Urteil
12 Ca 479/24 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2024:1031.12CA479.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert beträgt 306.686,21 Euro.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert beträgt 306.686,21 Euro. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen Tatbestand Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche wegen eines von der Beklagten initiierten Unterstützungsstreiks in einem Betrieb der Beklagten in K „S “. Die Klägerin ist ein Unternehmen der R-Gruppe. Sie betreibt u.a. einen Auslieferservice für Endkunden an ihrem Standort in K mit ca. 406 Mitarbeitenden, dessen Geschäftstätigkeit wegen der Ausrichtung auf das Endkundengeschäft dem Einzel- und Versandhandel zuzuordnen ist. Sie ist kein Mitglied in einem Arbeitgeberverband; die Arbeitsverträge ihrer Arbeitnehmer an dem Standort enthalten nach dem Vortrag der Klägerin keine Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge der Beklagten. Innerhalb der R-Gruppe sind Betriebsratsstrukturen gem. § 3 BetrVG eingerichtet; der Standort gehört zum Regionalbetriebsrat West II. Beklagte ist die Gewerkschaft v. Die Beklagte führte im Rahmen längerer Tarifauseinandersetzungen u.a. folgende Hauptarbeitskämpfe durch: vom 16. Mai 2023, 0:00 Uhr bis 17. Mai 2023, 24:00 Uhr bei der R Markt GmbH am Standort K-L, einem Logistikstandort; vom 16. Mai 2023, 10:00 Uhr bis zum 17. Mai 2023, 24:00 Uhr, in D bei der R D Frischelogistik GmbH; bei der R D SE & Co. KG in D am 17. Mai 2023 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die bestreikten Standorte sind sämtlich dem tarifvertraglichen Bereich des Groß- und Außenhandel zuzuordnen. Es besteht dort jeweils eine Tarifbindung an die Tarifverträge der Beklagten mit dem AGV GV. Im Streikaufruf wurde u.a. die Streikforderung AVE aufgeführt. Wörtlich hieß es im Streikaufruf: Aufruf zum Solidaritätsstreik für die Beschäftigten Zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes streiken wir mit den Beschäftigten und unterstützen die Forderungen v fordert für die Groß- und Außenhandelsbeschäftigten: […] Gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels NRW Hier streitgegenständlich ist die Rechtmäßigkeit eines 24-stündigen Unterstützungsstreiks am 17. Mai 2023 im Betrieb S der Klägerin. Die Klägerin hält den Unterstützungsstreik ua. deswegen für rechtswidrig, da es sich bei der Streikforderung AVE um kein erstreikbares Ziel gehandelt habe. Die Rechtswidrigkeit des Unterstützungsstreiks ergebe sich auch aus der Verschiebung des Schwerpunkts vom Hauptarbeitskampf auf den Unterstützungsarbeitskampf; der Unterstützungsstreik sei daher unverhältnismäßig, denn die verursachten Streikfolgen und Schäden des Unterstützungsarbeitskampfes reichten weit über die durch den Hauptarbeitskampf verursachten Schäden hinaus. Ferner sei der Unterstützungsstreik wegen der fehlenden Nähe zum Hauptarbeitskampf unverhältnismäßig, denn der Hauptarbeitskampf wurde im Groß- und Außenhandel durchgeführt, der Unterstützungsarbeitskampf erfolgte im Einzel- und Versandhandel. Die Beklagte treffe wegen der klaren Literaturmeinung zur Rechtswidrigkeit der Streikforderung – unter Verweis auf Löwisch/Rieble - auch ein Verschulden. Wegen der weiteren Ausführungen wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 25.01.2024, 28.06.2024 und 22.10.2024 verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 301.686,21 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge des Streiks der Beklagten vom 17. Mai 2023 entstanden sind und/oder zukünftig noch entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Hauptstreik und Unterstützungsstreik seien nicht rechtswidrig. Der Erlass einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung sei nicht Streikziel gewesen, sondern die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlichkeit, die ihrer Ansicht nach erstreikbar sei. Der Unterstützungsstreik sei wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtungen durch Vertrags- und Lieferbeziehungen in der Konzernstruktur rechtmäßig. Zumindest sei – da es sich um höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen handele, kein Verschulden anzunehmen. Hilfsweise bestreitet sie auch die Schadensberechnung. Der Antrag zu 2. erfasse durch seine globale Fassung Konstellationen, die auch der von der Beklagten reklamierte Anspruch nicht umfasst. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 12.04.2024, 16.09.2024 und 25.10.2024 verwiesen. Es wird weiterhin auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist insgesamt jedenfalls unbegründet. Es kann daher dahinstehen, ob das für den Antrag zu 2 notwendige Feststellungsbedürfnis besteht, da davon auszugehen ist, dass etwaige weitere Schadenersatzforderungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bezifferbar gewesen wären. I. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, denn der Unterstützungsstreik war nicht rechtwidrig und es fehlt am Verschulden der Beklagten. 1. Die Beklagte hat zwar mit dem Aufruf zum Unterstützungsstreik in ein sonstiges Recht der Klägerin eingegriffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt ein von einer Gewerkschaft geführter rechtswidriger Streik eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Er kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn die Organe der Gewerkschaft ein Verschulden trifft (BAG vom 19.06.2012 — 1 AZR 775/10 – juris). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist darauf gerichtet, ein Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Betätigung und Funktionsfähigkeit vor darauf bezogenen rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu schützen (BAG vom 26.07.2016 — 1 AZR 160/14, juris). Die Kampfmaßnahmen zielten unmittelbar auf Störungen der betrieblichen Abläufe. 2. Die Kammer folgt zwar der Auffassung der Klägerin, wonach ein Streik, dessen Kampfziel auch der Durchsetzung einer nicht rechtmäßigen Tarifforderung dient, insgesamt rechtswidrig wäre (BAG vom 26.07.2016 – 1 AZR 160/14 – hier u.a. Rz. 53 ff.). Der hier für die Schadenersatzansprüche maßgebliche Unterstützungsstreik vom 17. Mai 2023 war aber entgegen der Ansicht der Klägerin aber nicht rechtswidrig, denn ein Unterstützungsstreik als solcher ist grds. eine zulässige Arbeitskampfmaßnahme, die Forderung nach einer gemeinsamen Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels NRW ist ein zulässiges Streikziel und der Unterstützungsstreik war vorliegend verhältnismäßig. a) Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. (BAG vom 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, juris). Insbesondere in Fällen, in denen eine Gewerkschaft für ihre Mitglieder einen (Haupt-)Arbeitskampf führt und zu dessen Unterstützung einen anderen Teil ihrer Mitglieder zum Unterstützungsstreik aufruft, ist auch der Unterstützungsstreik ein koalitionsspezifisches von der Gewerkschaft zur Durchsetzung tariflicher Forderungen ergriffenes Arbeitskampfmittel und dient dem Ziel der Gestaltung von Arbeitsbedingungen. b) Die Forderung nach einer gemeinsamen Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels NRW ist ein zulässiges Streikziel. aa) Grundsätzlich darf ein Arbeitskampf nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer und friedenspflichtwahrender Ziele geführt werden. Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie und bedeutet zugleich, dass ein Tarifvertrag, der kampfweise durchgesetzt werden soll, einen rechtmäßigen Inhalt haben muss (BAG vom 10.12.2002 — 1 AZR 96/02, juris; BAG vom 26.07.2016 — 1 AZR 160/14, juris). bb) Die Forderung nach einer gemeinsamen Beantragung im Hinblick auf eine Allgemeinverbindlicherklärung ist nach Ansicht der erkennenden Kammer ein tarifvertraglich regelbares rechtmäßiges Kampfziel, denn sie betrifft die Regelung einer Arbeits- und Wirtschaftsbedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG. Einer Allgemeinverbindlicherklärung kommt ebenso wie dem Tarifvertrag als solchem eine allgemeine Ordnungsfunktion zu. Sie verfolgt als arbeitsrechtliches Instrument ausschließlich arbeitnehmerschützende Zwecke und verbessert die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch die Erklärung eines Tarifvertrags für allgemeinverbindlich auch für die bereits tarifgebundenen Arbeitnehmer, da sich durch den allgemeinverbindlich geltenden Tarifvertrag der Wettbewerbsdruck durch außertarifliche Arbeitgeber verringert. Daher ist das Streben zur Erreichung der Allgemeinverbindlichkeit auf die Regelung einer Arbeits- und Wirtschaftsbedingung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG gerichtet, die in einem Tarifvertrag regelbar ist. Mit der Schaffung von Tarifnormen, die der Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich sind und deren allgemeine Geltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TVG), erfüllen die Koalitionen in besonderem Maße die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene öffentliche Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme zu gestalten (BVerfG vom 15.07.1980 — 1 BvR 24/74, juris). Die Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen alle Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen iSv Art. 9 Abs. 3 GG regeln mit der Folge, dass entsprechende Tarifverträge auch durch Arbeitskampfmaßnahmen erzwungen werden können, was nicht nur für normativ zu regelnde Ziele gilt, sondern auch, wenn eine entsprechende Regelung nur in einer schuldrechtlichen Vereinbarung des Tarifvertrags möglich ist (ErfK/Linsenmaier, 24. Aufl., Art. 9 GG, Rn 116; LAG Baden-Württemberg vom 20.02.2019 — 4 Sa 40/18, juris). cc) In der gemeinsamen Initiative zur Erreichung der Allgemeinverbindlicherklärung liegt kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ebenfalls geschützte negative Koalitionsfreiheit. Die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Koalitionsfreiheit schließt zwar das Recht ein, einer Koalition fernzubleiben oder aus ihr auszutreten. Soweit ein Arbeitgeber einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag unterworfen ist, begründet dies jedoch keine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, so dass er dadurch in seiner negativen Koalitionsfreiheit nicht verletzt wird (BVerfG vom 15.07.1980 — 1 BvR 24/74, juris). Vielmehr ermöglicht Art. 9 Abs. 3 GG auch Tarifverträge, die von vornherein darauf zielen, Außenseiter einzubeziehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.01.2020 — 1 BvR 4/17, juris). dd) Das Streikziel eines gemeinsamen Antrags zur Einleitung eines Verfahrens auf Allgemeinverbindlicherklärung verstößt auch nicht gegen die Regelung des § 5 TVG nF. Durch das Erfordernis eines gemeinsamen Antrags aller tarifvertragsschließenden Parteien wird gewährleistet, dass die Abstützung der tariflichen Ordnung aus Sicht sämtlicher Parteien des Tarifvertrags erforderlich erscheint (BT-Drs. 18/1558 S. 48). Aber weder dem Gesetzeswortlaut, noch aus der Gesetzeshistorie lässt sich ein explizites, nicht durch Streik zu beeinflussendes Vetorecht einer der Tarifvertragsparteien entnehmen. Dabei verkennt die erkennende Kammer nicht, dass die gemeinsame Erklärung auch auf einer vorherigen Willensbildung der beteiligten Tarifvertragsparteien beruht. Allerdings trifft ein Arbeitgeber seine Entscheidung über die im Zuge eines Arbeitskampfes streitigen Forderungen bzw. Zugeständnisse letztlich eigenverantwortlich (vgl. auch LAG Nürnberg vom 17.07.2024 – 3 SaGa 6/23, juris; ArbG Köln vom 06.06.2023 – 17 Ga 27/23 – juris; ArbG Würzburg vom 25.07.2024 – 9 Ca 681/23; aA insbesondere Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl, 2017, § 5 TVG Rz. 258). c) Der Unterstützungsstreik war verhältnismäßig. Nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ist ein Unterstützungsstreik rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der betroffenen Dritten unangemessen ist. Der Bezugspunkt, der die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestimmt, ist dabei die sich aus dem Charakter und der Funktion des Unterstützungsstreiks ergebende Beziehung zum Hauptarbeitskampf (BAG vom 19.06.2007 – 1 AZR 396/06, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass diese für die erstrebten Ziele offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich gewesen wären. Denn auch ein Unterstützungsstreik, der einen Arbeitgeber betrifft, der die im Hauptarbeitskampf von der Gewerkschaft verfolgte Forderung nicht selbst erfüllen oder in seinem Verband auf die Erfüllung hinwirken kann, ist nicht unzulässig, denn auch ein solcher ist nicht generell ungeeignet, den Druck auf den sozialen Gegenspieler zu verstärken und den Hauptarbeitskampf zu beeinflussen (BAG vom 19.06.2007 — 1 AZR 396/06, juris). Erhebliche Bedeutung kommt aber auch dem Umstand zu, dass der mit dem Unterstützungsstreik überzogene Arbeitgeber mit den Adressaten des Hauptarbeitskampfs wirtschaftlich verflochten ist, da Hauptarbeitskampf und Unterstützungsstreik Unternehmen desselben Konzerns betreffen, die sogar über betriebsrätliche Strukturen iSd § 3 BetrVG verbunden sind. Ferner ist die durch den Unterstützungsstreik gezeigte Solidarität geeignet, die Kampfbereitschaft der den Hauptarbeitskampf führenden Gewerkschaftsmitglieder zu stärken, da es sich um die Mitglieder derselben Gewerkschaft – der Beklagten - handelt (vgl. auch BAG vom 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02, juris). d) Schließlich war der Unterstützungsstreik nicht unangemessen. Die von der Klägerin herangezogene Quote der Streikteilnehmer an Haupt- und Unterstützungsstreik ist nicht repräsentativ, denn sie berücksichtigt nicht die jeweilige Belegschaftsgröße und verhält sich auch nicht zu der von der Beklagten im Kammertermin mitgeteilten Anzahl der über 1000 Auszahlungen an gewerkschaftliche Streikteilnehmer. 3. Selbst wenn man zu der Rechtsansicht gelänge, dass der hier streitgegenständliche Unterstützungsstreik wegen Rechtswidrigkeit der Hauptstreiks aufgrund des Teilziels AVE rechtswidrig wäre, wäre nicht von einem Verschulden der Beklagten auszugehen. a) Verschulden iSv. § 823 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten einer Koalition bei der Wahrung und Förderung von Arbeitsbedingungen im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG ist zugleich als schuldhaft zu bewerten, weil hierdurch unzumutbare Haftungsrisiken entstünden. Vor einem Streik mit seinen vielfältigen Auswirkungen hat die Gewerkschaft ihre kampfweise durchzusetzenden Tarifforderungen sorgfältig zu prüfen. Bei Zweifeln über dessen Rechtmäßigkeit darf sie von ihrem Streikrecht nur in maßvollem Rahmen und vor allem auch nur dann Gebrauch machen, wenn für die Zulässigkeit des Streiks sehr beachtliche Gründe sprechen und eine endgültige Klärung der Rechtslage nicht anders zu erreichen ist (BAG vom 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10, juris). b) Wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass an einen unvermeidbaren Rechtsirrtum strenge Anforderungen zu stellen sind, da der Geltungsanspruch des Rechts erfordert, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums grds. selbst trägt und es nicht dem Gläubiger überbürden kann. Beruht die Ungewissheit über die Schuld auf rechtlichen Zweifeln des Schuldners (sog. Rechtsirrtum), ist dieser entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat (BAG vom 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 – juris). Vorliegend gab es zum Zeitpunkt des Streikaufrufs aber erkennbar nur eine – wenn auch renommierte – Literaturauffassung in Löwisch/Rieble, die von einer Nichterstreikbarkeit der Forderung nach einer gemeinsamen Beantragung der Allgemeinverbindlichkeit ausging, während – jedenfalls mittlerweile – in Literatur und Rechtsprechung auch die Rechtsansicht der Beklagten vertreten wird. Die hier zugrundeliegende Rechtsfrage kann höchstrichterlich mit jeweils guten Argumenten im Sinne beider Parteien entschieden werden. Es sprachen mithin jedenfalls auch beachtliche Gründe für die Zulässigkeit des Streiks. Eine endgültige höchstrichterliche Klärung wäre im Rahmen von Einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erreichbar gewesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG iVm. § 3 ZPO im Urteil festzusetzen, wobei für den Antrag zu 2 der Regelwert iHv. 5000 Euro angesetzt wurde. III. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung auch gesondert zuzulassen (§ 64 Abs. 2a iVm. Abs. 3 Nr. 1 ArbGG).