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Urteil

5 Ca 663/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2023:0901.5CA663.23.00
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Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

  • 3.

    Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

  • 4.

    Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichprämie. Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.08.1984 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Tarifverträge der Chemischen Industrie für Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Im Entgelttarifvertrag vom 28.10.2022 (nachfolgend ETV), der zwischen der IGBCE Nordrhein und dem Landesausschuss der Arbeitgeberverbände der chemischen Industrie von NRW e.V. für den Tarifbezirk Nordrhein (Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln) abgeschlossen wurde, und der am 01.11.2022 in Kraft trat, vereinbarten die Tarifvertragsparteien die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. In § 2 (3) ETV finden sich unter der Überschrift „Inflationsausgleichs-Sonderzahlung (Tarifliches Inflationsgeld)“ u.a. folgende Regelungen: a) Arbeitnehmer erhalten für die Laufzeit diese(s) Entgelttarifvertrages zwei tarifliche Inflationsgeldzahlungen in Höhe von jeweils 1.500 Euro, Auszubildende jeweils 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte einschließlich Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten die tariflichen Inflationsgeldzahlungen anteilig im Verhältnis ihrer individuellen zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit, mindestens jedoch in Höhe von jeweils 500 Euro. Die beiden Zahlungen sind spätestens zu den folgenden Zeitpunkten zu leisten: 1. Zahlung: 31. Januar 2023 (Fälligkeit) 2. Zahlung: 31. Januar 2024 (Fälligkeit) (…) b) Der Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgelt-bzw. Ausbildungsvergütungsfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeits-bzw. Ausbildungsverhältnis hat. Dem Anspruch auf Entgelt bzw. Ausbildungsvergütung stehen insoweit Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich. Arbeitnehmer während der Unterbrechungsfreistellung nach § 8 II Ziffer 1 1. Halbsatz TV Demo haben ebenfalls Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld. (…)“ In den „Erläuterungen Tarifergebnis 2022 Stand November 2022“ finden sich unter Ziffer 8 „Krankengeldbezug“ folgende Ausführungen: „Haben Beschäftigte oder Auszubildende im Kalendermonat vor der Auszahlung Krankengeld bezogen und daher weniger als zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgelt- bzw. Ausbildungsvergütungsfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeits-bzw. Ausbildungsverhältnis gehabt, besteht kein Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld. Bei Bezug von Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld nach einem Arbeitsunfall sind diese Zeiten denjenigen einer Entgeltzahlung gleichzusetzen, so dass eine Privilegierung der Beschäftigten geregelt ist. Im Regelfall wird nach einem Arbeitsunfall anstatt Krankengeld Verletztengeld gezahlt. Sofern Beschäftigte Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB Verhalten, steht dieses Krankengeld dem Anspruch auf Entgelt bzw. Ausbildungsvergütung ebenfalls gleich und ist damit bei der Prüfung der Voraussetzung der zwölf Arbeitstage als Tage mit Entgelt zu berücksichtigen. Langzeiterkrankte ohne Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch sind nur nach einem Arbeitsunfall privilegiert. Beispiel vorgezogene Zahlung und Krankengeld Sofern das tarifliche Inflationsgeld in Höhe von 3.000 Euro im Dezember 2022 vorgezogen und vollständig ausgezahlt wird, haben Langzeiterkrankte, die im Vormonat November 2022 keinen Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch haben und nicht infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, keinen Anspruch auf ein tarifliches Inflationsgeld. Dies gilt auch dann, wenn die Langzeiterkrankten im Laufe des Jahres 2023 arbeitsfähig in das Arbeitsverhältnis zurückkehren.“ Die Beklagte zahlte dem Kläger keine tarifliche Inflationsausgleichprämie gemäß § 2 (3) ETV für das Jahr 2023, weil dieser seit dem 08.08.2022 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt ist, er im Dezember 2022 ausschließlich Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V bezogen hat, und die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht auf einen Arbeitsunfall beruht. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2023 zur Zahlung der tariflichen Inflationsausgleichprämie in Höhe von 1.500,00 € brutto auf. Mit Schreiben vom 24.02.2023 lehnte die Beklagte den Anspruch des Klägers ab. Mit Schriftsatz vom 04.04.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger meint, dass er einen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Inflationsausgleichprämie aus § 2 (3) lit a.) ETV habe. Er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 (3) lit. b.) ETV. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für den behaupteten Anspruchsausschluss für Arbeitnehmer, die im Monat vor dem Auszahlungsmonat ausschließlich Krankengeld beziehen, bei denen der Grund für die Arbeitsunfähigkeit aber kein Arbeitsunfall sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Inflationsgeld i.H.v. 1.500,00 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Inflationsausgleichprämie gemäß § 2 (3) lit a.) ETV. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 (3) lit b.) ETV nicht, da er seit dem 08.08.2022 Krankengeld beziehe, und dessen Arbeitsunfähigkeit nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht worden sei. § 2 (3) lit b.) ETV verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelung sei durch die von Art. 9 Abs. 3 GG gewährte Tarifautonomie und den darin enthaltenden Beurteilungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. Der Kläger könne sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichprämie aus § 2 (3) lit. a.) ETV. 1.) Der ETV ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig anzuwenden. Die Parteien fallen auch unter dem persönlichen und räumlichen Geltungsbereich des ETV. 2.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie aus § 2 (3) lit a.) ETV. Der Kläger erfüllt die in § 2 (3) lit. b) ETV normierten Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie nicht. a.) Nach § 2 (3) lit a.) ETV erhalten Arbeitnehmer während der Laufzeit des ETV zwei tarifliche Inflationsausgleichsprämien in Höhe von jeweils 1.500,00 € brutto, wobei die erste Zahlung am 31.01.2023, und die zweite Zahlung am 31.01.20234 erfolgt. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die am 31.01.2023 fällig gewordene erste Zahlung in Höhe von 1.500,00 € brutto. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 2 (3) lit b.) ETV normiert. Hiernach setzt der Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie voraus, dass der Arbeitnehmer in dem Monat vor dem „Auszahlungsmonat“ für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis hat. Dem Anspruch auf Entgelt stehen insoweit Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich. § 2 (3) lit b.) ETV ist so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die im sog. „Auszahlungsmonat“ ausschließlich Krankengeld gemäß § 44 SGB V beziehen bzw. bezogen haben, nur dann einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie haben, wenn deren Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht. aa.) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können als weitere Kriterien für die Auslegung des Tarifvertrages dessen Entstehungsgeschichte sowie gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.04.2017 – 10 AZR 589/15 –, juris). bb.) Der Wortlaut des § 2 (3) lit b.) ETV ist eindeutig. In zweiten Absatz ist ausgeführt, dass dem Anspruch auf Entgelt u.a. Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleichsteht. Der Wortlaut des § 2 (3) lit. b.) ETV ist klar formuliert und unmissverständlich. Die Auszählung „Krankengeld“ , „Verletztengeld“ , „Übergangsgeld“ ist mit der Formulierung „aufgrund von Arbeitsunfällen“ untrennbar verknüpft. Die Formulierung „aufgrund von Arbeitsunfällen“ bezieht sich eindeutig und unmissverständlich auch auf das Wort „Krankengeld“ und nicht lediglich auf das Wort „Übergangsgeld“. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die „Erläuterungen Tarifergebnis 2022 Stand November 2022“ bestätigt. Dort ist unter Ziffer 8 ausdrücklich ausgeführt, dass Beschäftigte, die im Kalendermonat vor der Auszahlung Krankengeld bezogen, und daher weniger als zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gehabt haben, keinen Anspruch auf das tarifliche Inflationsausgleichsgeld haben. Bei Bezug von Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld nach einem Arbeitsunfall sind diese Zeiten denjenigen einer Entgeltzahlung gleichzusetzen, so dass eine Privilegierung der Beschäftigten geregelt ist. Langzeiterkrankte ohne Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch sind nur nach einem Arbeitsunfall privilegiert. cc.) Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § § 2 (3) lit. b.) ETV nicht. Dieser ist seit dem 08.08.2022 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er hatte im Monat Dezember 2022 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beruht nicht auf einen Arbeitsunfall. Er bezieht auch kein Verletzten- oder Übergangsgeld infolge eines Arbeitsunfalles. b.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie wegen Verstoßes der in § 2 (3) lit. b.) ETV geregelten Differenzierung zwischen Arbeitnehmer, die im dem Monat vor dem Auszahlungsmonat ausschließlich Krankengeld bezogen haben, deren Arbeitsunfähigkeit aber nicht auf einen Arbeitsunfall zurückgeht, mit Arbeitnehmern, die Krankengeld bezogen haben, deren Arbeitsunfähigkeit aber auf einem Arbeitsunfall beruht. Diese Differenzierung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder höherrangiges Recht und führt deshalb nicht zu einem Anspruch des Klägers. aa.) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen. Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen staatlichen Geltungsbefehl tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte, so das Bundesarbeitsgericht, dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Hierbei ist, so das Bundesarbeitsgericht, zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung. Den Tarifvertragsparteien kommt auch eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen. Die Gerichte dürfen, so das Bundesarbeitsgericht, nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht ist deshalb erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Bei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den Tarifnormen im Weg der Auslegung zu entnehmen sind (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.2023 – 10 AZR 600/20 –, juris). bb.) Die Tarifvertragsparteien haben mit der in § 2 (3) lit. b.) ETV normierten Differenzierung zwischen Arbeitnehmer, die in dem Monat vor dem Auszahlungsmonat ausschließlich Krankengeld bezogen haben, deren Arbeitsunfähigkeit aber nicht auf einen Arbeitsunfall zurückgeht, mit Arbeitnehmern, die ausschließlich Krankengeld bezogen haben, deren Arbeitsunfähigkeit aber auf einem Arbeitsunfall beruht, die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums und ihrer Tarifautonomie nicht verletzt. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Differenzierung nicht an das Alter, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft, Religion oder politischen Weltanschauung der krankengeldbeziehenden Arbeitnehmer anknüpft. Das in § 2 (3) lit. b.) ETV normierte Differenzierungsmerkmal „Krankgeldbezug infolge Arbeitsunfall“ verletzt kein normiertes Diskriminierungsverbot. Der Zweck der Inflationsausgleichsprämie liegt darin, Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, und deshalb im maßgeblichen Monat vor Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie lediglich Krankengeld beziehen, wegen den besonderen finanziellen Belastungen, die mit einem Arbeitsunfall typsicherweise verbunden sein können, einen finanziellen Ausgleich gewähren. Die Tarifvertragsparteien haben diese Arbeitnehmer im Gegensatz zu den „gewöhnlichen“ Langzeiterkrankten, die Krankengeld beziehen, als schutzwürdiger angesehen. Der Aspekt der „besonderen finanziellen“ Belastung aufgrund „besonderer persönlicher Umstände“ findet sich auch in den anderen „Gleichstellung“ in § 2 (3) lit b.) ETV. Es ist bei typisierender Betrachtung anzunehmen, dass Mitarbeiter, die Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V beziehen, weil sie ihr erkranktes Kind, das das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, beaufsichtigen, betreuen und pflegen, und deshalb nicht arbeiten können, aufgrund besonderer persönlicher Umstände einer besonderen finanziellen Belastung ausgesetzt sind. Sie erhalten zeitlich begrenzt Kinderkrankengeld in Höhe von 90 % des ausgefallen Nettoentgelts. Mitarbeiter, die ein Verletzten- oder Übergangsgeld infolge eines Arbeitsunfalles erhalten, sind bei typisierender Betrachtung ebenfalls einer besonderen finanziellen Belastung aufgrund besondere persönlicher Umstände ausgesetzt. Dies gilt auch für die Bezieher von Elterngeld, Kurzarbeitergeld und Entschädigungsleistungen nach § 56 InfektionsschutzG. Auch diese Mitarbeiter sind aufgrund besondere Umstände besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt, die einen gewöhnlichen Bezieher von Krankengeld nicht betreffen. Die tarifliche Inflationsausgleichsprämie soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, der in § 2 (3) lit. b.) ETV zum Ausdruck kommt, diese besonderen finanziellen Belastungen zumindest etwas ausgleichen. Der Aspekt der „besonderen finanziellen“ Belastung aufgrund besonderer „persönlicher Umstände“ ist ein sachlich vertretbarer Grund, der im Normzweck des § 2 (3) lit. b.) ETV angelegt ist. Dieser rechtfertigt es, Mitarbeiter wie den Kläger von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auszunehmen. Die Tarifvertragsparteien haben hiermit weder den Gleichheitssatz verletzt noch gegen höherrangiges Recht verstoßen. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Inflationsausgleichsprämie wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Der Arbeitgeber muss bei freiwilligen Leistungen die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen wird. Eine sachfremde Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die allen anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2008 – 10 AZR 35/08 -, juris). Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor. Die Beklagte müsste hierfür nach generell-abstrakten Regel auch an solche Mitarbeiter, die Krankengeld beziehen, aber nicht die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 (3) lit b.) ETV erfüllen, die tarifliche Inflationsausgleichsprämie zahlen. Es würde sich dann um eine freiwillige Leistung der Beklagten handeln, da in diesem Fall kein tariflicher Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer bestehen würde. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. III. Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die im Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht auf den §§ 3 ff. ZPO. V. Die Berufung war, sowie diese nicht bereits kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 lit b.) ArbGG zugelassen ist, nach § 64 Abs. 3 lit b.) ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über die Auslegung des Entgelttarifvertrages vom 28.10.2022, dessen räumlicher Geltungsbereich sich auf die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln erstreckt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. I. Verkündet am 01.09.2023 T. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle