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Urteil

1 Ca 179/24

ArbG Suhl 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSUH:2024:1113.1CA179.24.00
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Leitsätze
Die beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 7/25 eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.02.2024 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.02.2024 nicht beendet worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.04.2024 beendet worden ist. 4. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.350,00 € festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 7/25 eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.02.2024 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.02.2024 nicht beendet worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.04.2024 beendet worden ist. 4. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.350,00 € festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b), Abs. 5 ArbGG im Urteilsverfahren eröffnet. Das Arbeitsgericht S ist gem. §§ 12, 17 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG örtlich zuständig, weil der Sitz der Beklagten in Y und damit im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts S liegt. 2. Das für die Kündigungsschutzanträge zu 1) bis 3) als Feststellungsanträge iSd. §§ 256 Abs. 1, 495 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich im Hinblick auf das Erfordernis einer fristgerechten Klageerhebung nach §§ 4, 7 KSchG. 3. Dem Kläger steht es überdies frei, seinen zunächst ebenfalls angekündigten allgemeinen Feststellungsantrag zurückzunehmen. Einer Zustimmung der Beklagten bedurfte es hierfür nach § 54 Abs. 2 S. 1 ArbGG nicht. 4. Die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer Anträge in einer Klage folgt aus §§ 260, 495 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klageanträge zu 1) – 3) haben in der Sache Erfolg, weil die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind und das Arbeitsverhältnis des Klägers daher nicht beendet haben. 1. Der Kläger war auch nicht nach §§ 4,7 KSchG (iVm. § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG) gehindert, seine Einwendungen gegen die streitgegenständlichen Kündigungen geltend zu machen, denn er hat die Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG gewahrt. Hiernach muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, wobei Klageerhebung nach §§ 253 Abs. 1, 495 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG die Zustellung des Schriftsatzes an die Beklagte meint. a) Die gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.02.2024 gerichtete Klage wurde der Beklagten am 27.02.2024 fristgerecht zugestellt. b) Zwar erfolgte die Zustellung der Klageerweiterung, die sich gegen die wiederholende ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.04.2024 richtet, erst am 13.05.2024, mithin außerhalb der Frist. Gem. § 167 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG ist die verspätete Klageerhebung jedoch unschädlich, weil die Einreichung der Klage am 07.05.2024 innerhalb der Frist erfolgte und die Zustellung demnächst, also ohne Verzögerungen, die der Kläger zu verantworten hätte. 2. Die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen sind schon deshalb unwirksam, weil es ihnen an einem sowohl für die außerordentliche (§ 626 Abs. 1 BGB) als auch für die ordentliche Kündigung (§ 1 Abs. 1, 2 KSchG) stets erforderlichen Kündigungsgrund fehlt, wobei sich der Kläger auch hinsichtlich der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen hierauf berufen kann, weil der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet ist. Der Kläger war im Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigungen länger als sechs Monate iSv. § 1 Abs. 1 KSchG bei der Beklagten tätig und diese beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG. Insbesondere liegt kein sowohl im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB als auch nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG anerkannter verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor. Ein solcher ist dabei immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko zukünftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden (st.Rspr., vgl. statt aller BAG v. 21.06.2012 – 2 AZR 153/11). a) Solche Gründe sind nicht in den von der Beklagten im Rahmen des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses bei der Tochtergesellschaft der Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers zu sehen, denn auf diese kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen. Sie schlagen, anders als die Beklagte meint, nicht auf das Arbeitsverhältnis des Klägers durch. aa) Im Konzernverbund begangene Pflichtverletzungen wirken sich im Ausgangspunkt unmittelbar nur im konkreten Vertragsverhältnis aus und stellen daher jedenfalls keine unmittelbaren Pflichtverletzungen innerhalb der Rechtsbeziehungen zu einer anderen, zwar konzerniert verklammerten, aber doch rechtlich selbstständigen Gesellschaft dar (BAG v. 20.09.1984 – 2 AZR 233/83). Denn die rechtliche Selbstständigkeit der jeweiligen Unternehmen, insbesondere auch auf arbeitsrechtlichem Gebiet, bleibt nach außen grundsätzlich bestehen, wenngleich die wirtschaftliche Führung auf das beherrschende Unternehmen übergeht. Diese grundsätzliche Trennung der jeweiligen Rechtsverhältnisse auch in kündigungsschutzrechtlicher Sicht wird durch das Fehlen eines konzernbezogenen Kündigungsschutzgesetzes bestätigt. Dieses ist vielmehr lediglich betriebs- bzw. unternehmensbezogen, weist jedoch keinen konzerndimensionalen Bezug auf. bb) Die von der Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen im Rahmen des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses stellen auch keine mittelbaren Pflichtverletzungen im streitbefangenen Arbeitsverhältnis dar. Zwar können solche Pflichtverletzungen gleichsam außerdienstlichen Verhaltens ausnahmsweise auf das Arbeitsverhältnis durchschlagen, wenn sich aus ihnen trotz der Trennung der beiden Rechtsverhältnisse gleichwohl Beeinträchtigungen oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben (BAG v. 20.09.1984 – 2 AZR 233/83). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. (1) Pflichtverletzungen im Konzernverbund können dabei zum einen zugleich Arbeitspflichtverletzungen darstellen, wenn sich aus dem Arbeitsverhältnis, einer vertraglichen Absprache oder der Selbstbindung des Arbeitgebers ein solches ergibt (BAG v. 20.09.1984 – 2 AZR 233/83). Erforderlich hierfür ist jedoch eine arbeitsvertragliche Pflichtenumschreibung, eine vertragliche Anrechnungsabrede oder dergleichen. Aus dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen muss sich mithin eine derartige Verknüpfung beider Vertragsverhältnisse ergeben, dass ein pflichtwidriges Verhalten in dem einen zugleich auch ein solches in dem anderen darstellen soll (BAG v. 27.11.2008 – 2 AZR 193/07). So liegt es hier jedoch nicht. Nach den getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen stehen beide Vertragsverhältnisse des Klägers beziehungslos nebeneinander, denn weder der Arbeitsvertrag noch der Geschäftsführeranstellungsvertrag verweisen auf den jeweils anderen. Eine explizite Pflichtenumschreibung ist arbeitsvertraglich nicht erfolgt und von den Parteien auch nicht vorgetragen. Insbesondere ist die bloße Konzernbindung gerade nicht ausreichend, um die zu fordernde Pflichtenverschränkung zu begründen, denn die Vereinbarung getrennter Vertragsverhältnisse spricht gerade dafür, dass beabsichtigt war, sich den Arbeitsplatz bei der Beklagten unabhängig vom Schicksal des Geschäftsführerdienstverhältnisses zu erhalten (BAG v. 27.11.2008 – 2 AZR 193/07). Eine arbeitsrechtliche Verschränkung der beiden Vertragsverhältnisse lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers mit Rücksicht auf seine hinzukommende Geschäftsführertätigkeit dem Umfang nach beschränkt wurde, denn die im Zuge der Auslagerung von ursprünglich von der Beklagten selbst wahrgenommenen Aufgaben auf die Tochtergesellschaft und damit auf deren Geschäftsführer und die dies konsequent nachzeichnende zeitliche Einschränkung des Arbeitsverhältnisses des Klägers spricht vielmehr gerade für die Trennungsabsicht hinsichtlich beider Bereiche. Eine Verschränkung ergibt sich zuletzt auch nicht daraus, dass der Kläger in den jeweiligen Vertragsverhältnissen z.T. komplementäre, d.h. sich ergänzende, Aufgaben wahrzunehmen hatte. Denn erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass es sich hierbei um konkurrierende, mithin sich deckende oder zumindest ähnelnde, Tätigkeiten handelt, denn nur dann lassen Pflichtverletzungen in dem einen Verhältnis Rückschlüsse auf ggf. zukünftig zu erwartende in dem anderen zu. Allein dass sich beide Vertragsverhältnisse zumindest auch auf die Ferienwohnungen der Beklagten beziehen, genügt hierfür nicht. Denn die Beklagte hat mit der Auslagerung der technischen und kaufmännischen Verwaltung der Immobilien auf die Tochtergesellschaft die bewusste organisatorische Entscheidung getroffen, diesen Aufgabenbereich von der bloßen Koordinierung der Belegung der Ferienwohnungen zu entkoppeln und diese Tätigkeiten gerade auf verschiedene und von einander unabhängige Vertragsverhältnisse zu verteilen. An dieser von der Beklagten bewusst vorgenommenen Aufgabentrennung muss sich diese – auch arbeitsrechtlich – festhalten lassen. (2) Auch folgt eine gleichsam „pauschale“ Übertragbarkeit der Pflichten aus dem Geschäftsführeranstellungsverhältnis auf das Arbeitsverhältnis nicht deshalb, weil es sich bei der F um eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten handelt und daher rein tatsächlich eine Schädigung derselben zugleich auch eine Schädigung der Muttergesellschaft darstellt. Hieraus folgt nämlich keine ebenso pauschale Verletzung der § 241 Abs. 2 BGB entspringenden arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Denn zwar stehen Nebenpflichten anders als Nebenleistungspflichten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptleistungspflicht. Sie befinden sich jedoch gleichwohl nicht im freien Raum, sondern existieren nur mit Bezug auf das Arbeitsverhältnis selbst und auf seinen spezifischen Zweck (BAG v. 27.11.2008 – 2 AZR 197´3/07). An einem solchen Bezug fehlt es jedoch gerade aufgrund der komplementären und gerade nicht konkurrierenden Ausgestaltung der beiden Vertragsverhältnisse. (3) Die behaupteten Pflichtverletzungen im Geschäftsführeranstellungsverhältnis führen vorliegend auch nicht zu einem personenbedingten Kündigungsgrund im Arbeitsverhältnis. Notwendig hierfür wäre nämlich der Verlust der Eignung des Klägers, die bei der Beklagten zu verrichtende Tätigkeit im Bereich Belegungsmanagement und Fuhrparkmanagement auszuüben. Die Zukunftsgerichtetheit des Kündigungsschutzrechts erforderte dabei das Vorliegen einer Negativprognose, mithin die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitnehmer auch in Zukunft seine Arbeitsleistung wird erbringen können oder ob zukünftig mit erheblichen Vertragsstörungen zu rechnen sein wird (BAG v. 27.11.2008 – 2 AZR 193/07). Gänzlich ohne erkennbare Aussagekraft für das vom Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu erbringende Belegungs- und Fuhrparkmanagement sind die Sachverhalte um den Kauf der Polizeiimmobilie, die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber Mitarbeitern sowie die Teilnahme an Zeitungsinterviews als Geschäftsführer, die folgerichtig auch nicht zur Untermauerung eines personenbedingten Kündigungsgrundes herangezogen werden können. Auch aus der angeblichen Weigerung des Klägers an der Rückabwicklung des Kaufvertrags entgegen einer Gesellschafterweisung mitzuwirken, lässt keine Rückschlüsse auf die Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers innerhalb des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses zu. Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich einerseits die unterschiedliche Pflichtenstellung innerhalb der jeweiligen Rechtsverhältnisse, die nicht zwingend vergleichbare Vertragsverletzungen indizieren (BAG v. 27.11.2008 – 2 AZR 193/07). Die Tätigkeit als Geschäftsführer stellt nämlich eine eigenverantwortliche und grds. weisungsfreie dar, während der Arbeitnehmer schon per definitionem unselbstständig und weisungsgebunden agiert, § 611a Abs. 1 BGB. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, inwiefern etwaige Kompetenzüberschreitungen auch Bedeutung für das konkrete Arbeitsverhältnis gewinnen können, mithin ob hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen der Beklagten zu befürchten steht (BAG v. 27.11.2008 – 2 AZR 193/07). Die Beurteilung muss dabei unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb erfolgen (BAG v. 27.11.2008 – 2 AZR 193/07 und BAG v. 20.06.2013 – 2 AZR 583/12). So kann etwa bei einer gehobenen Führungskraft Bedeutung gewinnen, dass eine sonst gebotene Überwachung des Arbeitnehmers nur schwer möglich oder unzumutbar wäre. Vorliegend handelt es sich bei dem Arbeitsverhältnis des Klägers aber um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit stark begrenztem Kompetenzbereich, der sich selbst nach dem Vortrag der Beklagten ausschließlich auf das Führen von Belegungslisten beschränkt und sich ähnlich untergeordnet auch im Bereich des Fuhrparkmanagements darstellt. Ein einem Geschäftsführer auch nur annähernd vergleichbares Maß an Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit, welches der Überwachung durch die Beklagte tatsächlich oder rechtlich unzugänglich wäre, ist für die Kammer nicht feststellbar. Zwar käme unter diesem Gesichtspunkt jedoch die Übertragbarkeit des Sachverhaltes um den Traktorenkauf in Betracht, da sich insofern vergleichbare Aufgaben auch im Arbeitsverhältnis des Klägers finden. Dies setzte jedoch die Befugnis des Klägers voraus, auch innerhalb seines Arbeitsverhältnisses Fahrzeuge eigenständig zu erwerben, was zwischen den Parteien im Streit steht. Die hierfür, wie für alle die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen (vgl. § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG), beweisbelastete Beklagte ist für den Nachweis einer solchen Kompetenz des Klägers aber beweisfällig geblieben. b) Auch aus dem gegenständlichen Arbeitsverhältnis selbst sind von Seiten der Beklagten keine eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigenden Vertragspflichtverletzungen hinreichend dargelegt worden. aa) Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus dem Unterlassen des Abschlusses eines Stellplatzmietvertrags für den von der F GmbH erworbenen Traktor. Der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hätte es insofern oblegen, nachzuweisen, dass tatsächlich eine Zuständigkeit des Klägers als Arbeitnehmer der Beklagten bestand, Stellplatzmietverträge abzuschließen. Dies setzt konkreten und substantiierten Vortrag und entsprechendes Beweisangebot voraus, aus denen sich die übliche Vorgehensweise der Beklagten in solchen Fällen und die diesbezüglichen Vorgaben und Handlungsanweisungen an den Kläger ergeben, was vorliegend jedoch unterblieben ist. Auch ergibt sich eine konkrete Handlungspflicht des Klägers nicht daraus, dass er gleichsam in Personalunion auch als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft an dem Vorgang beteiligt war, indem er den fraglichen Traktor in die Halle der Beklagten einstellte. Denn eine solche Annahme führte zur künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, in welchem der Kläger als Geschäftsführer den Traktor untergestellt hat und nicht als Arbeitnehmer den Abschluss eines Mietvertrages unterlassen hat. bb) In der Gebrauchsüberlassung des Ford Mondeo der Beklagten an Herrn E ist ebenfalls keine Pflichtverletzung des Klägers zu sehen, denn diese Überlassung geschah nicht kostenlos, sondern im Rahmen einer Werbevereinbarung, was zwischen den Parteien letztlich auch unstreitig geblieben ist. cc) Auch hinsichtlich der vermeintlich pflichtwidrig unterbliebenen Belegungslisten für die „inoffiziellen“ Ferienwohnungen der Beklagten genügt die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht. Diese verkennt sie zum einen, wenn sie fälschlich meint, es sei Aufgabe des Klägers nachzuweisen, dass diese Ferienwohnungen tatsächlich bis auf einzeln abzustimmende Ausnahmen leer gestanden hätten, sodass kein Bedarf für entsprechende Listen bestanden habe. Das Gegenteil ist der Fall. Mit dem Vortrag der bloßen Vermutung – gleichsam ins Blaue hinein -, dass wohl Belegungen stattgefunden hätten, wird die Beklagte ihrer Darlegungslast unter keinem Gesichtspunkt gerecht. Zum anderen hat die Beklagte schon nicht das Bestehen einer Pflicht des Klägers zum Führen von Belegungslisten auch für die inoffiziellen Ferienwohnungen dargetan, gegen die der Kläger hätte verstoßen können. Insofern ist ausschließlich das konkrete Prozedere im Hinblick auf die Buchung der offiziellen Ferienwohnungen dargelegt. Welche Verfahrensweise jedoch für die inoffiziellen Ferienwohnungen galt, bleibt die Beklagte schuldig. Im Gegenteil: Selbst wenn die Vermutung der Beklagten zuträfe, dass die inoffiziellen Appartements vom damaligen Vorstand genutzt worden seien, um Aufsichtsratsmitgliedern Gefälligkeiten zu erweisen, und diese aufgrund ebenjenes Zwecks der Personalabteilung der Beklagten nicht bekannt waren, so ist nur schwerlich vorstellbar, dass in diesem Falle der Kläger verpflichtet gewesen sein solle, für die „inoffiziellen“ Ferienwohnungen gleichsam „inoffizielle“ Belegungslisten zu führen. Wäre diese von der Beklagten selbst vorgetragene Annahme der Zweckbestimmung der Ferienwohnungen zutreffend, so wäre auch die Überlassung der Ferienwohnung an das Aufsichtsratsmitglied F ja gerade kein Pflichtverstoß des Klägers, da er sich in diesem Falle ja gerade an die vom Vorstand aufgesetzte Vorgehensweise gehalten hätte. Auch besteht, anders als die Beklagte meint, gerade keine allgemeine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers, pflichtwidriges Handeln seines Arbeitgebers zu unterbinden. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, denn die Beklagte ist hinsichtlich der Tatsache, dass der Kläger die Buchung des Appartements durch das Aufsichtsratsmitglied F autorisiert hat, beweisfällig geblieben. Ein hinreichendes Beweisangebot ergibt sich insbesondere nicht aus der vorgelegten E-Mail von Herrn F an den Kläger, denn ausweislich derselben, ging die Anfrage zunächst an den damaligen Vorstand der Beklagten. Soweit nach Angaben der Beklagten deren Personalabteilung die Buchung nicht vorgenommen habe, da sie von der Existenz der Ferienwohnungen keine Kenntnis gehabt habe, heißt das aber nicht im Umkehrschluss zugleich, dass es der Kläger selbst gewesen sein muss. dd) Zuletzt bleibt die Beklagte auch für die behauptete private Teilnahme am Golfturnier am See unter privater Nutzung von Ferienwohnungen der Beklagten beweisfällig. Insofern wäre es an der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger privat an dem Golfturnier teilgenommen hat und dazu Freunde in die Ferienwohnungen der Beklagten eingeladen hat. Der übereinstimmende Sachvortrag der Parteien geht jedoch dahin, dass der Kläger jedenfalls einen Tag am See und in einer Ferienwohnung der Beklagten verbracht hat und im Zuge dessen an einer Immobilienbesichtigung für die Beklagte mitgewirkt hat. Jedenfalls dieser Zeitraum ist daher als dienstlich veranlasst anzusehen. Nichts anderes ergibt sich aus der Teilnahme des Klägers an der Abendveranstaltung des Golfturniers, da diese jedenfalls in der Freizeit des Klägers stattfand. Auch die Tatsache, dass der Kläger bei der Beklagten keinen Dienstreiseantrag gestellt hat, spricht nicht gegen eine dienstlich veranlasste Tätigkeit, zumal offen bleibt, ob der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten oder als Geschäftsführer der F GmbH gereist ist, da von letzterem wohl eher kein solcher Antrag zu erwarten gewesen wäre. Weitere Aufenthaltszeiten des Klägers in der streitgegenständlichen Ferienwohnung der Beklagten als die übereinstimmend vorgetragenen hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Auch zu der letztlich spekulativ bleibenden Behauptung, der Kläger habe Freunde dorthin eingeladen, ist seitens der Beklagten kein substantiierter Vortrag erfolgt. Insofern bleibt insbesondere unklar, um wen es sich dabei gehandelt haben soll. 3. Der aufgrund der Sozialwidrigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen zur Entscheidung angefallene Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Ein Auflösungsgrund iSv. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG liegt nicht vor. Hiernach ist das Vorliegen von Gründen erforderlich, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht erwarten lassen. Die im Hinblick auf die Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe zu treffende Prognoseentscheidung muss dabei Ausnahmecharakter aufweisen. Dieser ergibt sich aus dem Bestandsschutz als primäres Ziel des Kündigungsschutzgesetzes, welches eben gerade nicht auf einen bloßen Abfindungsschutz abstellt. Der Arbeitnehmer soll vor einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine sozialwidrige Kündigung gerade geschützt werden (BAG v. 14.01.1993 – 2 AZR 343/92). Abzustellen ist wiederum auf die zukünftige Zusammenarbeit der Parteien im konkreten Arbeitsverhältnis, dessen Aufgabenkreis insofern den Betriebszweck charakterisiert. Hiernach ist somit erneut eine Trennung zu den im Geschäftsführeranstellungsverhältnis behaupteten Pflichtverletzungen vorzunehmen. Auch im Hinblick auf den Auflösungsantrag ist nämlich insofern nicht ersichtlich, dass diese Aussagekraft für die im Arbeitsverhältnis des Klägers zu erbringende Arbeitsleistung haben sollen, sodass die Beklagte sich insbesondere nicht auf die angebliche beharrliche Behauptung des Klägers auf einer Festpreisabrede mit dem Wirtschaftsprüfer G im Rahmen seines Gutachtenauftrags stützen kann. Auch eine einen Auflösungsantrag grundsätzlich rechtfertigende Missachtung der prozessualen Wahrheitspflicht des Klägers ist für die Kammer nicht feststellbar, stützt sich die Beklagte doch insbesondere auf Ungenauigkeiten und unsubstantiierte Einlassungen des Klägers innerhalb seiner Schriftsätze. Bleibt die Beklagte, wie vorliegend, jedoch selbst an vielen Stellen eher im Vagen, so kann dies nicht zulasten des Klägers gehen. Auch das Zur-Kenntnis-Bringen von Verfahrensinterna an einen benannten Zeugen wie den Wirtschaftsprüfer G, etwa zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung, lässt keine Schlüsse auf die zukünftige Zusammenarbeit der Parteien zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Dem Kläger war trotz der Teilklagerücknahme hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrag nach §§ 269 Abs. 3 S. 2, 495 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG kein Teil der Kosten aufzuerlegen, weil einem solchen „Schleppnetzantrag“ neben dem punktuellen Bestandsschutzanträgen kein eigenständiger Streitwert zukommt (arg. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG). IV. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Dieser beläuft sich vorliegend auf 1.350,00 €. Für die Klageanträge zu 1) und 2) war insofern gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich. Dem Klageantrag zu 3) war jedoch kein eigenständiger Wert beizumessen, da dieser lediglich eine wiederholende Kündigung betraf, deren zeitliche Verzögerung allein dem Auseinanderfallen der Entscheidungen des Integrationsamts geschuldet ist. Auch aus dem Auflösungsantrag der Beklagten ergibt sich keine Werterhöhung (arg. § 42 Abs. 2 S. 1, letzter HS). V. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, da keine Berufungszulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG bestehen. Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit um die Wirksamkeit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 16.02.2024 sowie der wiederholenden hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 19.04.2024. Der Kläger ist 1963 geboren, verheiratet, hat einen festgestellten GdB von 80 und ist bei der Beklagten, die ca. 255 Mitarbeiter beschäftigt, seit 01.02.2015 zunächst als Hausmeister und seit 01.08.2022 als Property and Fleet Manager mit an einem Tag zu erbringenden 8 Wochenstunden zu monatlich 450,00 € brutto tätig. Sein Aufgabenspektrum umfasste hierbei die Instandhaltung und Reparatur sowie den An- und Verkauf von Dienstfahrzeugen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger hierbei nur die technische Abwicklung gewährleistete oder ihm auch eigene Entscheidungskompetenz bei der Anschaffung von Fahrzeugen zukam. Weiterhin übernahm der Kläger das Belegungsmanagement der Ferienwohnungen der Beklagten, was das Führen von Belegungslisten und deren Weiterleitung an die Personalabteilung umfasste, welche dann die weitere Abwicklung und ggf. Rechnungsstellung vornahm. Zugleich war der Kläger seit 01.07.2022 Geschäftsführer der F GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, deren Unternehmensgegenstand u.a. dem Facility Management der Ferienwohnungen der Beklagten, der Verwaltung und Betreuung des sonstigen Immobilienbestandes der Beklagten, der Betreuung von Bauvorhaben der Beklagten und der Koordinierung weiterer von der Beklagten beauftragter Hausverwaltungen diente. Tatsächlich wurden vom Kläger hierbei insbesondere die Aufgaben eines kaufmännischen Geschäftsführers ausgeübt, mithin Aufgaben des Personalmanagements, der Koordinierung der Hausverwaltungen, der Einholung von Angeboten, der Durchführung von Vertragsverhandlungen sowie deren Abschluss sowie der Buchhaltung. In Bezug auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sind folgende Vorkommnisse streitgegenständlich: 1. Nachdem der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer der F GmbH für diese am 04.08.2022 einen Traktor erworben hatte, wurde dieser in einer Halle der Beklagten in B untergestellt. Ein Stellplatzmietvertrag zwischen der Beklagten und der F GmbH wurde nicht abgeschlossen. 2. Im Jahr 2023 war dem betriebsfremden E im Zuge einer Werbevereinbarung vom Kläger in Absprache mit dem Leiter Kommunikation der Beklagten ein Ford Mondeo der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. 3. Bei der Beklagten existierte ein Bestand von „offiziellen“ und „inoffiziellen“ Ferienwohnungen. Die Belegung aller Ferienwohnungen wurden dabei über den Kläger abgewickelt. Hinsichtlich der offiziellen Wohnungen bestand dabei die Pflicht des Klägers, bei Anfragen und Buchungen Belegungslisten zu führen und diese für die weitere Bearbeitung an die Personalabteilung der Beklagten weiterzuleiten. Die „inoffiziellen“ Ferienwohnungen, die – so die Vermutung der Beklagten – vom damaligen Vorstand möglicherweise dazu genutzt worden seien, sie Aufsichtsratsmitgliedern zu überlassen, um sich diese gewogen zu halten, waren der Personalabteilung der Beklagten nicht bekannt. Für diese Wohnungen existieren für das Jahr 2023 keine Belegungslisten. Zwischen dem 02.07.2023 und dem 13.07.2023 war die zu den „inoffiziellen“ Ferienwohnungen gehörige Penthouse-Wohnung am See durch das Aufsichtsratsmitglied F belegt. Im Vorfeld erhielt der Kläger von diesem eine E-Mail, in der das Aufsichtsratsmitglied diesem seine zuvor an den damaligen Vorstand der Beklagten gerichtete Buchungsanfrage weiterleitete. 4. Im Zeitraum 19.06.2023 – 26.06.2023 fand das Golfturnier „See Open“ statt, zu dessen Sponsoren die Beklagte zählte und wofür die Beklagte in diesem Zuge 16 Startplätze erworben hatte. Über den Kläger fand sodann eine Reservierung der Ferienwohnungen der Beklagten dort ohne Namensangabe statt. Der Kläger selbst war jedenfalls im Zeitraum 23.06.2023 bis zum Morgen des 25.06.2023 ebenfalls in einer dieser Wohnungen untergebracht und nahm auch an der Abendveranstaltung des Golfturniers teil. Weiterhin nahm der Kläger in diesem Zeitraum an einer von der Beklagten in der Nähe durchgeführten Immobilienbesichtigung teil. Ein Dienstreiseantrag wurde durch den Kläger für diesen Zeitraum nicht gestellt. In Bezug auf das Geschäftsführeranstellungsverhältnis des Klägers mit der F GmbH sind nachfolgende Vorkommnisse streitgegenständlich: 1. Im Jahr 2013 erwarb die Beklagte das Gebäude der Polizeiinspektion W für 6.375.000 € und veräußerte dieses im Jahr 2022 in Ermangelung eines anderen Käufers an die F GmbH für 12.000.000 €, wobei der Kaufvertrag derart ausgestaltet war, dass das wirtschaftliche Eigentum mittels Übergabe noch am 31.12.2022 auf die F GmbH übergehen sollte, damit die Kaufpreissumme noch im Jahr 2022 für die Beklagte bilanzwirksam würde, die Kaufpreiszahlung jedoch erst später nach dem Eintritt weiterer Fälligkeitsvoraussetzungen erfolgen sollte. Das Eigenkapital der F GmbH lag dabei stets unterhalb der Summe der Kaufpreisforderung. Nach Monierung des Geschäfts durch die BaFin wurde das Geschäft schließlich rückabgewickelt, woran der Kläger nach letztmaliger Gesellschafterweisung unter Fristsetzung im Schreiben vom 21.12.2023 mitwirkte. 2. Am 20.11.2023 beauftragte der Kläger den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater G mit der Erstellung einer fachlich prüferischen Stellungnahme zum Vorliegen eines unzulässigen Organgeschäfts hinsichtlich des W Grundstückskaufs und zur Bewertung der von der BaFin geforderten Rückabwicklung desselben zu einem Preis von 34.000 € zuzügl. Umsatzsteuer und bestätigte diesem am 12.01.2024, dass es sich dabei um eine Festpreisabrede handele, die auch im Falle der Kündigung des Gutachtenauftrags fällig werde. 3. Bereits zuvor war der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater G für die F GmbH auf Basis von Beratungsverträgen tätig. 4. Am 31.12.2023 wurde Herr G durch den Kläger von seiner Schweigepflicht entbunden. 5. Am 04.08.2022 kaufte der Kläger für die F GmbH einen Traktor aus dem Jahr 1980 zum Preis von 47.500 €. Ein Wertgutachten wurde hierfür nicht eingeholt. 6. Am 12.12.2023 gab der Kläger in der Funktion des Geschäftsführers der F GmbH einer Regionalzeitung ein Interview, in dem er den Vorwurf dubioser Immobiliengeschäfte der F GmbH zurückwies, Bedenken gegen die Rückabwicklungsforderung der BaFin äußerte und stattdessen einen Rückkauf präferierte. Am 20.01.2024 erschien in der Regionalzeitung sodann ein weiterer Artikel, der darstellte, dass der Kläger die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass eine Rückabwicklung auf die geforderte Weise rechtswidrig sei und eine Schädigung der F GmbH bewirke, sowie dass der Kläger einer Rückabwicklungsweisung der Beklagten zugleich nie im Wege gestanden habe. 7. Ein Arbeitnehmer der F GmbH, der seine Tätigkeit ausschließlich im Home-Office ausübte, war ab dem 24.10.2023 arbeitsunfähig erkrankt, jedoch ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht zu haben. Diesem wurde daraufhin über 6 Wochen hinaus sein Lohn weitergezahlt. Am 31.01.2024 stellte die Beklagte einen Antrag beim zuständigen Integrationsamt auf Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers. Mit Schreiben vom 14.02.2024 teilte dieses der Beklagten mit, das eine Entscheidung binnen der vorgegebenen Frist nicht erfolgt sei und daher die Fiktionswirkung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 16.02.2024 erfolgte sodann die erste außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten. Mit Schreiben vom 12.04.2024, der Beklagten am 17.04.2024 zugegangen, erfolgte sodann die Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung des Klägers, welche sodann mit Schreiben der Beklagten vom 19.04.2024 erfolgte. Der Kläger behauptet, in seiner Funktion als Fleet Manager der Beklagten sei er zwar in den Ankauf von Fahrzeugen für die Beklagte eingebunden gewesen. Es habe sich hierbei jedoch lediglich um die Abwicklung der Verträge gehandelt. Die eigentliche Kaufentscheidung habe der Vorstand getroffen und diese sei dann mit ihm abgestimmt worden. Hinsichtlich der Vorkommnisse im streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis behauptet der Kläger: 1. In seiner Funktion als Fleet Manager sei er für den Abschluss von Stellplatzmietverträgen nicht zuständig gewesen, habe als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft jedoch mehrfach den Abschluss eines solchen angeregt, was die Beklagte jedoch stets unterlassen habe. 3. Für sog. „inoffiziellen“ Ferienwohnungen, die so intern nie bezeichnet worden seien, habe es eine Mitteilung des Vorstandes gegeben, dass seitens der Beklagten Verkaufsabsicht bestehe, sodass diese bis auf im Einzelfall abgestimmte Ausnahmen grundsätzlich freizuhalten seien, sodass kein Bedarf zum Führen von Belegungslisten bestanden habe. Der Kläger habe die Buchungsanfrage des Herrn F seinerzeit nicht selbst bearbeitet, da er im gegenständlichen Zeitraum krank gewesen sei, sondern an die Personalabteilung weitergeleitet, die dann alles Weitere veranlasst habe. 4. Die Gästeeinladung für das Golfturnier am See sei nicht durch den Kläger, sondern durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgt. Sein Aufenthalt sei zum Zwecke der Immobilienbesichtigung und damit dienstlich veranlasst gewesen. Zu der Abendveranstaltung des Golfturniers, die er in seiner Freizeit besucht habe, sei er spontan von dessen Veranstalter vor Ort eingeladen worden, weil es sich bei ihm um einen Repräsentanten der Beklagten, die Sponsorin des Turniers war, handelte. Hinsichtlich der Vorkommnisse im Geschäftsführeranstellungsverhältnis behauptet der Kläger: 1. Für den Kauf des Gebäudes der Polizeiinspektion W habe es seinerzeit ein Finanzierungskonzept gegeben, zum Abschluss der notwendigen Darlehensverträge sei es jedoch aufgrund er negativen Berichterstattung über die Beklagte nicht mehr gekommen. Einer Rückabwicklung des Geschäfts mit der Beklagten an sich habe der Kläger sich nie verweigert, auf Grund auch von der Beklagten ihm gegenüber geäußerte Bedenken über den von der BaFin geforderten Weg habe er lediglich zunächst alternative Vorgehensweisen geprüft. 4. Anlass der Entbindung des Herrn G von seiner Schweigepflicht sei dessen unabdingbare Mitwirkung an der Fertigung des Konzernabschlusses der F GmbH gewesen. 5. Der Traktor habe einen tatsächlichen wert von 77.000 € - 89.000 € und sei daher als Wertanlage geeignet. Wegen des günstigen Kaufpreises sei ein Wertgutachten entbehrlich gewesen. Der Traktor sei auch zum Zwecke des Schneeräumens auf den Flächen der Beklagten beabsichtigt gewesen. Der Kauf sei seinerzeit in Abstimmung mit dem Vorstand erfolgt. 6. Seine Äußerungen gegenüber der Regionalzeitung seinen bloß Richtigstellungen gewesen, die aufgrund des Vorwurfs der eigenen rechtswidrigen Verhaltensweise zum Selbstschutz notwendig gewesen seien. Der zweite gegenständliche Artikel sei gänzlich ohne Beteiligung des Klägers verfasst worden. 7. Die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts an den im Home-Office befindlichen Mitarbeiter der F GmbH sei in Unkenntnis von dessen Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Der Kläger hat zunächst zusätzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht, diesen Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 16. Februar 2024, zugegangen am 16. Februar 2024, nicht beendet worden ist. 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 16. Februar 2024, zugegangen am 16. Februar 2024, beendet worden ist. 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.04.2024, zugegangen am 19.04.2024 beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch die Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern nicht überschreiten soll. Der Kläger beantragt, den Hilfsantrag der Beklagten abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe als Fleet Manager eigenen Handlungsspielraum beim Ankauf von Fahrzeugen besessen. Der Vorstand habe ihm nur mitgeteilt, dass ein Fahrzeug zu beschaffen sei. Die Abwicklung über das Autohaus habe der Kläger vorgenommen. Hinsichtlich der Vorkommnisse im streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis behauptet die Beklagte: 1. Der Kläger sei in seiner Funktion als Fleet Manager auch auf Seiten der Beklagten für den Abschluss von Stellplatzmietverträgen zuständig gewesen, habe jedoch im Falle des Traktors ohne Wissen der Beklagten hiervon abgesehen, obwohl er zur kostenfreien Überlassung von Stellplätzen nicht befugt gewesen sei. 3. Die Beklagte geht davon aus, dass die sog. „inoffiziellen“ Ferienwohnungen im Jahr 2023 nicht kontinuierlich leer gestanden hätten. Die Buchung des Aufsichtsratsmitglieds F sei über den Beklagten abgewickelt worden, ohne dass hierfür jedoch erforderliche Belegungsdaten an die Personalabteilung der Beklagten weitergeleitet worden seien. 4. Der Kläger habe privat am Golfturnier am See während dessen gesamter Dauer teilgenommen und die Ferienwohnungen der Beklagten für sich und seine Freunde reserviert. Hinsichtlich der Vorkommnisse im Geschäftsführeranstellungsverhältnis behauptet die Beklagte: 1. Ein tragfähiges Finanzierungskonzept für den Ankauf des W Polizeigebäudes habe es nie gegeben. Die Beklagte sei über die finanziellen Verhältnisse der F GmbH in Unkenntnis gewesen und sei darüber vom Kläger auch bei Abschluss des Kaufvertrages nicht unterrichtet worden. Der Kläger sei in beharrlicher Weise den mehrmaligen Weisungen der Beklagten zur Rückabwicklung des Geschäfts nicht nachgekommen. 2. Der Gutachtenauftrag an Herrn G, zu dem der Kläger ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt habe, sei von diesem fachlich gar nicht durchführbar gewesen und erheblich überteuert. Er habe im Widerspruch zu den Interessen der Beklagten gestanden, die eine Prüfung der BaFin-Vorgaben nie beabsichtigt habe. Eine Festpreisabrede habe tatsächlich nie bestanden. Die Bestätigung einer solchen diene nur der Bereicherung des Gutachtenerstellers auf Kosten der F GmbH und damit letztlich zu Lasten der Beklagten. 3. Die Ausgaben für die Beratungen durch Herrn G seien überteuert und eine tatsächliche Gegenleistung durch diesen habe nicht – jedenfalls nicht in dem durch die Rechnungen ausgewiesenen Umfang – stattgefunden. 4. Ein Anlass für das Entbinden des Herrn G von dessen Schweigepflicht habe nicht bestanden. 5. Der Traktor sei überteuert und könne daher nicht als Wertanlage dienen, erst recht nicht, wenn er zum Schneeräumen eingesetzt werde. Der Kauf diene daher keinerlei satzungsmäßigem Zweck der F GmbH. 6. Mit den Zeitungsinterviews habe der Kläger Interna öffentlich gemacht und dem Ansehen der Beklagten schaden wollen. 7. Der Kläger habe hinsichtlich des im Home-Office befindlichen Arbeitnehmers seine Pflicht zur stichprobenartigen Überprüfung vernachlässigt. Die Beklagte meint, die behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers in seiner Funktion als Geschäftsführer schlügen wegen der komplementären Ausrichtung der beiden Rechtsverhältnisse auch auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis durch, jedenfalls stellten sie die Eignung des Klägers in Frage. Zudem habe dieser als Arbeitnehmer die Nebenpflicht, die Vermögensinteressen der Beklagten zu wahren, was durch das Gebaren des Klägers innerhalb des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses in Frage stehe. Jedenfalls sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien irreparabel zerstört, was sich insbesondere an der vom Kläger behaupteten Festpreisabrede mit dem Wirtschaftsprüfer G ergebe, mit der er der Beklagten schaden wolle. Auch das weitere Verhalten des Klägers stütze diese Annahme, wobei insbesondere auf die Art und Weise des Sachvortrags des Klägers gegenüber dem in einem anderen Verfahren sowie die Tatsache, dass auch Herr G in einem anderen Verfahren aus dem hiesigen Verfahren zitiere, abzustellen sei, stütze diese Annahme, worauf wiederum der Auflösungsantrag der Beklagten fuße. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Klage ist bei Gericht am 22.02.2024 eingegangen und der Beklagten am 27.02.2024 zugestellt worden. Die Klageerweiterung ist bei Gericht am 07.05.2024 eingegangen und der Beklagten am 13.05.2024 zugestellt worden.