Beschluss
4 BV 4/20
Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMS:2020:0703.4BV4.20.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung gegenüber einem Schwerbehinderten oder den schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmer über die beabsichtigte Abmahnung und den diese Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend zu unterrichten und anzuhören, soweit der Beteiligten zu 2. die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung bekannt ist.
2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung gegenüber einem Schwerbehinderten oder den schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmer über die beabsichtigte Abmahnung und den diese Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend zu unterrichten und anzuhören, soweit der Beteiligten zu 2. die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung bekannt ist. 2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten um die Pflicht der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) zur Beteiligung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (Antragstellerin und Beteiligte zu 1.) vor Ausspruch einer Abmahnung eine schwerbehinderten Arbeitnehmers der Beteiligten zu 2.). Die Antragstellerin ist die 2017 gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb der Beteiligten zu 2.) in A. Dem schwerbehinderten Beschäftigten D. wurden unter dem 21.10.2019, 23.10.2019 und 19.12.2019 Abmahnungen (Bl. 70 ff. der Gerichtsakte) durch die Beteiligte zu 2.) erteilt, ohne dass die Antragstellerin zuvor beteiligt worden war. Nachdem diese von der ersten Abmahnung Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Beteiligte zu 2.) mit Schreiben vom 29.10.2019 erfolglos auf, die Abmahnung aufzuheben und aus der Personalakte zu entfernen sowie die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie sei vor Ausspruch einer Abmahnung gegenüber einem schwerbehinderten Beschäftigten gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen. Angelegenheiten im Sinne des § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX seien unter anderem personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierungen sowie Abmahnungen und Kündigungen. Hierfür spreche auch § 167 Abs. 1 SGB IX. Danach schalte der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zu Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung ein. Soweit die Beteiligte zu 2.) behaupte, dass die dem Mitarbeiter D. erteilten Abmahnungen nichts mit seiner Schwerbehinderung zu tun hätten, könne dies derzeit nicht beurteilt werden. Die einzelnen Behinderungen des Mitarbeiters D. seien nicht bekannt. Dementsprechend könne auch nicht beurteilt werden, ob die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen in irgendeinem Zusammenhang mit den anerkannten Behinderungen stehen. Dies sei sicherlich durchaus möglich, z.B. auch bei psychischen Erkrankungen. Das umfassende Informationsrecht solle der Schwerbehindertenvertretung gerade ermöglichen, zu prüfen, ob ein Zusammenhang mit den vorgeworfenen Pflichtverletzungen und der Behinderung bestehe. Nach § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX müsse die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach S. 1 getroffenen Entscheidung ausgesetzt werden. Dies könne vorliegend nur dadurch erfolgen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werde. Da überdies die Beteiligte zu 2.) das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung verletzt habe, stehe der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch zu. Es sei insoweit die zu § 87 Abs. 1 BetrVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Abmahnungen des Mitarbeiters D. vom 21.10.2019, 23.10.2019 und 19.12.2019 aus der Personalakte des Mitarbeiters D. zu entfernen, hilfsweise, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die dem Mitarbeiter D. erteilten Abmahnungen vom 21.10.2019, 23.10.2019 und 19.12.2019 auszusetzen und die Antragstellerin über die erteilten Abmahnungen und die den Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalte umfassend zu informieren und vor einer endgültigen Entscheidung über die Erteilung der Abmahnungen anzuhören, 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, schwerbehinderten Menschen oder den schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte im Betrieb abzumahnen, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigten Abmahnungen und die diesen Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend unterrichtet und angehört zu haben, hilfsweise, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung gegenüber einem Schwerbehinderten oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmer über die beabsichtigte Abmahnung und den diese Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend zu unterrichten und anzuhören, soweit der Beteiligten zu 2.) die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung bekannt ist. Die Beteiligte zu 2.) beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Beteiligte zu 2.) ist der Ansicht, der Antragstellerin stehe vorliegend kein Beteiligungsrecht nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu, da die Abmahnungen mit der Schwerbehinderung des Mitarbeiters D. nicht im Zusammenhang stünden. Ein „berühren“ im Sinne von § 178 Abs. 2 SGB IX liege nur bei Maßnahmen vor, die die spezifischen Belange eines schwerbehinderten Menschen oder der schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe konkret beträfen, nicht jedoch in Angelegenheiten, die die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise betreffen als die Belange nicht schwerbehinderter Beschäftigten. Die den Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalte hätten mit der Schwerbehinderung des Herrn D. ihn nichts zu tun. Der Antrag zu 1.) sei unzulässig, weil die Antragstellerin einen Individualanspruch des Arbeitnehmers geltend mache. Hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu 3.) und 4.) haben die Beteiligten im Kammertermin einen Teilvergleich geschlossen. Wegen des Inhalts der ursprünglichen Anträge zu 3.) und 4.) sowie des Teilvergleichs wird auf das Kammerterminsprotokoll verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Die zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Anträge sind nur im tenorierten Umfang zulässig und begründet, im Übrigen sind sie teilweise unzulässig bzw. unbegründet. 1.) Der Hauptantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin verfolgt den geltend gemachten Aussetzungsanspruch zurecht im Wege des Beschlussverfahrens im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus § 178 SGB IX gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Der Antrag auf Entfernung der dem Mitarbeiter D. erteilten Abmahnung aus der Personalakte ist nicht etwa deshalb schon unbegründet, weil der Antragstellerin die Aktivlegitimation fehlte. Die Antragstellerin begründet den Hauptantrag zu 1. aus einem ihr aus ihrer Sicht zustehenden Anspruch aus § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Damit macht die Antragstellerin ein eigenes Recht geltend, nicht etwa einen Anspruch des Mitarbeiters D.. Sie ist aktivlegitimiert. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX jedoch nicht zu. Die Antragstellerin argumentiert, sie hätte vor Ausspruch der Abmahnungen gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX beteiligt werden müssen. Nach § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX sei die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach S. 1 getroffenen Entscheidung auszusetzen. Dies könne nur geschehen, indem die Entscheidung zunächst zurückgenommen werde, bis die Beteiligung ordnungsgemäß nachgeholt worden sei und endgültig entschieden worden sei (vergleiche Bl. 4 der Gerichtsakte). Eine Aussetzung einer Entscheidung im Sinne von § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn die Entscheidung bereits durchgeführt und vollzogen worden ist (vergleiche LAG Hamm vom 14. Januar 2020, 7 TaBV 63 / 19, Juris, Randnote 28). Eine einmal ausgesprochene Abmahnung kann nicht mehr „ausgesetzt“ werden (ausdrücklich BAG vom 30.04.2014, 7 ABR 30 / 12, Juris, Randnote 37 mit weiteren Nachweisen). Hat der Arbeitgeber eine Maßnahme durchgeführt und etwa durch den Zugang einer Abmahnung bei dem Arbeitnehmer vollzogen, läuft das Aussetzungsrecht ins Leere (ausführlich Düwell in LPK-SGB IX 5. Aufl. § 178 Randnote 76 mit weiteren Nachweisen; BAG, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Die Abmahnungen sind bereits ausgesprochen und dem betreffenden Mitarbeiter zugegangen. Das Aussetzungsrecht nach § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX läuft vorliegend ins Leere. Entsprechend ergibt sich aus dem Aussetzungsrecht auch kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. 2.) Der Hilfsantrag zu 1. auf Aussetzung der Abmahnungen sowie auf Information und Anhörung ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Soweit die Antragstellerin die „Aussetzung“ der Abmahnungen begehrt, ist der Antrag schon unzulässig. Nach der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung im Sinne von § 322 Absatz 1 ZPO ist (BAG vom 12.01.2011, 7 ABR 94 / 09, Juris, Randnote 14 mit weiteren Nachweisen; BAG vom 04.12.2013, 7 ABR 7 / 12, Juris, Randnote 21). Diesen Anforderungen genügt ein Antrag auf Aussetzung einer Abmahnung nicht. Ein solcher Antrag lässt nicht hinreichend erkennen, welches konkrete Tun oder Unterlassen der Arbeitgeberin aufgegeben werden soll oder welche rechtsgestaltende oder feststellende Entscheidung des Gerichts treffen soll (ausdrücklich BAG vom 30.04.2014, 7 ABR 30 / 12, Juris, Randnote 37; anderer Ansicht LAG Hamm vom 14. Januar 2020 7 TaBV 63 / 19, Juris, Randnote 31). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Wortlaut des § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Diese Norm gibt nicht etwa vor, wie ein prozessualer Leistungsantrag zu formulieren ist (so aber wohl LAG Hamm, a. a. O.), sondern stellt vielmehr eine Regelung des materiellen Rechts dar. Die Frage der Zulässigkeit eines Leistungsantrages richtet sich nach dem oben Gesagten weiterhin nach § 253 ZPO (wie hier BAG, a. a. O.). Im Übrigen ist der Hilfsantrag zu 1. unbegründet. Mit Zugang der Abmahnungen sind diese bereits vollzogen, ein Begehren auf nunmehrige Information und Anhörung geht ins Leere. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 3.) Der Hauptantrag zu 2. auf Unterlassung ist unbegründet. Die Antragstellerin argumentiert, aus der Pflicht gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zur Anhörung des Schwerbehindertenvertretung vor Durchführung der Maßnahmen, die schwerbehinderten Menschen oder den gleichgestellte betreffen, folge entsprechend ein Unterlassungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung, wenn die Arbeitgeberin Informations- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung verletze. Die Antragstellerin zieht zu Begründung die Rechtsprechung des BAG (vom 3. 5.1994, 1 ABR 24 / 93, NZA 19 95, 40) zum Unterlassungsanspruch bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG heran. Dem folgt das Gericht nicht. An dieser Stelle kann zunächst noch dahinstehen, ob die Beteiligte zu 2.) ein Beteiligungsrecht der Antragstellerin aus § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX verletzt hat oder nicht. Selbst wenn dies der Fall ist, so folgt in der vorliegenden Fallgestaltung aus § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX kein Unterlassungsanspruch gegen die Beteiligte zu 2.). Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Gesetzgeber das entsprechende Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bewusst schwach ausgestaltet hat. Die Nichtanhörung der Schwerbehindertenvertretung ist bürgerlich-rechtlich nach herrschender Meinung sanktionslos (Düwell in LPK-SGB IX, 5. Aufl., § 178 Randnote 68 mit weiteren Nachweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Dies wurde vor der mit Wirkung vom 30.12.2016 erfolgten Einführung der Sonderregelung in § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX insbesondere mit dem Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Unwirksamkeitsanordnung begründet. Auch nach der Einführung wird an dieser Auffassung festgehalten (Düwell, a.a.O.). Außerhalb des § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX wird die Verletzung der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht nur als Ordnungswidrigkeit nach § 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX geahndet. Für diese Ansicht spricht die Gesetzesgeschichte. So hat seinerzeit der Antrag der SPD-Opposition, die Sanktion der Unwirksamkeit für alle personellen Maßnahmen in der Schwerbehindertengesetz einzufügen (SPD-Entwurf Bundestagsdrucksache 10/1731, 6), keine parlamentarische Mehrheit gefunden. Stattdessen ist auf Empfehlung des Ausschusses (Bundestagsdrucksache 10/5701, 11) 1986 die jetzt in § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX enthaltene Aussetzungsfolgen mit der Begründung eingeführt worden: „Nach den Erfahrungen in der Praxis ist die Möglichkeit, … eine Verletzung des Unterrichtungs- und Anhörungsrechts als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, der gebotenen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht förderlich. Die neue Vorschrift soll daher auf die Beachtung des Unterrichtungs- und Anhörungsrechts hinwirken.“ Als die SPD nach der Bundestagswahl 2002 erneut den Kanzler stellte, enthielt der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziales erstellte Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Schwerbehinderter Menschen eine weitgehende Unwirksamkeitsfolge für beteiligungsunwillige Arbeitgeber. Die Durchführung oder Vollziehung jeder ohne Beteiligung nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX getroffenen Entscheidung sollte unwirksam sein. Diese Regelung ist in der Ressortabstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gestrichen worden (Düwell, a.a.O., m.w.N.). Die damalige Opposition im Bundestag forderte vertreten durch ihren Sprecher, den Abgeordneten Hüppe (CDU/CSU), im Laufe der parlamentarischen Beratung vergeblich die Wiederaufnahme dieser Bestimmung (Düwell, a.a.O.). Aus der Gesetzesgeschichte lässt sich also durchaus der gesetzgeberische Wille erkennen, dass eine Verletzung des Beteiligungsrechts nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX weitgehend sanktionslos sein soll. Demgegenüber ist die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung (BAG vom 3. 5.1994, 1 ABR 24 / 93, NZA 1995, 40) zu § 87 Abs. 1 BetrVG ergangen. Die in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Mitbestimmungsrechte sind solche der notwendigen Mitbestimmung. Es ist anerkannt, dass in den Fällen des § 87 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber nicht wirksam ohne die vorherige, positive Zustimmung des Betriebsrats handeln kann. Es handelt sich insoweit um den Kern der sozialen Mitbestimmung, die in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Mitbestimmungsrechte zählen zu den stärksten Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates (vgl. etwa BAG GS v. 3.12.1991, AP BetrVG 1972, § 87 Lohngestaltung Nr. 51, 52). Eine Übertragung dieser zu § 87 Abs. 1 BetrVG ergangenen Rechtsprechung auf § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX scheidet nach Ansicht des Gerichts aus den oben genannten Gründen aus. 4.) Der zulässige Hilfsantrag zu zweitens ist begründet. Der Antragstellerin steht gegenüber der Beteiligten zu 2.) ein entsprechendes Beteiligungsrecht zu. Der Feststellungsantrag ist zulässig. § 256 Abs. 1 ZPO, wonach einer Feststellungsklage ein besonderes Feststellungsinteresse zugrunde liegen muss, gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG vom 18.02.2003, 1 ABR 17 / 02, Juris). Danach kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Gegenstand eines Feststellungsantrages können somit nur Rechtsverhältnisse oder Teile solcher Rechtsverhältnisse sein; bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrages gemacht werden (BAG vom 3. Mai 2006, 1 ABR 63 / 04, NZA 2007, 285 mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Hilfsantrag zu 2.) zulässig. Er ist geeignet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beteiligten zu 2.) und der Antragstellerin, nämlich das Bestehen eines Beteiligungsrechte vor Ausspruch einer Abmahnung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, zu klären (vergleiche in einem ähnlichen Fall LAG Hamm vom 14.01.2020, 7 TaBV 63 / 19, Juris, Randnote 44). Der Hilfsantrag ist begründet, da die Beteiligte zu 2.) verpflichtet ist, die Antragstellerin vor Ausspruch einer Abmahnung gegenüber einem Schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu unterrichten und anzuhören. Nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung entfallen ausnahmsweise, wenn die Angelegenheit die Belange Schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte (BAG vom 17.08.2010, 9 ABR 83/09, Juris, Randnote 13 mit weiteren Nachweisen). „Angelegenheiten“ im Sinne von § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX sind unter anderem personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierung, Abmahnungen und Kündigungen (ausdrücklich BAG, a. a. O.). Das Wort „berühren“ ist mit „betreffen“ gleichzusetzen. Nach der gesetzlichen Formulierung besteht ein Unterrichtungs- und Anhörungsrechts daher nicht, wenn sich eine Angelegenheit in gleicher Weise auf alle Beschäftigten auswirkt, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Die gleiche Mitbetroffenheit „berührt“ weder den einzelnen schwerbehinderten Menschen noch die schwerbehinderten Menschen als Gruppe. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist Teil des Grundsatzes der engen Zusammenarbeit von Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat, um die Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen sicherzustellen. Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es nach § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX, die Eingliederung Schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern. Sie hat die Interessen der schwerbehinderten Menschen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen (BAG, a. a. O., Randnote 16). Sinn der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht aus § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist es zu vermeiden, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers die Belange einzelner Schwerbehinderter Menschen oder das gemeinsame Gruppeninteressen beeinträchtigt. Die Schwerbehindertenvertretung soll als Sondervertretung, die für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständig ist, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitwirken. Sie soll Gelegenheit haben, den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche, gegebenenfalls nicht bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinzuweisen. Die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sollen es ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter Beschäftigter als Kollektiv für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind (BAG, a. a. O., Randnote 17). Die geltend gemachten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte stehen der Antragstellerin nach diesen Grundsätzen hier zu. Die vom Arbeitgeber gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter ausgesprochene Abmahnung berührt einen einzelnen schwerbehinderten Menschen, nämlich diesen schwerbehinderten Mitarbeiter (wie hier: Düwell in LPK-SGB IX, 5. Aufl., § 178 Randnote 37; BAG vom 17.08.2010, 9 ABR 83 / 09, Randnote 14; zustimmend Kleinebrink, FA 2012,194 (195)). Soweit teilweise gefordert wird, dass ein Beteiligungsrecht nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX nur bestehe, wenn der Abmahnungsgrund einen spezifischen Zusammenhang zur konkreten Schwerbehinderung aufweise (so LAG Baden-Württemberg vom 07.04.2017, 7 TaBV 1 / 17, Juris), folgt das Gericht dieser Ansicht ausdrücklich nicht. Zu Recht rügt die Antragstellerin, dass eine solche Auslegung des § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX kaum praktikabel sei. Der Arbeitgeber, der eine Abmahnung ausspricht, wisse in vielen Fällen gerade nicht, welche Art der Schwerbehinderung vorliege. Er wird also nicht stets erkennen können, ob der Abmahnungsgrund mit der Schwerbehinderung in einem Zusammenhang steht. Gleichwohl soll nach der vom LAG Baden-Württemberg (a. a. O.) der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretungen nur beteiligen müssen, wenn der Abmahnungsgrund in einem Zusammenhang mit der Schwerbindung steht. So wie ein schwerbehinderter Mensch durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Sinne des § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX berührt wird (vergleiche BAG vom 14.03.2012, 7 ABR 67 / 10, Juris, Randnote 23), so wird ein schwerbehinderter Mensch auch durch den Ausspruch einer Abmahnung betroffen. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX verlangt nicht, dass sowohl ein einzelner Schwerbehinderter Menschen als auch die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt werden, ausreichend ist die Erfüllung einer der beiden Alternativen. Eine spezifische Betroffenheit dürfte sich im Übrigen mit der Rechtsansicht der Antragstellerin aus § 167 Abs. 1 SGB IX herleiten lassen können. Anders als bei nicht schwerbehinderten Mitarbeitern hat der Arbeitgeber bei schwerbehinderten Mitarbeitern bei Eintreten von verhaltensbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten. Wird gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter eine Abmahnung erklärt, so sind damit auch stets verhaltensbedingte Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis eingetreten, die zu Gefährdung dieses Arbeitsverhältnisses führen können. Nach alledem besteht das mit dem Hilfsantrag zu 2.) festzustellende Beteiligungsrecht der Antragstellerin. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.