Urteil
4 Ca 977/18
Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDU:2018:0822.4CA977.18.00
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Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- 1.
- Die Kosten hat der Kläger zu tragen.
- 1.
- Der Streitwert beträgt 473,42 €.
- 1.
- Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. 1. Die Kosten hat der Kläger zu tragen. 1. Der Streitwert beträgt 473,42 €. 1. Die Berufung wird zugelassen. Az.: 4 Ca 977/18 Verkündet am 22.08.2018 Meissner, Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Duisburg Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit N. Kläger Prozessbevollmächtigte C. gegen G. Beklagte Prozessbevollmächtigte B. hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2018 durch die Richterin am Arbeitsgericht Wachtel als Vorsitzende und die ehrenamtliche Richterin Beul und den ehrenamtlichen Richter Schöne für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 473,42 €. 4. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um Zuschläge. Der Kläger ist seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie NRW Anwendung, zuletzt in der Fassung vom 22.03.1989, mit einer Protokollnotiz aus 2017 (im Folgenden: MTV) Brot und Backwaren NRW. In § 4 MTV Brot und Backwaren NRW ist die „Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit“ geregelt. Darunter heißt es unter der Überschrift zu a): „Begriffsbestimmung“. Darunter ist in Ziff. 4. geregelt, die „Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.“ Unter b) gibt es die Überschrift „Zuschläge“. Nach Ziff. 1 sind für „ Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit folgende Zuschläge“ zu zahlen: a) für angeordnete Mehrarbeit … b) Nachtarbeit … c) Arbeit an Sonntagen unter 3 Stunden … bei mehr als 3 Stunden 50% 1 1/2faches Entgelt für alle Stunden je Stunde d) Arbeit an gesetzlichen 150% 2 1/2faches Entgelt Wochenfeiertagen je Stunde e) Arbeit an hohen Feiertagen 200% 3faches Entgelt (Neujahr, Ostern, 1. Mai, je Stunde Pfingsten und Weihnachten) Die Beklagte zahlte über viele Jahre an die Arbeitnehmer für geleistete Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag 200 % an Zuschlägen. Erstmalig im Jahr 2017 bezahlte sie für diese Tage lediglich 50 %. Der Kläger machte den höheren Zuschlag innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend. Er meint, er habe einen Anspruch auf Zahlung von 200 % unter Hinweis darauf, dass Ostersonntag und Pfingstsonntag hohe Feiertage im Sinne des Tarifvertrages seien. Er vertritt die Auffassung, der Anspruch ergebe sich zumindest aus betrieblicher Übung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den 16.04.2017 116,94 € netto sowie weitere 116,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den 04.06.2017 119,77 € netto sowie weitere 119,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe sich bei der Zahlung von 200 % in der Vergangenheit in einem Irrtum befunden. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 sei ihr bis zu Beginn des Jahres 2017 nicht bekannt gewesen. Ab 2017 habe sie die Einstellungen im Zeiterfassungssystem so abgeändert, dass die streitgegenständlichen Sonntage nur noch als „normale“ Sonntage berechnet worden seien. Zu jeder Zeit habe sie sich lediglich tarifgerecht verhalten wollen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze mit Anlagen sowie die Erklärungen zu den Sitzungsniederschriften verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. 1. Der Kläger kann seine Zahlungsansprüche nicht aus § 4 b) 1. e) des MTV Brot und Backwaren NRW herleiten. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. vgl. z.B. BAG 02.11.2016 - 10 AZR 615/15 – Rn. 14, 28.03.2013 – 3 AZR701/12–Rn. 13; juris ). b) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich keine, dem Kläger günstige Auslegung. Nach der Überschrift von § 4 soll in dieser Vorschrift unter anderem die Sonn- und Feiertagsarbeit geregelt werden. Nach der sich darunter befindlichen Überschrift zu a) wird in diesem Abschnitt der Vorschrift bestimmt, was unter anderem im Sinne des Tarifvertrages unter Sonn- und Feiertagsarbeit zu verstehen ist. Danach ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Nach der Aufteilung der tariflichen Vorschrift von § 4, dem Wortlaut und dem dort aufgeführten Sinn, die Voraussetzungen für die Höhe der Zuschläge zunächst durch die Begriffsbestimmung in a) zu regeln, ist bei der Frage der Höhe der Zuschläge in b), 1 e) die Regelung so zu verstehen, dass es heißen muss „Arbeit an hohen gesetzlichen Feiertagen“. Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in Nordrhein-Westfalen keine gesetzlichen Feiertage, sodass diese beiden Tage nicht von den „hohen Feiertagen“ erfasst werden. Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zur Folge Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Feiertagszuschlages für Ostersonntag haben, wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vorsieht, landesrechtlich dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag ist (BAG 17.03.2010 – 5 AZR 317/09- Rn. 18, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Klammerzusatz in § 4 b) 1. e) des MTV Brot und Backwaren NRW unter anderem Ostern und Pfingsten genannt sind. Diese Regelung soll erkennbar Ostermontag und Pfingstmontag erfassen. Beides sind hohe gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen und sollen deshalb im Falle der Arbeitsleistung herausgehoben und besser bezahlt werden als die Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen. c) Der Kläger kann sich zur Stützung seines Anspruchs auch nicht auf betriebliche Übung berufen. Eine betriebliche Übung scheidet dann aus, wenn aus Sicht des Anspruchstellers ausschließlich die Erfüllung eines vermeintlichen tarifvertraglichen Anspruchs, also Normverzug begehrt wird (vgl. BAG 17.08.2011- 10 AZR 347/10- Rn. 21, 17.03.2010 – 5 AZR 317/09 – Rn. 17; juris). So liegt der Fall hier. Die Parteien sind tarifgebunden. Das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen wird von den Vorschriften des MTV Brot und Backwaren NRW geregelt. Dementsprechend verlangt der Kläger die Erfüllung seines vermeintlichen Anspruchs aufgrund der tariflichen Regelung in § 4 b) 1.e) MTV Brot und Backwaren NRW. II. 1 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Streitwertentscheidung erging nach § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. 3. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Ziff. 2 b) ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache betrifft Streitigkeiten über die Auslegung des MTV Brot und Backwaren NRW, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Duisburg hinaus erstreckt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. -Wachtel-