Beschluss
3 BV 5/24
Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHAM:2024:0717.3BV5.24.00
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Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den antragstellenden Betriebsrätinnen eine „freigeschaltete“ E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerinnen sind Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 3) (im Folgenden: Arbeitgeberin), die eine Supermarktkette betreibt, und Mitglieder des bei ihr gewählten Betriebsrates im BR-Bezirk 4. Der Betriebsratsbezirk erstreckt sich über weite Teile von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen und umfasst etwa 467 Filialen, in denen ca. 8.000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit stellt die Arbeitgeberin den Betriebsratsmitgliedern E-Mail Adressen unter der von ihr betriebenen Domain „A-online.de“ zur Verfügung. Diese sind generell so konfiguriert, dass nur mit Adressen, die zur vorgenannten Domain gehören, kommuniziert werden kann, mit Ausnahme der Adressen, die dem Betriebsratsvorsitzenden sowie seinem Stellvertreter zugeordnet sind. Diese Mailaccounts verfügen über die Möglichkeit, E-Mails auch extern zu versenden oder von extern zu empfangen. Mit Schreiben vom 07.10.2023 forderten die Antragstellerinnen die Arbeitgeberin erfolglos auf, ihre E-Mail Adressen entsprechend freizuschalten, um mit Adressen, die nicht zur Domain „A-online.de“ zugehörig sind, auch extern kommunizieren zu können. Mit ihren am 05.02.2024 zunächst in getrennten Verfahren unter den Aktenzeichen 3 BV 5/24 und 3 BV 6/24 eingegangenen Anträgen und später unter dem Aktenzeichen 3 BV 5/24 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden Verfahren, verfolgen die Antragstellerinnen ihr Begehren weiter. Mit Antragserweiterung vom 09.02.2024 verlangen sie weiterhin, die Feststellung der Behinderung ihrer Betriebsratstätigkeit. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Arbeitsgeberin sei nach § 40 Abs. 2 BetrVG im Rahmen der Zurverfügungstellung angemessener Sachmittel verpflichtet, auch ihnen eine freigeschaltete E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Die Adressen anderer Mitglieder des Betriebsrats, nämlich der Mitglieder B , C, D und E, seien entsprechend der Antragstellung konfiguriert. Warum alle weiteren Betriebsratsmitglieder auf internen Mail-Verkehr beschränkt sein sollen, erschließe sich nicht. Eine Beschlussfassung des Betriebsrates hierzu sei nicht bekannt. Die Freischaltung sei notwendig, damit auch sie (die Antragstellerinnen) im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit angemessen mit den Arbeitnehmern kommunizieren könnten. Sie könnten indes nicht darauf verwiesen werden, dass diese Kommunikation über die entsprechend der Antragstellung freigeschaltete Adressen anderer Mitglieder des Betriebsrats vorgenommen werden könne. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stünden nicht entgegen. Nennenswerte Kosten würden nicht verursacht. Die Erforderlichkeit von Sachmittelbereitstellungen könne nicht davon abhängen, ob der Betriebsrat mit Mehrheitsbeschluss eine solche Erforderlichkeit annehme. Dann hätte es eine Mehrheit im Betriebsrat in der Hand, einer Minderheit den Zugriff auf erforderliche Sachmittelausstattung zu versperren. Dies wäre Behinderung der Betriebsratsarbeit. Die Weigerung, eine entsprechend freigeschaltet E-Mail Adresse einzurichten, stelle deshalb auch eine Behinderung ihrer Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 78 BetrVG dar. Die Antragstellerinnen beantragen, 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die durch sie der Beteiligten zu 1) bereitgestellte E-Mail-Adresse so einzurichten, dass die Beteiligte zu 1) damit Adressen, die nicht zur Domäne „A-online.de“ zugehörig sind, E-Mails schreiben und von solchen Adressen E-Mails empfangen kann, 2. festzustellen, dass die Weigerung der Beteiligten zu 2) die durch sie der Beteiligten zu 1) bereite E-Mail-Adresse so einzurichten, dass die Beteiligte zu 1) damit Adressen, die nicht zur Domäne „Aonline.de“ zugehörig sind, E-Mails schreiben und von solchen Adressen E-Mails empfangen kann, eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit der Beteiligten zu 1) ist. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge abzuweisen. Eine betriebsverfassungsrechtliche Aussage, wonach einzelne Mitglieder eines Betriebsrats ihre Sachmittelausstattung individuell und abseits der allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Anforderungen selbst bestimmen könnten, sei ihr unbekannt. Der Betriebsrat habe seine innere Kommunikationsorganisation so gefasst, dass die Vorsitzenden und Stellvertreter über Mailaccounts mit der Möglichkeit verfügen, Mails auch extern zu versenden oder von extern zu empfangen. Alle weiteren Mitglieder des Betriebsrats seien mit ihren Mailkonten auf den internen Mailverkehr beschränkt. Wegen des übrigen Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die Anträge sind zulässig. a) Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass nach Verfahrensverbindung die Anträge so zu verstehen sind, dass dort mit Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 3) gemeint ist, und nicht nur die Beteiligte zu 1), sondern nach Verfahrensverbindung die als Beteiligte zu 2) geführte weitere Antragstellerin ebenfalls entsprechende Anträge gestellt hat. b) Die Antragstellerinnen sind als Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder antragsbefugt, da sie ein eigenes Recht, nämlich die Zurverfügungstellung einer freigeschalteten, eigenen E-Mail, geltend machen. 2. Die Anträge sind allerdings unbegründet. a) Denn die Antragstellerinnen haben als einzelne Betriebsratsmitglieder keinen Sachmittelanspruch aus § 40 Abs. 2 BetrVG. aa) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationsmittel sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Einrichtung und Konfiguration von E-Mail-Konten. Dies betrifft nicht nur die interne Kommunikation, sondern vielmehr auch externe Kommunikationsmöglichkeiten (BAG Beschluss vom 14.07.2010 – 7 ABR 80/08, juris, Rn 16; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.01.2022 – 3 TaBV 10/21, Rn. 55, juris). § 40 Abs. 2 BetrVG regelt das Verhältnis zwischen Arbeitsgeber und Betriebsrat. Anspruchsinhaber gegenüber der Arbeitgeberin ist somit lediglich der Betriebsrat als Kollektivorgan (LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11, juris, Rn. 39). Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Absatz 2 BetrVG besteht ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat als Gremium. Damit ist der Betriebsrat als Gremium, nicht einzelne Betriebsratsmitglieder oder eine von diesen gebildete Fraktion, gemeint (Hess. LAG Beschluss vom 02.12.2019 – 16 TaBV 14/19, juris, Rn. 23). bb) Danach haben die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf Freischaltung der ihnen zur Verfügung gestellten E-Mail Adresse. Anspruchsinhaber ist nach obiger Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, allein der Arbeitgeber. cc) Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat als Gremium unstreitig freigeschaltete E-Mail Adressen zur Verfügung gestellt hat. Damit hat sie den Sachmittelanspruch gegenüber dem Gremium erfüllt. Dass im Übrigen weitere freigeschaltete E-Mail Adressen für die Betriebsratsarbeit erforderlich wären, haben die Antragstellerinnen weder behauptet, noch dargelegt, noch hält der Betriebsrat sie für erforderlich. Die externe Kommunikation ist mithin sichergestellt. Nur in erforderlichem Umfang kann der Betriebsrat Mittel verlangen und nach diesen Maßstäben muss er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel seinerseits auch einsetzen. Der Betriebsrat als Gremium hat die Mittel danach zu verteilen, wie sie für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dass der Betriebsrat im Streitfall, sei es aufgrund der Listenzugehörigkeit einzelner Mitglieder, sei es aus anderen Gründen, die zur Verfügung gestellten Mittel einzelnen Mitgliedern – hier den Antragstellerinnen – zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit vorenthält, haben die Antragstellerinnen nicht behauptet. Welches Betriebsratsmitglied welche Mittel benötigt, bestimmt sich danach alleine nach dessen konkreter Arbeit für den Betriebsrat (vgl. LAG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Besteht Bedarf für eine externe Kommunikation in diesem Rahmen, reicht die Kommunikation über die freigeschalteten E-Mail Adressen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters aus. Inwieweit den Antragstellerinnen diese Kommunikation bei Erledigung ihrer Betriebsratstätigkeit verwehrt wurde, ist nicht ersichtlich. b) Die Weigerung der Arbeitgeberin, den Antragstellerinnen eine freigeschaltete E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen, stellt auch keine Behinderung der Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 78 BetrVG dar. Ein entsprechender Sachmittelanspruch kann auch darauf nicht gestützt werden. aa) Nach § 78 dürfen Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Eine Behinderung ist jede Störung, Erschwerung oder Verhinderung der Betriebsratstätigkeit durch jedermann, also sowohl seitens des AG als auch durch AN oder außerbetrieblicher Stellen. Vom Verbot erfasst wird jede objektive Behinderung, unabhängig davon, ob sie tatsächlich mit der Zielrichtung der Behinderung begangen wurde. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Behinderungsverbot, können sowohl der Betriebsrat als auch die betroffenen Mitglieder Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsansprüche geltend machen (ErfK/Kania, 24. Aufl. 2024, BetrVG § 78 Rn. 2ff). Nach der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.07.2011 – 7 TaBV 764/11, juris, Rn. 43) ist das in § 78 BetrVG geregelte Behinderungsverbot ist ein Recht der Betriebsratsmitglieder, dass sich auf die Behinderung seitens Dritter bezieht. Dies kann der Arbeitgeber, sonstige Dritte, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände u.a sein. Ein Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder gegen das Gremium ist hieraus nicht gegeben. bb) Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich das Behinderungsverbot nur auf die Behinderung seitens Dritter, also nicht seitens des Betriebsrats selbst bezieht. Das Begehren der Antragstellerinnen richtet sich vorliegend gegen die Arbeitgeberin und damit gegen einen Dritten. Wie gesehen, hat die Arbeitgeberin durch die Zurverfügungstellung freigeschalteter E-Mail Adressen den Sachmittelanspruch des Betriebsrats erfüllt. Die Möglichkeit des Gremiums zur externen Kommunikation ist damit gewährleistet. Dass darüber hinaus die Antragstellerinnen allein deshalb in ihrer Betriebsratstätigkeit behindert werden, weil ihre Adressen nicht freigeschaltet sind und die Kommunikation über den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgen muss, ist nicht dargelegt. Wofür die Antragstellerinnen eine eigene Adresse benötigen ist im Streitfall offen und bestimmt sich nach obiger Rechtsprechung allein nach der konkreten Arbeit für den Betriebsrat und nicht nach Listenzugehörigkeit oder notwendig erachteter Fraktions- oder Listenarbeit (vgl. LAG Berlin-Brandburg, Beschluss vom 19.07.2011 – 7 TaBV 764/11, juris, Rn. 40). Die Anträge waren aus diesen Gründen abzuweisen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligte zu 3) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.