OffeneUrteileSuche

II ZR 170/87

ag, Entscheidung vom

30mal zitiert
3Zitate

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Dezember 1987 II ZR 170/87 GmbHG § 53; AktG §§ 291, 302 Begründung und Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau angehöriger war, und die Bet. zu 1) haben in Düsseldorf geheiratet und gelebt. Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Die Bet. zu 1) hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen beschränkten Erbscheins begehrt, der sie zu 1/2 und die übrigen Bet. zu je 1/6 als gesetzliche Erben ausweist. Sie hat ihren Antrag auf ihre Erbenstellung nach niederländischem Recht und die Erhöhung ihres gesetzlichen Erbteils als Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1371 Abs.1 BGB gestützt. Das AG hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bet. zu 1) ist beim LG ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Bet. zu 1) ihren Antrag weiter. Sie meint, die Anwendung der Vorschriften des niederländischen Erbrechts schlösse die Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB nicht aus. Die im deutschen Güterrecht vorgesehene Erhöhung des gesetzlichen Erbteils sei nicht davon abhängig, daß der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach deutschem Recht bestimmt sein müsse. Andernfalls ginge ihr Zugewinnausgleichsanspruch verloren, da dessen Geltendmachung nach § 1371 Abs. 2 BGB voraussetze, daß sie nicht Erbin geworden sei. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist zulässig, sachlich aber nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( §§ 27 FGO , 550 ZPO). Das LG ist zutreffend von der Anwendung niederländischen Erbrechts ausgegangen. Gemäß Art. 25 EGBGB wird ein Ausländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte, nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. Die danach hier einschlägigen Artt. 899, 899a des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmen, daß die Abkömmlinge des Erblassers und der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen erben. Die Bet. zu 1) ist danach neben den Bet. zu 2) bis 4) zu je 1/4 gesetzliche Erbin des Erblassers geworden. Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten für den Fall, daß die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, kennt das niederländische Recht nicht. Eine solche Erhöhung des gesetzlichen Erbteils sieht allerdings die Vorschrift des § 1371 Abs.1 BGB für das deutsche Recht vor. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall hat das LG jedoch zu Recht verneint, auch wenn sich das eheliche Güterrecht bei fehlendem gemeinschaftlichem Heimatrecht der Ehepartner nach den Gesetzen des Landes richtet, in dem die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (vgl. Palandt/Heldrich, 46. Aufl., Art.15 EGBGB, Anm. 2b m. w. N.). Die Frage, ob in den Fällen, in denen deutsches Güterrecht neben ausländischem Erbrecht anwendbar ist, der Zugewinnausgleich auch pauschaliert durch Erhöhung des Erbteils gemäß § 1371 Abs.1 BGB durchgeführt werden kann, ist umstritten, wird aber von der herrschenden Meinung verneint. Dabei sieht ein Teil der Literatur (Raape, IPR, 5. Aufl., 336, 337; Rittner, DNotZ 1958, 189 ff.) die Vorschrift des § 1371 Abs.1 BGB als eine dem Erbrecht zugehörige Norm an mit der Folge, daß eine Heranziehung wegen der ausschließlichen Anwendung ausländischer Erbrechtsvorschriften nicht in Betracht käme. Als rein güterrechtliche Regelung sehen Soergel/Kegel, 11. Aufl., Art.15 EGBGB, Rd.-Nrn. 9, 11; Staudinger/von Bar, 12. Aufl., Art.15 EGBGB, Rd.-Nrn.101, 103; Palandt/Heldrich, Art.15 EGBGB, Anm. 4; Thiele, FamRZ 1948, 397 die genannte Vorschrift an, während die wohl überwiegende Meinung (Staudinger/Gamillscheg, 10./11. Aufl., Art. 15 EGBGB , Anm. 335; Staudinger/Firsching, 12. Aufl., Vorbem. zu Artt. 24-26 EGBGB, Rd.-Nr. 227; MünchKomm/Siehr, Art.15 EGBGB, Rd.-Nr.101; Erman/Marquordt, 7. Aufl., Art.15 EGBGB, Rd.Nr.13, Braga, FamRZ 1957, 341 ; Maasfeller, BB 1958, 566 ) annimmt, § 1371 BGB sei sowohl als güterrechtliche als auch als erbrechtliche Vorschrift zu qualifizieren, so daß diese Vorschrift nur angewendet werden könne, wenn Güterrecht und Erbrecht deutschem Recht unterliegen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedenfalls im Ergebnis an. Ist für die Erbfolge ausländisches Erbrecht maßgebend, so ist — falls das betreffende Recht keine dem § 1371 Abs.1 Heft Nr. 4. MittRhNotK • April 1988 BGB entsprechende Vorschrift kennt — die Frage des Zugewinnausgleichs nicht im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins zu klären, sondern in einem gesonderten Verfahren nach §§ 1373 ff. BGB . Der vom LG Bonn (MittRhNotK 1985, 106) und von Clausnitzer ( MittRhNotK 1987, 15 ff.) vertretenen Ansicht, § 1371 Abs.1 BGB sei auch bei ausländischem Erbrecht grundsätzlich anwendbar, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil sie unter Umständen im Einzelfall eine Korrektur des Ergebnisses im Wege der Angleichung bzw. Anpassung erfordert. Hierdurch müßten im Erbscheinsverfahren die deutsche und die jeweils beteiligte ausländische Rechtsordnung vergleichend gegenübergestellt werden und allgemeine Billigkeitserwägungen darüber angestellt werden, auf welche Weise ein beiden Rechtsordnungen gerechtwerdendes Ergebnis erreicht werden kann. Anm. d. Schriftleitung: Ebenso mit ausführlicher Begründung bereits Schotten, Anm. zum Beschluß des LG Bonn vom 19,12.1984 (= MittRhNotK 1985, 106 ), MittRhNotK 1987, 18 ff. 4. Gesellschaftsrecht/Konzernrecht — Begründung und Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (BGH, Urteil vom 14.12.1987 — II ZR 170/87 — mitgeteilt von Notar Manfred Stauf, Hilden) GmbHG § 53 AktG §§ 291; 302 Wird ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH, obwohl nichtig, gleichwohl durchgeführt, so ist er nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft solange als wirksam zu behandeln und das herrschende Unternehmen zum Ausgleich der Verluste verpflichtet, bis sich einer der Vertragspartner auf die Nichtigkeit beruft und die Beherrschung ein Ende findet. Aus den Gründen: Der G. GmbH steht ein Anspruch auf Übernahme des Verlustes zu, wie er sich aus einer noch zu erstellenden Stichtagbilanz zum 2. 12.1974, dem Tag der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über das Vermögen der Dr. K. KG (oder 1.11.1974) ergibt. Für den in der Stichtagbilanz ausgewiesenen Verlust muß der Nachlaß des Dr. K. einstehen. Dies gilt jedoch nicht für die nach diesem Stichtag entstandenen Verluste, weil der Unternehmensvertrag — und damit die Verpflichtung, die Verluste auszugleichen — mit der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über das Vermögen der Dr. K. KG (möglicherweise schon über das der G. KG) geendet hat. Gemäß § 4 des Unternehmensvertrags sowie § 302 AktG (analog) hat die Dr. K. KG den Verlust auszugleichen, der bei der G. GmbH zum Beendigungsstichtag angefallen ist. An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, falls der Unternehmensvertrag, wie vom Bekl. geltend gemacht, unwirksam wäre, weil sein Abschluß zwar steuerlichen ( § 17 KStG ), nicht aber gesellschaftsrechtlichen Anforderungen genügte. Sollte der Vertrag aus diesem Grunde unwirksam sein, wäre er nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft gleichwohl als wirksam zu behandeln, solange er von den Bet. durchgeführt und nicht wegen des fehlerhaften Abschlusses oder aus sonstigen Gründen beendet wurde (vgl. Geßler/Hefermehl/Eckardt/ Kropff, § 293 AktG , Rd.-Nr. 59; Biedenkopf/Koppensteiner, KK, § 297 AktG , Rd.-Nr.16; Timm, BB 1961, 1491 , 1497; ders., GmbHR 1987, 8 ,12). Der Unternehmensvertrag des § 291 AktG ist kein schudlrechtlicher Vertrag, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag; er ändert satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft, indem er insbesondere den Gesellschaftszweck am Konzerninteresse ausrichtet und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter ein greift (vgl. GroßkommNVürdinger, § 291 AktG , Anm. 6, 19, 39; Biedenkopf/Koppensteiner, Vorbem. § 291 AktG , Rd.-Nr. 20; § 291 AktG , Rd.-Nr.19; Geßler, a.a.O., § 291 AktG , Rd.Nrn. 20 ff.; Hachenburg/Ulmer, §53 GmbHG, Rd.-Nrn.128, 132). Es mag Organisationsverträge geben, die aufgrund allgemeiner schuldrechtlicher Vorschriften rückabgewickelt werden können, wenn sie mangels wirksamer Ermächtigung von seiten der Gesellschafter oder aus sonstigen Gründen nichtig sind. Für Unternehmensverträge trifft das nicht zu. Durch den Beherrschungsvertrag erlangt das herrschende Unternehmen die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über das Vermögen der abhängigen Gesellschaft, die von Einflüssen mit eindeutig isolierbaren und deshalb ausgleichsfähigen Nachteilen bis zu solchen reicht, deren nachteilige Wirkung auf das Gesellschaftsvermögen rechnerisch nicht faßbar, vielfach nicht einmal erkennbar und deshalb im einzelnen auch nicht auszugleichen ist. Aus diesem Grunde sind Verlustübernahme und Sicherheitsleistung ( §§ 302 f. AktG ) auch dann, wenn der Unternehmensvertrag nichtig ist, die einzig sicheren Wege, um Gesellschafter und Gläubiger gegen eine Aushöhlung der bilanzmäßigen Substanz zu schützen. Jeder Vertragspartner hat zwar die Möglichkeit, sich von dem nichtigen Vertrage jederzeit loszusagen; die herrschende Gesellschaft kann aber dadurch ihrer Verpflichtung nicht entgehen, den bis dahin entstandenen Verlust auszugleichen. Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf nichtige, aber durchgeführte Unternehmensverträge erübrigt sich nicht deshalb; weil nach der Rechtsprechung des Senats die herrschende Gesellschaft in einem qualifizierten faktischen GmbH-Konzern in entsprechender Anwendung des § 302 AktG ebenfalls verpflichtet wäre, Verluste auszugleichen (vgl. BGHZ 95, 330 , 345). Denn daß ein Unternehmensvertrag, obwohl nichtig, gleichwohl durchgeführt worden ist, vermögen die beherrschte Gesellschaft und ihre Gläubiger regelmäßig leichter nachzuweisen als die Tatsache, daß das herrschende Unternehmen in einer Intensität und Breite auf die Belange der abhängigen GmbH eingewirkt hat, wie es erforderlich ist, um einen qualifizierten faktischen Konzern annehmen zu können. len oder als Gewinnvortragen. Zwischen der Antragstellerin und der X.-GmbH besteht ein Organschaftsvertrag mit ErgebnisabfühL rung ." Die Geschäftsführer der Antragstellerin haben zur Eintragung in das Handelsregister u. a. angemeldet: „Unter § 14 neuer Fassung ist eine Gewinnverteilungsregelung aufgenommen worden. Es besteht ein Gewinnabführungsvertrag." Daraufhin ist folgende Eintragung im Handelsregister erfolgt: „. . Neu eingefügt nach § 13 wird ein neuer § 14 (Jahresabschlußgewinnverwendung)." Den von dem beurkundenden Notar gestellten Antrag, die fehlende Eintragung: ,,Es besteht ein Gewinnabführungsvertrag" nachzuholen, hat das Registergericht durch Verfügung vom 30.1.1987 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das LG zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des LG wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie geltend macht: Die Eintragungsfähigkeit des Gewinnabführungsvertrages ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 294 AktG sowie daraus, daß eine Satzungsänderung dahin vorliege, daß in Zukunft statt für eigene für fremde Rechnung gewirtschaftet werde. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge begründeten eine Sonderform der GmbH, nämlich die beherrschte Konzern-GmbH. Der Abschluß eines Unternehmensvertrages müsse daher deutlich im Handelsregister zum Ausdruck gebracht werden. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 29 Abs.1, S. 3; 27; 20 FGG zulässig, aber nicht begründet. Die auf zulässige Erstbeschwerde ergangene Entscheidung des LG hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand (§§27 FOG, 550 ZPO). Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß für den begehrten Hinweis auf das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages im Eintragungstext kein Raum ist. § 54 GmbHG sieht—wie die Beschwerdeführerin nicht verkennt im Unterschied zu § 294 Abs. 2 AktG eine solche Eintragung nicht vor. Eine entsprechende Anwendung dieser aktienrechtlichen Bestimmung auf die konzernabhängige GmbH ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Eine Gesetzesanalogie setzt eine planwidrige Regelungslücke, also eine Situation vorDa im vorliegenden Falle der Vertrag vollzogen worden ist und aus, die vom Gesetzgeber versehentlich nicht bedacht worden sich kein Vertragsteil auf dessen Nichtigkeit berufen hat, ist der ist, die aber wertungsmäßig einer vergleichbaren gesetzlichen Bekl. nach alledem verpflichtet, den Verlust der beherrschten Regelung entspricht. Eine solche Regelungslücke kann vorlieGmbH auszugleichen. gend nicht festgestellt werden. Die mit der beherrschten Konzern-GmbH verbundene ProbleAnm. d. Schriftleitung: Die Entscheidung ist vollständig abgematik ist dem Gesetzgeber seit langem bekannt. Gleichwohl druckt in WM 1988, 258 ; BB 1988, 361 und ZIP 1988, 229 . hat er bisher bewußt davon abgesehen, den §§ 291 ff. AktG entsprechende Vorschriften über Unternehmensverträge und ihre Eintragung in das Handelsregister in das GmbHG aufzunehmen. Der Regierungsentwurf zum GmbHG 1971 (BT5. Gesellschaftsrecht/Konzernrecht — Hinweis auf das BeDrucks. VI, 3088), der in § 233 Abs. 2 die Eintragung des stehen eines Gewinnabführungsvertrages im HandelsGmbH-Unternehmensvertrages in das Handelsregister als register der verpflichteten GmbH nicht eintragungsfähig Wirksamkeitsvoraussetzung in gleicher Weise wie § 294 Abs. 2 (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3.7.1987 — 3 Wx 199/87 — AktG vorsah, ist nicht Gesetz geworden (vgl. Schneider, WM mitgeteilt von Notar Manfred Stauf, Hilden) 1986, 186). Daraus ist zu folgern, daß der Gesetzgeber ein Bedürfnis dafür, die beherrschte GmbH der beherrschten AG, was GmbHG § 54 die Eintragung des Unternehmensvertrages in das HandelsreAktG § 294 Abs. 2 gister betrifft, gleichzustellen, nicht anerkannt hat (so auch Esch, BB. 1986, 272, 274). Im Handelsregister der vertraglich konzernierten GmbH kann ein Hinweis auf das Bestehen eines GewinnabfühDer Senat sieht keine Veranlassung, diese registerrechtliche rungsvertrages nicht eingetragen werden. Gleichstellung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung herbeizuführen. Zwingende sachliche Gründe sind hierfür nicht er(Leitsatz nicht amtlich) kennbar. Eine einheitliche oder zumindest deutlich überwiegende Meinung hat sich im rechtswissenschaftlichen SchriftZum Sachverhalt: tum insofern noch nicht gebildet (vgl. hierzu Scholz/Priester, 6. Aufl., § 53 GmbHG , Rd.-Nrn.132 und 133 gegen Scholz/Emder Antragstellerin und ihrer alleinigen Gesellschafterin, der Zwischen merich, Anh. 11 [Konzernrecht], Rd.-Nr.171; Hachenburg/Barz, X.-GmbH besteht ein Organschaftsvertrag, nach dessen § 3 die Antrag; stellerin verpflichtet ist, ihren ganzen Gewinn an die Muttergesellschaft 7. Aufl., § 13 GmbHG , Anh. II, Rd.-Nr. 38 gegen Hachenburg/ abzuführen. In der Gesellschafterversammlung vom 15.12.1986 hat die Ulmer, § 53 GmbHG , Rd.-Nrn.131 und 132; Fischer/Lutter, 11. Antragstellerin die bereits früher erteilte Zustimmung zu diesem GeAufl., Anh. § 13 GmbHG , Rd.-Nr. 26; Baumbach/Hueck, winnabführungsvertrag wiederholt. Ferner ist der Gesellschaftsvertrag GmbHG, 14. Aufl., Schlußanhang 1 [Konzernrecht], Rd.-Nr.16; geändert worden. Neu eingefügt wurde folgender § 14: Rowedder/Koppensteiner, § 52 GmbHG , Anh., Rd.-Nr. 42 und „Über die Verteilung des Ergebnisses beschließt die GesellschafRowedder/Zimmermann, § 53 GmbHG , Rd.-Nr. 29; Meyerterversammlung. Im Beschluß über die Verwendung des ErgebnisLandrut/Miller/Niebus, 1987, § 53 GmbHG , Rd.-Nr.10; Esch, ses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklagen einstel70 Heft Nr.4. MittRhNotK April 1988 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.12.1987 Aktenzeichen: II ZR 170/87 Erschienen in: MittRhNotK 1988, 69 Normen in Titel: GmbHG § 53; AktG §§ 291, 302