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Teilurteil

1 Ca 1634/11

Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGST:2012:1019.1CA1634.11.00
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Tenor
  • 1. Die Klageanträge zu Ziff. 1 b) und zu Ziff. 2 werden abgewiesen.

  • 2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 61.045,19 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klageanträge zu Ziff. 1 b) und zu Ziff. 2 werden abgewiesen. 2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 61.045,19 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Gewährung tariflicher Ausgleichszahlungen an den Kläger ab dem 01.05.2011 sowie über den Bestand des zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses. Der am 05.11.19XX geborene Kläger ist verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Mit Wirkung vom 16.12.2010 ist dem Kläger ein GdB von 50 zuerkannt worden (wegen der Einzelheiten des Schwerbehindertenausweises vom 11.10.2011 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2012, Bl. 182 d. A., verwiesen). Seit 1975 war der Kläger als ziviler Mitarbeiter bei der Beklagten tätig, zuletzt am Fliegerhorst A. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund) anwendbar. Im Zusammenhang mit der Schließung des Fliegerhorstes A schlossen die Parteien am 22.07.2005 einen „Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 16.04.1975“ (Bl. 240 f. d. A.). Darin heißt es u.a. wörtlich: „§ 1 Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien wird ab dem 01.01.2006 die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der D (TV UmBw) vom 18.07.2001 unter Verzicht auf arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbart (Ruhensregelung). § 2 Die Ruhensregelung bestimmt sich im einzelnen nach § 11 des TV UmBw in der jeweils geltenden Fassung. Daraus ergibt sich u.a. die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur freiwilligen Versicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenverischerung.“ Der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der D vom 18.07.2001 (im Folgenden: TV UmBW) lautet auszugsweise wie folgt: „ § 11 Härtefallregelung (1) Kann einem Arbeiter oder einem Angestellten der Vergütungsgruppe X bis V c bzw. V b, wenn er diese im Bewährungsaufstieg erreicht hat, bzw. der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VI der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1) a) das 55. Lebensjahr vollendet hat und b) im Tarifgebiet West eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT, § 6 MTArb) von mindestens 20 Jahren zurückgelegt hat bzw. im Tarifgebiet Ost vor dem 03. Oktober 1990 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, das vom 03. Oktober 1990 an ohne schädliche Unterbrechung beim Arbeitgeber Bund neu begründet wurde, kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann bis zum 31. Dezember 2006 im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Der Arbeitnehmer erhält statt der Vergütung/des Lohnes eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre. (2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v. H. verminderten Einkommens gezahlt. […] […] (9) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt ferner, a) wenn das Arbeitsverhältnis endet, b) unter den Voraussetzungen des § 17 oder c) wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchst. a angeboten wird (Reaktivierung). § 17 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen (1) Ansprüche aus Abschnitt I dieses Tarifvertrages enden mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung endet. […] (2) Ansprüche enden ferner mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder eine entsprechende Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder einer Zusatzversorgung bezieht. In § 33 TVöD ist auszugsweise folgendes geregelt: […] (2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. […] Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt. (3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. […].“ Auf seinen Rentenantrag vom 05.03.2009 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen mit Rentenbescheid vom 20.05.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2009, längstens bis zum 31.03.2016 (Erreichen der Regelaltersgrenze). Die monatliche Leistung beträgt 494,22 € (wegen der Einzelheiten des Rentenbescheides wird auf Bl. 17 ff. d. A. verwiesen). Mit weiterem Bescheid vom 29.05.2009 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend mit dem 01.04.2009 befristet bis zum 30.04.2011. Die monatliche Leistung betrug 988,42 € (wegen der Einzelheiten des Rentenbescheides vom 29.05.2009 wird auf Bl. 33 ff. d. A. verwiesen). Beide Bescheide – die in einem Umschlag versandt wurden – gingen dem Kläger am 09.06.2009 zu. Beide Bescheide leitete der Kläger – ebenfalls in einem Briefumschlag – im Juni 2009 an die Beklagte weiter. Beide Bescheide gingen am 16.06.2009 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 23.06.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Arbeitsverhältnis ruhe ab dem 01.07.2009 bis zum Ablauf des letzten Tages der Bewilligung der Zeitrente nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 S. 5, 6 TVöD. Vor diesem Hintergrund stünden dem Kläger für den genannten Zeitraum keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw zu (wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 23.06.2009 wird auf Bl. 49 d. A. verwiesen). Seit dem 01.07.2009 leistet die Beklagte keine Ausgleichszahlungen mehr an den Kläger. Daraufhin hat der Kläger in dem Verfahren 1 Ca 38/10 (Arbeitsgericht Rheine) die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn über den 01.07.2009 hinaus bis zum 30.04.2011 monatliche Ausgleichszahlungen zu erbringen. Mit Urteil vom 29.03.2010 hat das Arbeitsgericht Rheine die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 24.03.2011 hat das Landesarbeitsgericht Hamm die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (LAG Hamm, Urt. v. 24.03.2011, 17 Sa 2265/10, juris). Hiergegen hat der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 392/11. Eine Entscheidung steht noch aus. Mit Schreiben vom 24.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Kläger ausweislich des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 20.05.2009 ab dem 01.03.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer erhielte, dass der Kläger seine Weiterbeschäftigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt habe und dass demnach das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 und 3 TVöD mit Ablauf des 30.06.2009 geendet habe. Zugleich entfiele gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 TV UmBw i. V. m. § 11 Abs. 9 b TV UmBw der Anspruch auf die Ausgleichszahlung mit Ablauf des 30.09.2009. Das Schreiben vom 23.06.2009 hebe man auf (wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 24.03.2011 wird auf Bl. 50 f. d. A. verwiesen). Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.2009 sein Ende gefunden habe. Auch habe er weiterhin Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlungen. Zunächst behauptet der Kläger, zusammen mit den Rentenbescheiden vom 20.05.2009 und vom 29.05.2009 auch einen Weiterbeschäftigungsantrag gemäß § 33 Abs. 3 TVöD an die Beklagte versendet zu haben. Er habe somit seine Weiterbeschäftigung ordnungsgemäß beantragt. Den Text (vgl. hierzu Bl. 257 d. A.) habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Zeugin B. entworfen, eigenhändig unterschrieben und in Gegenwart der beiden Zeugen gemeinsam mit den beiden Rentenbescheiden einkuvertiert. Anschließend sei das Kuvert in einen Briefkasten eingeworfen worden. Da die Rentenbescheide unstreitig bei der Beklagten eingetroffen seien, sei es ausgeschlossen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag auf dem Postweg verloren gegangen ist. Es sei vielmehr von einem Anscheinsbeweis dahingehend auszugehen, dass Schriftstücke, die in einem Kuvert versandt werden, mit dem Kuvert auch gemeinsam – oder eben gar nicht – ankommen. Nach Auffassung des Klägers kann er auch bei der Beklagten weiterbeschäftigt werden. Maßgeblich nach § 33 Abs. 3 TVöD könne nur derjenige Arbeitsplatz sein, den der jeweilige Betroffene zuletzt innegehabt habe. Im Falle des Klägers sei dies ein Arbeitsplatz ohne Beschäftigung gegen Ausgleichszahlung. Schließlich sei der Kläger zuletzt „außerhalb von Dienstposten“ geführt worden. Einer derartigen (Un-) Tätigkeit könne er auch weiterhin nachkommen. Dabei sei mit „Weiterbeschäftigung“ im Sinne des § 33 Abs. 3 TVöD nur der weitere Vollzug des Arbeitsverhältnisses und nicht die tatsächliche Beschäftigung gemeint. Der Verweis auf die „Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz“ bringe zum Ausdruck, dass das Arbeitsverhältnis dann fortzusetzen sei, wenn es auch tatsächlich in seinem derzeitigen Zustand fortgesetzt werden könne. Diese Möglichkeit liege bei einer bereits suspendierten Arbeitspflicht auf der Hand. Schließlich obliege es der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass dringende betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers entgegenstehen. Zudem habe die Beklagte ihr Recht verwirkt, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen. Unstreitig seien zwei Rentenbescheide ergangen, die der Beklagten ebenso unstreitig zugegangen und somit auch bekannt waren. Die Beklagte hat den Wegfall des Ausgleichszahlungsanspruchs bislang in den vorangegangenen Verfahren ausschließlich auf den Umstand der befristeten Rentengewährung gestützt. Somit habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass nach dem Erhalt beider Rentenbescheide die Reaktion der Beklagten abschließend war. Niemand hätte erwartet, dass nach Abschluss zweier Instanzen die Beklagte nunmehr basierend auf dem Bescheid vom 20.05.2009 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ein Ende der Ausgleichszahlung behauptet. Aus dem Umstand, dass die Beklagte sich trotz Vorliegens beider Rentenbescheide bislang nur auf das Ruhen der Ausgleichszahlungen berufen habe verbunden mit dem Umstand, dass nunmehr zwei Jahre vergangen seien, folge die Verwirkung. Jedenfalls habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 23.06.2009 konkludent auf weitergehende Rechte verzichtet. Denn die Beklagte habe in Kenntnis aller Umstände und insbesondere in Kenntnis beider Rentenbescheide reagiert und ihre Reaktion auf eine bestimmte Rechtsfolge – Ruhen des Arbeitsverhältnisses und der Ausgleichszahlung – beschränkt. Damit habe sie nach außen erkennbar auf weitere Rechte verzichtet. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, § 33 TVöD sei mit den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bzw. des AGG in jeweils richtlinienkonformer Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG nicht vereinbar. Denn die Regelung stelle eine unzulässige Diskriminierung kranker bzw. behinderter Arbeitnehmer dar. Die abstrakte Formulierung nach § 33 TVöD knüpfe an einen Sachverhalt an, der regelmäßig behinderte Menschen betreffe. Eine ungleiche Behandlung von erwerbsgeminderten und nicht erwerbsgeminderten und damit behinderter und nicht behinderter Arbeitnehmer wäre nach § 8 AGG nur dann zulässig, wenn die Nichtbehinderung eine entscheidende berufliche Anforderung darstellt, ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird und die Wahl des Mittels angemessen ist. § 8 AGG sei allerdings richtlinienkonform nach Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG anzuwenden. Nach der Richtlinie sei eine Benachteiligung nur dann gerechtfertigt, sofern der Arbeitgeber das behinderungsbedingte Beschäftigungshemmnis nicht durch angemessene Vorkehrungen beseitigen konnte. Eine solche Prüfung sehe § 33 TVöD nicht vor. Vielmehr ende das Arbeitsverhältnis automatisch, es sei denn, das Leistungsvermögen des Arbeitnehmers reiche aus, den bisherigen Arbeitsplatz oder einen anderen freien Arbeitsplatz zu besetzen. Diese Ausnahme von der Regel müsse der Arbeitnehmer geltend machen und ggf. beweisen. Eine Regelung, die allein auf das reine Leistungsvermögen des Arbeitnehmers abstelle, sei nicht richtlinienkonform. Der Kläger machte ursprünglich u.a. geltend, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.07.2009 monatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.919,66 € zu zahlen. Nach dem Hinweis des Gerichts auf die – zumindest teilweise bestehende – anderweitige Rechtshängigkeit seines Klageantrages zu Ziff. 1) sowie die damit verbundene Vorgreiflichkeit des beim Bundesarbeitsgerichtes anhängigen Revisionsverfahrens splittete der Kläger mit Schriftsatz vom 30.03.2012 seine Feststellungsanträge in die Zeiträume 01.07.2009 bis 30.04.2011 (Klageantrag zu Ziff. 1 a) und ab dem 01.05.2011 (Klageantrag zu Ziff. 1 b) auf. Mit Beschluss vom 27.04.2012 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Rheine den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1 a) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorgreiflichen Rechtsstreits 1 Ca 38/10 (Arbeitsgericht Rheine) ausgesetzt (wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 208 f. d. A. verwiesen). Der Kläger beantragt nunmehr, 1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.05.2011 monatliche Ausgleichszahlungen nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der D in Höhe von 1.919,66 € zu zahlen (Klageantrag zu Ziff. 1 b); 2. es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht mit Ablauf des 30.06.2009 sein Ende gefunden hat (Klageantrag zu Ziff. 2). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten ist sie nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.05.2011 monatliche Ausgleichszahlungen zu gewähren. Denn der zunächst entstandene Anspruch sei gemäß § 11 Abs. 9 a) TV UmBw entfallen, da das Arbeitsverhältnis geendet habe. Dies ergebe sich aus § 33 Abs. 2, 3 TVöD. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im Juni 2009 zusammen mit den Rentenbescheiden einen Antrag auf Weiterbeschäftigung abgeschickt hat und dass dieser Antrag bei der Beklagten eingegangen ist. Die Beklagte könne lediglich den Eingang der beiden Rentenbescheide am 16.06.2009 bestätigen. Allein aus der Tatsache, dass die Rentenbescheide bei der Beklagten eingegangen sind, könne der Kläger nicht schlussfolgern, dass gleiches auch für den Weiterbeschäftigungsantrag gelte. Da ein Weiterbeschäftigungsantrag nicht vorliege, seien die Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 und 3 TVöD gegeben. Letztlich komme es nach Auffassung der Beklagten aber gar nicht darauf an, ob der Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rentenbescheide beantragt hat oder nicht. Denn der Kläger könne weder auf seinem bisherigen noch auf einen anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden. So könne der Kläger auf seinem bisherigen Dienstposten nicht weiter verwendet werden, da er zuletzt keinen Dienstposten mehr besessen habe, sondern außerhalb von Dienstposten geführt worden sei. Weiterhin könne er auf keinem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, da ein solcher nicht existiere. Zudem stünden der Weiterbeschäftigung dringende dienstliche Gründe entgegen. Dies ergebe sich schon daraus, dass mit dem Kläger eine Zusatzvereinbarung zur Anwendung der Härtefallregelung des TV UmBw geschlossen worden sei. Eine solche Vereinbarung käme nur dann in Frage, wenn unter Berücksichtigung persönlicher Voraussetzungen einem Beschäftigten u.a. kein Arbeitsplatzangebot nach § 3 TV UmBw unterbreitet werden könne. Durch den Abschluss der Härtefallvereinbarung sei bereits dargelegt, dass dem Kläger kein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden könne. Die Anwendung des TV UmBw diene gerade dem Zweck, Personal sozialverträglich abzubauen. Nach Auffassung der Beklagten ist § 33 TVöD auch nicht unwirksam. Insbesondere könne die Beklagte eine Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter durch den TVöD nicht erkennen. Denn die Rechtsfolgen des 33 TVöD träten unabhängig von einer Schwerbehinderung ein; sie bezögen sich lediglich auf die Erwerbsminderung. Schließlich sei es der Beklagten im Rahmen von Präklusion oder Verwirkung nicht verwehrt, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 und 3 TVöD zu berufen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund tarifvertraglicher Regelungen eingetreten. Eines Rechtsaktes der Beklagten habe es insoweit nicht bedurft. Nach § 11 Abs. 9 a) TV UmBw entfiele der Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn das Arbeitsverhältnis ende. Auch hierzu bedürfe es keines Rechtsaktes. Die Entscheidung sei der Beklagten auch nicht ins billige Ermessen gestellt, vielmehr gelte der Grundsatz des Normenvollzuges. Davon abgesehen könne der Kläger nach Auffassung der Beklagten nicht auf Verwirkung verweisen, da er nicht darlege, worin seine Vertrauensinvestitionen dahingehend bestünden, dass die Beklagte sich nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen werde. Insbesondere sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über den fehlenden Eingang eines Weiterbeschäftigungsantrags zu informieren. Auch habe die Beklagte dem Kläger keine Veranlassung gegeben, einen Weiterbeschäftigungsantrag nicht zu stellen. Schließlich sei in dem Schreiben der Beklagten vom 23.06.2009 kein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Rechte zu sehen. Zwar sei ein konkludenter Verzicht grundsätzlich möglich. Es fehle jedoch an einem entsprechenden Verzichtswillen der Beklagten. Es sei der Beklagten unbenommen, sich nach der Feststellung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nun auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 1 b) und zu Ziff. 2) war der Rechtsstreit entscheidungsreif, so dass hierüber bereits eine Entscheidung ergehen konnte (vgl. § 301 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1 a) hat das Arbeitsgericht Rheine mit Beschluss vom 27.04.2012 den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorgreiflichen Rechtsstreits 1 Ca 38/10 (Arbeitsgericht Rheine) ausgesetzt. In Bezug auf den Klageantrag zu Ziff. 1 a) war der Rechtsstreit daher noch nicht zur Entscheidung reif, so dass ein Teilurteil zu erlassen war. A. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 1 b) ist zulässig, aber unbegründet. I. Das gemäß §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben. Zwar besteht in der Regel für eine Feststellungsklage kein Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger unmittelbar auf Leistung klagen kann (BGH v. 09.06.1983, NJW 1984, 1119). Dies folgt daraus, dass ein Feststellungsurteil nur über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses entscheidet, aber keinen Vollstreckungstitel auf Leistung gibt. Kommt der Beklagte dem Feststellungsurteil nicht nach, wird daher ein zweiter Prozess – auf Leistung – erforderlich. Vorliegend macht der Kläger zwar mit seinem Feststellungsantrag zu Ziff. 1 b) – zumindest teilweise – Zahlungsansprüche für vergangene Zeiträume geltend, die grundsätzlich vorrangig im Wege der Leistungsklage zu verfolgen wären. Wenn jedoch in derartigen Fallkonstellationen davon auszugehen ist, dass die/der Beklagte den Inhalt des Feststellungsurteils respektieren und für der Fall der Feststellung von Zahlungsverpflichtungen entsprechende Leistungen erbringen wird, liegt auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse vor (BGH v. 09.06.1983, a.a.O.). Bei der Beklagten handelt sich um die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die C. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Inhalt des Feststellungsurteils respektieren und entsprechende Zahlungsverpflichtungen erbringen wird. Insofern ist auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse zu bejahen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 1.919,66 € ab dem 01.05.2011 nicht zu. 1. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 TV UmBw aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 22.07.2005 mit Wirkung zum 01.01.2006 entstanden ist. 2. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist jedoch gemäß § 11 Abs. 9 TV UmBW mit Ablauf des 30.06.2009 entfallen. Zu diesem Zeitpunkt hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wegen des unbefristeten Bezugs einer Erwerbsminderungsrente sein Ende gefunden. a) Gemäß § 11 Abs. 9 a) TV UmBw entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Gemäß § 11 Abs. 9 b) TV UmBw entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung ferner unter den Voraussetzungen des § 17 TV UmBw. § 17 TV UmBw regelt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen und bestimmt in Abs. 1 S. 1, 2, dass der Anspruch aus Abschnitt I des Tarifvertrages – demnach auch der Anspruch aus § 11 TV UmBw – endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente endet. Die Norm enthält eine Rechtsfolgenanordnung, nämlich den Entfall der Ausgleichszahlung. Nicht geregelt ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis wegen der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente endet. Die Tarifvertragsparteien haben hier vielmehr eine entsprechende tarifliche Regelung vorausgesetzt, die sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV UmBw (18.07.2001) in § 33 TVöD (Bund) fand. Zwar haben die Tarifvertragsparteien die Tarifnorm nicht ausdrücklich in dem TV UmBw – und zwar weder in § 11 Abs. 9 noch in § 17 – benannt, aber ihre Regelung ersichtlich vorausgesetzt (vgl. auch LAG Hamm, Urt. v. 24.03.2011, 17 Sa 2265/10, juris). Die Inbezugnahme des TVöD (Bund) begegnet im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang zwischen beiden Tarifverträgen keinen Bedenken (BAG, Urt. v. 18.03.2010, ZTR 2010, 316; LAG Hamm, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O.). Gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach § 33 Abs. 2 S. 5 TVöD endet das Arbeitsverhältnis allerdings nicht, wenn nach dem Rentenbescheid eine Rente auf Zeit gewährt wird; in diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Rentenbewilligung auf Zeit (§ 33 Abs. 2 S. 6 TVöD). Ausweislich des Rentenbescheids vom 20.05.2009 erhält der Kläger eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 TVöD endete damit das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2009, da der Rentenbescheid dem Kläger unstreitig im Juni 2009 zugestellt wurde. b) Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass dem Kläger neben der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Ausweislich des Rentenbescheids vom 29.05.2009, der dem Kläger zeitgleich mit dem Rentenbescheid vom 20.05.2009 zuging, erhielt er für den Zeitraum 01.04.2009 bis 30.04.2011 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. § 33 TVöD ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass beim Zusammentreffen einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern lediglich ruht. Zwar endet das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 S. 5 TVöD nicht, wenn dem Beschäftigten nach dem Rentenbescheid eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis. Dem Kläger wurde aber nicht nur eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, sondern mit Bescheid vom 20.05.2009 auch eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Der Rentenbescheid vom 20.05.2009 wurde nicht aufgehoben. Allein die Zustellung eines Bescheids über eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung beseitigt einen vorherigen Bescheid über eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht. Die Voraussetzungen des 33 Abs. 1 S. 1 TVöD für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lagen daher trotz der durch Bescheid vom 29.05.2009 erfolgten Bewilligung der Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung weiterhin vor (BAG, Urt. v. 15.03.2006, ZTR 2006, 548). Dass bei Zusammentreffen einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt, entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung des § 33 TVöD. § 33 Abs. 2 TVöD ordnet bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Die Beendigung tritt – von der in § 33 Abs. 3 TVöD geregelten Fallgestaltung abgesehen – nur dann nicht ein, wenn die Rente lediglich befristet gewährt wird. Damit tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass bei einer nur befristeten Rentenbewilligung mit der Wiederherstellung des vollen Leistungsvermögens des Arbeitnehmers und damit einer vertragsgemäßen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Arbeitnehmer neben der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird. Eine unbefristete Rente wird nach § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI nur gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Bei gleichzeitiger Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung und einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann daher nicht angenommen werden, dass der Arbeitnehmer sein volles Leistungsvermögen wiedererlangen wird. Nach Sinn und Zweck des § 33 TVöD, dass das Arbeitsverhältnis bei Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Regelfall endet und es nur ausnahmsweise ruhend fortbestehen soll, wenn mit einer Wiederherstellung des vollen Leistungsvermögens gerechnet werden kann, endet das Arbeitsverhältnis auch dann, wenn dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird (BAG, Urt. v. 15.03.2006, a.a.O.). Hieraus ergibt sich in der vorliegenden Fallkonstellation, dass trotz des Zusammentreffens der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rentenscheid v. 20.05.2009) und der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenbescheid v. 29.05.2009) das Arbeitsverhältnis des Klägers endet und nicht lediglich ruht. c) Auch steht § 33 Abs. 3 TVöD der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 3 TVöD liegt nicht vor. aa) Gemäß § 33 Abs. 3 TVöD endet im Falle teilweiser Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids eine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Der Ausnahmetatbestand setzt daher zunächst voraus, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf seinem bisherigen oder einem anderen Arbeitsplatz möglich ist, insbesondere dass keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Als zweite Voraussetzung müsste der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids einen entsprechenden Weiterbeschäftigungsantrag gestellt haben. bb) Nach Auffassung der erkennenden Kammer steht einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bereits die Tatsache entgegen, dass der Kläger mit der Beklagten mit Zusatzvertrag vom 22.07.2005 eine Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw vereinbart hat. Der Abschluss einer Härtefallregelung des § 11 TV UmBw kommt nur dann in Betracht, wenn einem Beschäftigten – neben weiteren, insbesondere persönlichen Voraussetzungen – kein Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw angeboten werden kann. Durch den Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 22.07.2005, durch die die Härtefallregelung des TV UmBw zur Anwendung kommt, ist damit indiziert, dass dem Kläger kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt werden kann und er somit auch nicht tatsächlich weiterbeschäftigt werden kann. Nach der Präambel des TV UmBw war es Absicht der Tarifvertragsparteien, den erforderlichen Umstrukturierungsprozess bei der D, der auch personelle Maßnahmen umfasst, sozialverträglich zu gestalten, wobei die Arbeitsplatzsicherung vorrangig ist. Der Vorrang der Arbeitsplatzsicherung und der Absicherung des finanziellen Besitzstandes zeigt sich insbesondere in den Regelungen der §§ 3 – 8 TV UmBw. Erst wenn eine Arbeitsplatzsicherung nicht möglich ist, greifen weitere tarifliche Instrumente ein wie der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einvernehmlichem Ausscheiden wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 9 TV UmBw) oder die hier maßgebliche Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw. Immer sind die Regelungen darauf ausgerichtet, die von Umstrukturierungen betroffenen Arbeitnehmer wirtschaftlich abzusichern, ohne jeden wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen. Hier haben die Parteien die Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw vereinbart. Dies setzt logischerweise voraus, dass der Arbeitsplatz des Klägers in Folge der Umstrukturierung weggefallen ist und die Beklagte den Kläger daher nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen konnte. Damit steht fest, dass der Weiterbeschäftigung des Klägers jedenfalls dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. cc) Soweit der Kläger vorträgt, sein Arbeitsplatz sei suspendiert und dieser suspendierte Arbeitsplatz könne von ihm auch weiterhin – mangels Arbeitspflicht – eingenommen werden, so überzeugt diese Argumentation nicht. Denn nach Auffassung der erkennenden Kammer ist die „Weiterbeschäftigung“ nicht gleichzusetzen mit dem weiteren Vollzug eines Arbeitsverhältnisses ohne tatsächliche Beschäftigung. Nach Sinn und Zweck des § 33 Abs. 3 TVöD soll trotz des Vorliegens teilweiser Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis nicht enden, wenn der Arbeitnehmer noch auf seinem oder einem anderen, ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutbaren, freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Zu fragen ist, ob das Arbeitsverhältnis im Falle einer Rentenbewilligung endet oder ob es fortbesteht, weil eine Beschäftigungsmöglichkeit auf einem dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers entsprechenden freien Arbeitsplatz besteht (vgl. auch BAG, Urt. v. 31.07.2002, BAGE 102, 114). Vorausgesetzt wird also eine dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit. Dies setzt denklogisch eine tatsächliche Beschäftigung und nicht nur die Möglichkeit des Innehaltens eines suspendierten Arbeitsplatzes voraus. Zudem ist bereits dem Wortlaut nach ein Arbeitsplatz ohne Beschäftigung (wie hier der suspendierte Arbeitsplatz) keine „Weiterbeschäftigung“ im Sinne des § 33 Abs. 3 TVöD. Eine (Weiter-)Beschäftigung setzt voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer auch tatsächlich eingesetzt wird. Hierfür spricht bereits die Definition in § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Eine Beschäftigung und damit auch eine Weiterbeschäftigung setzt damit eine Weisungsbindung und zudem eine tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Parteien vorliegend mit dem Zusatzvertrag vom 22.07.2005 die Ruhensregelung gemäß § 11 TV UmBw vereinbart haben, hat die Beklagte auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers verzichtet und somit auch auf ihr Weisungsrecht. Der Verzicht auf Arbeitsleistung und Weisungsrecht sprechen somit dagegen, dass ein suspendierter Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Sinne des § 33 Abs. 3 TVöD darstellen kann. dd) Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seine Weiterbeschäftigung schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rentenbescheide ordnungsgemäß bei der Beklagten beantragt hat. Wie oben ausgeführt, besteht für den Kläger bereits keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, da dringende dienstliche Gründe dem entgegenstehen. Insofern kommt es auf die zweite Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes des 33 Abs. 3 TVöD, nämlich dass der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragen muss, nicht an. Daher war auch kein Beweis zu erheben über die streitige Tatsache, ob der Kläger am 12.06.2009 einen Weiterbeschäftigungsantrag formuliert und ihn zusammen mit den beiden Rentenbescheiden vom 20.05.2009 und vom 29.05.2009 an die Beklagte versendet hat. d) Die in § 33 Abs. 2, 3 TVöD getroffene Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. Dies gilt auch für das in § 33 Abs. 3 TVöD geregelte Frist- und Formerfordernis für den Weiterbeschäftigungsantrag. aa) § 33 Abs. 2 TVöD enthält eine auflösende Bedingung. Gemäß § 21 TzBfG ist die Rechtmäßigkeit einer solchen auflösenden Bedingung an § 14 Abs. 1 und 4 TzBfG zu messen. Die in § 33 Abs. 2 TVöD enthaltene auflösende Bedingung ist sachlich gerechtfertigt. Sie beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde im Falle der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Die Regelung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht. Andererseits will die Tarifvorschrift dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist,seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben (BAG, Urt. v. 06.12.2000, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Post; BAG, Urt. v. 31.07.2002, BAGE 102, 114). Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allein allerdings keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. § 33 TVöD setzt deshalb voraus, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlichen dauerhaftenden Rentenbezug ab dem Rentenbeginn enden soll (BAG, Urt. v. 23.06.2004, BAGE 111, 148; BAG, Urt. v. 01.12.2004, AP Nr. 13 zu § 59 BAT; BAG, Urt. v. 15.03.2006, AP Nr. 14 zu § 59 BAT). Zwar ist der Sachgrund des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für die Befristungen und auflösende Bedingungen ausschließen (BT-Drucks. 14, 4374, S. 18; BAG, Urt. v. 01.12.2004, a.a.O.; BAG, Urt. v. 15.03.2006, a.a.O.). bb) Das in § 33 Abs. 3 TVöD normierte Frist- und Formerfordernis für den Weiterbeschäftigungsantrag des Arbeitnehmers dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Die der Tarifautonomie unterliegende Regelung in § 33 Abs. 3 TVöD ist nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Antragsfrist als auch für das konstitutive Schriftformerfordernis (vgl. BAG, Urt. v. 01.12.2004, a.a.O.; BAG, Urt. v. 15.03.2006, a.a.O.). Insbesondere kann eine Sittenwidrigkeit in Bezug auf die Zweiwochenfrist nicht angenommen werden. Anders als bei der dreiwöchigen Klagefrist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) muss ein Arbeitnehmer nach Beantragung einer Erwerbsminderungsrente jederzeit damit rechnen, dass seinem Antrag auch entsprochen wird. Der Arbeitnehmer hat damit ausreichend Zeit, sich mit den Rechtsfolgen einer Rentengewährung auseinanderzusetzen und Strategien zu entwickeln, wie er nach Erhalt des Rentenbescheids vorgehen möchte. Genau hierin unterscheidet sich die tarifvertragliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Zugang des Rentenbescheids erheblich von dem Zugang der Kündigung, die für den Arbeitnehmer in aller Regel überraschend kommt (vgl. LAG Köln, Urt. v. 09.11.2009, 2 Sa 633/09 – juris). cc) Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 33 TVöD mit dem AGG nicht vereinbar ist. Es ist keine unzulässige Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer ersichtlich. Wie der Kläger zutreffend ausführt, hat das AGG u.a. das Ziel, die Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen. Geschützt werden Schwerbehinderte als auch sogenannte „einfach behinderte“ Menschen, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt im Sinne des SGB IX sind. Es mag auch sein, dass Erwerbsminderungsrenten häufig von Menschen bezogen werden, die behindert sind. Der Rückschluss, dass ausschließlich behinderte Menschen eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ist jedoch keinesfalls zwingend. So knüpft § 33 TVöD die entsprechenden Rechtsfolgen auch nicht an den Tatbestand einer (Schwer-)Behinderung an, sondern allein daran, ob eine Erwerbsminderung vorliegt oder nicht. Eine Rechtswidrigkeit der Regelung des § 33 TVöD unter dem Blickwinkel der richtlinienkonformen Anwendung des AGG ist daher nicht ersichtlich. e) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des unbefristeten Bezugs von teilweiser Erwerbsminderungsrente zum 30.06.2009 geendet hat. Damit ist auch der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung sowohl gemäß § 11 Abs. 9 a) TV UmBw als auch gemäß § 11 Abs. 9 b) i. V. m. § 17 Abs. 1 TV UmBw entfallen. 3. Schließlich ist es der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen. a) Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2009 zunächst ausschließlich auf den Rentenbescheid des Klägers vom 29.05.2009 (befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung) abgestellt und dem Kläger mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis ruhe und kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe. Auf den weiteren Rentenbescheid vom 20.05.2009 (unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente) beruft sich die Beklagte erst mit ihrem Schreiben vom 24.03.2011. Auch wenn es für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beklagte sich erst fast zwei Jahre, nachdem die Parteien über mehrere Instanzen über Ausgleichszahlungen gestritten haben, auf den Rentenbescheid vom 20.05.2009 und damit auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft, ist ihr dieses nicht verwehrt. Zunächst hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers mit ihrem Schreiben vom 23.06.2009 nicht (konkludent) auf weitergehende Rechte verzichtet. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist weder ausdrücklich noch konkludent diesem Schreiben zu entnehmen. Die Beklagte erwähnt den (weiteren) Rentenbescheid vom 20.05.2009 vielmehr mit keinem Wort. Zumindest einer entsprechenden Erwähnung hätte es jedoch bedurft, um hieraus ableiten zu können, dass die Beklagte aus der damaligen Unterlassung von rechtlichen Konsequenzen aus dem Rentenbescheid vom 20.05.2009 einen dementsprechenden (konkludenten) Verzichtswillen äußern wollte. Auch sind sonstige Umstände nicht ersichtlich, aus denen geschlossen werden könnte, die Beklagte wolle auf die Geltendmachung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzichten. b) Auch hat die Beklagte nicht ihr Recht verwirkt, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen. Ansprüche und Rechte gelten als verwirkt, wenn der Anspruchsgegner aus Zeitablauf und zusätzlichen besonderen Umständen folgern darf, dass der Anspruchsteller das Recht nicht mehr geltend machen werde. Neben dem sog. Zeitmoment ist daher das sog. Umstandsmoment von besonderer Bedeutung. Das Zeitmoment ergibt sich daraus, dass der Berechtigte sein Recht über einen bestimmten Zeitraum hin nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war. Das Umstandsmoment ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Anspruchsgegner wegen dieser Untätigkeit des Berechtigten bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. nur BAG, Urt. v. 14.02.2007, NZA 2007, 690). Zwar ist dem Kläger beizupflichten, dass die Beklagte sich über einen längeren Zeitraum (fast zwei Jahre) nicht auf den Rentenbescheid vom 20.05.2009 und damit auch nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen hat. Dennoch sind keine Umstände ersichtlich, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte in Zukunft nicht mehr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen wird. Wie bereits ausgeführt, ist dem Schreiben der Beklagten vom 23.06.2009 jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich in Zukunft nicht mehr auf den Rentenbescheid vom 20.05.2009 berufen wird. Ein entsprechender Verzichtswille ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Zudem trägt der Kläger selbst vor, einen Weiterbeschäftigungsantrag gemäß § 33 Abs. 3 TVöD gestellt zu haben. Dies bedeutet, dass der Kläger selbst davon ausgeht bzw. ausging, dass aufgrund des Rentenbescheids vom 20.05.2009 (unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente) sein Arbeitsverhältnis endet und er diese durch den Rentenbescheid automatisch eintretende Beendigungswirkung nur dadurch verhindern kann, dass er einen Weiterbeschäftigungsantrag stellt. Dies bedeutet, dass dem Kläger sehr wohl bewusst war, dass kraft der Regelungen in § 33 Abs. 2, Abs. 3 TVöD sein Arbeitsverhältnis endet. Worin vor diesem Hintergrund seine konkrete Vertrauensinvestition dahingehend liegen soll, dass die Beklagte sich zu keinem Zeitpunkt mehr auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen wird, ist nicht ersichtlich. Zwar hätte sich die Beklagte in dem Verfahren 1 Ca 38/10 (Arbeitsgericht Rheine) auch auf den Rentenbescheid vom 20.05.2009 berufen können, was ihre Argumentation sicherlich erleichtert hätte. Aufgrund der Tatsache, dass sie dies nicht getan hat, kann der Kläger jedoch kein Vertrauen dahingehend ableiten, dass die Beklagte sich künftig überhaupt nicht mehr auf den Beendigungstatbestand berufen wird. B. Auch der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich um einen Antrag nach §§ 21, 17 S. 1 TzBfG, mit dem der Kläger geltend macht, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung zum 30.06.2009 sein Ende gefunden hat. § 33 Abs. 2 TVöD regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge das Eintritts einer auflösenden Bedingung (BAG, Urt. v. 23.06.2004, AP Nr. 5 zu § 17 TzBfG; BAG, Urt. v. 01.12.2004, AP Nr. 13 zu § 59 BAT). Mit Schreiben vom 24.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2009 gemäß § 33 Abs. 2 und 3 des TVöD geendet habe. Der Kläger hat mit seiner am 14.04.2011 beim Arbeitsgericht Rheine eingegangenen Klage beantragt festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 30.06.2009 sein Ende gefunden hat. Der Kläger hat damit innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 TzBfG Klage erhoben. II. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.2009 geendet hat. Gemäß § 33 Abs. 2, Abs. 3 TVöD hat sein Arbeitsverhältnis aufgrund des Bezugs einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente zum 30.06.2009 geendet. Auf die Ausführungen unter A. II. 2. wird verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers und der Regelung des § 33 Abs. 2 S. 4 TVöD endete das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.06.2009. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Schwerbehindertenausweises ist dem Kläger mit Wirkung vom 16.12.2010 ein GdB von 50 zuerkannt worden. § 33 Abs. 2 S. 4 TVöD regelt jedoch, dass, sofern im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vorliegt, das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes endet. Der Kläger ist jedoch erst seit dem 16.12.2010 mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Das Arbeitsverhältnis hat gemäß § 33 Abs. 2, 3 TVöD bereits mit Ablauf des 30.06.2009 sein Ende gefunden und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch nicht schwerbehindert war. Inwiefern eine Schwerbehinderung bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenkundig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Zumindest fehlt hier jeglicher substantiierter Vortrag des Klägers. C. Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 42 Abs. 2, 3 GKG auf insgesamt 61.045,19 € festgesetzt. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziff. 1 b) war gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen, hier also der Ausgleichszahlungen, zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich eine Summe von 69.107,76 € (1.919,66 € x 36 Monate). Da der Kläger eine Feststellungsklage erhoben hat, war ein Abschlag von 20 % in Abzug zu bringen, so dass sich für den Antrag zu Ziff. 1 b) ein Streitwert in Höhe von 55.286,21 € ergibt (69.107,76 € abzüglich 20 %). Für den Feststellungsantrag zu Ziff. 2) waren gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG die Ausgleichszahlungen für die Dauer eines Vierteljahres zu berücksichtigen, mithin 5.758,98 € (1.919,66 x 3 Monate). Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.