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Urteil

3 Ca 593/24

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGPB:2024:1016.3CA593.24.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 3.616,27 Euro.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 3.616,27 Euro. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Gruppenstufen der Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der A AG (im folgenden ETV-A AG). Der Kläger ist seit dem 16.05.2019 zunächst bis zum 15.05.2021 sachgrundlos befristet bei der Beklagten als Zusteller beschäftigt gewesen. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 10.05.2021 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Beginn 16.05.2021. Der Kläger erhält ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 ETV-A AG, welches im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 30.03.2024 brutto 2.492,15 Euro betrug und seit dem 01.04.2024 brutto 2.832,14 Euro beträgt. Der Kläger begehrt rückwirkend seit dem 01.08.2023 ein Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 2 ETV-A AG, welches im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 30.03.2024 brutto 2.575,88 Euro betrug und seit dem 01.04.2024 brutto 2.915,88 Euro beträgt. § 4 Abs. 1 ETV-A AG, der die Einstufung innerhalb der Entgeltgruppen regelt, lautet auszugsweise wie folgt: Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe erfolgt nach den in dieser Entgeltgruppe seit dem Eingruppierungsanspruch erbrachten Tätigkeitsjahren. a) Der Arbeitnehmer, der am 30. Juni 2019 bereits und am 01. Juli 2019 noch in einem Arbeitsverhältnis zur A AG stand, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet: im 1. und 2. Jahr: Gruppenstufe 0 ab dem 3. Jahr: Gruppenstufe 1 ab dem 5. Jahr: Gruppenstufe 2 […] b) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wird, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet: im 1. bis 4. Jahr: Gruppenstufe 0 ab dem 5. Jahr: Gruppenstufe 1 ab dem 9. Jahr: Gruppenstufe 2 […] Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30.06.2019 neu begründet wurde und der am 30.06.2019 bereits in einem Arbeitverhältnisses zur A AG stand, bleibt mit Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei Eingruppierung in der gleichen Entgeltgruppe in der Gruppenstufe des bisherigen Arbeitsverhältnis zugeordnet, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Ende des am 30.06.2019 bestehenden Arbeitsverhältnisses anschließt. […] Die Änderung der Gruppenstufensystematik ist das Ergebnis einer über Monate geführten Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di. Hintergrund für diese Auseinandersetzung war, dass die Beklagte im Jahr 2015 aus unternehmerischen Gründen große Teile der Paketzustellung auf Tochtergesellschaften des Konzerns ausgelagert hatte, deren Tarifentgelt in der Regel unter dem Entgelt bei der Beklagten lag. Dies löste massive Bestrebungen seitens ver.di sowie Betriebsräten der Beklagten aus, die ausgelagerten Betriebsaufgaben wieder zur Beklagten zurückzuholen und deren Arbeitnehmer in die Betriebe der Beklagten zu (re-)integrieren. Die Regelung des § 4 ETV-A AG aus dem Jahr 2019 war Ergebnis eines tariflichen Gesamtkompromisses, der vor dem Hintergrund gefunden worden war, dass die Arbeitnehmerseite das Ziel verfolgt hatte, die bei den Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer wieder in die Haustarifverträge der A AG zu integrieren. Da die Reintegration der Zustellung von den Tochtergesellschaften zurück auf die Beklagte sich für die Beklagte äußerst kostspielig darstellte, forderte sie als Gegenzug ein neues Entgeltsystem für alle Arbeitnehmer ab Juli 2019. Dieser Forderung wurde durch die Verlängerung der Stufenlaufzeiten gemäß § 4 Abs. 1 lit. b ETV-A AG entsprochen. Vor dem Hintergrund waren sich die Tarifvertragsparteien dahingehend einig, dass die Besitzstandsregelung des § 4 Abs. 1 lit. a ETV-A AG nur für „Alt-Arbeitsverhältnisse“ gelten solle. In einer gemeinsamen Erklärung zur Ergebnisniederschrift vom 22.03.2019 ist zu § 1 TV Nr. 200, welcher die oben zitierte Änderung des § 4 ETV-A AG zum Inhalt hat, Folgendes festgehalten: Die Tarifvertragsparteien stimmen darüber ein, dass es sich im Sinne von Buchstabe b) um die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses handelt, wenn sich an ein bisher sachgrundlos oder mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt, […] Die Gewerkschaft ver.di hat in dem Sonderschreiben vom 07.06.2019 ihr Begriffsverständnis zu einer „Neubegründung“ in Bezug auf andere tarifliche Regelung des ETV-A AG (§ 8) wie folgt kommuniziert: Eine Neubegründung in diesem Sinne liegt vor, wenn: 1. Die Neueinstellung nach dem 30.06.2019 erfolgt, 2. die Entfristung nach dem 30.06.2019 erfolgt, 3. die befristete Verlängerung eines bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem neuen Sachgrund oder im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Sachgrund nach dem 30.06.2019 erfolgt. Der Kläger machte die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 2 ETV-A AG außergerichtlich erstmalig mit Schreiben vom 10.12.2023 geltend. Die Vergütungsansprüche werden gemäß § 29 ETV-A AG zum 15. des laufenden Kalendermonats fällig. Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der Begründung des Arbeitsverhältnisses bereits im Mai 2019 erfülle er die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 a ETV-A AG. Damit befinde er sich am 16.05.2023 im fünften Beschäftigungsjahr und habe Anspruch auf eine Vergütung nach der Gruppenstufe 2. Es werde nach dem Wortlaut des ETV-A AG eindeutig auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses abgestellt, damit sei der 16.05.2019 für die Stufenzuordnung maßgeblich. Er bezweifelt, dass die Ergebnisniederschrift überhaupt Normqualität besitzt. Darüber hinaus stelle die Ergebnisniederschrift einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz respektive gegen § 4 Abs. 2 TzBfG dar. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, 921,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.09.2023, aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.10.2023, aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.11.2023, aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.12.2023, aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.12.2023, aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.01.2024, aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.02.2024, aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.03.2024, aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.04.2024, aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.05.2024 und aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.06.2024 an den Kläger zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die jeweilige Zuordnung des Klägers zur Gruppenstufe als Begründung des Arbeitsverhältnisses den 16.05.2019 zugrunde zu legen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, 334,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.07.2024, aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.08.2024, aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.09.2024 und aus einem Betrag in Höhe von 83,74 EUR brutto seit dem 16.10.2024 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Entfristung eines zunächst befristeten Vertrages nach dem 30.06.2019 sei als Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 4 Abs. 1 b) ETV-A AG anzusehen. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung und aus der gemeinsamen Erklärung zur Ergebnisniederschrift vom 22.03.2019, der dieses Wortlautverständnis stütze. Mit der Klägerin sei kein Änderungsvertrag vereinbart worden, sondern ein gänzlich neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, der die Begründung eines neuen, unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 16.05.2021 zum Gegenstand hatte. Damit sei ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, welches den verlängerten Stufendurchlaufzeiten des § 4 Abs. 1 b) ETV-A AG unterliege. Die befristeten Arbeitsverhältnisse und der zum 10.05.2021 geschlossene unbefristete Vertrag seien auch nicht als einheitliches Arbeitsverhältnis zu werten. Es liegt nach Auffassung der Beklagten auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG oder Artikel 3 Abs. 1 GG vor, weil die bisher in der gleichen Entgeltgruppe zurückgelegten Tätigkeitszeiten auch im neubegründeten Arbeitsverhältnis nach § 4 Abs. 1 lit. b) ETV-A AG weiterhin anerkannt und bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ohnehin kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unveränderten Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wechsel von einer befristeten Beschäftigung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bestehe. Die Beklagte verweist darauf, dass zuvor befristet Beschäftigte in der tariflichen Konzeption nicht schlechter behandelt würden, als externe Bewerber, die sich auf eine unbefristete Stelle bewerben. Die Verlängerung der Stufendurchlaufzeiten nach § 4 Abs. 1 lit. b ETV-A AG gelte unterschiedslos für alle (befristeten und unbefristeten) Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.06.19 neu begründet werden. Der befristet Beschäftigte, dessen Arbeitsverhältnis auslaufe, befinde sich faktisch in derselben Situation wie ein externer Bewerber, da er keinen Rechtsanspruch auf eine Folgebeschäftigung habe. Sofern dennoch eine Ungleichbehandlung angenommen werde, sei eine solche jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Es handele sich bei der tariflichen Regelung um eine Stichtagsregelung bei der lediglich eine Willkürkontrolle durchzuführen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien ein ausgewogenes Gesamtkonzept vereinbart hätten und die verlängerten Stufendurchlaufzeiten das Ergebnis eines tariflichen Gesamtkompromisses im Rahmen der Verhandlungen um die Überleitung der Mitarbeiter anderen Konzerngesellschaften auf die Beklagte gewesen seien. Es sei lediglich die Stufenlaufzeit verlängert worden und zwar für alle nach dem 30.06.2019 neu begründeten Arbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob mit dem Arbeitnehmer bereits vor dem 01.07.2019 ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Regelung diene insbesondere auch dem Vertrauensschutz, der vor dem 01.07.2019 bereits beschäftigten Arbeitnehmer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ergibt sich insbesondere aus einem dahingehend bestehenden besonderem Feststellungsinteresse. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Anwendung findet, muss sich die Feststellung auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses beziehen und der Kläger ein rechtliches Interesse daran haben, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die jeweilige Zuordnung des Klägers zur Gruppenstufe als Begründung des Arbeitsverhältnisses den 16.05.2019 zugrunde zu legen. Über die Frage, welches Datum für die Begründung des Arbeitsverhältnisses zugrunde gelegt werden muss, wird zwar inzident schon innerhalb der Prüfung der gestellten Zahlungsanträge entschieden. Jedoch beziehen sich die Zahlungsanträge nur auf den Zeitraum vom 01.08.2023 bis 30.06.2024. Abschließend geklärt wäre damit nicht, ob über diesen Zeitraum hinaus für die Zukunft der 16.05.2019 für die jeweilige Zuordnung des Klägers zur Gruppenstufe als Begründung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen ist. Aus dem Feststellungsantrag ergeben sich somit Rechtsfolgen für die Zukunft, die nicht abschließend bereits mit den bezifferten Leistungsanträgen geklärt werden. Der Kläger erstrebt den rechtlichen Vorteil, dass auch für die künftige Vergütungspflicht der Beklagten feststeht, dass der 16.05.2019 als Begründung des Arbeitsverhältnisses zugrunde gelegt wird. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuordnung in die Gruppenstufe 2 der EG 3 ETV-A AG aus § 611 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 ETV-A AG. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zutreffend ausgehend von der EG 3 Stufe 1 abgerechnet und damit den Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. 1. Dies entspricht gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung der Tarifnorm des § 4 Abs. 1 ETV-A AG. 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Bei Zweifeln gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2021, Az. 3 AZR 363/20). Zu berücksichtigen ist ferner, dass Tarifnormen - soweit sie dies zulassen - so auszulegen sind, dass sie nicht in Widerspruch zu höherem Recht geraten (BAG, Urteil vom 28.03.2023, Az. 9 AZR 219/22). 1.2 Dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 lit. b ETV-A AG nach dem 30.06.2019 begründet wurde, folgt bereits aus dem Wortlautverständnis der Norm. Nach § 4 Abs. 1 b) ETV-A AG hat der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30.06.2019 neu begründet wird, längere Gruppenstufenlaufzeiten zu absolvieren, bevor eine entsprechende Zuordnung zu der nächst höheren Gruppenstufe erfolgt. Vorliegend ist trotz der zuvor bestehenden befristeten Arbeitsverträge von der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 b) ETV-A AG auszugehen. Mit Vertrag vom 10.05.2021 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag beginnend mit dem 16.05.2021. Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass zu diesem Zeitpunkt der bis zum 15.05.2021 verlängerte, befristete Arbeitsvertrag noch lief, ist davon auszugehen, dass durch den Abschluss des Vertrages vom 10.05.2021 der vorher bestehende befristete Vertrag aufgehoben wurde und das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt wurde. Dieses Verständnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2009, Az. 7 AZR 34/08; BAG, Urteil vom 06.10.2010, Az. 7 AZR 397/09). Trotz einer fehlenden Unterbrechung der Beschäftigung ist auch nicht von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Aus der tariflichen Regelung folgt nicht, dass die Bewertung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach dem 01.07.2019 als Neubegründung im Sinne des § 4 Abs. 1 b) ETV-A AG nicht stattfinden soll, wenn während der Laufzeit eines befristen Vertrages der Abschluss eines neuen, unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt. Dieses Ergebnis folgt auch aus der gemeinsamen Erklärung zur Niederschrift vom 22.03.2019. Dort stellen die Tarifvertragsparteien u. a. klar, dass es sich auch um die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses im Sinne von Buchstabe b) handelt, wenn sich an ein bisher sachgrundlos- oder sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt. Darüber hinaus hat auch die an den Tarifverträgen beteiligte Gewerkschaft ver.di ein solches Verständnis in dem Sonderschreiben vom 07.06.2019 kommuniziert. Damit geht die Kammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien die Problematik erkannt und den Regelungswillen zur Klarstellung dieser Situation haben. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die weiteren Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss des Tarifvertrages gestützt. Unstreitig hat die Gewerkschaft Zugeständnisse gemacht vor dem Hintergrund, dass die bei den Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer wieder in die Haustarifverträge der A AG integriert werden. 2. Die tarifliche Regelung des § 4 ETV-A AG verstößt auch nicht gegen Artikel 3 GG bzw. § 4 Abs. 2 TzBfG. 2.1 Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG bestimmt, dass eine bestehende Abhängigkeit bestimmter Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln (BAG, Urteil vom 21.09.2011, Az. 5 AZR 520/10). Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil vom 31.08.2005, Az. 5 AZR 517/04). Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Bereich der Vergütung unter Beachtung des Grundsatzes der (Tarif-)Vertragsfreiheit Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche oder tarifliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., BAG, Urteil vom 27.07.1988, 5 AZR 244/87; BAG, Urteil vom 21.09.2011, Az. 5 AZR 520/10; BAG, Urteil vom 25.01.2012, Az. 4 AZR 147/10; BAG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 5 AZR 6/13). Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen oder sachfremden Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Nach dem mit der Regelung verfolgten Zweck ist zu beurteilen, ob der ausgeschlossene Personenkreis zu Recht ausgenommen wird (BAG, Urteil vom 17.05.1978, 5 AZR 132/77). Steht eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offen zu legen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar, legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, erwächst der benachteiligten Arbeitnehmergruppe ein Anspruch darauf, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden und die vorenthaltene Leistung zu erhalten (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.2010, Az. 5 AZR 168/09; BAG, Urteil vom 13.04.2011, Az. 10 AZR 88/10; ArbG Paderborn, Urteil vom 06.07.2023, 1 Ca 54/23). 2.2 Danach ist bereits fraglich, ob der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet ist. Die Beklagte nimmt die Vergütungszahlungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip vor, welches sich aus den tariflichen Regelungen ergibt. Dabei leistet sie unterschiedlich hohe Zahlungen an ihre Arbeitnehmer, die unter anderem davon anhängen, ob und wie lange der jeweilige Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt ist. Fraglich ist aber bereits, ob die Beklagte die Zahlungen nach einer bestimmten Gruppenbildung vornimmt. Sofern davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem unbefristeten Vertrag um einen Neuvertrag handelt, der unter die Regelungen des § 4 Abs. 1 lit. b ETV-A AG fällt, so werden die Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag befristet beschäftigt waren insoweit schlechter behandelt, dass sie trotz Vorbeschäftigung am Stichtag wegen des Abschlusses des unbefristeten Arbeitsvertrages nunmehr unter die neuen, längeren Stufenlaufzeiten fallen. Eine Differenzierung nach vormals befristeten und unbefristet Beschäftigten wird dabei jedoch gerade nicht vorgenommen, weil die Regelung in § 4 Abs. 1 ETV-A AG hinsichtlich der Einordnung in das Gruppenstufensystem nicht lediglich hinsichtlich dieser beiden Gruppen (vormals unbefristet und befristet Beschäftigte) differenziert. Denn es werden auch vormals unbefristet Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 30.06.2019 – beispielsweise aufgrund einer Kündigung – endeten in § 4 Abs. 1 lit. b ETV-A AG eingeordnet. Zu berücksichtigen ist auch, dass die (unbefristete oder befristete) Vorbeschäftigung bei der Erfüllung der neuen Stufenlaufzeiten nach § 4 Abs. 1 lit. b ETV-A AG berücksichtigt wird. Dieser Umstand trägt der Rechtsprechung des BAG vom 24.04.2017 - 6 AZR 495/16 Rechnung. Dennoch erfolgt durch die tarifliche Regelung eine Schlechterstellung gegenüber den Mitarbeitern, die bereits vor dem 01.07.2019 auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrages tätig waren und deren Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fortgeführt wurde. Ob nach dem Vorstehenden eine Gruppenbildung, die den Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet vorliegt, kann letztlich offenbleiben, weil zumindest eine sachliche Rechtfertigung einer etwaigen Benachteiligung vorliegt. Ein sachlicher Grund im Sinne von § 4 Abs. 2 S.3 TzBfG besteht, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht sowie geeignet und erforderlich ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. Erforderlich sind konkrete Umstände, die die Differenzierung aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfertigen (BAG, Urteil vom 27.04.2017, Az. 6 AZR 459/16). Die Ungleichbehandlung resultiert jedoch nicht aus der Tatsache, dass zunächst befristete Verträge bestanden, sondern aus der Tatsache, dass sich die Tarifvertragsparteien auf eine Stichtagsregelung geeinigt haben, die ausdrücklich auch Anwendung findet, wenn zunächst befristete Arbeitsverträge bestanden haben. Die Einführung von Stichtagsregelungen durch Tarifvertragsparteien ist grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (BAG, Urteil vom 24.06.2003, Az. 4 AZR 405/02). Vorliegend haben sich die Tarifvertragsparteien vor dem Hintergrund der beabsichtigten Reintegration der bei den Tochtergesellschaften beschäftigten Mitarbeiter in die Haustarifverträge der A AG und der daraus resultierenden finanziellen Mehrbelastungen der Beklagten u. a. darauf geeinigt, bei Neueinstellungen ab dem 01.07.2019 die Laufzeiten für die Gruppenstufenzuordnungen zu verlängern. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass auch der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages trotz vorher bereits befristeter Beschäftigung als Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gilt, der damit unter die Stichtagsregelung fällt. Hierbei wurde berücksichtigt, dass zu Gunsten der vor dem 01.07.2019 befristet beschäftigten Mitarbeiter, die während der befristeten Arbeitsverträge erbrachte Beschäftigungszeit bei der Zuordnung zu den Gruppenstufen erhalten bleibt. Die vor dem 01.07.2019 absolvierte Betriebszugehörigkeit auf der Grundlage von befristeten Verträgen ist damit nicht ersatzlos weggefallen. Da die Regelung des § 4 Abs. 1 lit. b ETV-A AG als Teil eines Gesamtkompromisses zur Integration der Regionalgesellschaften und deren Arbeitnehmer bei der Beklagten anzusehen ist, gibt es einen sachlichen Grund für die Einführung des entsprechenden Stichtages. Die Stichtagsregelung bewirkt einen Bestandsschutz der Altarbeitnehmer und lediglich eine Verschlechterung im Sinne einer längeren Stufenlaufzeit für Neuarbeitnehmer. Letzteres gilt unabhängig davon, ob vor dem Stichtag bereits eine befristete Beschäftigung erfolgte. Eine Differenzierung zwischen Alt- und Neuarbeitnehmern durch eine Stichtagsregelung im Rahmen eines tariflichen Gesamtkompromisses ist sachlich gerechtfertigt. Nach dem Stichtag neu eingestellte Mitarbeiter werden auf der Grundlage des bei Einstellung geltenden Tarifvertrages beschäftigt. Zu Gunsten der zuvor befristet Beschäftigten wird deren Tätigkeitszeit im Rahmen der befristeten Beschäftigung bei den nunmehr längeren Stufenlaufzeiten berücksichtigt. Damit ist eine sachliche Rechtfertigung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zuzubilligenden Beurteilungsspielraums gegeben. 3. Auch mit dem Feststellungsantrag hat der Kläger keinen Erfolg. Die Beklagte ist aufgrund des Vorstehenden nicht verpflichtet für die Einordnung in das Gruppenstufensystem als Begründung des Arbeitsverhältnisses den 16.05.2019 zugrunde zu legen. Die Auslegung der insoweit wirksamen tariflichen Regelung sieht vor, dass sich für den Kläger die Gruppenstufenzuordnung nach § 4 Abs. 1 lit. b ETV-A AG bestimmt, weil sein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem 30.06.2019 neu begründet wurde. Es wird auf die hierzu bereits erfolgte Argumentation unter Ziffer II., 1. und 2. verwiesen. Auch für den Zeitraum nach Juni 2024 ergibt sich kein anderes Ergebnis. 4. Die Klage war damit insgesamt abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. IV. Der Wert des Streitgegenstandes wurde festgesetzt auf den 36-fachen Unterschiedsbetrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.