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Urteil

1 AZR 775/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbands von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ist satzungsrechtlich zulässig, wenn die Satzung eine klare Trennung der tarifpolitischen Befugnisse vorsieht. • Ist ein solcher Statuswechsel dem für den Arbeitskampf verantwortlichen Tarifgegner rechtzeitig und hinreichend konkret mitgeteilt worden, macht er einen verbandlich gerichteten Warnstreik gegen dieses Unternehmen rechtswidrig. • Ein rechtswidriger Warnstreik kann eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB begründen, wenn der Gewerkschaft das rechtswidrige Handeln erkennbar und vermeidbar war.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von Warnstreiks bei rechtzeitig mitgeteiltem Wechsel in OT-Mitgliedschaft • Ein Wechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbands von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ist satzungsrechtlich zulässig, wenn die Satzung eine klare Trennung der tarifpolitischen Befugnisse vorsieht. • Ist ein solcher Statuswechsel dem für den Arbeitskampf verantwortlichen Tarifgegner rechtzeitig und hinreichend konkret mitgeteilt worden, macht er einen verbandlich gerichteten Warnstreik gegen dieses Unternehmen rechtswidrig. • Ein rechtswidriger Warnstreik kann eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB begründen, wenn der Gewerkschaft das rechtswidrige Handeln erkennbar und vermeidbar war. Die Klägerin ist Herstellerin von Verpackungen und war bis 29. März 2009 Mitglied mit Tarifbindung im Arbeitgeberverband VDMH. Zum 30. März 2009 wechselte sie innerhalb des VDMH in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) und trat zudem zum 1. Mai 2009 dem Arbeitgeberverband VPU als tarifgebundenes Mitglied bei. Die Beklagte ist Gewerkschaft und Tarifpartner beider Verbände. Die Beklagte rief am 29. Mai 2009 zu einem verbandsbezogenen Warnstreik in der Druckindustrie auf; die Produktionsmitarbeiter der Klägerin folgten diesem Aufruf und es entstand ein Produktionsausfall. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 34.510,88 Euro, weil der Streik rechtswidrig gewesen sei, da ihr Statuswechsel zuvor mitgeteilt worden sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin war erfolgreich, das Verfahren wurde zur weiteren Aufklärung des Schadens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. • Die Revision ist begründet: Der Warnstreik vom 29. Mai 2009 war rechtswidrig, weil die Klägerin bei Streikbeginn nicht mehr tarifgebundenes Mitglied im VDMH war und die Beklagte hierüber zuvor ausreichend informiert worden war. • Satzungsanforderungen: Eine wirksame OT-Mitgliedschaft setzt voraus, dass die Verbandssatzung die tarifpolitischen Befugnisse der Mitglieder mit und ohne Tarifbindung klar trennt; VDMH-Satzungsbestimmungen erfüllen diese Anforderungen (§§ 3,5,11,16,20 der Satzung). OT-Mitglieder dürfen tarifpolitisch nicht abstimmen, nicht in Tarifkommissionen mitwirken und keine Aufsicht über Streikfonds ausüben. • Form und Wirksamkeit der Unterrichtung: Das Transparenzerfordernis verlangt keine besonderen Formvorschriften; eine hinreichend konkrete Mitteilung durch vertretungsberechtigte Organe genügt. Die Klägerin hatte die Beklagte am 22. Mai 2009 und der VPU durch Schreiben vom 19. Mai 2009 informiert. • Rechtsfolge des Statuswechsels: Wurde der Wechsel während laufender Tarifverhandlungen und rechtzeitig mitgeteilt, beeinträchtigt er die Tarifautonomie der Gewerkschaft nicht; machte die Gewerkschaft jedoch nach Mitteilung den Streik gegen das nun nicht mehr tarifgebundene Mitglied, war der Streik rechtswidrig. • Abgrenzung zu Partizipations- und Unterstützungsstreik: Der Streik war weder Partizipationsstreik (es lag keine gesicherte vertragliche Übernahme des Verbandstarifvertrags durch die Klägerin vor) noch Unterstützungsstreik; der Aufruf richtete sich ersichtlich auf die Durchsetzung verbandsbezogener Tarifforderungen. • Haftung: Der rechtswidrige Warnstreik stellt einen Eingriff in das eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebrecht der Klägerin dar (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Beklagte handelte fahrlässig, weil die Rechtsprechung zu OT-Wechseln bekannt war und die Beklagte trotz hinreichender Information nicht vom Streik abgesehen hat. • Verfahrensrückverweisung: Zur Höhe und Zumfang des geltend gemachten Schadens hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen; deshalb ist die Sache insoweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg war begründet; das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Warnstreik vom 29. Mai 2009 rechtswidrig war, weil die Klägerin zuvor in eine OT-Mitgliedschaft gewechselt und die Beklagte hierüber hinreichend informiert worden war. Die Beklagte hat durch den rechtswidrigen Streik eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB begründet; ihr Verhalten war zumindest fahrlässig. Wegen fehlender Feststellungen zur konkreten Schadenshöhe und zu den bestrittenen Schadenspositionen ist die Entscheidung über den geltend gemachten Betrag an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das über die ersatzfähigen Schäden und deren Umfang neu zu entscheiden hat.