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Urteil

3 Ca 834/20

ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGNOR:2025:0619.3CA834.20.00
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Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 12/2017 94,51 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.01.2018 II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 1/2018 301,72 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2018. III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 2/2018 159,65 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.03.2018. IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 3/2018 137,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.04.2018. V. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 4/2018 238,56 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.05.2018. VI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 5/2018 241,69 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.06.2018. VII. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 6/2018 299,18 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.07.2018. VIII. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 7/2018 272,46 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.08.2018. IX. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 8/2018 193,97 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2018. X. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 9/2018 58,64 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.10.2018. XI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. XII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 der Kläger und zu 1/5 der Beklagte. XIII. Der Streitwert für das Schlussurteil wird auf 9.872,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 12/2017 94,51 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.01.2018 II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 1/2018 301,72 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2018. III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 2/2018 159,65 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.03.2018. IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 3/2018 137,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.04.2018. V. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 4/2018 238,56 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.05.2018. VI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 5/2018 241,69 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.06.2018. VII. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 6/2018 299,18 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.07.2018. VIII. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 7/2018 272,46 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.08.2018. IX. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 8/2018 193,97 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2018. X. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat 9/2018 58,64 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.10.2018. XI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. XII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 der Kläger und zu 1/5 der Beklagte. XIII. Der Streitwert für das Schlussurteil wird auf 9.872,49 € festgesetzt. I. Der Leistungsantrag auf der 2. Stufe der Stufenklage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Kläger im Wege der Stufenklage auf der 1. Stufe einen Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 ArbZG und auf der 2. Stufe den Zahlungsanspruch auf der Grundlage der Auskunft zu 1. geltend machen (vgl. BAG, Urt. Vom 28.08.2019, Az.: 5 AZR 425/18, Rz. 16-29 mwN.). 2. Der Antrag ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines 30-prozentigen Nachtzuschlags lediglich für den Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 in Höhe von 1.997,38 Euro brutto. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. a) Der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung eines 30-prozentigen Nachtarbeitszuschlags lediglich für den Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 in Höhe von insgesamt 1.997,38 € brutto gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz verlangen. Wegen der weiteren Zeiträume vom 14.03.2016 bis 20.12.2017 und vom 18.09.2018 bis 31.03.2019 und wegen des weitergehenden Betrages für den Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 hat er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. aa) Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, verpflichtet, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 15 m. w. N.). bb) Regelmäßig stellt ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i. S. v. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz dar (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 16). (1) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen. Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird. Die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten sollte daher möglichst gering sein, auch wenn viele Schichtarbeiter, die in einem Rhythmus von fünf und mehr hintereinander liegenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den Eindruck haben, dass ihr Körper sich der Nachtschicht besser anpasst. Dies trifft allerdings nicht zu. Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in desto größerem Umfang sie geleistet wird. Entsprechende Gestaltungsempfehlungen für Arbeitszeitmodelle setzen hier an. Dies gilt unabhängig davon, dass typabhängig die Anpassung an Nachtarbeit von Mensch zu Mensch unterschiedlich gut erfolgt (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 17 m. w. N.). (2) Die Regelungen in § 6 Arbeitszeitgesetz dienen – in Umsetzung des Handlungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts und in Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG - in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers vor den für ihn schädlichen Folgen der Nacht- und Schichtarbeit. Dabei ist der Gesetzgeber von der Erkenntnis ausgegangen, dass auf Nachtarbeit in der modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft nicht völlig verzichtet werden kann. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz setzt hier an und soll für diejenigen Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, zumindest einen angemessenen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen gewähren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen nehmen der Nachtarbeit dabei nicht ihre spezifische Gesundheitsgefährdung, dienen aber unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz. Soweit § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründet, liegt eine unmittelbar gesundheitsschützende Wirkung jedenfalls in den Fällen vor, in denen sich die Dauer der zu erbringenden Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt reduziert und dieser zeitnah gewährt wird. Soweit ein Nachtarbeitszuschlag vorgesehen ist, wirkt sich dieser auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers nicht unmittelbar aus, sondern dient dem Gesundheitsschutz mittelbar. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg Nachtarbeit einzudämmen; Nachtarbeit soll für Arbeitgeber weniger attraktiv sein. Dieser Druck besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu einem nicht zeitnah zur Nachtarbeit liegenden Zeitpunkt von der Arbeit bezahlt freizustellen. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Randziffer 18 m. w. N.). (3) Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Umfang des Ausgleichs für Nachtarbeit selbst festzulegen. Ebensowenig hat er aber dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. v. § 315 BGB übertragen. Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht. Die Arbeitsvertragsparteien können Regelungen über Art und Umfang des Ausgleichs treffen. Diese müssen aber den Vorgaben des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz genügen, die Norm ist zwingend (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 19 m. w. N.). (4) § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz stellt den Ausgleich durch Gewährung bezahlter freier Tage neben die Zahlung des Nachtarbeitszuschlags. Zwischen den Alternativen des Belastungsausgleichs besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Rangverhältnis, insbesondere kein Vorrang des Freizeitausgleichs, auch wenn dies Zwecken des Gesundheitsschutzes möglicherweise dienlicher wäre. Der Arbeitgeber kann – unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch auch durch eine Kombination von beidem erfüllt. Die Angemessenheit im Sinne von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist dabei für beide Alternativen nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung hängt nicht davon ab, zu welcher Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet. Vielmehr müssen sich die jeweiligen Leistungen nach ihrem Wert grundsätzlich entsprechen (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 20 m. w. N.). (5) Nach gefestigter Rechtsprechung aller mit dieser Frage befassten Senate des Bundesarbeitsgerichts ist der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen i. S. d. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz anzusehen (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 21 m. w. N.). (a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit des geforderten Ausgleichs ist nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz dessen wertmäßiges Verhältnis zu dem Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die während der gesetzlichen Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden zusteht. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm. Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach „auf“ das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die wertmäßig gleichzusetzende Gewährung freier Tage. Vergütung und Arbeitszeit entsprechen sich auf Grundlage des vertraglichen Synallagmas. Dabei kommt es in beiden Fällen nicht darauf an, ob sich der Umfang des Ausgleichs nach den im Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen nach Prozentsätzen bestimmt, ob feste Euro-Beträge für Stunden oder Schichten gezahlt werden oder wie sich der Freizeitausgleich errechnet. Alleine maßgeblich ist vielmehr, dass sich an Wert und Verhältnis zu der für die Nachtarbeit im Sinne von § 2 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz gezahlten Bruttovergütung (oder zu deren Gegenwert in Zeit) bestimmen lässt, dass seine Angemessenheit i. S. v. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz überprüft werden kann und dieser Prüfung standhält (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Randziffer 22 m. w. N.). (b) Das Gesetz gibt – wie dargelegt – nicht vor, was als angemessener Ausgleich anzusehen ist. Deshalb ist es nicht möglich, unabhängig von den Umständen der Erbringung der Arbeitsleistung im konkreten Einzelfall einen für alle Arbeitsverhältnisse geltenden festen Wert zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der – über alle Branchen gesehen – bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen i. S. d. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz angesehen. Dem ist das Schrifttum weitestgehend gefolgt; jedenfalls wird der Ausgleich in dieser Höhe nicht in Frage gestellt (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 23 m. w. N.). Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen. Denn ein Wert von 25 % ist typischerweise dann angemessen, wenn ein Arbeitnehmer „Nachtarbeitnehmer“ i. S. v. § 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist, also im gesetzlich vorgegebenen Mindestumfang von 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet oder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet und während dieser Zeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt, ohne dass besondere Umstände vorliegen, die Anlass für eine Erhöhung oder Verringerung des Umfangs des Ausgleichsanspruchs bieten würden. Aus Sicht des Arbeitgebers stellt der Ausgleich in diesem Umfang eine nicht unerhebliche Belastung dar, die Anlass bieten kann, auf die Nachtarbeit zu verzichten und damit den im Interesse des Gesundheitsschutzes gebotenen finanziellen Druck auszuüben. Für den Arbeitnehmer bedeutet sie eine relevante Anzahl von freien Tagen bzw. eine spürbare Vergütungserhöhung für die Nachtarbeit, ohne dass der Zuschlagscharakter verloren gehe. Unabhängig von den anderen Zwecken der steuerrechtlichen Regelung in § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz kann aus ihr jedenfalls entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber eine solche Größenordnung grundsätzlich als angemessen akzeptiert hat (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 24 f. m. w. N.). cc) Eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz geforderten Ausgleichs für Nachtarbeit kommt in Betracht, wenn Umstände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den regelmäßig angemessenen Wert von 25 % wegen der im Vergleich zum Üblichen niedrigeren oder höheren Belastung als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 27 m. w. N.). (1) Die Höhe des Zuschlags auf den Bruttolohn für geleistete Nachtarbeit oder die Anzahl bezahlter freier Tage kann sich erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Aspekten, die normalerweise mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag bzw. nach entsprechender Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber dauerhaft in Nachtarbeit tätig wird (Dauernachtarbeit). Bei Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen. Nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen erhöht sich die Belastung mit dem Umfang der geleisteten Nachtarbeit. Hiervon geht erkennbar auch das Arbeitszeitgesetz aus, da der Schutz für Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 bereits einsetzt, wenn diese „nur“ an 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten oder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten. Es liegt auf der Hand, dass der Arbeitnehmer, der ununterbrochen Nachtarbeit leistet, im Vergleich dazu einer deutlich höheren Belastung durch die Nachtarbeit unterliegt (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Randziffer 28 m. w. N.). (2) Hingegen kann nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil z. B. in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren Arbeitsbelastung auszugehen ist. Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen kann oder in einem solchen Fall nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann. Relevanz kann die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz unvermeidbar ist. Auch in einem solchen Fall ist ein Zuschlag von 10 % aber regelmäßig die Untergrenze dessen, was als angemessen angesehen werden kann (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Randziffer 29 m. w. N.). (3) Rein wirtschaftliche Erwägungen sind nicht geeignet, eine Abweichung vom Regelwert nach unten zu begründen. Eine Wettbewerbsverzerrung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, weil das gesetzliche Gebot des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz für alle betroffenen Unternehmen gilt. Ein Grund für die Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags kann sich nach dem Normzweck auch nicht aus der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers oder einer Region ergeben. Hiervon hängt der Gesundheitsschutz nicht ab. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich eine auf solche Faktoren herrührende geringere Grundvergütung bereits indirekt auf die Höhe des Nachtarbeitszuschlags bzw. die Vergütungshöhe für bezahlte freie Tage auswirkt (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 30 m. w. N.). (4) Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen sind für die Bestimmung der Angemessenheit des Ausgleichs nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz nur nachrangig zu beachten. Der Ausgleich der Nachtarbeit ist nach dieser Bestimmung nur dann individual-rechtlich vorzunehmen, wenn nicht bereits kraft Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme ein Tarifvertrag Anwendung findet, der seinerseits Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit enthält. Findet ein solcher auf das Arbeitsverhältnis hingegen keine Anwendung, scheidet ein unmittelbarer Rückgriff auch auf nach dem Geltungsbereich an sich einschlägige tarifliche Regelungen aus. In viele Fällen existiert in der jeweiligen Branche je nach Region oder tarifschließenden Parteien darüber hinaus eine Bandbreite unterschiedlicher Regelungen, die nach ihrem Grundkonzept nicht immer vergleichbar sind. In zahlreichen Tarifverträgen übersteigen die Zeiten zuschlagspflichtiger Nachtarbeit die Zeiten der Nachtarbeit gemäß § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz und sind die tariflichen Nachtarbeitszuschläge nicht nur Nachtarbeitnehmern i. S. d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 Arbeitszeitgesetz vorbehalten. Auch ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen – unabhängig von der Pflicht zur Einhaltung der Grenzen des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz – typischerweise um Teile eines „Gesamtpaketes“ handelt, so dass die Höhe einer einzelnen Leistung für die Beurteilung der Angemessenheit i. S. v. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz nur begrenzt aussagekräftig ist. Deshalb können regelmäßig allenfalls für repräsentative Branchen regelmäßig einschlägige Tarifverträge als Orientierungshilfe herangezogen werden oder als Anhaltspunkt dienen, ohne aber die Höhe der Ausgleichsleistung zu determinieren (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 31 m. w. N.). dd) Der Arbeitnehmer, der einen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz begehrt, hat zur Schlüssigkeit der Klage zunächst darzulegen – und im Fall des Bestreitens zu beweisen –, dass er Nachtarbeitnehmer i. S. v. § 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist, in welchem Umfang er Nachtarbeit geleistet hat (§ 2 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz) und – als negatives Tatbestandsmerkmal –, dass keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig oder bewiesen, steht fest, dass dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch für geleistete Nachtarbeit zusteht. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er diesen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers erfüllt hat (§ 362 BGB). Dies umfasst auch die Darlegung der Tatsachen, die die Angemessenheit vom Arbeitgeber bereits erbrachter Leistungen, z. B. eines gezahlten Zuschlags, begründen sollen. Im Hinblick auf die regelmäßig als angemessen angesehenen Werte von 25 % bzw. bei Dauernachtarbeit von 30 % ist von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen: Gewährt der Arbeitgeber einen Ausgleich in diesem Umfang, genügt er damit seiner Darlegungslast und es ist kein weiterer Tatsachenvortrag zur Angemessenheit erforderlich. Vielmehr hat der Arbeitnehmer in einem solchen Fall im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zu begründen, aus welchen Umständen sich ein höherer Anspruch ergeben soll. Bleibt der geleistete Ausgleich hingegen hinter diesen Werten zurück, ist es bereits im ersten Schritt Sache des Arbeitgebers darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zuschlagsanspruch angemessen sein soll. Bleiben danach für die Beurteilung der Angemessenheit relevante Tatsachen streitig, liegt die Beweislast für die den Erfüllungseinwand begründenden Tatsachen beim Arbeitgeber (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 32 – 34 m. w. N.). ee) Für die Darlegung und den Beweis des Umfangs der Nachtarbeitsstunden gelten die Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-) Arbeit verrichtet zu haben: Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in Verbindung mit § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB die Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um die Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er dazu nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden. Nichts anderes gilt für die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe die geschuldete Arbeit während der Nachtstunden verrichtet. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Nachtarbeit geleistet hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Nachtarbeit der Arbeitnehmer an welchen Tagen von wann bis wann erbracht hat. Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügten Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Sie können lediglich zur Erläuterung eines schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Die Darlegung der Leistung von Nachtstunden durch den Arbeitnehmer bzw. die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (vergleiche BAG, Urteil vom 16.05.2012, Aktenzeichen: 5 AZR 347/11, Rz. 25 – 29 m. w. N.). ff) Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der Nachtarbeitsstunden liegt beim Arbeitnehmer. Anders kann es sein, wenn der Arbeitnehmer sich auf Zeiterfassungsbögen stützen kann, die vom Arbeitgeber entgegengenommen und abgezeichnet wurden (vergleiche BAG, Urteil vom 26. Juni 2019, Aktenzeichen: 5 AZR 452/18, Rz. 44; Hessisches LAG, Urteil vom 22.10.2021, Aktenzeichen: 10 Sa 104/21, Rz. 48 m. w. N.). gg) Aus der in § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz aufgestellten Verpflichtung erfolgt keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung in einem Vergütungsprozess des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber im Falle der Nichtaushändigung der Aufzeichnungen. Zwar dienen die Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz neben der primären Kontrolle der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Belange durch die Aufsichtsbehörden sekundär als geeignetes Hilfsmittel bei der Rekonstruktion und Darlegung der Arbeitszeit. Allerdings regelt die der Norm des § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz zugrunde liegende europäische Richtlinie 2002/15/EG nicht die Vergütung der Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeit im Bereich des Straßentransports ausüben, und § 21 a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz hat nur arbeitszeitrechtliche Bedeutung und ist somit für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Belang (vergleiche BAG, Urteil vom 28.08.2019, Az. 5 AZR 425/18, Rz. 22 bis 28 m. w. N.; vergleiche auch Hessisches LAG, Urteil vom 22.10.2021, Aktenzeichen: 10 Sa 104/21 Randziffern 54 ff. m. w. N. zu § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz). hh) Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend, kann der Kläger vom Beklagten nur Nachtzuschlag für 576 Nachtarbeitsstunden und 17 Minuten (= 34.577 Minuten) im Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 verlangen. Hingegen hat er für die weitergehende Stundenanzahl im Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 sowie die weiteren Zeiträume vom 14.03.2016 – 20.12.2017 und vom 18.09.2018 bis 31.03.2019 seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. (1) Für den Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt. (a) Er hat schriftsätzlich die genaue Anzahl seiner Nachtarbeitsstunden im vorgenannten Zeitraum vorgetragen. Dabei hat er schriftsätzlich den genauen Zeitpunkt und die genaue zeitliche Lage der Nachtarbeitsstunden benannt. Hier ergeben sich für den vorgenannten Zeitraum insgesamt 638 Stunden und 53 Minuten (= 38.333 Minuten) Nachtarbeit. (b) Demgegenüber hat der Beklagte seiner Darlegungslast für diesen Zeitraum nur in Höhe von 3.756 Minuten für die Tage am 21.12.2017, 04.01., 06.02, 14./15.02., 25.-27., 21./22.03., 25.-27.03, 09./10.04., 10.-12.04., 16.-18.04., 27./28.04., 02.-05.05., 14.-16.06., 25./26.06., 16.-18.07., 16./17.08 und 22./23.08.2018 genügt. Nachdem er dem Kläger die Fahrerkartenausdrucke zum vorgenannten Zeitraum übergeben hatte, aus denen sich die entsprechenden Nachtarbeitsstunden ergeben, hatte der Beklagte nunmehr in der Weise substantiiert den Vortrag des Klägers zu bestreiten, dass er seinerseits die genaue zeitliche Lage und den Umfang der Nachtarbeitsstunden im Zeitraum vom 21.12.2017 – 17.09.2018 darzutun hatte. Dem ist der Beklagte nur im oben genannten Umfang nachgekommen. Im Übrigen hat er jedoch nur ganz pauschal die Angaben des Klägers bestritten. Für sein Vorbringen für den 15.01.2018 fehlt es an entsprechend aussagekräftigen Unterlagen. (c) Soweit der Beklagte substantiiert bestritten hat, hat es der Kläger verabsäumt, Beweis für seinen Vortrag anzubieten. Sein pauschaler Verweis auf die seinerseits vorgelegten Reisekostenabrechnungen für diesen Zeitraum geht fehl, weil diese nicht vom Beklagten abgezeichnet sind. (d) Ausgehend von seinen Angaben ist der Kläger deshalb Nachtarbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz; denn er leistete an mindestens 48 Tagen in den Kalenderjahren 2017 – 2018 Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit von 23:00 – 6:00 Uhr umfasst (§ 2 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz). (e) Der Kläger leistete zudem im Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 Dauernachtarbeit. Denn er erbrachte nach der vom Beklagten bestimmten Lage der Arbeitszeit, abhängig von Schwankungen bei Beginn und Ende der Arbeitszeit und ohne Berücksichtigung von Pausen, durchgängige Arbeit von mehr als 2 Stunden (§ 2 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz) in der gesetzlichen Nachtzeit. Zwar hat der Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, der Kläger habe seine Arbeitszeit frei einteilen und auch am Tage die Touren durchführen können. Allerdings ist er dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass die Ware erst zwischen 18.00 und 21.00 Uhr ladefertig verpackt gewesen sei, so dass dieser Vortrag des Klägers als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen hat der insoweit darlegungsbelastete Beklagte für seine gegenteilige Behauptung keinen Beweis angeboten. (f) Im Arbeitsverhältnis gelten weder Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) noch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme tarifvertragliche Ausgleichsregelungen für die vom Kläger geleistete Nachtarbeit. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. (2) Für die Zeiträume vom 14.03.2016 bis 20.12.2017 und vom 18.09.2018 bis 31.03.2019 hat der Kläger hingegen seiner Darlegungslast nicht genügt. (a) Er hat gerade nicht die genaue Anzahl seiner Nachtarbeitsstunden in diesen Zeiträumen vorgetragen, ebensowenig den genauen Zeitpunkt und die genaue zeitliche Lage der Nachtarbeitsstunden benannt. Vielmehr hat er nur pauschal auf der Grundlage seiner durchschnittlichen Nachtarbeitsvergütung einen Pauschalbetrag in Höhe von 273,00 € pro vollen Monat geltend gemacht. (b) Dies gilt auch für die Monate 01 und 02/2019. Zwar hat der Kläger insoweit unter Bezugnahme auf die beklagtenseits vorgelegten Anlagen B23 und B24 29 Stunden 57 Minuten für 01/2019 und 78 Stunden 11 Minuten für 02/2019 geltend gemacht. Aus den benannten Anlagen B23 und B 24 ist aber zum einen nicht ersichtlich, wann genau (zu welchen Zeiten) der Kläger die Fahrstunden erbracht haben will und ob es sich dabei ausschließlich um Nachtarbeit gehandelt hat. Der Beklagte selbst hat dies jedenfalls nicht in seinem Schriftsatz zu den Anlagen B23 und B24 behauptet. (c) Hier hat der Kläger zwar Reisekostenabrechnungen für den Zeitraum von März 2016 bis März 2019 vorgelegt. Diese wurden aber vom Arbeitgeber nicht abgezeichnet, so dass eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers insoweit nicht eintreten kann. (d) Dass der Beklagte seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 17.06.2021 nur für den Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 nachgekommen ist, führt – aus den oben genannten Gründen – nicht zu einer Beweislastumkehr bzw. Beweiserleichterung zugunsten des Klägers. Denn aus der Verletzung dieser Pflicht kann allenfalls die Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes nicht aber die Pflicht hergeleitet werden, dass nunmehr in einem Vergütungsprozess das gesamte Vorbringen des Arbeitnehmers als zugestanden gilt. Es lässt sich nämlich kaum vertreten, dass dem Beschäftigten all die Arbeitszeiten nachvergütet werden müssten, die dieser nach eigenen Angaben geleistet haben will, sollte der Arbeitgeber nicht die Arbeitszeit aufgezeichnet haben. Eine derart weitreichende Umkehrung von Darlegungs- und Beweislast wäre völlig unverhältnismäßig (vergleiche Hessisches LAG, Urteil vom 22.10.2021, Aktenzeichen: 10 Sa 104/21, Rz. 69 m. w. N.). ii) Damit hat der Kläger für die im Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 geleisteten Nachtarbeitsstunden grundsätzlich einen Anspruch auf einen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz durch Gewährung eines Zuschlags in Höhe von 30 % aus seinem Bruttostundenlohn bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage nach Wahl des Beklagten. Gründe für eine Verminderung der Höhe des Ausgleichsanspruchs bestehen nicht. (1) Aus der Art der Tätigkeit des Klägers als Lkw-Fahrer im Nachtverkehr ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, seine Belastung sei geringer als diejenige eines anderen Arbeitnehmers, der Dauernachtarbeit leistet. Zeiten minderer Beanspruchung fallen nicht an. Dass die Dauernachtarbeit als Lkw-Fahrer eine besondere Belastung darstellt, wird durch die Bestimmungen der „Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben“ bestätigt. Während die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG die Gesundheitsgefährdung durch Nacharbeit benennt, ohne aber die Mitgliedstaaten zur Gewährung eines Ausgleichs zu verpflichten, sieht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/15/EG eine solche Verpflichtung vor. Daraus lässt sich die unionsrechtliche Wertung entnehmen, dass die Nachtarbeit bei Fahrpersonal als besonders belastend angesehen wird. Dem ist bei der Auslegung des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz Rechnung zu tragen (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 41 m. w. N.). Deshalb verfängt das Argument des Beklagten nicht, dass der Kläger während der Nachtzeit eine angenehmere und kürzere Fahrzeit gehabt habe. (2) Bei der Tätigkeit des Klägers handelte sich auch nicht um eine Arbeitsleistung, die zwingend in der Nacht erfolgen muss und bei der der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck, die Nachtarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers zu verteuern, deshalb nicht zum Tragen kommt. Es ist weder aus technischen Gründen zwingend erforderlich, dass der Kläger seine Fahrtätigkeit nachts erbringt, noch ergibt sich aus der Art der Tätigkeit ein solcher Zwang. Nicht einmal der Beklagte behauptet dies. jj) Für den Zeitraum vom 21.12.2017 – 17.09.2018 hat sich das Wahlrecht des Beklagten nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz auf einen Zahlungsanspruch des Klägers konkretisiert. (1) Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz kann der Arbeitgeber wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, nicht bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden erfüllt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 AZR 423/14, Rz. 53 m. w. N.). Nichts anderes gilt für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits beendet ist. Denn hier kann der Arbeitgeber den Ausgleich nur noch durch Zahlung und nicht mehr durch Gewährung von Freizeit herbeiführen. (2) Nach diesen Grundsätzen hat sich das Wahlrecht des Beklagten auf die Pflicht zur Ausgleichszahlung reduziert. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nämlich am 31.03.2019 seien Ende gefunden. kk) Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Nachtzuschlägen im Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 in Höhe von insgesamt 1.997,38 Euro brutto errechnet sich wie folgt: (1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht vom Bruttomonatslohn des Klägers in Höhe von 2.060,00 €, sondern nur von einem Bruttomonatslohn von 1.960,80 Euro im Jahr 2017 und von 2.000,00 € im Jahr 2018 auszugehen. Denn der erhöhte Bruttomonatslohn in Höhe von 2.060,00 € galt erst ab 01.01.2019, was der Beklagte durch die Vorlage der Lohnabrechnungen nachgewiesen hat und dem der Kläger nur durch pauschales Bestreiten in unsubstantiierter Weise entgegengetreten ist. (2) Entgegen der Auffassung beider Parteien ist nicht von einer monatlichen Arbeitszeit von 168 Arbeitsstunden, sondern von einer monatlichen Arbeitszeit von 173,33 Arbeitsstunden auszugehen. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger laut arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hatte, folgt daraus, dass die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 173,33 Stunden beträgt (Stunden/Woche x 4,33 Wochen/Monat). (3) Auch wenn die Parteien keinen Stundenlohn vereinbart haben, ist zur Berechnung der Nachtarbeitszuschläge von einem fiktiven Bruttostundenlohn des Klägers auszugehen. Dieser beträgt 11,31 Euro brutto/Stunde im Jahr 2017 (1.960,80 Euro brutto/Monat . 173,33 Arbeitsstunden/Monat) und 11,56 € brutto/Stunde im Jahr 2018 (2.000,00 € brutto/Monat : 173,33 Arbeitsstunden/Monat). (4) Ausgehend von einem Bruttostundenlohn von 11,31 Euro in 2017 und von 11,56 € in 2018, gilt demnach ein 30-prozentiger Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 3,39 Euro brutto/Stunde in 2017 und von 3,47 € brutto/Stunde in 2018. (5) Damit errechnen sich die monatlichen Nachtzuschläge des Klägers im Zeitraum von 12/2017 bis 09/2018 wie folgt: - 12/2017: (29 Stunden und 13 Minuten Nachtarbeit – 80 Minuten) x 3,39 Euro brutto/Nachtarbeitsstunde = 94,51 € brutto - 01/2018: (87 Stunden und 32 Minuten Nachtarbeit – 35 Minuten) x 3,47 € brutto/Nachtarbeitsstunde = 301,72 € brutto - 02/2018: (53 Stunden und 45 Minuten Nachtarbeit – 463 Minuten) x 3,47 € brutto/Nachtarbeitsstunde = 159,65 € brutto - 03/2018: (46 Stunden und 59 Minuten Nachtarbeit – 450 Minuten) x 3,47 € brutto/Nachtarbeit Stunde = 137,00 € brutto - 04/2018: (86 Stunden und 32 Minuten Nachtarbeit - 1.067 Minuten) x 3,47 € brutto/Nachtarbeit Stunde = 238,56 € brutto - 05/2018: (75 Stunden und 15 Minuten Nachtarbeit – 336 Minuten) x 3,47 € brutto/Nachtarbeitsstunde = 241,69 € brutto - 06/2018: 92 Stunden und 42 Minuten Nachtarbeit – 389 Minuten) x 3,47 € brutto/ Nachtarbeitsstunde = 299,18 € brutto - 07/2018: (83 Stunden und 35 Minuten Nachtarbeit – 304 Minuten) x 3,47 € brutto/Nachtarbeitsstunde = 272,46 € brutto - 08/2018: (66 Stunden und 26 Minuten Nachtarbeit – 632 Minuten) x 3,47 € brutto/Nachtarbeitsstunde = 193,97 € brutto - 09/2018: 16 Stunden und 54 Minuten Nachtarbeit x 3,47 € brutto/Nachtarbeitsstunde = 58,64 € brutto - Gesamt: 1.997,38 € brutto. ll) Den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Nachtzuschlag für den Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 hat der Beklagte nicht erfüllt (§ 362 BGB). (1) Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält das monatliche Festgehalt des Klägers in Höhe von 1.900,00 bis 2.000,00 € bis 31.12.2018 keinen Zuschlag für die vom Kläger geleistete Nachtarbeit. (a) Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsvertragsparteien auf eine gesonderte Zuschlagsregelung verzichten und stattdessen den Grundlohn in der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen. Von einer derartigen pauschalen Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhalte für eine Pauschalierung enthält. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem zusätzlichen Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 AZR 423/14, Rz. 49 m. w. N.). (b) Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde von den Parteien nicht geschlossen. Der mündlichen Abmachung zufolge ist das Festgehalt unabhängig davon zu zahlen, ob der Kläger zu Tag- oder Nachtarbeit eingeteilt wird. Der Kläger wurde auch nicht ausschließlich für Nachtarbeiten bzw. –fahrten eingestellt; so sagt es zumindest der Beklagte selbst. (2) Ebensowenig kann der vom Beklagten über den Mindestlohn hinaus gezahlte Bruttomonatslohn einschließlich des Weihnachtsgeldes in Höhe von 100,00 € monatlich im Jahr 2017 und der Warengutscheine im Wert von 44,00 € auf die Zeiten der Nachtarbeit i. S. d. § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz „umgelegt“ oder angerechnet werden. Wie bereits dargelegt, fehlt hinsichtlich dieser Zahlungen ein hinreichender Bezug zur Nachtarbeit; sie werden nicht auf das für die Nachtarbeit geschuldete Bruttoarbeitsentgelt gezahlt (vergleiche BAG, Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 423/14, Rz. 51 m. w. N.). mm) Der Beklagte ist nicht berechtigt, gemäß § 214 Abs. 1 BGB die Zahlung der Nachtzuschläge zu verweigern. Denn entgegen seiner Auffassung ist der Anspruch des Klägers nicht verjährt gemäß §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 209 BGB. Da die Stufenklage zulässig ist – insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen -, war die Verjährung in Bezug auf den Leistungsanspruch gehemmt. b) Der Kläger kann vom Beklagten auch nicht Schadensersatz in Höhe der Nachtzuschläge für die Zeiträume vom 14.03.2016 – 20.12.2017 und vom 18.09.2018 – 31.03.2019 in Höhe von 7.803, 64 € verlangen gemäß der § 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz. Die geltend gemachten Nachtzuschläge für die genannten Zeiträume stellen jedenfalls keinen adäquat kausalen Schaden seiner Pflichtverletzung gemäß § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz dar. aa) Wie oben bereits ausgeführt wurde, können die Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz den Arbeitnehmern und Arbeitgebern als geeignetes Hilfsmittel bei der Rekonstruktion und Darlegung der Arbeitszeit zur Verfügung stehen (vergleiche BAG, Urteil vom 28.08.2019, Az. 5 AZR 425/18, Rz. 28 m. w. N.). Primär dienen sie aber der Kontrolle der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Belange durch die Aufsichtsbehörden (vergleiche BAG, Urteil vom 28.08.2019, Aktenzeichen: 5 AZR 425/18, Rz. 23 und 28 jeweils m. w. N.). Deshalb regelt die dem § 21 a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz zugrunde liegende Richtlinie 2002/15/EG nicht die Vergütung der Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich der Straßentransports ausüben, und hat § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz keine arbeitszeitrechtliche Bedeutung und ist somit für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Belang (vergleiche BAG, Urteil vom 28.08.2019, Az. 5 AZR 425/18, Randziffern 24 und 25 jeweils m. w. N.). Daraus folgt auch, dass § 21 a Arbeitszeitgesetz kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist und der Arbeitnehmer aus einer Verletzung der Norm keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann (vergleiche Hessisches LAG, Urteil vom 22.10.2021, Aktenzeichen: 10 Sa 104/21, Rz. 69 für § 16 Arbeitszeitgesetz m. w. N.). bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat das für den vorliegenden Fall die Konsequenz, dass die Nichtaushändigung der Kopien der Arbeitszeitaufzeichnungen des Klägers in den Zeiträumen vom 14.03.2016 – 20.12.2017 und vom 18.09.2018 bis 31.03.2019 und die darauf – auch – beruhende Unfähigkeit des Klägers zur genauen Angabe seiner Nachtarbeitsstunden (Tage und zeitliche Lage) in diesen Zeiträumen keinen adäquat kausalen Schaden in Form der Vergütung für diese nicht mehr bestimmbaren Nachtarbeitsstunden ausmacht. c) Die Zinsforderungen beruhen auf § 288 Abs. 1 BGB. Da der Monatslohn des Klägers am Monatsletzten fällig war, befand sich der Beklagte jedenfalls am 2. des jeweiligen Folgemonats mit der Zahlung der Nachtzuschläge in Verzug. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Anteil am Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Rechtsstreit. III. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Addition der Klagebeträge in Höhe von insgesamt 9.872,49 €. IV. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten noch auf der zweiten Stufe über die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen, nachdem das Arbeitsgericht Nordhausen per Teilurteil vom 17.06.2021 dem Stufenklagenantrag zu 1. stattgegeben und den Beklagten zur Aushändigung einer Kopie der Aufzeichnungen der Arbeitszeit des Klägers für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.03.2019 an den Kläger verurteilt hat und der Beklagte dieser Verpflichtung für den Zeitraum vom 20.12.2017 bis 17.09.2018 nachgekommen ist. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 14.03.2016 bis 31.03.2019 (vergleiche Anlage K1 auf Bl. 7 Band I der Akte). Der Kläger war als Berufskraftfahrer ohne entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung für den Beklagten in Vollzeit bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche tätig und bezog einen festen, zum Monatsletzten zu zahlenden Bruttomonatslohn in Höhe von zunächst 1.900,00 im Jahr 2016, 1.960,80 € im Jahr 2017, 2.000,00 € im Jahr 2018 und ab 01.01.2019 von 2.060,00 € (vergleiche Lohnabrechnungen K4 und K5 auf Blatt 11 f. Band I der Akte und B1, B3 und B5). Auf das Arbeitsverhältnis fanden keine Tarifverträge Anwendung. Deshalb bestand keine tarifliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit. Der Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien mündlich geschlossen. Der Kläger fertigte im Zeitraum von Dezember 2016 bis März 2019 monatliche Reisekostenabrechnungen für den Beklagten, die als Ort des Arbeitsbeginns und -endes jeweils U… auswiesen und die vom Beklagten nicht abgezeichnet wurden (vergleiche Anlage K5 auf Blatt 13 – 51 Band I der Akte). Der Kläger leistete im Zeitraum vom 14.03.2016 bis 31.03.2019 jedenfalls auch Nachtarbeit. Deren genaue zeitliche Lage und deren Umfang sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.04.2025 die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger begehrt die Zahlung eines 30-prozentigen Zuschlags für geleistete Nachtarbeit im Zeitraum vom 14.03.2016 – 31.03.2019 in Höhe von insgesamt 9.872,49 Euro, wovon ein Betrag in Höhe von 2.578,14 € brutto (42.054 Minuten x 0,0613 Euro/Minute Nachtzuschlag, ausgehend von einem Bruttomonatsentgelt des Klägers in Höhe von 2.060,00 Euro und einer durchschnittlichen Arbeitszeit des Klägers von 168 Stunden/Monat) auf den Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2018 und ein weiterer Betrag in Höhe von 7.301,35 Euro auf die Zeiträume vom 14.03.2016 bis 31.12.2017 und vom 01.09.2018 – 31.03.2019 (pauschaler monatlicher Nachtzuschlag von 273,00 Euro brutto pro vollem Monat, errechnet aus dem durchschnittlichen Nachtarbeitsstunden im Zeitraum vom Januar 2018 bis August 2018) entfällt. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein 30-prozentiger Nachtarbeitszuschlag pro geleisteter Nachtarbeitsstunde zustehe. Für die Zeiträume vom 14.03.2016 bis 31.12.2017 und vom 01.09.2018 bis 31.03.2019 komme ihm eine Beweiserleichterung zu, da der Beklagte entgegen seiner Verpflichtung aus § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz keine Arbeitszeitaufzeichnungen für ihn vorgenommen und an ihn ausgehändigt habe. Der Kläger behauptet, dass er im Zeitraum vom 14.03.2016 bis 31.03.2019 ständige Nachtarbeit gegenüber dem Beklagten erbracht habe, davon im Zeitraum vom 21.12.2017 bis 17.09.2018 insgesamt 38.333 Minuten sowie in 01/2019 1.797 Minuten und in 02/2019 4.691 Minuten (vgl. Anlagen B23 und B24); wegen deren genauer zeitlicher Lage und deren genauem zeitlichen Umfang wird auf die tabellarischen Aufstellungen des Klägers auf Bl. 344 – 348 Band III der Akte, seine Ausführungen im Schriftsatz vom 25.05.2025 (S. 5-13) und die vom Beklagten vorgenommenen Ausdrucke der Fahrerkarte des Klägers auf Bl. 351 ff. Bd. III (Anlage K1) Bezug genommen. Zzgl. zu seinem monatlichen Gehalt habe er ab und an Warengutscheine im Wert von 44,00 Euro seitens des Beklagten erhalten. Der Beklagte habe ihm nie einen Vorschlag auf Zahlung von Nachtzulagen unterbreitet; er habe ihm vielmehr Gegenteiliges mitgeteilt. Jedenfalls seien in dem Festgehalt keine Nachtzuschläge enthalten. Er habe seine Pausen auch nicht immer zu Hause verbracht. Der Beklagte habe seine Arbeitnehmer angewiesen, als Ort des Arbeitsbeginns und -endes immer U… in den Reisekostenabrechnungen einzutragen. Er habe durch den Beklagten bestimmte Abfahrtszeiten beim Auftraggeber (IKEA) erhalten und sei deshalb an die Fahrtzeiten gebunden gewesen. Die Abfahrtszeiten hätten zwischen 18 und 21 Uhr gelegen, weil die Ladung vorher gar nicht fertig gewesen sei. Der Beklagte habe für ihn nur Nacht- und keine Tagestouren geplant; er habe insoweit auch keine Entscheidungsbefugnis gehabt. Der Beklagte habe ihm auch kein Angebot unterbreitet, seine Fahrten regelmäßig auszuwerten bzw. Ausdrucke zur eigenen Archivierung zu erstellen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1. für den Monat 3/2016 166,17 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 2.4.2016, 2. für den Monat 4/2016 273,00 € Nachtzuschlag zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 2.5.2016, 3. für den Monat 5/2016 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 2.6.2016, 4. für den Monat 6/2016 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 2.7.2016, 5. für den Monat 7/2016 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 2.8.2016, 6. für den Monat 8/2016 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 2.9.2016, 7. für den Monat 9/2016 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 2.10.2016, 8. für den Monat 10/2016 273 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 2.11.2016, 9. für den Monat 11/2016 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 2.12.2016, 10. für den Monat 12/2016 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 2.1.2017, 11. für den Monat 1/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 2.2.2017, 12. für den Monat 2/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.3.2017, 13. für den Monat 3/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.4.2017, 14. für den Monat 4/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.5.2017, 15. für den Monat 5/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.6.2017, 16. für den Monat 6/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.7.2017, 17. für den Monat 7/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.8.2017, 18. für den Monat 8/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.9.2017, 19. für den Monat 9/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.10.2017, 20. für den Monat 10/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.11.2017, 21. für den Monat 11/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.12.2017, 22. für den Monat 12/2017 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.1.2018, 23. für den Monat 1/2018 321,95 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.2.2018, 24. für den Monat 2/2018 197,22 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.3.2018, 25. für den Monat 3/2018 172,80 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.4.2018, 26. für den Monat 4/2018 318,27 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.5.2018, 27. für den Monat 5/2018 276,75 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.6.2018, 28. für den Monat 6/2018 340,89 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.7.2018, 29. für den Monat 7/2018 338,15 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.08.2018, 30. für den Monat 8/2018 244,35 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.09.2018, 31. für den Monat 9/2018 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.10.2018, 32. für den Monat 10/2018 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.11.2018, 33. für den Monat 11/2018 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.12.2018, 34. für den Monat 12/2018 273,00 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.1.2019, 35. für den Monat 1/2019 110,22 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.2.2019, 36. für den Monat 2/2019 287,72 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.3.2019, 37. für den Monat 3/2019 273 € brutto Nachtzuschlag zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.4.2019. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Stufenklage bereits unzulässig sei und deshalb die Leistungsansprüche verjährt seien. Dem Kläger stünden keine Nachtzuschläge und schon gar nicht im geforderten Umfange zu. Der Kläger habe im Hinblick auf die Zeiträume von März 2016 bis Dezember 2017 und von September 2018 bis März 2019 nicht seiner Darlegungslast genügt, indem er nur pauschale Durchschnittswerte angegeben habe. Ihm sei insoweit auch keine Beweiserleichterung zuzubilligen. Jedenfalls müsse ein niedrigerer als 30 %iger Nachtarbeitszuschlag gewährt werden, weil der Kläger bei den Nachtfahrten immer viel ruhigere und entspanntere Straßenverkehrsverhältnisse auf der Autobahn als jeder andere Lkw-Fahrer, der tagsüber dieselbe Strecke habe fahren müssen, vorgefunden habe. Die Nachtzuschläge widersprächen § 3 FPersG, wonach eine leistungsunabhängige Vergütung zu zahlen sei. Bei einer Arbeitszeit von 120 bis 160 Arbeitsstunden im Monat und einem Mindestlohn von 9,19 € brutto/Stunde habe der Kläger nur einen Anspruch auf 1.470,00 € brutto/Monat, weshalb der übersteigend gezahlte Monatslohn die Nachtzuschläge mit abdecke. Damit enthalte das Gehalt des Klägers alle Zuschläge. Der dem Kläger gezahlte Monatslohn sei maßgeblich für Berufskraftfahrer ohne entsprechende Ausübung mit reiner Fahrtätigkeit. Im Fernverkehr oder Linienverkehr werde ein Festlohn/Gehalt gezahlt und kein Stundenlohn. Im Übrigen sei der Kläger bei der Berechnung des Stundenlohns vom falschen Bruttomonatsgehalt ausgegangen. Der Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Nachtarbeitsstunden im Zeitraum von März 2016 bis März 2019. Zudem bestreitet er auch die handschriftlichen Reisekostenabrechnungen des Klägers, da das vom Kläger geführte Fahrzeug sich zum Wochenende immer in U… befunden habe. Der Beklagte behauptet, dass ein Abgleich von Reisekostenabrechnungen und Fahrtenschreiberdaten jeweils des Klägers allein im Dezember 2018 eine Manipulation des Klägers zu seinen Gunsten von 40 Stunden ergeben habe. Der Kläger habe die Reisekosten-/Spesen-Abrechnungen jeweils wöchentlich an zwei Tagen falsch eingetragen, da er mit dem Lkw immer von zu Hause und nie von U… aus gestartet sei. In der Woche sei der Kläger meist mit dem Lkw nach Hause gefahren und habe dort seine Pausen gemacht. Der Kläger hätte auch um 16.00 oder 17.00 Uhr seine Arbeit beginnen können, so dass 5 – 6 Arbeitsstunden in die Tagschicht gefallen wären. Der Kläger habe auch nicht seine Versetzung in die Tagschicht verlangt. Hätte der Kläger seine Arbeit tagsüber verrichtet, so hätte seine Arbeit 20 bis 30 % länger gedauert. Denn nachts herrsche nur 9 % der Verkehrsdichte gegenüber der am Tag. Am 27.05.2017 anlässlich einer arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung habe der Beklagte allen Mitarbeitern den Vorschlag unterbreitet, Nachtzulage in Höhe der Spesen zu zahlen. Alle Mitarbeiter, einschließlich des Klägers, hätten dies abgelehnt, weil die Nachtzulage nicht pfändungsfrei sei. Auf der ihm vom Kläger überlassenen Fahrerkarte 1 seien lediglich Daten vom 20.12.2017 – 17.09.2018 vorhanden gewesen. Auf der ihm vom Kläger überlassenen Fahrerkarte 2 seien keine für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.03.2019 relevanten Daten vorhanden gewesen. Der Kläger habe – ausweislich der Auskunft von GloboFleet CC Plus (vgl. Anlagen B4 – B22), auf die Bezug genommen wird – an folgenden Tagen nur folgende Nachtarbeitsstunden erbracht: - 21.12.2017: 198 Minuten (Anlage B4), anstelle von 278 Minuten (Differenz: 80 Minuten) - 04.01.2018: 239 Minuten (Anlage B6), anstelle von 274 Minuten (Differenz: 35 Minuten) - 15.01.2018: 349 Minuten (ohne Nachweis), anstelle von 267 Minuten (Differenz: 82 Minuten) - 06.02.2018: 264 Minuten (Anlage B7), anstelle von 335 Minuten (Differenz: 71 Minuten) - 14./15.02.2018: 216 Minuten (Anlage B8), anstelle von 448 Minuten (Differenz: 232 Minuten) - 25./26.02.2018 bzw. 26./27.02.2018: 317 Minuten (Anlage B9), anstelle von 477 Minuten (Differenz: 160 Minuten) - 21./22.03.2018: 270 Minuten (Anlage B10), anstelle von 519 Minuten (Differenz: 249 Minuten) - 25./26.03.2018 bzw. 26./27.03.2018: 263 Minuten (Anlage B11), anstelle von 464 Minuten (Differenz: 201 Minuten) - 09./10.04.2018: 251 Minuten (Anlage B12), anstelle von 513 Minuten (Differenz: 262 Minuten) - 10./11.04.2018 bzw. 11./12.04.2018: 270 Minuten (Anlage B13), anstelle von 572 Minuten (Differenz: 302 Minuten) - 16./17.04.2018 bzw. 17./18.04.2018: 231 Minuten (Anlage B14), anstelle von 489 Minuten (Differenz: 258 Minuten) - 27./28.04.2018: 163 Minuten (Anlage B15), anstelle von 408 Minuten (Differenz: 245 Minuten) - 02./03.05.2018 bzw. 03./04.05.2018: 343 Minuten (Anlage B16), anstelle von 663 Minuten (Differenz: 320 Minuten) - 04./05.05.2018: 263 Minuten (Anlage B17), anstelle von 279 Minuten (Differenz: 16 Minuten) - 14./15.06.2018 bzw. 14.-16.06.2018: 537 Minuten (Anlage B18), anstelle von 595 Minuten (Differenz: 58 Minuten) - 25./26.06.2018: 122 Minuten (Anlage B19), anstelle von 453 Minuten (Differenz: 331 Minuten) - 16./17.07.2018 bzw. 17./18.07.2018: 329 Minuten (Anlage B20), anstelle von 633 Minuten (Differenz: 304 Minuten) - 16./17.08.2018: 208 Minuten (Anlage B21), anstelle von 562 Minuten (Differenz: 354 Minuten) - 22./23.08.2018: 226 Minuten (Anlage B22), anstelle von 504 Minuten (Differenz: 278 Minuten). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle verwiesen.