Urteil
10 AZR 347/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feiertagszuschlag nach §10 Abs.1 Buchst. d TV‑V ist nur für gesetzliche Feiertage am Beschäftigungsort zu zahlen.
• Bei unklarer tariflicher Formulierung ist vorrangig der Wortlaut zu beachten; tarifliche Regelungen knüpfen regelmäßig an gesetzliche Feiertage am Beschäftigungsort an.
• Zahlungen des Arbeitgebers in Ausführung vermeintlicher tariflicher Ansprüche begründen keine betriebliche Übung, wenn sie als bloßer Normvollzug erfolgt sind.
Entscheidungsgründe
Feiertagszuschlag im TV‑V nur für gesetzliche Feiertage am Beschäftigungsort • Feiertagszuschlag nach §10 Abs.1 Buchst. d TV‑V ist nur für gesetzliche Feiertage am Beschäftigungsort zu zahlen. • Bei unklarer tariflicher Formulierung ist vorrangig der Wortlaut zu beachten; tarifliche Regelungen knüpfen regelmäßig an gesetzliche Feiertage am Beschäftigungsort an. • Zahlungen des Arbeitgebers in Ausführung vermeintlicher tariflicher Ansprüche begründen keine betriebliche Übung, wenn sie als bloßer Normvollzug erfolgt sind. Der Kläger, Schichtarbeiter bei der Beklagten, verlangt Zeitzuschläge in Höhe von 135% für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag. Vertraglich gilt der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV‑V). §10 TV‑V regelt Zeitzuschläge u. a. für Sonntags‑ und Feiertagsarbeit (Feiertagsarbeit 135%). Vor Einführung des TV‑V galt der BMT‑G‑O, der Ostersonntag und Pfingstsonntag ausdrücklich als Feiertage einbezog. In Sachsen‑Anhalt sind Ostersonntag und Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage. Die Beklagte zahlte bis 2007 irrtümlich 135%, seit 2008 nur noch 25% für Sonntagsarbeit. Der Kläger klagte auf Feststellung des Anspruchs auf 135% für diese Tage. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; Revision wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse nach §256 Abs.1 ZPO liegt vor, weil der Kläger wiederholt an den Tagen arbeiten muss und die Entscheidung künftige Einteilungen beeinflusst. • Keine Pflicht aus §10 Abs.1 Buchst. d TV‑V: Wortlaut und Systematik des TV‑V sprechen dafür, dass der Feiertagszuschlag an die gesetzlich bestimmten Feiertage am Beschäftigungsort anknüpft; eine abweichende tarifliche Definition fehlt (§9 TV‑V nicht einschlägig). • Tariflicher Zusammenhang: §8 Abs.3 TV‑V reduziert die Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, was die Bindung des Begriffs ‚Feiertag‘ an das gesetzliche Feiertagsrecht bestätigt. • Praktikabilitätsgesichtspunkte: Der bundesweit geltende TV‑V kann nicht offen auf jeweils unterschiedliche regionale oder konfessionelle Tage abstellen; daher übliche Anknüpfung an das gesetzliche Feiertagsrecht. • Tarifgeschichte: Im Vorgängertarif (BMT‑G‑O) waren Ostern und Pfingsten ausdrücklich erwähnt; das Fehlen einer solchen Regelung im TV‑V zeigt, dass keine Regelung für diese Tage getroffen wurde, sodass nur der Sonntagszuschlag nach §10 Abs.1 Buchst. c TV‑V anzuwenden ist. • Betriebliche Übung: Die frühere Gewährung von 135% bis 2007 begründet keinen dauerhaften Anspruch, weil die Zahlungen nach Auffassung des Klägers als Normvollzug und nicht als Angebot einer übertariflichen dauerhaften Leistung erfolgten. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Feiertagszuschlags in Höhe von 135% für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag nach §10 Abs.1 Buchst. d TV‑V. Entscheidend ist, dass diese Tage in Sachsen‑Anhalt keine gesetzlichen Feiertage sind und der TV‑V den Feiertagszuschlag an die gesetzlich bestimmten Feiertage am Beschäftigungsort knüpft. Mangels abweichender tariflicher Regelung ist lediglich der Sonntagszuschlag nach §10 Abs.1 Buchst. c TV‑V zu zahlen. Eine betriebliche Übung zugunsten des Klägers liegt ebenfalls nicht vor, da die bisherige höhere Zahlung als Normvollzug zu verstehen war.