Beschluss
5 BV 7/12
ARBG LOERRACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Europäischer Betriebsrat hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine eigenständige Intranetseite des Arbeitgebers zur direkten Kommunikation mit der gemeinschaftsweiten Belegschaft.
• § 36 Abs. 1 EBRG und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG sehen primär den Berichtsweg über örtliche Arbeitnehmervertretungen vor; eine unmittelbare, zwingende Informationsbefugnis gegenüber einzelnen Arbeitnehmern ergibt sich daraus nicht.
• Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 34 EBRG) begründet kein Recht des Europäischen Betriebsrats, gegen den Willen des Arbeitgebers unmittelbar mit der Belegschaft zu kommunizieren.
• Schutzbedürfnisse der örtlichen Arbeitnehmervertretungen, des Betriebsfriedens und der geordneten Kommunikation rechtfertigen die gesetzliche Differenzierung der Berichtswege.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch des Europäischen Betriebsrats auf eigene Intranetseite zur Direktkommunikation • Ein Europäischer Betriebsrat hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine eigenständige Intranetseite des Arbeitgebers zur direkten Kommunikation mit der gemeinschaftsweiten Belegschaft. • § 36 Abs. 1 EBRG und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG sehen primär den Berichtsweg über örtliche Arbeitnehmervertretungen vor; eine unmittelbare, zwingende Informationsbefugnis gegenüber einzelnen Arbeitnehmern ergibt sich daraus nicht. • Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 34 EBRG) begründet kein Recht des Europäischen Betriebsrats, gegen den Willen des Arbeitgebers unmittelbar mit der Belegschaft zu kommunizieren. • Schutzbedürfnisse der örtlichen Arbeitnehmervertretungen, des Betriebsfriedens und der geordneten Kommunikation rechtfertigen die gesetzliche Differenzierung der Berichtswege. Der Europäische Betriebsrat (Beteiligter zu 1) der A.-Gruppe begehrt vom Arbeitgeber (Beteiligte zu 2) die Einrichtung und eigenständige Nutzung einer eigenen Seite im gemeinschaftsweiten Intranet zur unmittelbaren Kommunikation mit der in Europa beschäftigten Belegschaft. Anlass war die Ablehnung der Arbeitgeberin, einen vom Europäischen Betriebsrat redigierten Bericht über dessen Jahrestreffen unverändert ins Intranet einzustellen; stattdessen bot die Arbeitgeberin einen gemeinsam abgestimmten Bericht an. Der Europäische Betriebsrat beruft sich auf § 34 EBRG, § 35 Abs. 2 und § 36 EBRG sowie auf Artikel 8 und 10 der Richtlinie 2009/38/EG und behauptet ein Recht zur unmittelbaren Unterrichtung der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin hält dem entgegen, dass die gesetzlichen Regelungen nur die Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertretungen vorsehen und nur in Ermangelung solcher Vertreter eine unmittelbare Unterrichtung der Belegschaft zulässig sei. Das Gericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden. • Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Lörrach gegeben (§ 2a Abs.1 Nr.3b, § 82 Abs.2 ArbGG). • Aus den Regelungen des EBRG (§§ 35, 36) und der Richtlinie 2009/38/EG ergibt sich keine Rechtsgrundlage für ein generelles, gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbares Recht des Europäischen Betriebsrats auf direkte Kommunikation mit einzelnen Arbeitnehmern oder auf die Nutzung einer eigenständigen Intranetseite. • § 36 Abs.1 EBRG und Artikel 10 Abs.2 der Richtlinie regeln einen primären Berichtsweg an die örtlichen Arbeitnehmervertretungen und nur subsidiär die Unterrichtung der Belegschaft bei Fehlen solcher Vertreter; diese strukturierte Regelung widerspricht der Auffassung eines allgemeinen Informationsrechts des Europäischen Betriebsrats gegenüber Arbeitnehmern. • Vergleichende Gesetzesanalyse zeigt, dass im nationalen Betriebsverfassungsrecht ein ausdrücklicher Anspruch auf Nutzung betrieblicher Informationstechnik normiert wird (§ 40 Abs.2 BetrVG), während eine derartige Erwähnung im EBRG (§ 39 Abs.1 EBRG) fehlt und somit keine Übertragbarkeit besteht. • Argumente des Europäischen Betriebsrats aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 34 EBRG) und aus § 35 Abs.2 EBRG (Geheimnisschutz) begründen kein weitergehendes Kommunikationsrecht; der Vertrauensgrundsatz begründet keine absolute Parität und keine eigenständige Kommunikationsbefugnis. • Sachliche Gründe sprechen für die gesetzliche Differenzierung: Schutz der örtlichen Arbeitnehmervertretungen, Wahrung des Betriebsfriedens und Vermeidung widersprüchlicher Mitteilungen rechtfertigen, die Kommunikationshoheit bei den örtlichen Vertreterorganen zu belassen. • Mangels konkreter Anspruchsgrundlage sind die begehrten Anträge unzulässig und in der Sache unbegründet; das Gericht weist die Anträge zurück. Die Anträge des Europäischen Betriebsrats werden zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung und eigenständige Nutzung einer Intranetseite des Arbeitgebers zur direkten Kommunikation mit der gemeinschaftsweiten Belegschaft und kein Anspruch auf unveränderte Einstellung eines bestimmten Beitrags. Weder das EBRG (§ 36 Abs.1, § 35 Abs.2) noch die Richtlinie 2009/38/EG begründen ein unbedingtes Recht zur unmittelbaren Unterrichtung einzelner Arbeitnehmer, da der Gesetzgeber primär den Berichtsweg über die örtlichen Arbeitnehmervertretungen vorsieht. Die Entscheidung schützt damit die Zuständigkeit und Kommunikationshoheit der örtlichen Arbeitnehmervertretungen sowie den Betriebsfrieden und erfordert für jede weitergehende Kommunikationsbefugnis eine gesetzliche Grundlage.