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Urteil

2 Ca 281/12

Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSI:2012:0619.2CA281.12.00
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Tenor

1)      Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.2012 mit sofortiger Wirkung sein Ende gefunden hat, sondern aufgrund der Kündigung vom 24.02.2012 zum 30.09.2012 sein Ende finden wird.

2)      Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3)      Die Kosten des Rechtsstreits tragen je zur Hälfte der Kläger und die Beklagte.

4)      Der Streitwert wird auf 16.495,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.2012 mit sofortiger Wirkung sein Ende gefunden hat, sondern aufgrund der Kündigung vom 24.02.2012 zum 30.09.2012 sein Ende finden wird. 2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen je zur Hälfte der Kläger und die Beklagte. 4) Der Streitwert wird auf 16.495,- Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 24.02.2012 zum 30.09.2012 und in Zusammenhang hiermit um die Wirksamkeit einer weiteren außerordentlichen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 23.05.2012. Der 1963 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltspflichte Kläger ist seit dem 01.08.1988 mit einer Unterbrechung im Zeitraum zwischen dem 31.03.1990 und dem 31.07.1990 bei der Beklagten tätig. Zuletzt war der Kläger Leiter der Finanzbuchhaltung mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 3.899,00 €. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien wird auf den Arbeitsvertrag vom 01.08.1988, Blatt 5 bis 8 d. A., die Vereinbarung vom 25.09.2009, Blatt 9/10 d. A. und die Vereinbarung vom 18.03.1993, Blatt 11 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte beschäftigt in der Verwaltung in T den Kläger und fünf weitere Arbeitnehmer und in einem Lager in L (Sachsen-Anhalt) weitere acht Arbeitnehmer und zwei Auszubildende. Die Gesellschafter der Beklagten sind X I und L1 I, dessen Tochter. Seit Juni 2011 übernahm die Gesellschafterin L1 I Aufgaben im Bereich der Buchhaltung. In diesem Zusammenhang wurde eine Lohnbuchhaltungssoftware der Firma Lexware angeschafft. Im Rahmen der Einführung dieser Software kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und der Gesellschafterin I, im Rahmen deren eine Abmahnung vom 03.01.2012 erteilt wurde, die hingegen nach einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.01.2012, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 19/20 d. A. Bezug genommen wird, mit Schreiben der Beklagten vom 31.01.2012 einvernehmlich zurückgenommen und entfernt wurde. Im kaufmännischen Bereich der Verwaltung arbeiten neben dem Kläger die Arbeitnehmerin M, Vollzeitkraft, 51 Jahre alt und seit ca. 10 Jahren bei der Beklagten tätig, der Arbeitnehmer M1, Vollzeitkraft, 53 Jahre alt, seit mehr als 30 Jahren im Unternehmen tätig und die Arbeitnehmerin A, die 44 Jahre alt ist, seit 15 Jahren im Unternehmen tätig ist und auf 400,00 €-Basis bei der Beklagten beschäftigt ist. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2012 das Arbeitsverhältnis zunächst zum 31.09.2011 gekündigt hat, wegen der Einzelheiten dieses Kündigungsschreibens wird auf Blatt 12 d. A. verwiesen, sprach sie unter dem 23.02.2012 eine weitere Kündigung zum 31.09.2012 aus, wegen der Einzelheiten dieses Kündigungsschreibens wird auf Blatt 13 d. A. Bezug genommen. Darüber hinaus kündigte die Beklagte dann mit Schreiben vom 24.02.2012, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 14 d. A. Bezug genommen wird, das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2012. Im Kammertermin vom 19.06.2012 haben die Parteien klargestellt, dass die erstgenannten Schreiben vom 23.02.2012 keine eigenständigen Kündigungstatbestände sein sollen und allein das Schreiben vom 24.02.2012 als betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2012 zu verstehen sei. Nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers vom 09.05.2012 sprach die Beklagte darüber hinaus dem Kläger eine weitere Kündigung mit Schreiben vom 23.05.2012 fristlos, hilfsweise fristgemäß aus. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom 23.05.2012 wird auf Blatt 121 bis 123 d. A. Bezug genommen. Mit seiner am 02.03.2012 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage wendet sich der Kläger nun noch gegen die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 24.02.2012 zum 30.09.2012 und darüber hinaus mit Klageerweiterung vom 25.05.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Siegen am 29.05.2012, gegen die Wirksamkeit der weiteren außerordentlichen hilfsweise fristgemäßen Kündigung vom 23.05.2012. Hierzu trägt er vor, die Kündigungsfrist sei falsch berechnet. Die Kündigungsgründe lägen nicht vor, darüber hinaus rügt er die ordnungsgemäße Sozialauswahl. Er trägt vor, er habe sich nicht geweigert, mit der von der Gesellschafterin I neu angeschafften Hard- und Software zu arbeiten, vielmehr habe es Probleme bei der Installation gegeben. Der Kläger bestreitet, dass die Gesellschafterin I eine vollständige Übernahme der Finanz- und Lohnbuchhaltung vorgenommen habe. Zumindest arbeite diese die Buchhaltung nicht vollständig auf. Der überwiegende Teil der Eingangsrechnungen werde unkontiert abgeheftet. Eine vollständige Verbuchung finde nicht statt. Vor Januar 2012 habe die Gesellschafterin I über einen festen Aufgabenbereich verfügt. Sie habe ihren Vater bei der Geschäftsleitung unterstützt, sowie Tätigkeiten der Neukundenakquise, der Aufnahme neuer Automarken und der Optimierung des Einkaufs vorgenommen. Darüber hinaus habe sie Verkaufsaktionen mit den Außendienstmitarbeitern durchgeführt. Es werde bestritten, dass die Lohnbuchhaltung mit dem neuen Programm der DATEV von der Gesellschafterin I durchgeführt werde. Er gehe vielmehr davon aus, dass diese durch den neuen Steuerberater N L2 erbracht werde. Insofern bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass seit Februar 2012 die Finanzbuchhaltungsaufgaben vollständig von der Gesellschafterin I übernommen worden seien. Zumindest sei eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn nicht weggefallen. Der Kläger ist der Auffassung, mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern M, M1 und A vergleichbar zu sein. Zumindest die Arbeitnehmerin A sei sozial weniger schutzwürdig als er. Er sei kaufmännischer Angestellter. Die Beklagte wolle offenbar einen lästigen Mitwisser entfernen. Insofern trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 09.05.2012 vor, die Rechnung der Firma O Sportwagenservice vom 22.12.2003, Rechnungsnummer 123456, sei zweimal mit der gleichen Rechnungsnummer geschrieben worden. Die erste auf Frau K I ausgestellte Rechnung verhalte sich über eine Reparatur des PKW KIA Carens mit dem Kennzeichen 123. Die zweite Rechnung sei auf die Firma B-Handelskontor mit gleichen Angaben ausgestellt worden, es sei hingegen der Sportwagen, ein Porsche, der Frau K I repariert worden. Desgleichen sei eine Rechnung der Firma T1 vom 15.11.2010 über das Aufpolstern und Beziehen der Sitze des Fahrzeugs 234 ausgestellt und von der Beklagten beglichen worden. Tatsächlich sei ein Privatfahrzeug entsprechend bearbeitet worden. Ähnlich verhalte es sich bei einer Rechnung der Firma L3 vom 06.01.2011 über eine Scherenhebebühne, die auf Wareneingang auf Anweisung des Gesellschafters X I gebucht worden sei, hingegen nicht im Betrieb, sondern im Privatvermögen des Gesellschafters vorhanden sei. Eine Rechnung über 9.000,01 € vom 01.07.2010 verhalte sich über einen dem Mitarbeiter P zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Wagen Chevrolet „Nubira“. Dies sei auf Weisung der Gesellschafter nicht im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt worden. Scheckerstattungen der Nürnberger Versicherung unter dem 20.10.2010, dem 10.07.2010, dem 06.04.2010 und dem 10.07.2010 in unterschiedlicher Höhe seien auf die Firma der Beklagten ausgestellt worden, hingegen nicht der Firma zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus gebe es noch eine Vielzahl von weiteren offenen und ungeklärten Geschäftsvorfällen. Hinsichtlich dieses schriftsätzlichen Vortrages trägt der Kläger vor, das Vorgehen sei zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem Gütetermin vom 26.04.2012 abgesprochen gewesen. Er habe einen Zusammenhang mit diesen Fällen, der Abmahnung und der Kündigung gesehen. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei zumindest abgelaufen, da die klärungsbedürftigen Sachverhalte bereits während der Gespräche über die Abmahnung vom 03.01.2012 benannt worden seien. Der Kläger trägt vor, nach seiner Rückkehr, er war zwischen dem 09.01.2012 und Anfang März 2012 arbeitsunfähig erkrankt, auf Weisung der Beklagten vom 06.03.2012 (Blatt 56 d. A.) an einer Kreditorenliste gearbeitet zu haben. Er sei nicht mehr in seinem alten Büro eingesetzt worden, die Buchhaltung sei für ihn geschlossen worden, eine Übergabe seiner Tätigkeit an die Gesellschafterin I der Beklagten habe nicht stattgefunden. Es sei offensichtlich, dass die Gesellschafterin I die Buchhaltung nicht alleine erbringe. Vielmehr erfolge mit Hilfe des Steuerbüros L2 sowohl die Finanz-, als auch die Lohnbuchhaltung. Der Kläger b e a n t r a g t , 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 zum 30.09.2012 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 30.09.2012 hinaus fortbesteht; 2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die weitere Kündigung der Beklagten vom 23.05.2012 aufgelöst worden ist. Die Beklagte b e a n t r a g t , die Klage abzuweisen. Sie trägt hierzu vor, die Finanzbuchhaltung sei ursprünglich vom Kläger ausgeübt worden, die Lohnbuchhaltung bis Ende 2011 durch einen externen Steuerberater. Im Juni 2011 habe die Gesellschafterin I festgestellt, dass Löhne und Gehälter komfortabel mit einer neuen Software ohne großen Zeitaufwand verwaltet werden konnten. Sie habe den Kläger angewiesen, sich mit dem Programm vertraut zu machen, der Kläger habe sich bei der neuen Aufgabe störrisch gegeben, was zur zurückgenommenen Abmahnung vom 03.01.2012 geführt habe. Anfang Januar 2012 habe sich die Gesellschafterin I nach einer Erkrankung des Klägers in die Funktion der Software und die Grundsätze der Buchführung einweisen lassen. Sie habe dann bemerkt, dass die Funktionen der Software vom Kläger nur eingeschränkt ausgeschöpft worden seien. Im Februar 2012 habe sie die Finanz- und Lohnbuchhaltung dauerhaft übernommen. Seit diesem Zeitpunkt erledige die Gesellschafterin I die Lohn- und Finanzbuchhaltung, letztere mit einem Programm der Firma DATEV. Hierdurch sei der Arbeitsplatz des Klägers in Wegfall geraten. Nach seiner Rückkehr sei der Kläger mit der Erstellung einer Liste aller Kreditoren und deren wesentlichen Daten beauftragt worden, an der er noch heute arbeite. Mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern M, M1 und A sei der Kläger nicht vergleichbar. Die Mitarbeiterin M sei eine „Russland-Deutsche“, die nach einem Chemiestudium über das DAA eine Umschulung zur Bürokauffrau erhalten habe und als Sekretärin mit einfachen allgemeinen Bürotätigkeiten beschäftigt sei, was sich im Bruttogehalt von 1.734,59 €, der Hälfte des Verdienstes des Klägers, niederschlage. Darüber hinaus sei die Arbeitnehmerin M wegen ihrer Kenntnisse der russischen Sprache für die Beklagte und deren Geschäftstätigkeit im Rahmen der Exporte nach Russland notwendig. Der Arbeitnehmer M1 sei älter als der Kläger und länger, nämlich seit dem 01.08.1976, beschäftigt und ausgebildeter Groß- und Einzelhandelskaufmann, der für den Betrieb der Beklagten KFZ-Ersatzteile aus Korea importiere und nicht mit dem Kläger vergleichbar sei. Für diese Tätigkeit sei eine fließende Beherrschung des Englischen in Wort und Schrift notwendig. Das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers M liege mit 3.179,90 € unter dem des Klägers. Die Arbeitnehmerin A arbeite 9 Stunden in der Woche, im Wesentlichen arbeite sie dem Arbeitnehmer M1 zu. Auch diese sei mit dem Kläger nicht vergleichbar. Im Handel sei der Kläger niemals tätig gewesen, er sei in vollem Umfang mit buchhalterischen Arbeiten eingesetzt worden. Die Gesellschafterin I erledige die Buchführung in dem Umfang, in dem sie vorher vom Kläger erledigt worden sei. Insbesondere habe der Steuerberater L2 nicht die Finanz- oder Lohnbuchhaltung übernommen. Es sei Sache des Klägers eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit außerhalb der Finanz- und Lohnbuchhaltung darzulegen, eine solche gebe es nicht. Hinsichtlich der Kündigung vom 23.05.2012 trägt die Beklagte vor, der Schriftsatz vom 09.05.2012 des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei am 14.05.2012 an die Beklagte übersandt worden und eine einvernehmliche Regelung sei „angeregt“ worden. Das Verhalten habe das Ziel gehabt, die Beklagte im Hinblick auf die angekündigte Offenbarung angeblicher „Unregelmäßigkeiten“ gefügig zu machen. Diese Vorgehensweise erfülle nach Ansicht der Beklagten den Tatbestand der versuchten Nötigung bzw. Erpressung. Insofern sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar. Der Kläger habe die im Schriftsatz vom 09.05.2012 angefügten Anlagen, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 72 ff. d. A. Bezug genommen wird, kopiert, um ein Druckmittel gegen die Beklagte zu haben. Der Sache nach trägt die Beklagte vor, auf die dort erhobenen Vorwürfe nicht einzugehen. Es sei hingegen Unsinn, dass die Beklagte den Kläger als Mitwisser entfernen wollte. Gerade wenn die Vorwürfe zutreffend gewesen sein sollten, müsse der Beklagten doch daran liegen, das Wohlwollen des Klägers zu erhalten. Die Vorgänge, die der Kläger in dem Schriftsatz beschreibe, seien auch nicht Gegenstand der Auseinandersetzung um die Abmahnung gewesen. Es sei hingegen richtig, dass am 25.01.2012 ein Telefongespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien stattgefunden habe, in dem einer der „zweifelhaften Geschäftsvorfälle“ Gesprächsgegenstand gewesen sei. Von der Veröffentlichung solcher Vorfälle sei hingegen zur Einreichung des Schriftsatzes des Klägers nicht die Rede gewesen, sodass die Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gewahrt sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Soweit sich der Kläger mit seinen Kündigungsschutzanträgen gegen die ihm unter dem 24.02.2012 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30.09.2012 und gegen die weitere, ihm unter dem 23.05.2012 ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise fristgemäße Kündigung wendet, sind die Klageanträge zulässig. Insbesondere sind sie nach §§ 4, 13 KSchG innerhalb der gesetzlich normierten 3-Wochen-Frist nach jeweiligem Zugang der streitgegenständlichen Kündigungen erhoben worden, da die gegen die erste Kündigung vom 24.02.2012 gerichtete Kündigungsschutzklage unter dem 02.03.2012 beim Arbeitsgericht Siegen einging und die gegen die während der Kündigungsfrist ausgesprochene weitere Kündigung vom 23.05.2012 gerichtete Kündigungsschutzklage unter dem 25.05.2012 beim Arbeitsgericht Siegen einging. II. Die zulässigen Klageanträge sind teilweise begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.05.2012 beendet worden, hingegen durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 24.02.2012 wird das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2012 sein Ende finden, da diese Kündigung wirksam ist. 1. Der Beklagten stand bei der außerordentlichen Kündigung des Klägers vom 23.05.2012 ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht zur Seite. Die Wirksamkeit einer fristlosen, also außerordentlichen, Kündigung setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB vorliegt, der objektiv zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dabei ist auf der ersten Stufe zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Wichtige Gründe im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sind in erster Linie verhaltensbedingte Leistungsstörungen in Form schuldhafter Verletzungen arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten, die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigen (BAG, Urteil vom 26.02.1969 EzA zu § 626 BGB Nr. 11; BAG, Urteil vom 09.03.1995 in EzA zu § 626 BGB n. F. Nr. 151; BAG, in AP Nr. 192 zu § 626 BGB = NZA 2006, 98). 2. Insofern ist anerkannt, dass Äußerungen eines Arbeitnehmers oder eines Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf straf- oder ordnungsrechtlich relevantes Verhalten des Arbeitgebers, insbesondere die Erstattung von Strafanzeigen, geeignet seien können, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen (BAG, Urteil vom 07.12.2006, 2 AZR 400/05 in NZA 2007, 502; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2009, 10 Sa 691/08; LAG Hamm, Urteil vom 03.11.2011, 15 Sa 708/11). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der schriftsätzliche Vortrag im Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.05.2012 nicht im Rahmen einer Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft oder den zuständigen Finanzbehörden erfolgte, sondern der Kläger bestimmte Vorfälle bei der Verbuchung von Rechnungen und der Vereinnahmung von Schecks, wegen derer in Einzelheiten auf den Tatbestand verwiesen wird, schriftsätzlich darlegte, um damit zu belegen, dass die Beklagte ihn als „unliebsamen Mitwisser“ loswerden wollte. Dem Arbeitsvertrag sind zwar vertragliche Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB immanent, der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, auf die geschäftlichen bzw. dienstlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie in zumutbarem Umfang zu wahren. Im Hinblick hierauf darf sich beispielsweise eine Anzeige gegenüber Strafverfolgungsbehörden nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten darstellen (BAG, Urteil vom 04.07.1991, 2 AZR 80/09; LAG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2009, 10 Sa 2193/09; LAG Hamm a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen darf beispielsweise eine Strafanzeige nicht ausschließlich eine Schädigung des Arbeitgebers bzw. ein „Fertigmachen“ verfolgen. Nach diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB durch den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 09.05.2012 nicht gegeben. Zum Einen erfolgte der Vortrag im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um eine Kündigung. Der Kläger wollte nach eigenem Vortrag mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 09.05.2012 darlegen, dass er ein „unliebsamer Mitwisser“ sei. Dies bedeutet, dass er seine rechtlichen Interessen im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses wahren wollte, auch wenn diese in einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden haben mögen. In diesem Zusammenhang ist ausschlaggebend, dass Parteien im Rahmen eines Rechtsstreits grundsätzlich zur Verteidigung von Rechten alles vortragen dürfen, was rechts-, einwendungs- und einredebegründend sein kann. Hierbei dürfen Verfahrensbeteiligte auch starke, eindringliche Ausdrücke benutzen, um ihre Rechtsposition zu unterstreichen (BAG, Urteil vom 23.02.2010, 2 AZR 554/08 in NZA 2010, 1123 ff.). Hierbei hat der Kläger zunächst den schriftsätzlichen Vortrag dem Parteibevollmächtigten der Gegenseite zugeleitet und darüber hinaus allein im vorliegenden Verfahren nach Vortrag beider Parteien die entsprechenden Vorgänge, wegen deren Einzelheiten auf den Tatbestand verwiesen wird, dargestellt. Dieses Verhalten ist als noch zur Wahrung der dem Kläger seiner Auffassung nach zustehenden Rechte im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens liegend zu werten. Ein Grund für eine fristlose Kündigung liegt zumindest in dem Verhalten nicht. Mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB war die ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 23.05.2012 unwirksam. 3. Ob auch die hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 23.05.2012 wegen des o.g. Verhaltensvorwurfs unwirksam ist, kann dahinstehen, da zumindest die frühere ordentliche Kündigung vom 24.02.2012 zum 30.09.2012 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst hat. 4. Die unter diesem Datum ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung unter anderem dann sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. In diesem Fall sind bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend zu berücksichtigen. Dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG können vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer überhaupt, oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhaltes für den bisherigen Einsatz entfällt. Dabei ist es Sache des Arbeitgebers, ob er außerbetriebliche Umstände, wie z. B. einen Umsatzrückgang zum Anlass nimmt, eine innerbetriebliche Maßnahme zu treffen. Trifft er eine solche Unternehmerentscheidung, ist diese nur auf offenbare Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür zu prüfen. Unterlässt er hingegen eine solche Entscheidung und beruft sich auf einen außerbetrieblichen Umstand wie den Umsatzrückgang als Kündigungsgrund, tritt eine Selbstbindung des Arbeitgebers ein. Es ist dann zu prüfen, ob der außerbetriebliche Grund vorliegt und tatsächlich zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern führt (BAG in EzA zu § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 136; BAG, Urteil vom 13.02.2008, 2 AZR 141/06 in NZA 2008, 810 ff.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009, 2 Sa 754/08). Als eine die Arbeitsgerichte grundsätzlich bindende unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und ein dringendes betriebliches Erfordernis für die betriebsbedingte Kündigung darstellen kann, ist die Vergabe von bisher durch Arbeitnehmer des Betriebes durchgeführten Arbeiten an externe Unternehmer oder Subunternehmer anzuerkennen. Darüber hinaus ist auch die Vergabe von Tätigkeiten an Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. im vorliegenden Fall an Gesellschafter der OHG ein möglicher Grund für den Wegfall von Tätigkeiten und damit den Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze. Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag die zuvor vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten der Finanzbuchhaltung der Gesellschafterin L1 I vollständig übertragen. Nach Vortrag des Klägers, der diese vollständige Übertragung bezweifelt, ist ein Teil der Tätigkeiten auf den externen Steuerberater N1 übertragen worden. In beiden Sachverhaltsvarianten ist hingegen der zuvor vom Kläger ausgeübte Tätigkeitsbereich der Finanzbuchhaltung entweder auf die Gesellschafterin I oder auf diese und den externen Steuerberater, der unstreitig kein Arbeitnehmer der Beklagten ist, verlagert worden. Der Arbeitsplatz des Klägers, der mit der Finanzbuchhaltung betraut war, ist dadurch in Wegfall geraten. 5. Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung vom 24.02.2012 zum 30.09.2012 scheitert auch nicht an einer fehlerhaften Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KschG. Der Kläger ist der Auffassung, mit den Arbeitnehmerinnen M, A und dem Arbeitnehmer M1 im Rahmen der Sozialauswahl vergleichbar zu sein. Aus der gesetzlich dem Arbeitnehmer auferlegten Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Sozialauswahl einerseits und der im Gesetz andererseits normierten Auskunftspflicht des Arbeitgebers ergibt sich im Kündigungsschutzprozess eine abgestufte Darlegungslast bei der Überprüfung der Sozialauswahl. Als auskunftspflichtige und darlegungsbelastete Parteien hat der Arbeitgeber daher die Gründe darzulegen, die ihn subjektiv zu der von ihm getroffenen Auswahl veranlasst haben. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nach, hat der Arbeitnehmer wieder die volle Darlegungslast für eine objektiv fehlerhafte Auswahlentscheidung (BAG, Urteil vom 31.05.2007 in AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 soziale Auswahl; KR-Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG, Rn. 683 ff.; Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht, 2008, § 5, Rn. 238 bis 248, Seite 107 bis 109). Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten ist die Arbeitnehmerin M eine durch die BAA umgeschulte Bürokauffrau, die als Sekretärin beschäftigt ist und einfache Bürotätigkeiten erledigt, wobei ihr Bruttogehalt ungefähr die Hälfte desjenigen des Klägers beträgt. Nach diesen Daten ist sie mit dem Kläger nicht vergleichbar, da sie nicht auf derselben Ebene der Betriebshierarchie wie er angesiedelt ist und im Rahmen des arbeitsvertraglichen Weisungsrechtes mit dem Kläger nicht austauschbar bzw. versetzbar wäre. Gleiches gilt für die Arbeitnehmerin A, die lediglich im Rahmen einer 400-€-Tätigkeit an neun Wochenstunden Preise vergleicht und dem Arbeitnehmer M1 zuarbeitet. Der Arbeitnehmer M1 selbst mag mit dem Kläger vergleichbar sein, er ist jedoch zumindest aufgrund seiner Sozialdaten nicht weniger sozial schutzwürdig als der Kläger, da er älter und länger als der Kläger bei der Beklagten tätig ist, nämlich seit dem 01.08.1976. Insofern ist im Vergleich zum Arbeitnehmer M1 dessen Stellung im Rahmen der sozialen Schutzwürdigkeit nicht evident schwächer als diejenige des Klägers, so dass eine Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten getroffenen Sozialauswahl auch im Hinblick auf den Arbeitnehmer M1 nicht angenommen werden kann. Die vom Kläger lediglich pauschal erhobenen Bedenken gegen die durchgeführte Sozialauswahl greifen daher nicht durch. Da, wie ausgeführt, die Kündigung vom 24.02.2012 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.09.2012 beenden wird und die außerordentliche Kündigung vom 23.05.2012 unwirksam war, war dies entsprechend in den Urteilstenor klarstellend aufzunehmen und die Klage, soweit die Feststellung eines Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung hinaus begehrt wird, abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend den Anteilen des Obsiegens und Unterliegens der Parteien je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 4 GKG auf der Grundlage des insgesamt 5-fachen Bruttomonatsgehaltes des Klägers festgesetzt. Hierbei fiel auf die Erstkündigung vom 24.02.2012 ein Streitwert in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern und auf die Folgekündigung vom 23.05.2012 ein solcher von weiteren 2 Bruttomonatsgehältern. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.