Urteil
4 Ca 1880/24
ArbG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSTU:2024:0711.4CA1880.24.00
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Leitsätze
1. Nach § 303 Abs. 1 AktG hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft für die entstandenen Verbindlichkeiten grundsätzlich nur Sicherheit, nicht Zahlung zu leisten. Das gilt auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der abhängigen Gesellschaft, es sei denn, deren Vermögenslosigkeit stünde fest.
2. Wird ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beendet, kommt für Gläubiger des ehemals beherrschten Unternehmens grundsätzlich ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 303 Abs. 1 AktG in Betracht. Die Insolvenz des herrschenden Unternehmens führt zur Beendigung eines solchen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Sicherungsansprüche gem. § 303 Abs. 1 AktG sind aber dann gem. § 303 Abs. 2 AktG ausgeschlossen, wenn es sich um Ansprüche handelt, welche gem. § 7 BetrAVG durch den Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gem. § 14 Abs. 1 S. 1 BetrAVG geschützt sind. Dieser Ausschluss gilt auch für den Fall, dass die Ansprüche der Berechtigten gegen den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf den Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung übergehen. Die gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG übergeleiteten Ansprüche bleiben gem. § 303 Abs. 2 AktG i.V.m. § 7 BetrAVG zumindest analog gem. §§ 412, 404 BGB im Rahmen einer Doppelinsolvenz von beherrschtem und herrschendem Unternehmen von der Sicherung ausgeschlossen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 161.220,56 €.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 303 Abs. 1 AktG hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft für die entstandenen Verbindlichkeiten grundsätzlich nur Sicherheit, nicht Zahlung zu leisten. Das gilt auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der abhängigen Gesellschaft, es sei denn, deren Vermögenslosigkeit stünde fest. 2. Wird ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beendet, kommt für Gläubiger des ehemals beherrschten Unternehmens grundsätzlich ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 303 Abs. 1 AktG in Betracht. Die Insolvenz des herrschenden Unternehmens führt zur Beendigung eines solchen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Sicherungsansprüche gem. § 303 Abs. 1 AktG sind aber dann gem. § 303 Abs. 2 AktG ausgeschlossen, wenn es sich um Ansprüche handelt, welche gem. § 7 BetrAVG durch den Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gem. § 14 Abs. 1 S. 1 BetrAVG geschützt sind. Dieser Ausschluss gilt auch für den Fall, dass die Ansprüche der Berechtigten gegen den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf den Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung übergehen. Die gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG übergeleiteten Ansprüche bleiben gem. § 303 Abs. 2 AktG i.V.m. § 7 BetrAVG zumindest analog gem. §§ 412, 404 BGB im Rahmen einer Doppelinsolvenz von beherrschtem und herrschendem Unternehmen von der Sicherung ausgeschlossen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 161.220,56 €. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (siehe hierzu I.), jedoch stehen dem Kläger die geltend gemachten Forderungen mangels direkten Zahlungsanspruchs nach § 303 Abs. 1 AktG nicht zu (siehe hierzu II.). I. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 3a und 6 ArbGG gegeben. 1. Der Rechtsweg für § 303 Abs. 1 AktG auf Grundlage der nach § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG übergeleiteten Ansprüche in Höhe von 1.602.955,99 € ergibt sich aus §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Diesem Anspruch liegt ein unmittelbarer Betriebsrentenanspruch der Arbeitnehmer der S. gegen die S. zugrunde. Diese Forderung ist nach dem Kläger gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG im Wege einer Legalzession auf ihn übergegangen, vgl. § 3 ArbGG. Er macht in dieser Klage nun die Absicherung gem. § 303 Abs. 1 AktG dieses übergeleiteten Anspruchs geltend. Der Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nach §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG grundsätzlich nur zur Anwendung kommt, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits handelt (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG, Beschl. v. 15.03.2000 – 5 AZB 70/99, juris Rn. 17 = BAGE 94, 52 ff.). Schließlich sichert § 303 Abs. 1 AktG einen Anspruch, der von § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG erfasst wäre (ebenfalls über § 303 Abs. 1 AktG entscheidend: BAG, Urt. v. 26.05.2009 – 3 AZR 369/07). Zudem soll § 3 ArbGG gerade verhindern, dass über Inhalt und Umfang arbeitsrechtlicher Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssen (BAG, Beschl. v. 15.03.2000 – 5 AZB 70/99, juris Rn. 20 = BAGE 94, 52 ff.). Damit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für diese Forderung i.H.v. 1.602.955,99 € gegeben. 2. Der Rechtsweg für die Forderung von 9.249,62 € wegen Beitragsforderungen des Klägers gegen die S., für welche die C. nach § 303 Abs. 1 AktG haften soll, ergibt sich nach den obigen Ausführungen aus §§ 3, 2 Nr. 6 ArbGG. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung gegen die C. aus § 303 Abs. 1 AktG nicht zu. 1. Beide geltend gemachten Forderungen (sowohl i.H.v. 1.602.955,99 € als auch i.H.v. 9.249,62 €) sind lediglich auf Sicherheitsleistung und nicht auf direkte Zahlung gerichtet. a. Nach § 303 Abs. 1 AktG hat das bislang herrschende Unternehmen grundsätzlich für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten der abhängigen Gesellschaft den Gläubigern Sicherheit zu leisten. Ein Zahlungsanspruch gegen das herrschende Unternehmen besteht – trotz des klaren Wortlauts von § 303 Abs. 1 AktG – nach der Rechtsprechung des BGH jedoch dann, wenn die abhängige Gesellschaft vermögenslos ist und daher die Forderung nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urt. v. 23.09.1991 – II ZR 135/90, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.02.2000 – 19 U 226/98, juris Rn. 34), da in diesem Fall die Gewährung von Sicherheiten keinen Sinn ergibt (BGH, Urt. v. 16.09.1985 – II ZR 275/84, juris Rn. 32 = BGHZ 95, 330). Auch im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ehemals beherrschten Gesellschaft wandelt sich der Anspruch nur dann um, wenn der Ausfall feststeht (BGH, Urt. v. 16.09.1985 – II ZR 275/84, juris Rn. 32 = BGHZ 95, 330; best. durch BGH, Urt. v. 23.09.1991 – II ZR 135/90, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.02.2000 – 19 U 226/98, juris Rn. 34; a.A. bspw. Thole, ZIP 2020, 389, 398 m.w.N.; instruktiv zum Streitstand siehe MüKoAktG/Altmeppen, 6. Aufl. 2023, AktG § 303 Rn. 41 ff.). Lediglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt demnach nicht zur Umwandlung in einen Zahlungsanspruch. Für die Frage, ob der Ausfall feststeht ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig; es handelt sich um eine – dem Kläger günstige – anspruchsbegründende Tatsache (vgl. allgemein zur Darlegungslast: Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 138 Rn. 25; siehe zudem BGH, Urt. v. 14.01.1991 – II ZR 190/89, juris Rn. 16). b. Im hiesigen Rechtsstreit wurde nicht dargelegt, dass der Kläger mit seinen Ansprüchen ausgefallen ist. Trotz Hinweises der Beklagtenvertreterin im Schriftsatz vom 17.08.2022 auf diese vom BGH statuierte Anspruchsvoraussetzung hat der Kläger einen Ausfall nicht hinreichend dargelegt. Auf Nachfrage des Vorsitzenden im Kammertermin am 20.06.2024 erklärte der Kläger, dass er nicht darlegen könne, ob – und inwieweit – er mit seinen Ansprüchen ausgefallen sei (vgl. Protokoll vom 20.06.2024, Bl. 232 d.A.). Dementsprechend haben sich etwaige Ansprüche des Klägers nach § 303 Abs. 1 AktG – mangels Feststellung des Ausfalls – nicht in unmittelbare Zahlungsansprüche umgewandelt. Daher bestehen auch keine Zahlungsansprüche, der zur Tabelle angemeldet werden könnten. Die Klage ist aus diesem Grund bereits unbegründet und vollständig abzuweisen. 2. Unabhängig hiervon wäre der Anspruch bezüglich der eingeforderten 1.602.955,99 € gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG i.V.m. § 303 Abs. 1 AktG zumindest gem. §§ 412, 404 BGB i.V.m. § 303 Abs. 2 AktG – direkt oder analog (siehe hierzu unten II. 2. b. cc.) – ausgeschlossen. a. Wird ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beendet, kommt für Gläubiger des ehemals beherrschten Unternehmens grundsätzlich der Anspruch nach § 303 Abs. 1 AktG auf Sicherheitsleistung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH führt die Insolvenz des herrschenden Unternehmens (BGH, Urt. v. 14.12.1987 – II ZR 170/87, juris Rn. 15 ff. = BGHZ 103, 1; a.A. bspw. Uhlenbruck/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 11 Rn. 397 f. m.w.N.) zur Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Gem. § 303 Abs. 2 AktG steht das Recht nach § 303 Abs. 1 AktG Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Bei der Sicherung durch den Kläger gem. § 7 BetrAVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG um eine Sicherung im Sinne des § 303 Abs. 2 AktG (vgl. ausführlich hierzu BAG, Urt. v. 30.07.1996 – 3 AZR 397/95, juris Rn. 26, 31 = BAGE 1998, 356; so auch Thole, ZIP 2020, 389, 393 f.). b. Im hiesigen Fall eröffnete das Amtsgericht Aalen am 01.07.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. (herrschendes Unternehmen) um 07:40 Uhr und über das Vermögen der S. (beherrschtes Unternehmen) um 08:00 Uhr; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. wurde mithin 20 Minuten früher eröffnet. Damit entstanden dem Grunde nach für 20 Minuten Ansprüche der Arbeitnehmer der S. gegen die C. gem. § 303 Abs. 1 AktG. Diese Ansprüche waren jedoch gem. § 303 Abs. 2 AktG i.V.m. § 7 BetrAVG ausgeschlossen (vgl. BAG, Urt. v. 30.07.1996 – 3 AZR 397/95, juris Rn. 26, 31 = BAGE 1998, 356). Mit der anschließenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. gingen die betroffenen Ansprüche der Arbeitnehmer der S. gegen die C. gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf den Kläger über. Daher muss sich der Kläger gem. § 412, 404 BGB (analog) weiterhin die Einwendung des § 303 Abs. 2 AktG i.V.m. § 7 BetrAVG entgegenhalten lassen (vgl. im Ergebnis auch ErfK/Steinmeyer, 24. Aufl. 2024, BetrAVG § 9 Rn. 8). Schließlich ist Grundgedanke der §§ 398 ff. BGB, dass sich die Lage des Schuldners durch eine Abtretung oder auch eine Legalzession nicht verschlechtern darf (vgl. MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 412 Rn. 15). aa. Der Anwendung von § 404 BGB steht auch nicht entgegen, dass gem. § 412 BGB die Vorschrift § 404 BGB im Falle einer Legalzession „lediglich“ entsprechend anzuwenden ist (a.A. Thole, ZIP 2020, 389, 396). (1) Richtigerweise ist es grundsätzlich Sinn und Zweck von § 303 Abs. 2 AktG Doppelsicherungen zu verhindern (vgl. bspw. Koch, 18. Aufl. 2024, AktG § 303 Rn. 8; Emmerich/Habersack/Emmerich, 10. Aufl. 2022, AktG § 303 Rn. 2, 26). Im Rahmen der entsprechenden Anwendbarkeit von § 412 BGB kommt es jedoch auf den Zweck der Zessionsvorschrift an (BeckOGK/Lieder, 1.1.2024, BGB § 412 Rn. 5). Der Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG steht der entsprechenden Anwendung von § 404 BGB aber nicht entgegen. § 9 Abs. 2 BetrAVG will durch den gesetzlichen Forderungsübergang ungerechtfertigte Vorteile vermeiden, die ansonsten die Versorgungsberechtigten oder der Arbeitgeber und seine Gläubiger erlangen könnten. Die Versorgungsberechtigten sollen nicht neben der Insolvenzsicherung die Ansprüche gegen den Arbeitgeber behalten. Der Arbeitgeber soll nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten frei werden (BAG, Urt. v. 30.07.1996 – 3 AZR 397/95, juris Rn. 63 = BAGE 83, 356). (2) Im Übrigen wäre bei der Nichtanwendung von § 404 BGB i.R.d. § 412 BGB nicht verständlich, warum der Kläger – als Sicherungsinstrument i.S.d. § 7 BetrAVG – besser gesichert sein sollte, als die Arbeitnehmer der S. als ursprüngliche Anspruchsinhaber: Nach den obigen Ausführungen (siehe oben bei II 2. a.) wären die Ansprüche der Arbeitnehmer der S. gegen die C. nach § 303 Abs. 1 AktG infolge der Insolvenzeröffnung über das Verfahren der C. zunächst gem. § 303 Abs. 2 AktG ausgeschlossen. Würde man die Anwendung von §§ 412, 404 BGB i.V.m. § 303 Abs. 2 AktG nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der S. ablehnen, so könnte die Legalzession nach § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 303 Abs. 2 AktG in der Person des Klägers nicht mehr gegeben sind (der Kläger wäre als „Gläubiger“ im Sinne der Vorschrift nicht anderweitig gesichert) und der Anspruch des Klägers nicht gem. § 303 Abs. 2 AktG ausgeschlossen wäre. Im Ergebnis stünden bei Ablehnung von §§ 412, 404 BGB den Arbeitnehmern der S. selbst keine Ansprüche gem. § 303 Abs. 1 AktG zu, dem Kläger – der selbst die Funktion eines Sicherungsinstruments innehat, vgl. BAG, Urt. v. 30.07.1996 – 3 AZR 397/95, juris Rn. 26, 31 = BAGE 1998, 356 – jedoch schon. Dieses Ergebnis wäre unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar. (3) Der Anwendung von § 404 BGB kann man auch nicht entgegenhalten, dass es lediglich vom Zufall abhinge, welches Insolvenzverfahren zuerst eröffnet würde (vgl. in diese Richtung Thole, ZIP 2020, 398, 397). Es kommt schließlich auf die zeitliche Abfolge der Insolvenzeröffnungen von beherrschtem und herrschenden Unternehmen überhaupt nicht an: Selbst wenn man die zeitgleiche Eröffnung beider Insolvenzverfahren unterstellen würde, ordnet § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG „lediglich“ eine Legalzession an und führt nicht zum Entstehen eines neuen Anspruchs beim Kläger. Dementsprechend würden auch in diesem Fall zumindest für eine juristische Sekunde die betroffenen Ansprüche zunächst bei den Arbeitnehmern der S. entstehen (wobei die Sicherungsansprüche gem. § 303 Abs. 2 AktG ausgeschlossen sind) und dann auf den Kläger übergehen. Selbiges würde auch bei der vorzeitigen Insolvenz des beherrschten Unternehmens gelten, ginge man davon aus, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Insolvenz des beherrschten Unternehmens endet (vgl. Thole, ZIP 2020, 389, 389 f.). Auch in diesem Fall sieht § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG lediglich eine Legalzession vor. §§ 412, 404 BGB wären daher unabhängig der zeitlichen Abfolge der Insolvenzeröffnungen anzuwenden. bb. Daher wäre der Anspruch des Klägers nach § 303 Abs. 1 AktG bezüglich der nach § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG übergeleiteten Ansprüche zumindest gem. §§ 412, 404 BGB i.V.m. § 303 Abs. 2 AktG (direkt oder analog) ausgeschlossen. cc. §§ 412, 404 BGB i.V.m. § 303 Abs. 2 AktG sind zumindest analog anzuwenden. Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob § 303 Abs. 1 AktG im Wege der §§ 412, 401 BGB als akzessorisches Sicherungsrecht (in diese Richtung BAG, Urt. v. 30.07.1996 – 3 AZR 397/95, juris Rn. 63 = BAGE 83, 356; vgl. zudem BAG, Urt. v. 12.12.1989 – 3 AZR 540/88, juris Rn. 36 = BAGE 63, 393) oder kraft Gesetzes mit dem Übergang nach § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf den Kläger übergegangen ist bzw. dort entstand, da § 303 Abs. 1 AktG an den zu sichernden Anspruch geknüpft ist (so wohl Thole, der von einer originären Anspruchsentstehung spricht, vgl. Thole, ZIP 2020, 389, 395 f.). Der Grundgedanke von §§ 412, 404 BGB, dass der Schuldner durch eine Abtretung oder Legalzession nicht benachteiligt werden darf, wäre auch in letzterem Fall zumindest analog anzuwenden. Der Übergang (oder auch das originäre Entstehen des Anspruchs auf Klägerseite) von § 303 Abs. 1 AktG wäre ausschließlich auf den gesetzlichen Übergang der zu sichernden Forderungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG zurückzuführen. Aus diesem Grund und den oben genannten Argumenten, die für die „entsprechende“ Anwendung von § 404 BGB i.R.d. § 412 BGB sprechen, muss § 303 Abs. 2 AktG unabhängig von der methodischen Konstruktion des Anspruchsübergangs von § 303 Abs. 1 AktG auf den Kläger angewendet werden. Im Übrigen stünde einem originären Anspruchserwerb von § 303 Abs. 1 AktG auf Seite des Klägers § 91 InsO entgegen (so aber wohl Thole, ZIP 2020, 389, 395). dd. Auf eine analoge Anwendung von § 303 Abs. 2 AktG – ohne §§ 412, 404 BGB – kommt es demnach nicht an, die wegen des Normzwecks (siehe hierzu oben II 2. b. aa. (1)) im Übrigen fraglich erscheint. 3. Da dem Kläger bereits ein direkter Zahlungsanspruch bezüglich beider geltend gemachten Forderungen nicht zusteht, kann auch dahingestellt bleiben, ob diese mangels eines fehlenden Sicherungsinteresses ausgeschlossen wären (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 26.05.2009 – 3 AZR 369/07, juris Rn. 28 = BAGE 131, 50; vgl. zu dieser Ausschlussmöglichkeit zudem Thole, ZIP 2020, 389, 397). Ebenso kommt es nicht auf die Streitfragen an, ob § 93 InsO im hiesigen Fall analog anzuwenden wäre (vgl. instruktiv: Emmerich/Habersack/Emmerich, 10. Aufl. 2022, AktG § 303 Rn. 25; siehe ebenso: BeckOGK/Veil/Walla, 1.2.2024, AktG § 303 Rn. 26; Dirmeier/Schuster, ZIP 2018, 308) oder ob der Anspruch des Klägers bereits wegen § 44 InsO nicht in Betracht kommt (vgl. bspw. Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, § 95. Konzern und Insolvenz Rn. 98). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ergibt sich aus § 182 InsO. Nach § 182 InsO wurde der Streitwert mit 10 Prozent der beantragten Summe festgesetzt, da ohne Abzug der streitgegenständlichen Forderung von einer Insolvenzquote von 12 bis 13 Prozent zu rechnen war (vgl. Klageschriftsatz vom 30.06.2022, Bl. 9 d.A.). 3. Ein Grund zur gesonderten Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben. Ende Bereich Unterschrift/Ausfertigung/vollstreckbare Ausfertigung ……………………………………………………………………….. Die Parteien streiten um die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle. Der Kläger, der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in D. und L. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. Die C. war die Muttergesellschaft der S.C.T. (künftig: S.) aufgrund eines am 15.12.2010 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Die S. sagte ihren Arbeitnehmern Leistungen auf betriebliche Altersversorgung zu, die auf den Richtlinien der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (BAV) der S. vom 01.04.1987 und den Richtlinien der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (BAV) der S. vom 01.01.2000 beruhten. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 01.07.2013 (. …) wurde um 07:40 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. eröffnet. Der Beklagte wurde in diesem Verfahren als Insolvenzverwalter bestellt. Im Anschluss eröffnete das Amtsgericht Aalen – ebenfalls am 01.07.2013 – um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S ( …). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. meldete der Kläger mit Schreiben vom 10.07.2013 eine Forderung in Höhe von insgesamt 1.789.854 € aus übergegangenem Recht, mit Schreiben vom 04.01.2017 eine Beitragsforderung in Höhe von 9.249,62 € zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 12.07.2017 präzisierte der Kläger die angemeldeten Forderungen in dem Verfahren gegen die S. auf insgesamt 1.602.955,99 €. Am 18.07.2013 meldete der Kläger eine Forderung in Höhe von 1.789.854 € in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. an. Mit Schreiben vom 17.10.2017 wurden auch diese Forderungen auf insgesamt 1.612.205,61 € konkretisiert. Die angemeldete Forderung des Klägers wurde durch den Beklagten in vollem Umfang bestritten. Durch öffentliche Bekanntmachung vom 21.06.2022 gab das Amtsgericht Aalen die Niederlegung des Schlussverzeichnisses bekannt. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zu. Der Klageantrag ergebe sich aus § 303 Abs. 1 AktG. So stehe dem Kläger ein Anspruch gem. § 303 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG zu, da mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der S. Ansprüche der Arbeitnehmer der S. auf den Kläger i.H.v. 1.602.955,99 € übergegangen seien. Darüber hinaus habe der Kläger einen Anspruch gegen die C. gem. § 303 Abs. 1 AktG wegen Forderungen des Klägers gegen die S. auf Beitragszahlungen i.H.v. 9.249,62 €. Da der zwischen der C. und der S. bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch die Insolvenzeröffnung der C. erloschen sei, müsse die C. für Forderungen gegen die S. einstehen. Der Kläger ist der Ansicht, dass sich der Anspruch nach § 303 Abs. 1 AktG von einem Anspruch auf Sicherheitsleistung in einen direkten Zahlungsanspruch umgewandelt habe, da die Erteilung einer Sicherheit im streitgegenständlichen Fall unsinnig sei. Der Kläger beantragt: Die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. unter der laufenden Nr. 24 angemeldete Forderung des Klägers in Höhe von 1.612.205,61 € wird zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Dabei beruft sich der Beklagte darauf, dass es sich bei § 303 Abs. 1 AktG um einen Anspruch auf Sicherheitsleistung handle; dieser habe sich nicht in einen direkten Zahlungsanspruch umgewandelt. Schließlich seien die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine solche Umwandlung nicht gegeben. Zudem sei der Anspruch wegen § 303 Abs. 2 AktG ausgeschlossen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495 Abs. 1, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 13.10.2022 und vom 20.06.2024 verwiesen.