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Beschluss

1 ABR 50/11

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. Mai 2011 6 TaBV 11/11 aufgehoben und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 4. November 2010 51 BV 27 c/10 zurückgewiesen. A. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung eines Laufzettels „Arbeitsmittel und Berechtigungen“. Die Arbeitgeberin befasst sich mit dem Planen, Bauen und Betreiben von Einrichtungen und Systemen der technischen Infrastruktur. Zu ihrem Unternehmen gehört ua. die Niederlassung H, für die der antragstellende Betriebsrat gewählt ist. Nach der bei der Arbeitgeberin geltenden Richtlinie „Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen“ („Richtlinie“) wird für jeden Beschäftigten ein „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ angelegt. Darauf werden ua. die ausgegebenen Arbeitsmittel, wie Mobiltelefon und Laptop, die Zugänge und Berechtigungen zu IT-Systemen, -Diensten und -Anwendungen einschließlich erforderlicher Belehrungen sowie Zutrittsberechtigungen zu Gebäuden, Räumen und Gegenständen (zB Schlüssel, Zugangs-/Codekarten usw.) vermerkt. Die Genehmigung der Arbeitsmittel, Zutrittsberechtigungen und Vollmachten wird auf dem Laufzettel durch Unterschriften des Kostenstellenverantwortlichen und des Beschäftigten dokumentiert. Der Laufzettel verbleibt im Original beim zuständigen Kostenstellenverantwortlichen, der Arbeitnehmer erhält eine Kopie. Bei einem Wechsel der Tätigkeit wird der Laufzettel aktualisiert. Zum Beschäftigungsende werden dem Mitarbeiter alle Arbeitsmittel und Berechtigungen vom Kostenstellenverantwortlichen auf der Grundlage des Laufzettels entzogen. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Einführung der Laufzettel sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig, weil diese das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer berührten. Es gehe der Arbeitgeberin darum, dass sich Arbeitnehmer in bestimmter, standardisierter Weise verhalten sollen. Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Betriebsrats den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Anträgen entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. I. Die Anträge sind in der gebotenen Auslegung zulässig. Soweit der Betriebsrat im Antrag zu 4. verlangt, die Verwendung der Laufzettel zu „untersagen“, ist damit ersichtlich gemeint, der Arbeitgeberin aufzugeben, die weitere Verwendung des Laufzettels zu unterlassen. Nur ein solcher Antrag wäre gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. § 890 ZPO vollstreckbar. Mit diesem Inhalt ist dieser Antrag ebenso wie die weiteren Anträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. II. Die Anträge sind unbegründet. 1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann der Betriebsrat nicht nur die Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands verlangen, sondern sich ebenso gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 7. Februar 2012 1 ABR 63/10 Rn. 14 mwN, EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 6). 2. Die Verwendung der Laufzettel nach Maßgabe der bei der Arbeitgeberin geltenden Richtlinie unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. a) Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. aa) Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen. Sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG allerdings nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Dagegen sind Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln sollen, nicht mitbestimmungspflichtig. Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird (BAG 22. Juli 2008 1 ABR 40/07 Rn. 57 f., BAGE 127, 146). bb) Hiervon ausgehend hat der Senat in der Anordnung des Arbeitgebers, für Angaben der Beschäftigten über den Besitz von Wertpapieren ein von ihm vorgefertigtes Formular zu verwenden (BAG 28. Mai 2002 1 ABR 32/01 zu B III 2 a der Gründe, BAGE 101, 216), und in der Anweisung, die Notwendigkeit eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit durch ein vorgegebenes Formular zu belegen (BAG 21. Januar 1997 1 ABR 53/96 zu B I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 23), mitbestimmungspflichtige Anordnungen gesehen. Hierfür war entscheidend, dass der Arbeitgeber den Nachweis einheitlich von allen Arbeitnehmern in einer bestimmten Form verlangt und damit eine Regel aufstellt hat, die für alle unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung zu beachten war. Dagegen hat er ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Bezug auf vorformulierte standardisierte Verschwiegenheitsvereinbarungen verneint. Die Abgabe derartiger Erklärungen ist ohne Einfluss auf die Art und Weise des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Es geht nicht um die Standardisierung des Verhaltens, sondern um die Abgabe inhaltlich gleicher Erklärungen, was allein nicht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auslöst (BAG 10. März 2009 1 ABR 87/07 Rn. 26, BAGE 129, 364). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht die Verwendung der Laufzettel zu Unrecht als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG angesehen. Es hat hierbei nicht genügend berücksichtigt, dass die in die Laufzettel aufgenommenen Angaben über den Erhalt von Arbeitsmitteln und Zutrittsberechtigungen einschließlich erforderlicher Belehrungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehen. Diese sind Voraussetzung für deren ordnungsgemäße Erbringung. Das verwendete Formular dient damit der Regelung des Arbeitsverhaltens und nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer. Die bloße Standardisierung des Arbeitsverhaltens bewirkt keine Zuordnung zum Ordnungsverhalten.