OffeneUrteileSuche
Urteil

10 AZR 319/12

BAG, Entscheidung vom

9mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Wachstation ist nur dann "Einheit für Intensivmedizin" iSv. PE Nr.3, wenn dort tatsächlich Intensivpatienten überwacht oder behandelt werden; bloße apparative Ausstattung reicht nicht. • Die Intensivzulage (§43 Nr.8 Abs.1 TV‑L iVm. PE Nr.1) setzt voraus, dass Intensivbehandlung oder -überwachung im tariflichen Sinn tatsächlich erbracht wird. • §43 Nr.8 Abs.2 Satz1 TV‑L gewährt eine eigenständige Stationsleitungszulage (45 €), die nicht voraussetzt, dass die geleitete Station nach PE Nr.1 zulageberechtigt ist oder die Leitungsaufgabe überwiegend ausgeübt wird.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Intensivzulage, Anspruch auf Stationsleitungszulage nach TV‑L • Eine Wachstation ist nur dann "Einheit für Intensivmedizin" iSv. PE Nr.3, wenn dort tatsächlich Intensivpatienten überwacht oder behandelt werden; bloße apparative Ausstattung reicht nicht. • Die Intensivzulage (§43 Nr.8 Abs.1 TV‑L iVm. PE Nr.1) setzt voraus, dass Intensivbehandlung oder -überwachung im tariflichen Sinn tatsächlich erbracht wird. • §43 Nr.8 Abs.2 Satz1 TV‑L gewährt eine eigenständige Stationsleitungszulage (45 €), die nicht voraussetzt, dass die geleitete Station nach PE Nr.1 zulageberechtigt ist oder die Leitungsaufgabe überwiegend ausgeübt wird. Der Kläger ist seit 1993 als Pfleger beschäftigt und leitete seit 1.11.2006 die Stationsleitung des Wachsaals der Frauenklinik. Er begehrt die Tarifzulage nach §43 Nr.8 Abs.1 TV‑L iVm. PE Nr.1 (Intensivzulage, 90 €) hilfsweise die Stationsleitungszulage nach §43 Nr.8 Abs.2 Satz1 TV‑L (45 €). Die Beklagte zahlte zuvor eine übertarifliche Pflegezulage und strich diese nach Einführung des TV‑L. Die Parteien streiten darüber, ob der Wachsaal eine "Einheit für Intensivmedizin" ist und ob die tariflichen Voraussetzungen für die Zulagen vorliegen. Das LAG gab nur insoweit statt, dass ab 1.2.2009 die Stationsleitungszulage zu gewähren sei; die Intensivzulage wurde verneint. Beide Seiten legten Revision ein. • Anwendbare Normen: §43 Nr.8 TV‑L, Protokollerklärung Nr.1 Abs.1 und 1a zu Anl.1b BAT/BAT‑O, PE Nr.3, Intensivrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft 1974. • Zur Intensivzulage: Die Tarifbegriffe sind nach den Intensivrichtlinien auszulegen; eine "Einheit" kann auch eine Wachstation sein, verlangt aber neben apparativer Ausstattung hinreichende personelle Voraussetzungen und tatsächliche Behandlung bzw. Verbleib von Intensivpatienten. Intensivpatienten sind schwerst, oft lebensbedrohlich Erkrankte mit längerem Bedarf an intensiver Therapie und Überwachung. • Feststellungen des LAG: Im Wachsaal der Frauenklinik erfolgt zwar intensivierte Überwachung, aber keine Intensivbehandlung im tariflichen Sinn; lebensbedrohliche bzw. intensivpflichtige Patientinnen werden in der Regel auf andere Intensivstationen verlegt und künstliche Beatmung im Wachsaal ist nicht vorgesehen. Daher fehlt die Voraussetzung für die Intensivzulage. • Zur Stationsleitungszulage: §43 Nr.8 Abs.2 Satz1 TV‑L schafft einen eigenständigen Zulagentatbestand für Pflegepersonen, denen die Leitung einer Station übertragen ist. Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift sprechen gegen eine Beschränkung auf solche Stationen, die nach PE Nr.1 zulageberechtigt sind, oder gegen die Voraussetzung, dass Leitungsaufgaben überwiegend wahrgenommen werden. • Anwendbarkeit und Frist: Der Kläger ist Pflegeperson iSv. Anlage 1b BAT und es steht fest, dass ihm die Leitung übertragen wurde und er keine PE Nr.1‑Zulage erhielt. Seine Geltendmachung der Stationsleitungszulage war fristgerecht (Schriftsatz 11.8.2009). • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. • Schluss: Die Revisionen sind unbegründet; die Intensivzulage entfällt, die Stationsleitungszulage steht zu. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wurden zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Intensivzulage nach §43 Nr.8 Abs.1 TV‑L iVm. PE Nr.1, weil der Wachsaal der Frauenklinik nach den festgestellten tatsächlichen Verhältnissen keine Einheit für Intensivmedizin im tariflichen Sinn ist und dort keine Intensivbehandlung (z. B. längerdauernde künstliche Beatmung) erbracht wird; intensivpflichtige Patientinnen werden in die Intensivstationen anderer Kliniken verlegt. Gleichzeitig steht dem Kläger ab dem 1.2.2009 die Stationsleitungszulage nach §43 Nr.8 Abs.2 Satz1 TV‑L in Höhe von 45 € monatlich zu, weil ihm die Leitung der Station übertragen wurde, er keine Zulage nach PE Nr.1 erhielt und die Vorschrift als eigenständiger Zulagentatbestand ausgelegt wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.