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Urteil

7 AZR 728/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versetzung in den Ruhestand beendet nicht zwingend die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat. • Für Betriebsratstätigkeit im Restmandat besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung nach § 37 Abs. 2 oder 3 BetrVG, wenn kein Vermögensnachteil entsteht. • § 24 Nr. 3 BetrVG findet auf ein Restmandat keine Anwendung; Mitgliedschaft endet nicht durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Entstehung des Restmandats. • Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG zur Vergütung reiner Freizeitopfer im Restmandat ist unzulässig wegen des Ehrenamtsprinzips und des Benachteiligungs-/Begünstigungsverbots.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im Restmandat ohne Vermögensnachteile • Die Versetzung in den Ruhestand beendet nicht zwingend die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat. • Für Betriebsratstätigkeit im Restmandat besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung nach § 37 Abs. 2 oder 3 BetrVG, wenn kein Vermögensnachteil entsteht. • § 24 Nr. 3 BetrVG findet auf ein Restmandat keine Anwendung; Mitgliedschaft endet nicht durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Entstehung des Restmandats. • Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG zur Vergütung reiner Freizeitopfer im Restmandat ist unzulässig wegen des Ehrenamtsprinzips und des Benachteiligungs-/Begünstigungsverbots. Die Kläger waren verbeamtete Betriebsratsmitglieder in einer Serviceniederlassung der Beklagten, die zum 1.1.2002 stillgelegt wurde. Der Kläger war Vorsitzender, die Klägerin stellvertretende Vorsitzende; beide übten das Amt auch nach Schließung weiter aus. Die Kläger wurden zwischen 2001 und 2002 in den Ruhestand versetzt. Sie verlangten Vergütung für Betriebsratstätigkeiten im Restmandat für den Zeitraum 1.1.2002 bis 10.4.2007, wobei sie sich auf eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG beriefen. Die Beklagte beantragte Abweisung mit der Begründung, die Amtsausübung sei mit dem Ruhestand beendet bzw. es fehle an Anspruchsgrundlagen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG bestätigte dies und verwarf die Revision. • Zulässigkeit: Die Revision war formell zulässig; die Klageforderungen hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO). • Restmandat und Mitgliedschaft: Nach § 21b BetrVG besteht das Restmandat fort, und die Mitgliedschaft endet nicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses; § 24 Nr. 3 BetrVG ist auf das Restmandat nicht anwendbar. • Kein Vergütungsanspruch nach § 37 BetrVG: Die Regelungen des § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG setzen eine bestehende Arbeitspflicht voraus; nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlt diese Pflicht, sodass Freistellung mit Entgeltfortzahlung oder Freizeitausgleich nicht in Betracht kommen. • Analogieversuch abgelehnt: Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG scheidet aus, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt und das Ehrenamtsprinzip (§ 37 Abs. 1 BetrVG) sowie das Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot (§ 78 S.2 BetrVG) entgegenstehen. • Schutz des Ehrenamtsprinzips: Die gesetzliche Konzeption sieht vor, dass Betriebsratstätigkeit grundsätzlich unentgeltlich ist; nur bei Vermögensnachteilen wäre ein Ausgleich denkbar, hier aber nicht gegeben. • Folge für die Kläger: Da die Kläger durch Ausübung des Restmandats keine Vermögenseinbußen erlitten (sie bezogen Versorgungsbezüge), besteht kein Vergütungsanspruch; eine Vergütung würde das Ehrenamtsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger sind trotz Ruhestand weiterhin Mitglieder des restmandatierten Betriebsrats, haben jedoch keinen Anspruch auf Vergütung der im Restmandat geleisteten Betriebsratstätigkeit, da § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG eine Arbeitspflicht voraussetzen und eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG zur Vergütung reiner Freizeitopfer unzulässig ist. Das Ehrenamtsprinzip (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und das Begünstigungsverbot (§ 78 S.2 BetrVG) sprechen gegen eine Vergütung, zumal den Klägern keine Vermögenseinbußen entstanden sind. Die Kosten der Revision haben Kläger und Klägerin je zur Hälfte zu tragen.