Urteil
10 Sa 447/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2024:0301.10SA447.23.00
2mal zitiert
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.06.2023 – 5 Ca 330/23 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.06.2023 – 5 Ca 330/23 – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung eines tariflichen Inflationsgeldes. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 27.06.2014 beschäftigt. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet unstreitig der Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein – Westfalen Tarifbezirk Nordrhein vom 28.10.2022 (nachfolgend ETV genannt) Anwendung. § 2 Ziffer 3 a), b) ETV lauten: a) Arbeitnehmer erhalten für die Laufzeit dieses Entgelttarifvertrages zwei tarifliche Inflationsgeldzahlungen in Höhe von jeweils 1.500 Euro, Auszubildende jeweils 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte einschließlich Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten die tariflichen Inflationsgeldzahlungen anteilig im Verhältnis ihrer individuellen zur regeImäßigen tariflichen Arbeitszeit, mindestens jedoch in Höhe von jeweils 500 Euro. Die beiden Zahlungen sind spätestens zu den folgenden Zeitpunkten zu leisten; 1. Zahlung. 31, Januar 2023 (Fälligkeit) 2. Zahlung: 31. Januar 2024 (Fälligkeit). Die tariflichen Inflationsgeldzahlungen sind als steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zur Unterstützung mit Blick auf die Belastungen der Inflation im Sinne von § 3 Nummer 11 c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen. Es ist Arbeitgebern möglich, das tarifliche Inflationsgeld freiwillig bereits vor dem 31. Januar 2023 bzw. 31. Januar 2021 zu zahlen. Unternehmen, die im Rahmen von Flexibilisierungsinstrumenten (z. B. firmenbezogener Verbandstarifvertrag) tarifliche Entgelterhöhungen sowie Einmalzahlungen abgesenkt bzw. ausgeschlossen haben, sollen mit Unterstützung der regionalen Tarifvertragsparteien mit Blick auf die besondere Zwecksetzung der tariflichen Inflationsgeldzahlungen und der Intention bei Nutzung des Flexibilisierungsinstruments jeweils betrieblich prüfen, in welcher Höhe die tariflichen lnflationsgeldzahlungen geleistet werden können. b) Der Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgelt- bzw. Ausbildungsvergütungsfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis hat. Dem Anspruch auf Entgelt. bzw. Ausbildungsvergütung stehen insoweit Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich. Arbeitnehmer während der Unterbrechungsfreistellung nach § 8 Il Ziffer 1 1. Halbsatz TV Demo haben ebenfalls Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld. Der Anspruch wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer einvernehmlichen Gesamtregelung und durch eine betriebsbedingte Kündigung nicht berührt. Maßgeblich sind die jeweils am Ende des Kalendermonats vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat bestehenden tariflichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (Arbeitsverhältnis, tarifliche regelmäßige oder vertragliche Arbeitszeit, Ausbildungsverhältnis). Nach dem jeweiligen Stichtag eintretende Veränderungen dieser Verhältnisse werden nicht berücksichtigt. Vom 28.09.2022 bis einschließlich 31.12.2022 befand er sich aufgrund einer Operation am Handgelenk im Krankengeldbezug. Die Beklagte zahlte die erste Hälfte der Inflationsprämie zum 31.12.2022 und die zweite Hälfte zum 31.01.2023 aus. An den Kläger leistete sie eine solche Zahlung nicht. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Inflationsgeld erfolgte durch den Kläger mit Schreiben vom 03.02.2023. Die Ablehnung teilte die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2023 mit. Mit seiner Klage vom 13.03.2023 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.06.2023 - 5 Ca 330/23 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung eines tariflichen Inflationsgeldes gemäß § 2 Ziff. 3 Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein – Westfalen Tarifbezirk Nordrhein bejaht. Durch die Regelung von § 2 Ziffer 3 a), b) TV hätten die Tarifvertragsparteien eine möglichst umfangreiche Gewährung der Inflationsausgleichsprämie zugunsten der Arbeitnehmer schaffen wollen. Gewollt sei mit der Regelung des § 2 Ziffer 3. b) Abs. 2 Satz 1 aE TV („oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich.") nicht, dass ausschließlich Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichzahlung erhalten sollten, die Krankengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls bezögen. Dies ergebe sich daraus, dass Krankengeld unabhängig vom Grund bzw. der Ursache der Erkrankung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung geleistet werde. Ob die Erkrankung, aufgrund derer Krankengeld gezahlt werde, durch einen Arbeitsunfall oder aber bspw. durch einen Unfall im Privaten verursacht worden sei, sei unerheblich. Dieses Verständnis von § 2 Ziffer 3. a), b) TV entspreche dem Sinn und Zweck der Inflationsausgleichszahlung, da von der Inflation alle Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen seien, unabhängig davon, ob sie Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeld erhielten. Setze man die Inflation ins Verhältnis zum tatsächlich verfügbaren Geld, seien die sich im Krankengeldbezug befindenden Arbeitnehmer von ihr sogar stärker betroffen, da das Krankengeld „nur" 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens betrage, soweit es der Beitragsberechnung unterliege. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien einen Arbeitnehmer, der sich im Krankengeldbezug aufgrund einer aus dem Privatbereich stammenden unverschuldeten Erkrankung befinde und damit schon nicht sein volles Gehalt erwirtschaften könne, zusätzlich durch die Vorenthaltung der Inflationsausgleichszahlung hätten „schlechterstellen" wollen als einen Arbeitnehmer, der sich aufgrund eines Arbeitsunfalls im Krankengeldbezug befinde, seien nicht erkennbar. Zugleich sei kein Sachgrund ersichtlich, der die anderenfalls durch die Tarifvertragsparteien erfolgte Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Ein Sachgrund, der die unterschiedliche Behandlung der Vergleichsgruppe — sich im Krankengeld befindende Arbeitnehmer — nach einem legitimen Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen erscheinen ließe, sei nicht ersichtlich. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 12 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 05.07.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.08.2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 04.10.2023 am 29.09.2023 begründet. Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Arbeitsgericht begründe seine Entscheidung zu Unrecht damit, dass entgegen dem Wortlaut des Tarifvertrags in § 2 Ziff. 3 b) Abs. 2 S. 1 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, da abweichend vom Wortlaut des Tarifvertrags es irrelevant sei, ob das Krankengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls oder nicht gezahlt worden sei. Wortlaut und Wortsinn der tariflichen Regelung sprächen deutlich gegen eine Anspruchsberechtigung des Klägers. Die Tarifvertragsparteien hätten vorliegend bewusst die Sozialleistungen „Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld" nicht wie die anderen anspruchsbegründenden Leistungen in diesem Absatz (Elterngeld, Kinderkrankengeld, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz) durch ein Komma angeschlossen, sondern mit einer „Und"-Verknüpfung und sodann mit einem „bzw." und einem „oder" verbunden. Die Aufzählung anspruchsbegründender Sozialleistungen ende damit mit der letzten Fallgruppe, die durch ein „Und" die Aufzählung der gleichgestellten Fallgruppen abschließe. Dieses gefundene Ergebnis werde durch die Tarifsystematik bestätigt. Hätten die Tarifvertragsparteien jeden Bezug von Krankengeld dem Anspruch auf Entgelt und Entgeltfortzahlung für mindestens zwölf Arbeitstage im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat gleichstellen wollen, hätten sie in der letzten Fallgruppe auf den Zusatz „aufgrund von Arbeitsunfällen" verzichten können. Eine andere Beurteilung könne sich auch nicht aus Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung ergeben. Es stehe nicht die „Schlechterstellung" von Arbeitnehmern im Krankengeldbezug ohne Arbeitsunfall im Fokus der tariflichen Regelung. Den Tarifvertragsparteien sei es mit ihrer Regelung ersichtlich darum gegangen, in den aufgeführten Fällen betroffene Arbeitnehmer nicht nachträglich wieder aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausfallen zu lassen. Es sei mithin darum gegangen, sämtliche Unfallereignisse anlässlich der Erbringung der Arbeitsleistung zu erfassen und nicht der formalen sozialversicherungsrechtlichen Bewertung preiszugeben, was letztlich auch zu einer unscharfen und damit unpraktischen Anspruchsvoraussetzung geführt hätte. Zudem existiere mit § 9 Abs. 3 Ziffer 2 MTV Chemie bereits eine tarifliche Regelung, die für Zeiten des Krankengeldbezugs ohne Arbeitsunfall eine zusätzliche finanzielle Unterstützung vorsehe. Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch dem Verständnis und dem Willen der Bundestarifvertragsparteien, die das Verhandlungsergebnis vom 18.10.2022 ausgehandelt hätten, welches sodann durch die bezirklichen Tarifvertragsparteien, die für den Abschluss der Entgelttarifverträge zuständig seien, in dem Entgelttarifvertrag vom 28.10.2022 umgesetzt worden sei. Selbst wenn Zweifel hinsichtlich der Auslegung bestehen sollten, würde dies den geltend gemachten Anspruch aus Sicht der Beklagten nicht begründen können. Ein tariflicher Anspruch müsse sich vielmehr zweifelsfrei aus der Tarifregelung ergeben. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB finde wegen § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung. Die Tarifvertragsparteien hätten alle Bedingungen der freiwillig auszuzahlenden Inflationsprämie regeln können. Dies unabhängig davon, ob es die Anspruchsvoraussetzungen oder den Zeitpunkt der Auszahlung betreffe. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz setze voraus, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes „Regelwerk" und damit eine eigene Ordnung geschaffen habe. Vorliegend vollziehe die Beklagte indessen lediglich tarifliche Regelungen, auf die der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anzuwenden sei. Auch die Tarifnorm selbst verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sei durch die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie und den darin enthaltenden Beurteilungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.06.2023 - 5 Ca 330/23 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Wortlaut der tariflichen Regelung nicht klar. Das Arbeitsgericht habe sich also deshalb richtigerweise mit Sinn und Zweck der Regelung befasst. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführe, hätten die Tarifvertragsparteien eine möglichst umfangreiche Gewährung der Inflationsausgleichprämie zugunsten der Arbeitnehmer schaffen wollen. Ein Grund für eine Bevorzugung von Arbeitnehmern könne es jedenfalls nicht sein, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines privaten unverschuldeten Ereignisses im Krankengeldbezug sei, schlechter behandelt werde als ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines Arbeitsunfalls Krankengeld erhalte. Sollte der Wortlaut der Regelung entgegen der Ansicht des Klägers doch klar verständlich sein, liege erst recht eine Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen (sich im Krankengeld befindende Arbeitnehmer) vor. Die Beklagte argumentiere, dass es ihr darum gehe, sämtliche Unfallereignisse anlässlich der Erbringung der Arbeitsleistung zu erfassen und nicht der formalen sozialversicherungsrechtlichen Bewertung preiszugeben, was letztlich auch zu einer unscharfen und damit unpraktischen Anspruchsvoraussetzung geführt hätte. Sie verkenne hier allerdings, dass sie als Voraussetzung eine Art Leistungs- bzw. Arbeitsbezug herstelle, welcher über die einfachen Anforderungen an die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie hinausgehe. Die Inflationsausgleichsprämie setze nur voraus, dass die Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stünden. Die Inflation treffe alle Arbeitnehmer gleich. Die Beklagte führe auch aus, dass es den Tarifvertragsparteien darum gegangen sei, betroffene Arbeitnehmer nicht nachträglich wieder aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausfallen zu lassen. Dieses Argument überzeuge nicht. Denn ob der Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt werde oder nicht, nehme häufig längere Zeit in Anspruch. Dass den Arbeitnehmern „immerhin“ noch der Anspruch auf Krankengeld als Versicherungsleistung zustehe, überzeuge nicht, da dies nicht das Geringste mit der leistungsunabhängigen auszuzahlenden Inflationsausgleichsprämie zu tun habe. Die Beklagte nenne keinen triftigen Grund für eine Ungleichbehandlung, womit diese willkürlich sei. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit aus dem persönlichen Bereich schlechter behandelt werden solle als ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines Arbeitsunfalles erkrankt sei. Tarifvertragliche Regelungen seien einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass einer der Tarifvertragspartner, insbesondere die Gewerkschaft, beabsichtigt hätte, Mitglieder, die Krankengeld wegen Krankheit bezögen, von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auszuschließen. Denn egal ob Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalls oder eines privaten unverschuldeten Unfalls im Krankengeldbezug seien, seien diese gleich von der Inflation betroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld gemäß § 2 Ziff. 3 Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein – Westfalen Tarifbezirk Nordrhein nicht zu, so dass das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Inflationsgeldes aus § 2 Z. 3 ETV der Chemischen Industrie für Nordrhein-Westfalen Tarifbezirk Nordrhein gegen die Beklagte nicht zu. Er erfüllt die Zahlungsvoraussetzungen gemäß § 2 Z. 3 Buchst. b ETV nicht. Nach § 2 Z. 3 Buchst. b ETV setzt der Anspruch auf Zahlung des tariflichen Inflationsgeldes voraus, dass der Arbeitnehmer in dem Monat vor dem Auszahlungsmonat „für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis hat“. Dem Anspruch auf Entgelt stehen insoweit Elterngeld, Kinder Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich. Der Fall des Klägers, der aufgrund einer Operation am Handgelenk im Krankengeldbezug, ohne dass dies auf einem Arbeitsunfall beruhte, wird von § 2 Z. 3 Buchst. b ETV nicht erfasst. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus einer Auslegung der tariflichen Anspruchsnorm. a. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., etwa BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN , BAGE 164, 326 ) . b. Hinsichtlich des Wortlautes der einschlägigen tariflichen Regelung hat die Beklagtenseite zutreffend darauf verwiesen, dass die in § 2 Z. 3 Buchst. b ETV gebildeten Fallgruppen jeweils durch Kommata bzw. für die abschließende Fallgruppe mit der Konjunktion „und“ verbunden sind und dass dies für die Bildung einer einheitlichen Fallgruppe bezogen auf die Anspruchsvoraussetzungen Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen spricht. Daher sind die Alternativen Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld mit der Bedingung, dass diese aufgrund von Arbeitsunfällen entstanden sind, verknüpft. c. Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt dadurch, dass die manteltarifliche Regelung über einen Zuschuss zum Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld in § 9 III Ziffer 2 MTV Chemie wie folgt lautet: „2. Höhe des Zuschusses bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gesetzlicher Bestimmungen beziehen, erhalten als Zuschuss den Unterschiedsbetrag zwischen dem Brutto-Krankengeld, Brutto-Verletztengeld oder -Übergangsgeld und 100 % ihres Nettoarbeitsentgelts bzw. ihrer laufenden Nettomonatsbezüge ( ... ). Hierin zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien der chemischen Industrie eine einschränkungslose Gleichstellung des Krankengeldes mit Verletztengeld oder Übergangsgeld abweichend formulieren. d. Auch der Sinn und Zweck spricht für diese Auslegung. Übergangsgeld wird nach § 49 SGB VII gezahlt, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs.1 SGB VIl Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Durch den Hinweis auf Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen haben die Tarifvertragsparteien die Zahlung des Inflationsgeldes auf Arbeitsunfälle begrenzt. Verletztengeld wird nach § 49 SGB VII erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Auch hier wird das Inflationsgeld an die Arbeitnehmer gezahlt, die aufgrund eines Arbeitsunfalles Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben erhalten. Bei Arbeitsunfällen wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes von sechs Wochen nach § 45 SGB VII Verletztengeld gezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch die Krankenkasse für die Berufsgenossenschaft. In der Praxis häufig ein Streit darüber, ob die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist oder ob die Erkrankung nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, Da die Krankenkasse die Auszahlung für die Berufsgenossenschaft übernimmt, kann der Fall auftreten, dass erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt geklärt wird, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte oder nicht. Die Tarifvertragsparteien wollten offensichtlich nicht, dass Arbeitnehmer rückwirkend noch mit der Rückzahlung des Inflationsgeldes belastet werden, zumal das Krankengeld nur 70% des Bruttoverdienstes beträgt und damit 10 % weniger als das Verletztengeld (vgl. ArbG Ludwigshafen vom 17.07.2023 – 2 Ca 219/23). e. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Tariflichen Inflationsgeldes wegen Verstoßes der in § 2 Z.3 Buchst. b ETV geregelten Differenzierung zwischen Arbeitnehmer, die im dem Monat vor dem Auszahlungsmonat ausschließlich Krankengeld bezogen haben, deren Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen Arbeitsunfall zurückgeht, mit Arbeitnehmern, die Krankengeld bezogen haben, deren Arbeitsunfähigkeit aber auf einem Arbeitsunfall beruht. Diese Differenzierung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder höherrangiges Recht und führt deshalb nicht zu einem Anspruch des Klägers. Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen. Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen staatlichen Geltungsbefehl tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte, so das Bundesarbeitsgericht, dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Hierbei ist, so das Bundesarbeitsgericht, zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung. Den Tarifvertragsparteien kommt auch eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen. Die Gerichte dürfen, so das Bundesarbeitsgericht, nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht ist deshalb erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Bei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den Tarifnormen im Weg der Auslegung zu entnehmen sind (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.2023 - 10 AZR 600/20 -, juris). Die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums und ihrer Tarifautonomie haben die Tarifparteien im Rahmen des § 2 Z.3 Buchst. b ETV nicht verletzt. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Differenzierung nicht an das Alter, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft, Religion oder politischen Weltanschauung der krankengeldbeziehenden Arbeitnehmer anknüpft. Das in § 2 Z. 3 Buchst. b. ETV normierte Differenzierungsmerkmal „Krankgeldbezug infolge Arbeitsunfall" verletzt kein normiertes Diskriminierungsverbot. Der Zweck der Inflationsausgleichsprämie liegt darin, Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, und deshalb im maßgeblichen Monat vor Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie lediglich Krankengeld beziehen, wegen den besonderen finanziellen Belastungen, die mit einem Arbeitsunfall typsicherweise verbunden sein können, einen finanziellen Ausgleich gewähren. Die Tarifvertragsparteien haben diese Arbeitnehmer im Gegensatz zu den sonstigen Langzeiterkrankten, die Krankengeld beziehen, als schutzwürdiger angesehen. Es ist bei typisierender Betrachtung anzunehmen, dass Mitarbeiter, die Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V beziehen, weil sie ihr erkranktes Kind, das das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, beaufsichtigen, betreuen und pflegen, und deshalb nicht arbeiten können, aufgrund besonderer persönlicher Umstände einer besonderen finanziellen Belastung ausgesetzt sind. Sie erhalten zeitlich begrenzt Kinderkrankengeld in Höhe von 90 % des ausgefallen Nettoentgelts. Mitarbeiter, die ein Verletzten- oder Übergangsgeld infolge eines Arbeitsunfalles erhalten, sind bei typisierender Betrachtung ebenfalls einer besonderen finanziellen Belastung aufgrund besondere persönlicher Umstände ausgesetzt. Dies gilt auch für die Bezieher von Elterngeld, Kurzarbeitergeld und Entschädigungsleistungen nach § 56 InfektionsschutzG. Auch diese Mitarbeiter sind aufgrund besondere Umstände besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt, die einen gewöhnlichen Bezieher von Krankengeld nicht betreffen. Die tarifliche Inflationsausgleichsprämie soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, der in § 2 Z.3 Buchst. b ETV zum Ausdruck kommt, diese besonderen finanziellen Belastungen zumindest etwas ausgleichen. Der Aspekt der „besonderen finanziellen" Belastung aufgrund besonderer „persönlicher Umstände" ist ein sachlich vertretbarer Grund, der im Normzweck des § 2 Z.3 Buchst. b. ETV angelegt ist. Dieser rechtfertigt es, Mitarbeiter wie den Kläger von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auszunehmen. Die Tarifvertragsparteien haben hiermit weder den Gleichheitssatz verletzt noch gegen höherrangiges Recht verstoßen (ArbG Mönchengladbach vom 01.09.2023 – 5 Ca 663/23). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Inflationsgeldes wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen. wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Der Arbeitgeber muss bei freiwilligen Leistungen die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen wird. Eine sachfremde Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer liegt nicht vor. wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die allen anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 10. 12.2008 - 10 AZR 35/08 -, juris). Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor. Die Beklagte müsste hierfür nach generell-abstrakten Regel auch an solche Mitarbeiter, die Krankengeld beziehen. aber nicht die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Z. 3 Buchst. b ETV erfüllen, die Inflationsausgleichsprämie zahlen. Es würde sich dann um eine freiwillige Leistung der Beklagten handeln, da in diesem Fall kein tariflicher Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer bestehen würde. Hierzu ist dem Vortrag des Klägers nichts zu entnehmen. III. Nach allem war somit die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kammer hat die Revision für den Kläger gemäß § 72 ArbGG zugelassen.