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Urteil

2 Ca 1117/14

Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGW:2014:0917.2CA1117.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten trägt der Kläger. 3.Streitwert: 10.200,00 € 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. 3 Der Kläger ist griechischer Staatsbürger. Er lebt seit 1973 in Deutschland. Seit 1986 war er als Grundschullehrer für die deutsche Sprache an der H. in Wuppertal beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegen soll. 4 Am 18.12.2008 beschwerten sich die Eltern der Schülerin H., der Kläger habe ihre Tochter nach deren Angaben sexuell belästigt, indem er sie auf den Schoß genommen und im Gesäßbereich und zwischen den Beinen gestreichelt habe. Der Kläger wurde vom Schulleiter und vom Vater der Schülerin zur Rede gestellt und gab an, die Schülerin in den Arm zu nehmen und ihr dabei ans Gesäß zu fassen. Sodann meldeten sich die Eltern der Schülerin P. und berichteten, dass sie sich schon im Jahr 2007 bei der damaligen Schulkoordinatorin über eine sexuelle Belästigung ihrer Tochter durch den Kläger beschwert hätten. Der Kläger bestritt diese Vorwürfe. Die Eltern dieser Schülerinnen sowie zweier weiterer Schülerinnen erstatteten Strafanzeige gegen den Kläger. Der Kläger wurde von der Tätigkeit als Lehrer freigestellt und von der Beklagten, die die Ergebnisse der Ermittlungen abwarten wollte, fortan mit Büroarbeiten im Konsulat beschäftigt. Am 18.05.2010 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger Anklage wegen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in insgesamt sechs Fällen. Die Beklagte erhielt am Ende Mai 2010 Einsicht in die Ermittlungsakten. Der Kläger wurde sodann erneut mit Fristsetzung bis 28.05.2010 angehört. Nach Auswertung des Sachverhalts am 30.05.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 08.06.2010 fristlos. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner der Beklagten am 25.06.2010 zugestellten Klage. 5 Das Amtsgericht Wuppertal sprach den Kläger im März 2011 gemäß dem Anklagevorwurf schuldig und verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Klägers hob das Landgericht Wuppertal am 14.02.2013 das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Kläger frei. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 6 Der Kläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und sieht sich als Opfer eines Komplotts. Außerdem rügt er die Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. 7 Der Kläger beantragt, 8 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 08.06.2010 nicht aufgelöst ist. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 I. 14 Die Klage ist zulässig. Der Kläger übt als Lehrer keine hoheitliche Tätigkeit aus, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 20 Abs. 2 GVG nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen würde (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 2 AZR 960/11, Rn. 13 ff. bei Juris). Auch sonstige Zulässigkeitshindernisse sind nicht ersichtlich. 15 II. 16 Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.06.2010 aufgelöst worden. 17 1. 18 Die Wirksamkeit der Kündigung richtet sich gemäß der Rechtswahl der Parteien (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF) nach deutschem materiellen Recht. 19 2. 20 Die Kündigung gilt nicht schon gemäß § 7, § 13 Satz 2 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat rechtzeitig gemäß § 4 Satz 1 KSchG Klage erhoben. 21 3. 22 Die außerordentliche Kündigung ist jedoch gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gerechtfertigt, da Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung unzumutbar war. Der wichtige Grund liegt in dem im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestehenden dringenden Verdacht einer sexuellen Belästigung von Schülerinnen. Die Kündigung ist auch i.S.d. § 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB innerhalb von zwei Wochen erfolgt. 23 a. 24 Die Kündigung ist als Verdachtskündigung gerechtfertigt. 25 aa. 26 Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2012 - 2 AZR 206/11, Rn. 16 f. bei Juris). Die Verdachtskündigung ist unter diesen Voraussetzungen auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15.12.2008 - 1 BvR 347/08, Rn. 11 f. bei Juris). 27 bb. 28 Nach diesen Maßstäben lag ein wichtiger Grund für die Kündigung vom 08.06.2010 vor. 29 (1). 30 Zum Zeitpunkt der Kündigung bestand der dringende, auf konkrete Tatsachen gestützte Verdacht, dass der Kläger mehrfach Schülerinnen sexuell belästigt hat. Dieser Verdacht machte eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. 31 Grundlage des Verdachts waren die Aussagen der Töchter der Eltern, die Strafanzeige erstattet hatten, sowie weiterer Schülerinnen, die der Kläger teilweise zu seiner Entlastung als Zeuginnen benannt hatte, die ihn aber dann in ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren ebenfalls der sexuellen Belästigung im Unterricht bezichtigten. Aufgrund dieser Aussagen mehrerer Schülerinnen, die sich nicht oder allenfalls vom Sehen kannten, und der bei seiner ersten Anhörung gegenüber dem Schulleiter und dem Vater der Schülerin N. erfolgten Bestätigung, sie im Gesäß angefasst zu haben, lagen ausreichend konkrete Tatsachen vor, die den Verdacht der sexuellen Belästigung begründeten. 32 Dass die sich daraus ergebenden starken Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen beruhten, wird ungeachtet des zweitinstanzlichen Freispruchs auch durch die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse bestätigt. Zumindest in einem Fall - dem der Schülerin F. - hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Kläger ihr gegenüber in einer für einen Lehrer unangemessenen und moralisch zu verurteilenden Weise körperlich übergriffig verhalten hat, indem er sich auf einen Stuhl neben sie setzte und begann, während er vorgab, sich für ihre schriftlichen Ausarbeitungen zu interessieren, mit seiner Hand den Schulterbereich und den Rücken der Schülerin bis hinab zum Hosenbund über deren Kleidung zu streicheln. Dass hierbei die strafrechtliche Erheblichkeitsschwelle des § 184 g Nr. 1 StGB nicht überschritten war, ist für die arbeitsrechtliche Beurteilung der Frage, ob im Zeitpunkt der Kündigung ausreichende Verdachtstatsachen für eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorlagen, ohne Belang. Dass derartige, schon wegen des durch sie begründeten Verdachts eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach deren Bekanntwerden ausschließende Tatsachen vorlagen, wird nicht nur durch das Urteil des Amtsgerichts, aber auch durch die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts nicht entkräftet, sondern im Gegenteil verdeutlicht. 33 (2). 34 Die Beklagte hat mit der Auswertung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Anhörung des Klägers alles Notwendige und bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan. 35 b. 36 Die Beklagte hat die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen, nachdem sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB). Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und abhängig davon in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 732/11, Rn. 31 bei Juris). Die Beklagte durfte daher zunächst das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abwarten und nach Einsicht in die Ermittlungsakten unter Berücksichtigung der Anklageschrift und nach erneuter Anhörung des Klägers zur Überzeugung gelangen, dass nunmehr ausreichend Erkenntnisse für eine Kündigung vorhanden waren. Dieser Zeitpunkt war nicht willkürlich gewählt, sondern mit der Kenntnisnahme vom Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der anschließend dem Kläger gegebenen Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme sachlich begründet. 37 III. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert beruht auf § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. 39 RECHTSMITTELBELEHRUNG 40 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 41 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 42 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 43 Ludwig-Erhard-Allee 21 44 40227 Düsseldorf 45 Fax: 0211-7770 2199 46 eingegangen sein. 47 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 48 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 49 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 50 1.Rechtsanwälte, 51 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 52 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 53 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 54 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 55 I.Richter am Arbeitsgericht