Urteil
1 Ca 38/10
Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGST:2010:0329.1CA38.10.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 33.786,02 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 33.786,02 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Gewährung tariflicher Ausgleichszahlungen für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.04.2011. Der Kläger ist am 05.11.1950 geboren, verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit 1975, wobei der Kläger zuletzt in dem Fliegerhorst H1 beschäftigt war. Der TVöD ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich anwendbar. Im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich durchgeführten Schließung des Fliegerhorstes H1 schlossen die Parteien am 22.07.2005 einen „ Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 16.04.1975 " (Bl. 9 f. d. A.). Darin heißt es u. a. wörtlich: „ § 1 Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien wird ab dem 01.01.2006 die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträglich Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 unter Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbart (Ruhensregelung). § 2 Die Ruhensregelung bestimmt sich im Einzelnen nach § 11 des TV UmBw in der jeweils geltenden Fassung. Daraus ergibt sich u. a. die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur freiwilligen Versicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung." Der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 04.12.2007 auszugsweise wie folgt: „ Präambel Die Tarifvertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen auszugestalten. Sie erkennen das Bemühen des Bundesministeriums der Verteidigung an, im Rahmen seiner Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Sozialverträglichkeit auch regionale Gesichtspunkte zu berücksichtigten. Die Tarifvertragsparteien sehen in den Kooperationsvorhaben zugleich die Möglichkeit der Arbeitsplatzsicherung. […] […] § 11 Härtefallregelung (1) Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9, bzw. der Entgeltgruppen KR 3a bis 9b der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1) a) das 55. Lebensjahr vollendet hat und b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Abs. 3 S. 1 u. 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat, kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann bis zum 31. Dezember 2006 im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgeltes eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre. (2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v. H. verminderten Ein- kommens gezahlt. […] […] (9) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt ferner, a) wenn das Arbeitsverhältnis endet, b) unter den Voraussetzungen des § 17 oder c) wenn der/dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. a angeboten wird (Reaktivierung). […] § 17 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen (1) Ansprüche aus Abschnitt I dieses Tarifvertrages enden mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung endet. (2) Ansprüche enden ferner mit Beginn des Kalendermonates, in dem die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alters oder eine entsprechende Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung bezieht." Mit Schreiben vom 25.07.2005 (Bl. 67 f. d. A.) teilte die Standortverwaltung R1 der Beklagten dem Kläger unter anderem mit, sein Arbeitsverhältnis ruhe bis zum Eintritt der Voraussetzungen für den Bezug einer ungekürzten Rente wegen Alters. Der Gesundheitszustand des Klägers verschlechterte sich seit dem 01.01.2006, mit der Folge, dass sowohl die zuständige Krankenkasse als auch der behandelnde Arzt dem Kläger dringend rieten, einen Rentenantrag wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Der Kläger folgte diesem Rat und mit Bescheid vom 29.05.2009 (Bl. 11 ff. d. A.) wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 01.04.2009 und zunächst befristet bis zum 30.04.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Dieser Rentenbescheid wurde dem Kläger im Juni 2009 zugestellt. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 23.06.2009 mit, das Arbeitsverhältnis ruhe ab dem 01.07.2009 bis zum Ablauf des letzten Tages der Bewilligung der Zeitrente nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 S. 5, 6 TVöD. Vor diesem Hintergrund stünden dem Kläger für den genannten Zeitraum keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw zu. Ab dem 01.07.2009 hat die Beklagte keine Ausgleichszahlungen an den Kläger mehr geleistet. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nach wie vor – d. h. auch vor dem Hintergrund der Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung – verpflichtet, ihm Ausgleichszahlungen im Sinne von § 11 TV UmBw zu gewähren. Denn der TV UmBw sei gegenüber dem TVöD als lex specialis anzusehen. Auf die Regelungen des TVöD sei daher nur sekundär zurückzugreifen, soweit aus dem TV UmBw keine Regelung ersichtlich sei. Eine dahingehende Rechtsauffassung liege auch dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2008 (12 Sa 1073/08) zugrunde. Im Verhältnis der Vertragsparteien ergebe sich die vorrangige Geltung des TV UmBw daraus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers dem in § 1 TV UmBw definierten Geltungsbereich unterfalle. Entsprechendes sei auch dem Schreiben der Standortverwaltung R1 der Beklagten vom 25.07.2005 zu entnehmen. Nach Maßgabe dieses Schreibens sei davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bis zum Eintritt der Voraussetzungen für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters gemäß § 11 TV UmBw ruhe und dem Kläger entsprechende Ausgleichszahlungen zustünden. Wenn die Beklagte meine, das Arbeitsverhältnis ruhe seit dem 01.07.2009 gemäߧ 33 Abs. 2 S. 5, 6 TVöD, sei dem entgegen zu halten, dass ein bereits ruhendes Arbeitsverhältnis nicht nochmals ruhend gestellt werden könne. Im Übrigen versperre die Regelung in § 17 TV UmBw einen Rückgriff auf § 33 Abs. 2 S. 5, 6 TVöD. Ein solcher Rückgriff sei nämlich nur zulässig, wenn und soweit der TV UmBw Lücken aufweise. Dies sei im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 1 TV UmBw gerade nicht der Fall. Im Übrigen könne die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, der Kläger nehme mehr für sich in Anspruch, als mit Sinn und Zweck des TV UmBw vereinbar sei. Insoweit sei zu beachten, dass der Kläger vor dem Hintergrund des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses seit dem 01.01.2006 und der damit einhergehenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ohnehin schlechter gestellt sei als vor Beginn des Umstrukturierungsprozesses bei der Beklagten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2009 und bis zum 30.04.2011 monatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.919,66 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stünden seit dem 01.07.2009 keine Ausgleichszahlungen nach § 11 TV UmBw mehr zu. Der Umstand, dass der Kläger nunmehr eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe, sei allein nach § 33 TVöD zu bewerten, mit der Folge, dass der dort geregelte Ruhenstatbestand einschlägig sei. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle der TV UmBw einen Zusatz bzw. eine Ergänzung zum TVöD dar und beide Regelwerke seien grundsätzlich nebeneinander anzuwenden. Vorliegend seien seit dem 01.07.2009 die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 5, 6 TVöD erfüllt, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem genannten Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Vorschrift ruhe. Der entsprechende Ruhenstatbestand habe den zuvor geltenden Ruhenstatbestand des § 11 TV UmBw abgelöst. Dies ergebe sich eindeutig aus Sinn und Zweck des TV UmBw, welcher erkennbar darin bestehe, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess bei der Bundeswehr verbundenden personellen Maßnahmen sozial ausgewogen zu gestalten. Hierzu verweist die Beklagte insbesondere auf den Wortlaut der Präambel des TV UmBw. Der Umstand, dass dem Kläger seit dem 01.07.2009 keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen mehr zustehen könnten, ergebe sich zudem aus einem gedanklichen Vergleich mit einem Arbeitnehmer, der vor Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw unterfallen sei, sondern bis zuletzt für die Beklagte tätig gewesen sei. Ein solcher Arbeitnehmer erhielte neben seiner Erwerbsminderungsrente selbstverständlich keine weiteren Vergütungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger gegenüber einem solchen Arbeitnehmer besser gestellt sein solle, indem er nun parallel Rentenleistungen und Ausgleichszahlungen nach § 11 TV UmBw bezöge. Entsprechendes ergebe sich im Übrigen auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, Voraussetzung für Leistungen aus dem TV UmBw sei ein bestehendes und in Vollzug befindliches Arbeitsverhältnis und eben diese Voraussetzung sei im Hinblick auf den Kläger nicht mehr gegeben, da seit dem 01.07.2009 der Ruhenstatbestand des § 33 Abs. 2 S. 5, 6 TVöD gelte. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. 1. Das gemäß §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben. Zwar macht der Kläger mit der Feststellungsklage – jedenfalls teilweise – Zahlungsansprüche für vergangene Zeiträume geltend, die grundsätzlich vorrangig im Wege der Leistungsklage zu verfolgen wären. In derartigen Fallkonstellationen bejaht die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse dennoch, sofern davon auszugehen ist, der Beklagte werde den Inhalt des Feststellungsurteiles respektieren und für den Fall der Feststellung von Zahlungsverpflichtungen entsprechende Leistungen erbringen. Denn sofern dies der Fall ist, führt die Feststellungsklage zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte (vgl. BGH vom 09.06.1983, III ZR 74/82; Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 7. Auflage, 2009, § 256 Rn. 13 m. w. N.). Da es sich bei der Beklagten um die Bundesrepublik Deutschland handelt, war zu erwarten, dass sie sich einem der Klage stattgebenden Feststellungsurteil beugen würde. 2. Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf tarifliche Ausgleichszahlungen für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.04.2011 besteht nicht. Als Anspruchsgrundlage war hier der Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 22.07.2005 (Bl. 9 f. d. A.) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 S. 2 TV UmBw in Betracht zu ziehen. Der genannte Zusatzvertrag enthält keine eigenständige Regelung für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, sondern verweist insoweit auf § 11 TV UmBw. Maßgebend für die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ausgleichszahlungen zustehen, ist daher die Auslegung der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 06.07.2006, 2 AZR 587/05) findet die Auslegung von Tarifverträgen unter Beachtung folgender Grundsätze statt: „Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt […]," Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung des TV UmBw führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Zeitraum, für welchen ihm eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Sinne von § 11 TV UmBw hat: aa) Eine Auslegung allein anhand des tarifvertraglichen Wortlautes scheidet vorliegend aus. Denn der TV UmBw enthält keine Regelung für Fälle, in welchen Arbeitnehmern, die zuvor der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw unterfielen, in der Folgezeit – d. h. in dem Zeitraum, für welchen grundsätzlich Ausgleichszahlungen geschuldet sind – eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt und gewährt wird. In § 17 Abs. 1 S. 2 TV UmBw ist für Fälle des (unbefristeten) Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung lediglich geregelt, dass Ansprüche aus Abschnitt I des TV UmBw (zu welchen Ausgleichszahlungen nach § 11 gehören) enden, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung endet. Im Übrigen bezieht § 17 TV UmBw sich auf Fälle, in denen die Voraussetzungen für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters bzw. für vergleichbare Leistungen eintreten bzw. eine Rente wegen Alters oder vergleichbare Leistungen tatsächlich gewährt werden. § 17 Abs. 1 S. 2 TV UmBw findet vorliegend keine Anwendung, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente geendet hat. Insoweit fehlt es bereits an einem Beendigungstatbestand. Tarifliche oder sonstige Regelungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung vorsähen, sind nicht ersichtlich. Auch im Übrigen enthält der TV UmBw keine ausdrückliche Regelung für Fälle, in denen bei grundsätzlichem Anspruch auf Ausgleichszahlungen eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird. bb) In Übereinstimmung mit den oben dargestellten Grundsätzen hatte die Kammer folglich den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien zu erforschen, soweit er Niederschlag in den tariflichen Normen gefunden hat. Hierbei war nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der tarifliche Gesamtzusammenhang zu beachten. Die entsprechende Auslegung des TV UmBw führt zu dem Ergebnis, dass der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht besteht: (1) Einen Anhaltspunkt bietet insoweit bereits die oben zitierte Präambel des TV UmBw, aus welcher hervorgeht, dass Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen darin bestehen, die beabsichtigte Umstrukturierung so zu gestalten, dass die damit verbundenen personellen Maßnahmen sich für die betroffenen Arbeitnehmer insbesondere unter sozialen Gesichtspunkten moderat auswirken. Zudem ergibt sich aus dem oben zitierten Absatz 2 der Präambel, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV UmBw bemüht waren, Arbeitsplätze soweit möglich zu sichern. Mithin folgt aus der Präambel des TV UmBw, dass es den Tarifvertragsparteien darauf ankam, die Folgen der beabsichtigten Umgestaltung der Bundeswehr für die betroffenen Arbeitnehmer abzumildern. Diese sollten – soweit möglich – nicht schlechter stehen, als dies ohne die Umgestaltung der Fall gewesen wäre. Zudem sollte im Wege der Arbeitsplatzsicherung der soziale Besitzstand der Arbeitnehmer nach Möglichkeit erhalten bleiben. Eine Besserstellung der von dem Umstrukturierungsprozess betroffenen Arbeitnehmer war erkennbar nicht beabsichtigt; es ging vielmehr darum, sich aus der Neustrukturierung zwangsläufig ergebende Schlechterstellungen abzumildern bzw. auszugleichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigten, Arbeitnehmer wie den Kläger – die zunächst Ausgleichzahlungen nach dem TV UmBw erhalten haben – besser zu stellen, als Arbeitnehmer, die bis zur Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung tatsächlich für die Beklagte tätig waren. Eine solche Besserstellung wäre jedoch faktisch gegeben, wenn der Kläger neben den ihm für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.04.2011 zustehenden Rentenleistungen zugleich Ausgleichszahlungen von der Beklagten erhielte. Denn Arbeitnehmer, die zuvor keine Ausgleichszahlungen, sondern – im Rahmen eines aktiven Arbeitsverhältnisses – ihre vertragsgemäße Vergütung bezogen haben, würden diese Vergütung selbstverständlich nicht weiterhin erhalten, wenn und soweit ihnen eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zustünde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seiner Auffassung vor dem Hintergrund sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen bereits vor Bewilligung der Zeitrente – d.h. in dem Zeitraum, für welchen er Ausgleichszahlungen bezog – schlechter gestellt war als vergleichbare Arbeitnehmer in einem aktiven Arbeitsverhältnis. Denn zum Einen ergibt sich auch aus diesem Aspekt kein Anspruch des Klägers auf Besserstellung für den Zeitraum des Bezuges der Zeitrente. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass die finanzielle Schlechterstellung des Klägers bei Gewährung von Ausgleichszahlungen mit einer Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der grundsätzlich geschuldeten Arbeitsleistung einherging, so dass eine Vergleichbarkeit mit Arbeitnehmern in einem aktiven Arbeitsverhältnis ohnehin nicht mehr bestand. (2) Entsprechendes ergibt sich aus der oben ebenfalls zitierten Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 TV UmBw. Dort ist vorgesehen, dass mit Arbeitnehmern, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht und bestimmte Vorbeschäftigungszeiten erfüllt haben, soweit ihnen kein Arbeitsplatz angeboten werden kann und Altersteilzeitarbeit nicht in Betracht kommt, ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbart werden kann. Auch aus dieser Regelung folgt, dass lediglich eine Abmilderung der sozialen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer beabsichtigt war. Dies sollte vorrangig durch das Angebot anderer Arbeitsplätze bzw. durch Altersteilzeitarbeit geschehen. Nur soweit diese beiden Möglichkeiten nicht in Betracht kamen, sollte gegebenenfalls eine Ruhensregelung getroffen werden, die zugleich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf monatliche Ausgleichszahlung in Höhe seines um 28 % verminderten Einkommens zur Folge hat, § 11 Abs. 2 S. 1 TV UmBw. In dem oben zitierten Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 1 TV UmBw ist zudem von einem „ Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung " die Rede. Eine Ruhensregelung im Sinne der genannten Vorschrift kann daher nur in Betracht kommen, wenn und soweit der betreffende Arbeitnehmer grundsätzlich noch eine Arbeitsleistung schuldet. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 11 Abs. 9 c) TV UmBw. Dort ist vorgesehen, dass ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn dem betreffenden Arbeitnehmer ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wird – sogenannte Reaktivierung. Auch aus dieser Regelung folgt, dass Ruhensregelungen und damit Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach dem TV UmBw nur dann und nur soweit begründet werden sollten, wie mit dem jeweiligen Arbeitnehmer ein bestehendes und vollziehbares (d. h. reaktivierbares) Arbeitsverhältnis existiert. Genau dies ist im Hinblick auf den Kläger jedenfalls für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.04.2011 nicht der Fall. Denn für diesen Zeitraum wurde dem Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, mit der Folge, dass er keine Arbeitsleistung schuldet, da er nicht erwerbsfähig ist. Dementsprechend kommt in dem genannten Zeitraum auch keine Reaktivierung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 9 c) TV UmBw in Betracht. (3) Entsprechendes folgt letztlich auch aus der oben zitierten Regelung des§ 17 TV UmBw. In dieser Vorschrift ist der Fall der befristeten Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zwar nicht erfasst; dennoch folgt aus den getroffenen Regelungen, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nicht neben Rentenansprüchen des jeweiligen Arbeitnehmers bestehen sollen. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 2 TV UmBw zunächst für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung endet. Im Hinblick auf die Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung weist § 17 Abs. 1 S. 2 TV UmBw eine Regelungslücke auf, die jedoch im Wege der Auslegung geschlossen werden kann. Denn auch aus § 17 TV UmBw ergibt sich, dass von der Umgestaltung der Bundeswehr betroffene Arbeitnehmer im Ergebnis nicht besser gestellt werden sollten, als andere Arbeitnehmer. Daher sollten Ansprüche auf Ausgleichszahlungen – ebenso wie Vergütungsansprüche im Rahmen aktiver Arbeitsverhältnisse – entfallen, wenn und soweit Rentenleistungen gewährt werden bzw. beansprucht werden können. Auch die Auslegung des § 17 TV UmBw führt mithin zu dem Ergebnis, dass dem Kläger neben der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung keine Ansprüche aus Ausgleichszahlungen gegen die Beklagte zustehen können. Eine lückenfüllende Auslegung des TV UmBw war nach Auffassung der Kammer erforderlich und zulässig, da es sich nicht etwa um eine Frage handelt, welche die Tarifvertragsparteien bewusst ungeregelt gelassen haben (vgl. hierzu BAG vom 23.11.2006, 6 AZR 365/06). Angesichts der vorhandenen Regelung für Fälle, in denen eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung gewährt wird (§ 17 Abs. 1 S. 2 TV UmBw) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Regelungswille der Tarifvertragsparteien sich insgesamt auf Fälle des Bezuges von Erwerbsminderungsrente erstreckte. Dem Umstand, dass der befristete Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im TV UmBw an keiner Stelle erwähnt ist, lässt sich entnehmen, dass man diese Konstellation bei Abschluss des Tarifvertrages versehentlich und damit unbewusst nicht berücksichtigt hat. (4) Das gefundene Auslegungsergebnis folgt im Übrigen auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, da – wie aufgezeigt – sowohl in der Präambel als auch in § 11 und § 17 TV UmBw ein entsprechender Willer der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck kommt. Entgegenstehende Anhaltspunkte lassen sich dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Zudem stimmt die Auffassung der Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 11 TV UmBw überein: In seinem Urteil vom 13.08.2009 (6 AZR 307/08) hat das Bundesarbeitsgericht sich auf den Standpunkt gestellt, „ dass durch die Ausgleichszahlung grundsätzlich nur die Vergütung gesichert werden sollte, die der Arbeiter im Rahmen seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hatte". Auch das Bundesarbeitsgericht geht mithin davon aus, dass Ausgleichzahlungen nur geschuldet sein können, wenn und soweit grundsätzlich ein Vergütungsanspruch des betreffenden Arbeitnehmers besteht. Eben dies ist für den Kläger – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall. cc) Da der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien, welcher in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat und durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt wird, bereits zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis führt, waren Entstehungsgeschichte und Tarifübung nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gesondert zu berücksichtigen. dd) Das gefundene Auslegungsergebnis ist im Übrigen auch praktikabel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ebenso wie in den Fällen, die bereits vom Wortlaut des § 17 TV UmBw erfasst sind, entfällt der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlungen durch Gewährung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Insoweit haben die Vertragsparteien lediglich den Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, zu ermitteln. b) Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Zusatzvertrages zum Arbeitsvertrag vom 22.07.2005 i.V.m. dem TV UmBw bereits seit dem 01.01.2006 geruht hat. Das Argument des Klägers, ein bereits ruhendes Arbeitsverhältnis könne nicht gemäß § 33 Abs. 2 S. 5, 6 TVöD erneut ruhend gestellt werden, überzeugt nach Auffassung der Kammer nicht. Dem Kläger ist dahingehend zuzustimmen, dass der TV UmBw für die von ihm erfassten Fragen eine speziellere Regelung gegenüber dem TVöD darstellt. Dies kann jedoch nur gelten, wenn und soweit der TV UmBw tatsächlich Regelungen enthält. Welche Auswirkungen die – befristete oder unbefristete – Gewährung einer Rente (bzw. ein entsprechender Rentenanspruch) auf den Fortbestand und die Durchführung des Arbeitsverhältnisses hat, ist im TV UmBw nicht geregelt. Dies gilt auch mit Blick auf § 17 TV UmBw, da dieser lediglich das Schicksal tariflicher Ansprüche aus dem TV UmBw zum Gegenstand hat. In § 17 Abs. 1 S. 2 TV UmBw ist geregelt, welche Rechtsfolge sich für tarifliche Ansprüche ergibt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung endet. Wann dies der Fall ist – d. h. ob und wann tatsächlich eine Beendigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses stattfindet – ergibt sich nicht aus dem TV UmBw, sondern aus dem TVöD. Dort ist in § 33 Abs. 2 S. 1, 3 geregelt, dass (und zu welchem Zeitpunkt) das Arbeitsverhältnis im Falle der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung endet. Das Schicksal des Arbeitsverhältnisses richtet sich folglich in Fällen der unbefristeten Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht nach dem TV UmBw, sondern nach § 33 Abs. 2 S. 1, 3 TVöD. Entsprechendes muss erst recht für Fälle der befristeten Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gelten, da diese im TV UmBw noch nicht einmal angesprochen sind. Schon vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon ausgegangen werden, der TV UmBw enthalte einschlägige speziellere Regelungen. Er enthält vielmehr gerade keine Regelung für den hier in Rede stehenden Fall. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2008 (Az.: 12 Sa 1073/08). Gegenstand dieser Entscheidung war vielmehr ein Abfindungsanspruch nach Maßgabe des TV UmBw sowie eine Verweisung des TV UmBw auf den BAT. Dementsprechend ist gemäß § 33 Abs. 2 S. 5, 6 TVöD davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01.07.2009 ruht – mit der Folge, dass die Hauptleistungspflichten jedenfalls bis zum 30.04.2011 suspendiert sind. Da die Beklagte bei alleiniger Anwendung des TVöD mithin seit dem 01.07.2009 nicht mehr verpflichtet wäre, eine dem Kläger geschuldete Vergütung zu leisten, kommt auch ein Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des oben gefundenen Auslegungsergebnisses nicht in Betracht. Der Ruhenstatbestand, der sich seit dem 01.01.2006 aus dem Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 22.07.2005 i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 1 TV UmBw ergab, wurde entgegen der Auffassung des Klägers mit Wirkung zum 01.07.2009 (und zunächst bis zum 30.04.2011) durch den Ruhenstatbestand des § 33 Abs. 2 S. 5, 6 TVöD abgelöst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Standortverwaltung R1 der Beklagten vom 25.07.2005 (Bl. 67 d. A.). Denn bei Abfassung dieses Schreibens war nicht absehbar, dass dem Kläger in der Folgezeit – d. h. in dem Zeitraum, für welchen zunächst Ausgleichszahlungen vorgesehen waren – eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt werden würde. Regelungen oder Äußerungen betreffend einen solchen Fall waren mithin erkennbar nicht Gegenstand des betreffenden Schreibens, so dass sich insoweit auch keine Rückschlüsse für eine beabsichtigte Handhabung ergeben können. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. III. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG hat das Gericht die Summe der mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Zahlungen (22 Monate á 1.919,66 €) berücksichtigt und diese angesichts des Feststellungsantrages in Höhe von 80% zugrunde gelegt.