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Urteil

5 Ca 330/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2023:0622.5CA330.23.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.500,00 € seit dem 01.01.2023 und aus 1.500,00 € seit dem 01.02.2023 zu zahlen.

2. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.500,00 € seit dem 01.01.2023 und aus 1.500,00 € seit dem 01.02.2023 zu zahlen. 2. Die Berufung wird gesondert zugelassen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien stritten um die Zahlung einer Inflationsprämie. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 27.06.2014 beschäftigt. Vom 28.09.2022 bis einschließlich 31.12.2022 befand er sich aufgrund einer Operation am Handgelenk im Krankengeldbezug. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet der Entgelttarifvertrag (nachfolgend TV genannt) vom 28.10.2022 Anwendung. § 2 Ziffer 3 a), b) TV lauten: Wegen der weiteren Einzelheiten des Tarifvertrags wird auf Bl. 59 - 62 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte zahlte die erste Hälfte der Inflationsprämie zum 31.12.2022 und die zweite Hälfte zum 31.01.2023 aus. An den Kläger leistete sie eine solche Zahlung nicht. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie zustehe. Der Kläger beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.500,00 € am 01.01.2023 und aus 1.500,00 € seit dem 01.02.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei, da die Anspruchsvoraussetzungen durch den Kläger nicht erfüllt seien. Diese hätten jeweils im Vormonat der Auszahlung gegeben sein müssen. Da der Kläger in der Zeit vom 28.09.2022 bis einschließlich 31.12.2022 im Krankengeldbezug gewesen ist, der nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls gezahlt wurde, sei sie entsprechend § 2 Ziffer 3 b) Abs. 2 Satz 1 TV nicht zur Zahlung verpflichtet. Eine Zahlung habe nur dann zu erfolgen, wenn die Krankengeldzahlung aufgrund eines Arbeitsunfalls geleistet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 2 Ziffer 3 a), b) TV ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.000,00 € nebst den ausgeurteilten Zinsen zu. Dies, da die sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend § 2 Ziffer 3 b) Abs. 1 und Abs. 2 TV stand dem Kläger für mindestens 12 Tage ein Anspruch auf Entgelt zu. Dies, da dem Anspruch auf Entgelt entsprechend § 2 Ziffer 3 b) Abs. 2 Satz 1 TV der Krankengeldbezug gleich steht. Dies unabhängig davon, ob das Krankengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls gezahlt wurde oder nicht. Dies steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer nach Auslegung des streitgegenständlichen Tarifvertrags fest. Durch die Regelung von § 2 Ziffer 3 a), b) TV wollten die Tarifvertragsparteien eine möglichst umfangreiche Gewährung der Inflationsausgleichsprämie zugunsten der Arbeitnehmer schaffen. Gewollt war mit der Regelung des § 2 Ziffer 3. b) Abs. 2 Satz 1 aE TV („oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich.“) nicht, dass ausschließlich Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichzahlung erhalten, die Krankengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls beziehen. Dies ergibt sich daraus, dass Krankengeld unabhängig vom Grund bzw. der Ursache der Erkrankung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung geleistet wird. Ob die Erkrankung aufgrund derer Krankengeld gezahlt wird, durch einen Arbeitsunfall oder aber bspw. durch einen Unfall im Privaten verursacht wurde, ist unerheblich. Dieses Verständnis von § 2 Ziffer 3. a), b) TV entspricht dem Sinn und Zweck der Inflationsausgleichszahlung, da von der Inflation alle Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen sind, unabhängig davon, ob sie Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeld erhalten. Setzt man die Inflation ins Verhältnis zum tatsächlich verfügbaren Geld, sind die sich im Krankengeldbezug befindenden Arbeitnehmer von ihr sogar stärker betroffen, da das Krankengeld „nur“ 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens beträgt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt); vgl § 47Abs. 1 Satz 1 SGB V. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien einen Arbeitnehmer, der sich im Krankengeldbezug aufgrund einer aus dem Privatbereich stammenden unverschuldeten Erkrankung befindet und damit schon nicht sein volles Gehalt erwirtschaften kann, zusätzlich durch die Vorenthaltung der Inflationsausgleichszahlung „schlechterstellen“ wollten, als einen Arbeitnehmer, der sich aufgrund eines Arbeitsunfalls im Krankengeldbezug befindet, sind keine erkennbar. Zugleich ist kein Sachgrund ersichtlich, der die anderenfalls durch die Tarifvertragsparteien erfolgte Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Ein Sachgrund, der die unterschiedliche Behandlung der Vergleichsgruppe – sich im Krankengeld befindende Arbeitnehmer – nach einem legitimen Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich. Gewollt war mit der Regelung des § 2 Ziffer 3 b) Abs. 2 Satz 1 aE TV („oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich.“), dass auch diejenigen Arbeitnehmer das Inflationsgeld erhalten, die Übergangsgeld erhalten, welches aufgrund von Arbeitsunfällen ausgezahlt wird. Dies folgt daraus, dass als Übergangs- oder Überbrückungsgeld Leistungen des ArbGeb an den ArbN aus Anlass des regelmäßig unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes bezeichnet werden. Die Sonderleistung des ArbGeb dient der finanziellen Sicherung des ArbN für einen Übergangszeitraum und soll den Wechsel auf einen neuen Arbeitsplatz oder in den Ruhestand erleichtern. Übergangsgeld ist deshalb keine Betriebsrente und ist damit weder unverfallbar noch insolvenzgeschützt (BAG 18.3.03 – 3 AZR 315/02, DB 04, 1624; zur Abgrenzung: BAG 28.10.08 – 3 AZR 317/07, NZA 09, 844; LAG Köln 2.3.12 – 4 Sa 1115/11, BeckRS 2012, 69436 → Betriebliche Altersversorgung Rn 1). Sie bezweckt regelmäßig nicht die Versorgung des ArbN im Alter. Der Anspruch auf Übergangsgeld kann sich aus den üblichen arbeitsrechtlichen Quellen ergeben: Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Versorgungswerk (vgl. mwN Küttner Personalbuch, Übergangsgeld/Überbrückungsgeld Rn. 1, 2 beck-online). Der Zinsanspruch des Klägers resultiert aus §§ 270 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB i.V.m. §§ 2 Ziffer 3 a) TV und der durch die Beklagten vorgenommene Auszahlung der Inflationsprämie zum Ablauf des 31.12.2022 und 31.01.2023. II. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG gesondert zuzulassen, da es streitgegenständlich um die Auslegung eines Tarifvertrags geht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 3 ZPO.