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Beschluss

10 AZB 78/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schließt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen der juristischen Person und einem Mitglied ihres Vertretungsorgans auch dann aus, wenn das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre. • Eine abdingungslose formlose Bestellung zum Geschäftsführer bei weiterbestehendem Arbeitsvertrag führt nicht automatisch zur Überwindung der Fiktion; solange die Person als Organ fungiert und nicht abberufen ist, bleibt die Streitigkeit vor den ordentlichen Gerichten. • Nur insoweit, als die streitige Verpflichtung nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft (z. B. nach Abberufung oder wegen einer gesonderten weiteren Rechtsbeziehung), kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Organstellung schließt Arbeitsgerichtsweg wegen §5 Abs.1 Satz3 ArbGG aus • Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schließt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen der juristischen Person und einem Mitglied ihres Vertretungsorgans auch dann aus, wenn das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre. • Eine abdingungslose formlose Bestellung zum Geschäftsführer bei weiterbestehendem Arbeitsvertrag führt nicht automatisch zur Überwindung der Fiktion; solange die Person als Organ fungiert und nicht abberufen ist, bleibt die Streitigkeit vor den ordentlichen Gerichten. • Nur insoweit, als die streitige Verpflichtung nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft (z. B. nach Abberufung oder wegen einer gesonderten weiteren Rechtsbeziehung), kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein. Der Kläger war seit 1.9.2009 bei der H & G GmbH auf Basis eines Arbeitsvertrags vom 18.8.2009 beschäftigt. Infolge einer formlosen Abrede wurde er im Februar 2011 zum Geschäftsführer bestellt, ohne dass der Arbeitsvertrag schriftlich aufgehoben wurde. Am 1.2.2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über die Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.4.2012 zum 31.5.2012 und stellte den Kläger unwiderruflich frei; eine Abberufung erfolgte nicht. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und geltend gemachte Gehaltsansprüche für April bis Juni 2012 beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht verwies, das Landesarbeitsgericht erklärte den Arbeitsgerichtsweg für eröffnet, dagegen legte der Beklagte Rechtsbeschwerde ein. • Rechtliche Grundlage: § 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG (Zuständigkeit der Arbeitsgerichte) und § 5 ArbGG (Wer Arbeitnehmer ist). • Fiktion des § 5 Abs.1 Satz3 ArbGG: Personen, die kraft Gesetzes oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG; damit sind Streitigkeiten mit dem Organ vor den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. • Anwendbarkeit der Fiktion auch auf das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis: Die Fiktion greift unabhängig davon ein, ob das zugrunde liegende Verhältnis materiell als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist; sie verhindert, dass Organmitglieder gegen die Gesellschaft vor Arbeitsgerichten klagen. • Ausnahmefall: Wenn eine weitere, von der Organstellung unabhängige Rechtsbeziehung besteht oder die Klage Ansprüche nach Abberufung geltend macht, greift die Fiktion nicht und der Arbeitsgerichtsweg kann offenstehen. • Sachliche Anwendung im Streitfall: Der Kläger war kraft Eintragung und Stellung weiterhin Geschäftsführer und nicht abberufen; die Klage richtet sich gegen die schuldrechtliche Beziehung, die in ihrer konkreten Gestaltung der Organstellung zugrunde liegt. Daher ist die Fiktion des §5 Abs.1 Satz3 ArbGG einschlägig und der Arbeitsgerichtsweg nicht eröffnet. • Insolvenz hat an der Organstellung nichts geändert; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass gesetzliche Vertreter oder Organe zu Arbeitnehmern im Sinne des ArbGG werden. • Folge: Das Landesarbeitsgericht hat die Zuständigkeit zu Unrecht bejaht; die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wurde aufgehoben; die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Verweisung wurde zurückgewiesen. Entscheidungsträger sind die ordentlichen Gerichte, weil die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift: Der Kläger war als Geschäftsführer weiterhin Organ der Gesellschaft und nicht abberufen, sodass er nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG gilt. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wurde auf 14.735,53 Euro festgesetzt. Dadurch bleibt dem Kläger der Gang zu den Arbeitsgerichten versperrt; seine Ansprüche sind nun vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.