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Beschluss

7 ABR 80/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang nach § 40 Abs. 2 BetrVG bereitzustellen; dazu gehören Internetzugang und externe E-Mail-Adresse. • Der Betriebsrat kann die Bereitstellung eines arbeitsplatzbezogenen Internetzugangs und einer externen E-Mail-Adresse für einzelne ordentliche Mitglieder verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist. • Die Erforderlichkeitsentscheidung des Betriebsrats unterliegt arbeitsgerichtlicher Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats zu respektieren hat; das Gericht darf die Betriebsratsentscheidung nicht durch eigene Erwägungen ersetzen.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Betriebsrats auf Internetzugang und externe E‑Mail-Adresse am Arbeitsplatz (§ 40 Abs. 2 BetrVG) • Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang nach § 40 Abs. 2 BetrVG bereitzustellen; dazu gehören Internetzugang und externe E-Mail-Adresse. • Der Betriebsrat kann die Bereitstellung eines arbeitsplatzbezogenen Internetzugangs und einer externen E-Mail-Adresse für einzelne ordentliche Mitglieder verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist. • Die Erforderlichkeitsentscheidung des Betriebsrats unterliegt arbeitsgerichtlicher Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats zu respektieren hat; das Gericht darf die Betriebsratsentscheidung nicht durch eigene Erwägungen ersetzen. Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein mit Außenstelle in Duisburg; dort gab es ursprünglich einen fünfköpfigen Betriebsrat, nach Neuwahl nur noch drei Mitglieder. Alle Beschäftigten haben PC-Arbeitsplätze; Internutzung erfolgt über Workstations mit personenbezogenen Passwörtern, Intranet ist vorhanden. Nur der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter hatten bereits Internetzugang und externe E‑Mail‑Accounts. Der Betriebsrat begehrte, dem gesamten ordentlichen Betriebsrat Zugang zum Internet und externe E‑Mail‑Adressen einzurichten; hilfsweise verlangte er einen nicht auf einzelne Mitglieder beschränkten Internetzugang für das Gremium. Arbeitgeber lehnte ab und verwies auf Kosten, administrativen Aufwand und Sicherheitsrisiken. Arbeitsgericht wies ab; Landesarbeitsgericht gewährte hilfsweise einen generellen Zugang für das Gremium. Beide Seiten legten Rechtsbeschwerde ein. • Antragsauslegung: Die Hauptanträge sind hinreichend bestimmt und sind dahin auszulegen, dass neben dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter dem nunmehr weiteren ordentlichen Betriebsratsmitglied am PC‑Arbeitsplatz Internetzugang und eine externe E‑Mail‑Adresse zu gewähren sind. • Rechtliche Grundlage: § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations‑ und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen; hierzu zählen Internetzugang und externe E‑Mail‑Adressen. • Erforderlichkeitsprüfung: Der Anspruch ist beschränkt auf das, was zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist; der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung sein Beurteilungsspielfeld zu beachten und Interessen von Belegschaft und Arbeitgeber abzuwägen. • Beurteilungsspielraum und gerichtliche Kontrolle: Die arbeitsgerichtliche Prüfung darf nur kontrollieren, ob der Betriebsrat die Erforderlichkeit im Rahmen seines Beurteilungsspielraums feststellen durfte; das Gericht darf nicht eigene sachliche Erwägungen anstelle der Betriebsratsentscheidung setzen. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Betriebsrat durfte die Bereitstellung eines arbeitsplatzbezogenen Internetzugangs und einer externen E‑Mail‑Adresse für das dritte ordentliche Mitglied als dienlich ansehen; Kosten und administrativer Aufwand sind hier gering, Sicherheitsrisiken können durch die üblichen Maßnahmen verhindert werden. • Zurückweisung der abweichenden Lösung: Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, stattdessen nur einen zentralen PC im Betriebsratsbüro bereitzustellen, verletzte den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats und verkannt den Begriff der Erforderlichkeit. • Folge: Dem Arbeitgeber ist auf Grundlage der dargelegten Auslegung und Prüfung die Bereitstellung des Internetzugangs und einer externen E‑Mail‑Adresse am PC‑Arbeitsplatz des weiteren ordentlichen Betriebsratsmitglieds aufzuerlegen; der Hilfsantrag des Landesarbeitsgerichts ist gegenstandslos. Der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats war teilweise stattzugeben. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats den Zugang zum Internet zu ermöglichen und ihnen externe E‑Mail‑Adressen einzurichten; im konkreten Fall bedeutet dies neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter insbesondere für das weitere ordentliche Betriebsratsmitglied die Freischaltung des Internetzugangs an dessen PC‑Arbeitsplatz und die Zuordnung einer externen E‑Mail‑Adresse. Die Verpflichtung folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach Informations‑ und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang bereitzustellen ist; die Erforderlichkeit hat der Betriebsrat zu beurteilen und die Gerichte dürfen diesen Beurteilungsspielraum nur eingeschränkt überprüfen. Da die Kosten und der administrative Aufwand hier gering sind und Sicherheitsbedenken durch übliche Schutzmaßnahmen beherrschbar sind, stehen berechtigte Arbeitgeberinteressen der Ausstattung nicht entgegen, weshalb der Betriebsrat in der Sache obsiegt.