine Ungewissheit über Fortgeltung oder Verstetigung des Optionsmodells offenließ. • Prozessuale Folgen: Der Weiterbeschäftigungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung und der hilfsweise begehrte Wiedereinstellungsanspruch blieben aufgrund der prozessualen Konstellation unentschieden; die Entscheidung betraf allein die Befristungskontrolle. Der Senat hebt das landesarbeitsgerichtliche Urteil auf und stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die kalendermäßige Befristung zum 31.12.2010 beendet worden ist, weil die Befristung nach § 14 Abs.1 Satz1 TzBfG nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt war. Die bloße Unsicherheit über die künftige Trägerschaft einer sozialstaatlichen Daueraufgabe und die befristete Zulassung als Optionskommune reichten nicht aus, eine verlässliche Prognose für Wegfall des dauerhaften Bedarfs zu begründen. Der Klägerin ist damit der Erfolg in der Befristungskontrolle zuerkannt worden; über weitergehende Weiterbeschäftigungs- und Wiedereinstellungsanträge wurde nicht entschieden. Die Kosten von Berufung und Revision hat der Beklagte zu tragen.