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Beschluss

9 ABR 83/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Schwerbehindertenvertretung hat bei der Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion nur dann ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht nach §95 Abs.2 SGB IX, wenn entweder ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Bewerber sich auf die Stelle bewirbt oder die zu besetzende Stelle schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen aufweist. • Nicht jede Besetzung einer Leitungsstelle berührt die Belange schwerbehinderter Beschäftigter in spezifischer Weise; liegt die Wirkung der Maßnahme gleichmäßig auf alle Beschäftigten, sind die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nicht gegeben. • Ein Globalantrag, der eine generelle Feststellung für alle Fallkonstellationen verlangt, ist nur erfolgreich, wenn die geltend gemachten Rechte in sämtlichen erfassten Konstellationen bestehen.
Entscheidungsgründe
Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung von Leitungsstellen • Die Schwerbehindertenvertretung hat bei der Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion nur dann ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht nach §95 Abs.2 SGB IX, wenn entweder ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Bewerber sich auf die Stelle bewirbt oder die zu besetzende Stelle schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen aufweist. • Nicht jede Besetzung einer Leitungsstelle berührt die Belange schwerbehinderter Beschäftigter in spezifischer Weise; liegt die Wirkung der Maßnahme gleichmäßig auf alle Beschäftigten, sind die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nicht gegeben. • Ein Globalantrag, der eine generelle Feststellung für alle Fallkonstellationen verlangt, ist nur erfolgreich, wenn die geltend gemachten Rechte in sämtlichen erfassten Konstellationen bestehen. Arbeitgeber ist ein Landschaftsverband, der ein Dezernat als selbständige Dienststelle erklärte. Die für das Dezernat gewählte Schwerbehindertenvertretung machte geltend, sie sei bei Besetzung der Leitung eines Werkstattteams nicht beteiligt und nicht informiert worden. Es waren zwei nicht schwerbehinderte Bewerber beteiligt; mittelbar waren zwei schwerbehinderte Mitarbeiter dem Team zugeordnet. Die Arbeitgeberin lehnte eine generelle Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Leitungsbesetzungen ab. Die Schwerbehindertenvertretung begehrte festzustellen, dass sie vor Entscheidungen über Stellen mit Personalführungsfunktion, denen mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist, nach §95 Abs.2 SGB IX zu unterrichten und anzuhören sei. Die Arbeitsgerichte wiesen den Antrag zurück; das Bundesarbeitsgericht verwarf die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist ausreichend bestimmt und es besteht besonderes Feststellungsinteresse, weil die Beteiligten streitig die Reichweite der Beteiligungsrechte nach §95 Abs.2 SGB IX klären wollen. • Auslegung §95 Abs.2 SGB IX: Unterrichtungs- und Anhörungspflichten bestehen in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren; das Merkmal ‚berühren‘ ist als ‚betreffen‘ zu verstehen. • Grenzen der Beteiligung: Eine Angelegenheit berührt schwerbehinderte Beschäftigte nicht i.S.v. §95 Abs.2 SGB IX, wenn sie sich gleichmäßig und unabhängig von einer Schwerbehinderung auf alle Beschäftigten auswirkt; in solchen Fällen sind die Belange nicht spezifisch betroffen. • Konkrete Fälle: Bei Besetzung einer Leitungsstelle besteht Beteiligungsrecht, wenn sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Bewerber bewirbt, weil dessen rechtliche Lage anders ist und besonderer Schutz nach §81 SGB IX besteht. • Weiterer Anwendungsfall: Wenn die Führungsaufgabe besondere schwerbehinderungsspezifische Anforderungen oder Auswirkungen hat, kann dies die Beteiligungspflicht auslösen; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich. • Globalantrag: Der Antrag der Schwerbehindertenvertretung war als Globalantrag zu verstehen und nur dann erfolgreich, wenn die geltend gemachten Rechte in sämtlichen erfassten Fallgestaltungen bestehen; das Gericht darf nicht modifizierend feststellen und damit den Antrag inhaltlich verändern. Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung wurde zurückgewiesen. Es besteht keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung bei jeder Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion zu unterrichten und anzuhören, nur weil der Stelle mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist. Beteiligungsrechte greifen nur, wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Bewerber an der Besetzung beteiligt ist oder die Stelle besondere, schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen oder konkrete Auswirkungen für schwerbehinderte Beschäftigte aufweist. Mangels solcher spezifischer Anhaltspunkte war der Feststellungsantrag als Globalantrag unbegründet, sodass die Vorinstanzen zu Recht abgewiesen haben.